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   BGH, 19.01.1973 - V ZR 24/71   

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https://dejure.org/1973,841
BGH, 19.01.1973 - V ZR 24/71 (https://dejure.org/1973,841)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1973 - V ZR 24/71 (https://dejure.org/1973,841)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1973 - V ZR 24/71 (https://dejure.org/1973,841)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einigung über die Unentgeltlichkeit als Voraussetzung einer Schenkung - Ausdrückliche Erklärung der Entgegennahme von Zuwendungen als Erfüllung einer Verbindlichkeit - Einstufung eines Verhaltens als sittenwidrig - Leistung in Kenntnis der fehlenden Verpflichtung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1035 (Ls.)
  • NJW 1973, 612
  • MDR 1973, 395
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 214/63

    Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus BGH, 19.01.1973 - V ZR 24/71
    Wenn der Empfänger einer Leistung den vom Leistenden damit bezweckten Erfolg (hier: Fortsetzung persönlicher Beziehungen) kennt und zwar nicht ausdrücklich widerspricht, aber seinerseits einen andern von ihm mit der Entgegennahme der Leistung bezweckten Erfolg (hier: Tilgung einer rechtlichen Verbindlichkeit) zum Ausdruck bringt, so reicht dies für einen Bereicherungsanspruch des Leistenden wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolgs (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) nicht aus (Abgrenzung zu BGHZ 44, 321).

    Wie die Revision nicht verkennt, betrifft die von ihr angezogene Entscheidung BGHZ 44, 321 die Einigung über einen Leistungszweck im Sinn von § 812 (darüber siehe unten d).

    Das bedeutet, daß dieser Zweck einerseits nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung oder eine Bedingung des Rechtsgeschäfts ist, andererseits aber nicht ein bloßer, wenn auch vom Empfänger erkannter, Beweggrund oder eine einseitige Erwartung des Leistenden sein darf; notwendig und genügend ist vielmehr eine - auch stillschweigend mögliche - Einigung im Sinn der tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen beiden Partnern über den verfolgten Zweck (BGHZ 44, 321, 323).

    Allerdings hat der VII. Zivilsenat ausgeführt (BGHZ 44, 321), daß eine stillschweigende Einigung der in jener Vorschrift geforderten Art insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Leistende mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der Empfänger dies erkennt und durch die Annahme der Leistung zu verstehen gibt, daß er die Zweckbestimmung billigt; dabei kann sein Stillschweigen nach Treu und Glauben als Einverständnis gewertet werden.

  • BGH, 16.09.1966 - VIII ZR 202/64

    Anspruch des Werkförderers auf Unterlassung des Forderns höherer Miete

    Auszug aus BGH, 19.01.1973 - V ZR 24/71
    Es kann deshalb offen bleiben, ob nicht auch Leistungen erfüllungshalber oder zu Sicherstellungszwecken für die Anwendung des § 814 BGB genügen (vgl. in ersterer Hinsicht BGB-RGRK - 11. Aufl. § 812 Anm. 85 sowie allgemein die weite Auslegung der Vorschrift im Urteil vom 16. September 1966, VIII ZR 202/64, NJW 1967, 2260, 2261 Ende).
  • RG, 30.09.1929 - IV 800/28

    1. Kann eine offene Handelsgesellschaft, zu deren Gesellschaftern ein

    Auszug aus BGH, 19.01.1973 - V ZR 24/71
    Für eine Einigung über die Unentgeltlichkeit im Sinn einer Schenkung ergibt sie im vorliegenden Fall schon deshalb nichts, weil nach dem hier festgestellten Sachverhalt der Beklagte die Leistungen der Klägerin als Erfüllung eines ihm vermeintlich gegen die Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruchs entgegengenommen hat, den der Tatrichter entgegen der Annahme der Revision nicht als bloß "moralischen", sondern als einen rechtlichen Anspruch auffaßt (BU S. 32 bei der Verweisung auf RGZ 125, 380).
  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

    Da auch die Beklagte einen anderen entgeltlichen Leistungszweck, von dem sie ausgegangen sein könnte (vgl. zu diesem Fall BGH Urteil vom 19. Januar 1973 - V ZR 24/71 = NJW 1973, 612 unter II d), nicht dargetan hat, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Beklagte den schon wegen des Umfangs der Aufwendungen und ihrer wertsteigernden Wirkung naheliegenden Leistungszweck des Klägers erkannt hat.
  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

    Eine solche Zweckbestimmung erfordert im bürgerlichen Recht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nicht vertragliche, sondern nur tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck; eine solche Einigung kann stillschweigend erfolgen und wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere dies erkennt und durch die widerspruchslose Annahme zu verstehen gibt, daß er die Zweckbestimmung billigt (vgl. BGHZ 44, 321 ; Urteil vom 19. Januar 1973 - V ZR 24/71 - <NJW 1973, 612 f.>; Palandt-Thomas, BGB , § 812 Rz. 86; Heilmann-Trosien, in BGB-RGRK , § 812 Rz. 89, 90; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 183/03

    Anfechtbarkeit der Bestellung einer Sicherheit

    Eine stillschweigende Einigung über den mit einer Leistung bezweckten Erfolg ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, daß er diese Zweckbestimmung billigt (BGHZ 44, 321; BGH, Urt. v. 19. Januar 1973 - V ZR 24/71, NJW 1973, 612, 613; MünchKomm-BGB/Lieb, aaO § 812 Rn. 201).
  • BGH, 10.11.2003 - II ZR 250/01

    Rückforderung von Ausbildungskosten des Mitarbeiters eines Steuerberaters

    Notwendig und genügend ist vielmehr eine - auch stillschweigend mögliche - Einigung im Sinne der tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen beiden Partnern über den verfolgten Zweck (BGHZ 44, 321, 323; BGH, Urt. v. 19. Januar 1973 - V ZR 24/71, NJW 1973, 612, 613).
  • BGH, 12.09.2019 - V ZR 276/18

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine unzulässige

    Notwendig ist vielmehr eine - auch stillschweigend mögliche - Einigung im Sinne der tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen beiden Partnern über den verfolgten Zweck (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 1973 - V ZR 24/71, NJW 1973, 612, 613; BGH, Urteil vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, 323; Urteil vom 10. November 2003 - II ZR 250/01, NJW 2004, 512, 513; Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, NJW-RR 2004, 1563, 1565).
  • BGH, 18.05.1990 - V ZR 304/88

    Gemischte Schenkung und Schenkungswiderruf nach Beendigung einer eheänlichen

    Selbst wenn sie nur zum Ausgleich für die von der Klägerin im Rahmen des eheähnlichen Verhältnisses der Parteien erbrachten Leistungen gedacht waren oder die Klägerin sie jedenfalls als Erfüllung eines ihr vermeintlich insoweit gegen den Beklagten zustehenden Ausgleichsanspruchs entgegengenommen hat, liegt keine Schenkung vor (Senatsurt. v. 19. Januar 1973, V ZR 24/71, WM 1973, 302, 303 = WarnRspr. 1973 Nr. 16).
  • BGH, 23.09.1983 - V ZR 67/82

    Zur Rückforderung einer Zweckschenkung

    Im Gegensatz zur Schenkung unter einer Auflage wird bei der Zweckschenkung keine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen; die Zweckerreichung bleibt vielmehr nur Geschäftsgrundlage der Schenkungsabrede, wofür eine - sei es auch stillschweigende - tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck ausreicht (vgl. dazu BGHZ 44, 321, 323 [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63]; Senatsurteil vom 19. Januar 1973, V ZR 24/71, NJW 1973, 612, 613).
  • BGH, 07.07.1983 - IX ZR 69/82

    Rückgängigmachung einer Auflassung nach Entfall des ideellen Zwecks -

    Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 44, 321 [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63]; NJW 1973, 612).
  • VGH Hessen, 22.03.1995 - 1 UE 1955/93

    Zur Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen

    NJW 1966, 540 = LM § 812 BGB Nr. 70; BGH, NJW 1973, 612.
  • OLG Naumburg, 30.01.1997 - 7 W 2/97

    Bereicherung wegen Zweckverfehlung; Rückforderung Zuwendungen unter Ehegatten;

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  • OLG Köln, 07.11.1994 - 16 U 58/94

    Anforderungen an den Nachweis der darlehensweisen Hingabe von Geldbeträgen

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 18.90

    Rückforderung von Anwärterbezügen - Eine Mindestdienstzeit als Voraussetzung der

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 27.91

    Rückforderung von Anwärterbezügen - Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.1994 - 4 S 1241/92

    Rückforderung von Anwärterbezügen nach Ausscheiden aus dem Dienst -

  • OLG Karlsruhe, 25.11.1981 - 6 U 14/81

    Nichtigkeit einer gesellschaftsvertraglichen Haftungsklausel wegen

  • BGH, 26.10.1973 - V ZR 175/71

    Auswirkungen der Kenntnis vom Nichtbestehen einer Verpflichtung auf einen

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