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   OLG Karlsruhe, 24.10.1972 - 2 Ws 194/72   

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https://dejure.org/1972,1625
OLG Karlsruhe, 24.10.1972 - 2 Ws 194/72 (https://dejure.org/1972,1625)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.1972 - 2 Ws 194/72 (https://dejure.org/1972,1625)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Oktober 1972 - 2 Ws 194/72 (https://dejure.org/1972,1625)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Unterbringung in einem psychiatrischen Landeskrankenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 573
  • MDR 1973, 427
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 15.03.1972 - 2 Ws 47/72
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.1972 - 2 Ws 194/72
    Der angefochtene Beschluss leidet an durchgreifenden Verfahrensmängeln Einmal ist er nämlich, entgegen § 34 StPO , nicht mit Gründen versehen, so dass es dem Senat nicht möglich ist, die Entscheidung darauf, ob sie auf zutreffenden Erwägungen beruht, zu überprüfen (vgl. OLG Oldenburg, NJW 1961, 981 [OLG Oldenburg 01.03.1961 - 1 Ws 58/61] und Beschluss des Senats vom 15.3.1972, NJW 1972, 1584).

    Im Hinblick auf diese Verfahrensmängel hat der Senat entgegen § 309 II StPO von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen und die Sache in entsprechender Anwendung des § 328 II StPO an die Vorinstanz zurückverwiesen (vgl. OLG Oldenburg und OLG Hamm sowie Beschluss des Senats vom 15.3.1972 a.a.O.).

  • BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01

    Zur Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung nach StPO § 81 im Fall der Weigerung

    Die Fachgerichte haben die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Unterbringungsanordnung, den verfassungsrechtlichen Vorgaben folgend, weiter dahin konkretisiert, dass vor einer Anordnung nach § 81 StPO erst alle anderen Mittel ausgeschöpft sein müssen, um zu einer Beurteilung von Persönlichkeitsstörungen des Beschuldigten zu kommen (vgl. OLG Düsseldorf, JMBl NW 1961, S. 45; OLG Karlsruhe, NJW 1973, S. 573; OLG Saarbrücken, JBlSaar 1964, S. 116; LG Berlin, NJW 1960, S. 2256 ; ebenso: Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 8; Löffler, NJW 1951, S. 821; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Band II , § 81, Rn. 5), und es eines tauglichen Mittels zur Beurteilung bedarf, das grundsätzlich nur bei der Untersuchung durch einen Psychiater oder Neurologen als Sachverständigen gewährleistet ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1973, S. 573; OLG Frankfurt a. M., NJW 1967, S. 689; OLG Saarbrücken, JBlSaar 1964, S. 116; ebenso: Löffler, NJW 1951, S. 821 f.; Stenglein, Der Gerichtssaal 62 , S. 129 ).
  • OLG Hamm, 30.11.2000 - 2 Ws 313/00

    Anordnung der Unterbringung zur Erstattung eines Gutachtens, Anforderungen an

    Die Unterbringung gem. § 81 StPO darf nur dann angeordnet werden, wenn sie unerlässlich ist (BVerfG NJW 1963, 2368, 2370; BVerfG StV 1995, 617), wenn also der psychische Zustand des Beschuldigten anders nicht beurteilt werden kann (Karlsruhe NJW 1973, 573).

    Dem angefochtenen Beschluss sind jedoch irgendwelche Gründe, weshalb die Unterbringung der Beschuldigten zur Begutachtung unerlässlich ist, nicht zu entnehmen (zu vgl. OLG Frankfurt StV 1986, 51; OLG Karlsruhe NJW 1973, 573).

  • OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung des

    Diese Frage braucht indes nicht abschließend entschieden zu werden, da aus der Stellungnahme des Sachverständigen - was hier nicht der Fall ist - hervorgehen muss, inwieweit eine derartige Ausnahmesituation vorgelegen hat (OLG Karlsruhe NJW 1973, 573; StV 1984, 369).
  • OLG Karlsruhe, 15.03.1984 - 3 Ss 180/83

    Zulässigkeit der Unterbrechung; Unterbrechung der Hauptverhandlung;

    § 231 Abs. 2 StPO , der dazu dient, dem Angekl. die Möglichkeit zu nehmen, durch mutwilliges Fernbleiben den Gang der Rechtspflege zu stören (vgl. OLG Hamm MDR 1973, 427), würde damit in einer Weise eingeschränkt, wie dies dem Gesetz nicht zu entnehmen ist.
  • LG Aschaffenburg, 03.06.2003 - Qs 189/02

    Anordnung einer Unterbringung zur Beobachtung in ein Bezirkskrankenhaus

    Denn eine derartige Ausnahmesituation müsste jedenfalls - was hier nicht der Fall ist - aus dem Inhalt der Stellungnahme des Sachverständigen eindeutig hervorgehen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1998, 638/639; OLG Karlsruhe MDR 1973, 427).
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