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Rechtsprechung
   BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,119
BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72 (https://dejure.org/1972,119)
BGH, Entscheidung vom 26.07.1972 - 2 StR 62/72 (https://dejure.org/1972,119)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 1972 - 2 StR 62/72 (https://dejure.org/1972,119)
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EC-Karte I

§ 266 StGB, Mißbrauchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht verneint im Verhältnis des Scheckkarteninhabers zu seiner Bank (Hinweis: beachte den später durch Gesetz vom 15.5.86 eingefügten § 266b StGB);

§ 263 StGB, konkludente Täuschung, Irrtum kann auch bei geringem Eigeninteresse vorliegen, hier: Verfügung zu Lasten eines Dritten

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafrechtliche Bewertung der Zahlung mit einem durch Scheckkarte garantierten ungedeckten Scheck - Erfüllung des Tatbestandes der Untreue durch Missbrauch einer Scheckkarte - Lediglich Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Kunden durch die Sparkasse oder Bank bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 24, 386
  • NJW 1972, 1904
  • NJW 1973, 63 (Ls.)
  • MDR 1972, 963
  • DB 1972, 1815
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 24.04.1952 - 4 StR 854/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72
    Trotz der Garantieerklärung kann es dem Schecknehmer nicht gleichgültig sein, ob der Scheck gedeckt ist (vgl. BGHSt 2, 325, 326 [BGH 24.04.1952 - 4 StR 854/51]; 24, 257, 260) [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71].
  • BGH, 05.07.1968 - 5 StR 262/68

    Weiterverkaufserlös - § 266 StGB, Treubruchstatbestand, vertragliche Nebenpflicht

    Auszug aus BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72
    Das entspricht gesicherter Rechtsprechung und Lehre (RGSt 69, 58, 61; 71, 90; BGHSt 1, 186, 188 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; 5, 187 [BGH 17.12.1953 - 4 StR 528/53]; 22, 190 [BGH 26.06.1968 - 2 StR 277/68]; Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 266 Rdnr. 24; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 266 Anm. 8; Kohlrausch/Lange, StGB § 266 Anm. III 2; Dreher, StGB 32. Aufl. Anm. 1 B c cc; Maurach, Deutsches Strafrecht Besonderer Teil 5. Aufl. S. 344).
  • BGH, 25.10.1971 - 2 StR 238/71

    Verfahrensfehler der unterlassenen Zustellung einer berichtigten Anklageschrift -

    Auszug aus BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72
    Trotz der Garantieerklärung kann es dem Schecknehmer nicht gleichgültig sein, ob der Scheck gedeckt ist (vgl. BGHSt 2, 325, 326 [BGH 24.04.1952 - 4 StR 854/51]; 24, 257, 260) [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71].
  • BGH, 17.12.1953 - 4 StR 483/53
    Auszug aus BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72
    Das entspricht gesicherter Rechtsprechung und Lehre (RGSt 69, 58, 61; 71, 90; BGHSt 1, 186, 188 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; 5, 187 [BGH 17.12.1953 - 4 StR 528/53]; 22, 190 [BGH 26.06.1968 - 2 StR 277/68]; Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 266 Rdnr. 24; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 266 Anm. 8; Kohlrausch/Lange, StGB § 266 Anm. III 2; Dreher, StGB 32. Aufl. Anm. 1 B c cc; Maurach, Deutsches Strafrecht Besonderer Teil 5. Aufl. S. 344).
  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72
    Das entspricht gesicherter Rechtsprechung und Lehre (RGSt 69, 58, 61; 71, 90; BGHSt 1, 186, 188 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; 5, 187 [BGH 17.12.1953 - 4 StR 528/53]; 22, 190 [BGH 26.06.1968 - 2 StR 277/68]; Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 266 Rdnr. 24; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 266 Anm. 8; Kohlrausch/Lange, StGB § 266 Anm. III 2; Dreher, StGB 32. Aufl. Anm. 1 B c cc; Maurach, Deutsches Strafrecht Besonderer Teil 5. Aufl. S. 344).
  • BGH, 26.06.1968 - 2 StR 277/68

    Zeugnisverweigerungsrecht des unehelichen Kinds im Verfahren gegen seinen Vater

    Auszug aus BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72
    Das entspricht gesicherter Rechtsprechung und Lehre (RGSt 69, 58, 61; 71, 90; BGHSt 1, 186, 188 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; 5, 187 [BGH 17.12.1953 - 4 StR 528/53]; 22, 190 [BGH 26.06.1968 - 2 StR 277/68]; Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 266 Rdnr. 24; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 266 Anm. 8; Kohlrausch/Lange, StGB § 266 Anm. III 2; Dreher, StGB 32. Aufl. Anm. 1 B c cc; Maurach, Deutsches Strafrecht Besonderer Teil 5. Aufl. S. 344).
  • BGH, 17.12.1953 - 4 StR 528/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72
    Das entspricht gesicherter Rechtsprechung und Lehre (RGSt 69, 58, 61; 71, 90; BGHSt 1, 186, 188 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; 5, 187 [BGH 17.12.1953 - 4 StR 528/53]; 22, 190 [BGH 26.06.1968 - 2 StR 277/68]; Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 266 Rdnr. 24; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 266 Anm. 8; Kohlrausch/Lange, StGB § 266 Anm. III 2; Dreher, StGB 32. Aufl. Anm. 1 B c cc; Maurach, Deutsches Strafrecht Besonderer Teil 5. Aufl. S. 344).
  • RG, 22.08.1939 - 4 D 503/39

    1. Untreue durch Verletzung von Bertragspflichten. 2. Untreue des

    Auszug aus BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72
    Es kann deshalb offen bleiben, ob und inwieweit die allgemeine Pflicht zur vertraglichen Treue durch Geschäftsbedingungen zur Hauptpflicht gemacht werden kann (vgl. dazu RGSt 73, 299, 300).
  • OLG Frankfurt, 10.01.1972 - 3 Ws 478/71
    Auszug aus BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72
    An einer solchen Vermögensfürsorgepflicht fehlt es im Verhältnis des Scheckkarteninhabers zu seiner Bank oder Sparkasse (ebenso Vonnahme NJW 1971, 443; Sennekamp MDR 1971, 638; Zahrnt NJW 1972, 277 und NJW 1972, 1095; anderer Ansicht: OLG Hamm NJW 1972, 298 [OLG Hamm 18.11.1971 - 2 Ss 658/71]; Meyer MDR 1971, 893).
  • RG, 04.03.1937 - 2 D 12/37

    Wie unterscheidet sich die Pflicht, Vertragsbedingungen zu erfüllen, von der

    Auszug aus BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72
    Das entspricht gesicherter Rechtsprechung und Lehre (RGSt 69, 58, 61; 71, 90; BGHSt 1, 186, 188 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; 5, 187 [BGH 17.12.1953 - 4 StR 528/53]; 22, 190 [BGH 26.06.1968 - 2 StR 277/68]; Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 266 Rdnr. 24; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 266 Anm. 8; Kohlrausch/Lange, StGB § 266 Anm. III 2; Dreher, StGB 32. Aufl. Anm. 1 B c cc; Maurach, Deutsches Strafrecht Besonderer Teil 5. Aufl. S. 344).
  • RG, 14.12.1934 - 1 D 865/34

    Zur Abgrenzung des Untreue-, insbesondere des Treubruchtatbestandes des § 266

  • OLG Frankfurt, 20.10.1971 - 2 Ss 305/71
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Präzisierungsgebot Untreuetatbestand

    Insofern geht die Rechtsprechung seit dem so genannten Scheckkartenurteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1972 davon aus, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Vermögensbetreuungspflicht besteht, für den Missbrauchstatbestand und den Treubruchtatbestand identisch sind (vgl. BGHSt 24, 386 ; 33, 244; weitere Nachweise bei Fischer, Strafgesetzbuch, 57. Aufl. 2010, § 266 Rn. 6).

    Eine solcherart qualifizierte Stellung ist nach der Rechtsprechung Voraussetzung nicht nur des Treubruch-, sondern auch des Missbrauchstatbestands, so dass insbesondere die abredewidrige Nutzung von Scheck- und Kreditkarten aus dem Anwendungsbereich des Untreuetatbestands herausfällt (vgl. BGHSt 24, 386; 33, 244).

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Denn die verletzte Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens ist für beide Tatbestandsalternativen identisch; der Missbrauchstatbestand ist lediglich ein Spezialfall des umfassenderen Treubruchstatbestandes (vgl. BGHSt 24, 386, 387 f.; 47, 187, 192; BGH NJW 1984, 2539, 2540).
  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Verurteilungen im Fußballwettskandal rechtskräftig

    Gerade weil die Manipulationsfreiheit des Wettgegenstandes beim Abschluss einer Sportwette mit festen Quoten für die Vertragspartner von entscheidender Bedeutung für die Einschätzung des Wettrisikos ist, verbinden Wettender und Wettanbieter mit ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen regelmäßig die Vorstellung, dass der Wettgegenstand nicht manipuliert wird (vgl. auch BGHSt 24, 386, 389).
  • BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01

    Abhebung am Geldautomaten

    § 266 b StGB geht daher auch als lex specialis dem nach der bisherigen Rechtsprechung beim Einsatz einer ec-card als Scheckkarte im eigentlichen Sinne verwirklichten § 263 StGB (vgl. BGHSt 24, 386, 388) vor (BGH NStZ 1987, 120; Tröndle/Fischer aaO § 266 b Rdn. 9).
  • BGH, 09.06.2009 - 5 StR 394/08

    Betrugsverfahren wegen der Abrechnung überhöhter Straßenreinigungsentgelte

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Empfänger der Zahlungsaufforderungen sich jedenfalls in einer wenngleich allgemein gehaltenen Vorstellung befanden, dass die Tarifberechnung "in Ordnung" sei, zumal die Höhe der Tarife ihre eigenen finanziellen Interessen unmittelbar berührte (vgl. BGHSt 2, 325; 24, 386, 389; Fischer, StGB 56. Aufl. § 263 Rdn. 35).
  • OLG Hamm, 12.03.2015 - 1 RVs 15/15

    Kreditkarte ausgenutzt - nicht strafbar

    Im angefochtenen Urteil wird verkannt, dass die Angeklagte eine (für beide Tatbestandsalternativen des § 266 Abs. 1 StGB erforderliche - vgl. insoweit BGHSt 24, 386; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 266a Rdn. 6a m.w.N.; krit.: Schünemann in:.

    Eine Vermögensbetreuungspflicht trifft den Täter dann, wenn er fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zu betreuen hat (BGHSt 24, 386 f.).

  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 213/85

    Kreditkarte - § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, zur Annahme eines

    Die Revision beruft sich hierfür auf die Entscheidung BGHSt 24, 386 ff, in welcher der Bundesgerichtshof - entgegen der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 320 ff; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 StGB Rdn. 38; Cramer in Schönke/ Schröder 21. Aufl. § 267 StGB Rdn. 29, 50; Dreher/Tröndle 42. Aufl. § 266 StGB Rdn. 6 a; Otto, Bargeldloser Zahlungsverkehr und Strafrecht S. 100, 101, jeweils m. w. Nachw.) - die Zahlung mit einem von einem Geldinstitut durch Scheckkarte garantierten ungedeckten Scheck als Betrug gewertet hat, weil in einem solchen Fall der Aussteller dem Schecknehmer durch schlüssiges Handeln eine in Wahrheit nicht vorhandene Deckung vortäusche und dadurch bei diesem einen entsprechenden Irrtum hervorrufe (vgl. auch OLG Köln NJW 1977, 713; OLG Hamburg NJW 1983, 768 [OLG Hamburg 04.11.1981 - 1 Ss 177/81]).

    Deshalb hat der Bundesgerichtshof in der von der Revision bezeichneten Entscheidung ausgeführt, in der Zahlung mit einem durch Scheckkarte garantierten ungedeckten Scheck bestehe, abgesehen davon, daß der Geschädigte ein anderer ist, "wesensmäßig kein Unterschied zu der Einlösung eines ungedeckten Schecks ohne Scheckkarte" (BGHSt 24, 386, 388).

    Der Verstoß gegen die Pflicht, sich vertragsgemäß zu verhalten - um mehr handelt es sich hier nicht -, ist als solcher aber noch keine Untreue (ständige BGH-Rechtsprechung, vgl. BGHSt 22, 190, 191; 24, 386, 388, jeweils m. w. Nachw.).

  • BGH, 25.05.2010 - VI ZR 205/09

    Schutzgesetzverletzung durch strafbare Untreue: Unterlassene Einzahlung eines

    Die Vermögensbetreuung muss sich als Hauptpflicht, d.h. als zumindest mitbestimmende und nicht nur "beiläufige" Pflicht darstellen (BGHSt 1, 186, 188 ff.; 4, 170, 171; 24, 386, 388; 33, 244, 250 f.).
  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 547/05

    Abrechnungsbetrug durch Ärzte (Kick-Back-Zahlungen; Irrtum bei massenhaftem

    Das Landgericht hat nicht bedacht, dass es jedenfalls bei dem - hier gegebenen - standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren nicht erforderlich ist, dass der jeweilige Mitarbeiter hinsichtlich jeder einzelnen geltend gemachten Position die positive Vorstellung hatte, sie sei der Höhe nach berechtigt; vielmehr genügt die stillschweigende Annahme, die ihm vorliegende Abrechnung sei insgesamt "in Ordnung" (vgl. BGHSt 2, 325, 326; 24, 386, 389; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 79, 83).
  • BGH, 21.09.2000 - 4 StR 284/00

    Gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten; Tatmehrheit; Warenumtauschbetrug;

    Allerdings übernimmt die kartenausgebende Bank - anders als im herkömmlichen eurochequeGarantieverfahren (BGHSt 24, 386) - hierbei keine Garantie für die Zahlung; vielmehr erstellt das Handels- oder Dienstleistungsunternehmen an einer automatisierten Kasse mittels der im Magnetstreifen der ec-Karte gespeicherten Daten eine Lastschrift, auf welcher der Karteninhaber durch seine Unterschrift eine Einzugsermächtigung erteilt (vgl. Altenhain JZ 1997, 752, 759 mit Hinweisen zu unterschiedlichen Ausgestaltungen des Verfahrens in Fn. 86; Rossa CR 1997, 219, 223, 226; Gößmann WM 1998, 1264, 1271; Sprau in Palandt BGB 59. Aufl. § 676 f Rdn. 23, 29 f.; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Bd. 1 § 63 Rdn. 4 und die im Anhang 7 zu §§ 67, 68 abgedruckten Ziff. 1 und 5 der Bedingungen für die Teilnahme am POZ-System (Händlerbedingungen)).

    Näherer Ausführungen zum Vorliegen eines Irrtums des Kassenpersonals, das unabhängig von der Benutzung automatisierter Kassen selbst - vor Übergabe der Ware - über die Echtheit der Karte getäuscht wurde (vgl. OLG München JZ 1977, 408, 409 mit zust. Anm. Sieber; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 53; Lackner/Kühl aaO § 263 Rdn. 19; Tröndle/Fischer aa0 § 263 Rdn. 18 b m.w.N.), bedurfte es - anders als in der in NStZ 2000, 375 abgedruckten Senatsentscheidung - nicht. Im Blick auf das Risiko des Händlers im elektronischen Lastschriftverfahren verhält es sich hier vielmehr ebenso wie bei der Hingabe eines ungedeckten Schecks (Nack in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 49 Rdn. 64 und 9; Altenhain JZ 1997, 752, 759; Rossa CR 1997, 219, 223); daß der Schaden nicht beim getäuschten Kassenpersonal, sondern beim Unternehmen eintrat, ist unerheblich (vgl. BGHSt 24, 386, 389).

  • BGH, 13.04.2010 - 5 StR 428/09

    Untreue bei einer englischen Limited (Gründungsstatut; Gründungstheorie;

  • BGH, 19.12.1979 - 3 StR 313/79

    Verwirklichung des Betrugstatebstandes durch Abschluss eines

  • OLG Koblenz, 14.07.2011 - 2 Ss 80/11

    Untreue: Überweisung von einem Bankkonto des Vollmachtgebers auf das Konto des

  • BGH, 15.03.2018 - 4 StR 425/17

    Täuschung über die tatsächliche Höhe des Kaufpreises für die vier Grundstücke und

  • BGH, 30.03.1993 - XI ZR 192/92

    Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei ec-Scheckkartengarantie

  • BGH, 08.01.1987 - 4 StR 701/86

    Anwendbarkeit des § 266 b Strafgesetzbuch (StGB) als lex specialis gegenüber §

  • LG Berlin, 30.11.1983 - 68 KLs 13/83
  • OLG Köln, 18.03.1981 - 3 Ss 1129/80

    Gemeinschaftliche Begehung eines Betruges; Konkludente Vorspiegelung der Deckung

  • BGH, 18.11.1986 - 4 StR 583/86

    EC-Karte II - § 266b StGB als lex specialis zu § 263 StGB

  • BGH, 15.06.1976 - 1 StR 266/76

    Strafbarkeit wegen Untreue und wegen Betrugs - Anforderungen an die Rüge der

  • LG Münster, 21.11.2011 - 15 Ns 12/10

    Untreue durch einen Geschäftsführer wegen Organisation und Durchführung von

  • OLG Hamm, 23.01.1984 - 3 Ws 608/83

    Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eröffnung eines Hauptverfahrens;

  • LG Paderborn, 31.01.2018 - 4 O 288/17

    Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs i.R.d. sog.

  • OLG Brandenburg, 22.04.2010 - 12 U 206/09

    Schutzgesetzverletzung bei strafbarer Untreue: Haftung des Geschäftsführers einer

  • BGH, 28.02.1978 - 1 StR 671/77

    (Beihilfe) zur Untreue - Verstoß gegen Gebot der Bindung des Untergerichts -

  • LG Dortmund, 08.01.2009 - 33 KLs 4/08

    Gewerbsmäßiger Betrug in 169 Einzelfällen durch Fingierung von

  • OLG Köln, 19.10.1990 - Ss 476/90

    Strafbarkeit wegen Einreichung eines Postbarschecks ohne ausreichende Deckung des

  • AG Gera, 10.11.2004 - 750 Js 32484/03

    Ausnutzen des Lastschriftverfahrens zur Beschaffung kurzfristigen Kredits

  • BGH, 29.11.1985 - 3 StR 362/85

    Nichtigkeit einer Honorarvereinbarung eines Rechtsanwaltes wegen Verstoßes gegen

  • OLG Nürnberg, 08.06.1978 - 8 U 11/78

    Wirksamkeit eines eine unbedingte Zahlungsverpflichtung für einen Scheck

  • BGH, 23.08.1972 - 2 StR 227/72

    Der Fortsetzungszusammenhang bei Vermögensdelikten - Verfolgungsverjährung bei

  • BGH, 08.10.1976 - 2 StR 291/76

    Folgen einer Nichtbeachtung des Bestandes rechtskräftiger Vorverurteilungen und

  • BGH, 05.03.1975 - 2 StR 564/74

    Missbräuchliche Einlösung eines ungedeckten Schecks als Betrug, wenn der Scheck

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Rechtsprechung
   BGH, 15.09.1972 - 4 StR 425/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,342
BGH, 15.09.1972 - 4 StR 425/72 (https://dejure.org/1972,342)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1972 - 4 StR 425/72 (https://dejure.org/1972,342)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1972 - 4 StR 425/72 (https://dejure.org/1972,342)
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Nicht anwesende Bandenmitglieder

Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen Diebstahl in einem schweren Fall (§§ 242, 243, 25 Abs. 2 StGB) und Beihilfe zum Bandendiebstahl (§§ 244, 27 StGB) ist möglich (Hinweis: hinsichtlich des dem Fall zugrundeliegenden Konstellation überholt durch die Entscheidung des Großen Senats aus dem Jahr 2001 «Bandenbegriff»)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Tateinheit zwischen Diebstahl in einem schweren Fall und Beihilfe zum Bandendiebstahl - Bandendiebstahl in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis - Mit Täterwillen handelndes Bandenmitglied - Verurteilung wegen vollendeten Bandendiebstahls trotz mangelnder Wegnahme des ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 242, § 243, § 244, § 47, § 49, § 73

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 18
  • NJW 1973, 63
  • MDR 1972, 1045
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.04.1970 - 2 StR 419/69

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande" - Aufhebung eines Strafausspruchs

    Auszug aus BGH, 15.09.1972 - 4 StR 425/72
    Tateinheit zwischen Diebstahl in einem schweren Fall und Beihilfe zum Bandendiebstahl ist möglich (Ergänzung zu BGH NJW 1970, 1279).

    Zwar gehen die Erschwerungsgründe nach § 243 StGB in den Tatbeständen des § 244 StGB auf (BGH NJW 1970, 1279, 1280) [BGH 03.04.1970 - 2 StR 419/69], dies kann jedoch nur dann gelten, wenn es sich um die gleiche Art der Tatbeteiligung handelt.

  • BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
    Auszug aus BGH, 15.09.1972 - 4 StR 425/72
    Das ist dann der Fall, wenn die an der Tat Beteiligten örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich, zusammenwirken (BGHSt 8, 205 ff; LK 9. Aufl. § 244 Rdn. 16).

    Daß die Mittäterschaft an einem Diebstahl in der Beihilfe zum Bandendiebstahl aufgehen kann, hat der Bundesgerichtshof nur im Hinblick auf die schwerere Strafdrohung der §§ 243 Abs. 1 Nr. 6 a.F., 49 StGB gegenüber den §§ 242, 47 StGB bejaht (BGHSt 8, 205, 210) [BGH 06.10.1955 - 3 StR 279/55].

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Nach der früheren Rechtsprechung konnte Täter eines Bandendiebstahls nur ein Bandenmitglied sein, das beim Bandendiebstahl am Ort der Wegnahme, wenn auch nicht notwendig körperlich, selbst mitwirkt (BGHSt 8, 205; 25, 18; 33, 50).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99

    Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters I

    Nach bislang ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erforderte dieses Tatbestandsmerkmal stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).

    Für das abwesende Bandenmitglied kam dann lediglich eine Bestrafung wegen mittäterschaftlicher Begehung des einfachen Diebstahls, ggf. in Tateinheit mit Beihilfe oder Anstiftung zum Bandendiebstahl in Betracht (BGHSt 25, 18, 19; 33, 50, 52; BGH StV 1997, 247).

  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter

    Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung jedoch, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; 1999, 571; StV 1995, 586; 1999, 151; BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 (zum Abdruck in BGHSt vorgesehen); offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).
  • BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Strafbarkeit wegen

    Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, daß der Angeklagte zwar Bandenmitglied war, daß er aber nicht als Täter eines Bandendiebstahls belangt werden konnte, weil er an den Taten nicht unmittelbar mitgewirkt, also mit den anderen Bandenmitgliedern nicht örtlich und zeitlich zusammengewirkt hat (BGHSt 8, 205; 25, 18; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 244 Rdn. 12).

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 15. September 1972 (BGHSt 25, 18) bereits zum Ausdruck gebracht, daß Tateinheit zwischen Diebstahl in einem schweren Fall und Beihilfe zum Bandendiebstahl möglich ist und diese Ansicht damit begründet, daß die untere Grenze des Strafrahmens für die Beihilfe zum Bandendiebstahl eine geringere als die für die Mittäterschaft an einem Diebstahl in einem schweren Fall sei.

  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99

    Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen

    Nach bislang ständiger, an dieses Tatbestandsmerkmal anknüpfender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfordert die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls oder eines Raubes stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18 ; 33, 50, 52; BGH bei Holtz M.DR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom g. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offengelassen in BGH Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).

    Für das abwesende Bandenmitglied kommt dann lediglich eine Bestrafung wegen mittäterschaftlicher Begehung des einfachen Diebstahls, ggf. in Tateinheit mit Beihilfe oder Anstiftung zum Bandendiebstahl in Betracht ( BGHSt 25, 18, 19; 33, 50, 52; BGH StV 1997, 247).

  • BGH, 23.02.2000 - 1 StR 568/99

    Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätten dazu wenigstens zwei Bandenmitglieder bei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort oder indessen unmittelbarer Nähe aufhalten müssen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 7631 StV 1995, 586; NStZ 1996, 493; StV 1997, 247; zuletzt Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - S. 7 f. m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; mit tendenziell anderen Hinweisen indessen 5. Strafsenat, Beschl. vom 8. Februar 2000 - 5 ARs 3/00).
  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer

    c) Die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls setzt nach den Tatbestandsmerkmalen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB voraus, daß das Bandenmitglied "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt", was nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung nur dann anzunehmen ist, wenn mindestens zwei Bandenmitglieder bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich zusammengewirkt haben und der Angeklagte einer dieser Täter ist (vgl. BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH NStZ 1996, 493).
  • BGH, 07.02.1984 - 1 StR 900/83

    Verurteilung wegen Bandendiebstahls und wegen Raubes - Rüge eines nicht

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die mittäterschaftliche Begehung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraus, daß das Bandenmitglied an der Ausführung des Diebstahls örtlich und zeitlich unmittelbar beteiligt ist, also bei der Tatbegehung am Tatort mit anderen Bandenmitgliedern zusammenwirkt (RGSt 66, 236, 242; 73, 322; RG DJ 1940, 629; BGHSt 8, 205; 25, 18; BGH bei Dallinger MDR 1972, 571; BGH, Urteile vom 7.1.1955 - 2 StR 460/54 - und vom 30.10.1959 - 1 StR 454/59).

    Der neue Tatrichter wird sie ergänzen und bei der rechtlichen Würdigung Anstiftung oder Beihilfe zum Bandendiebstahl, gegebenenfalls in Tateinheit mit Diebstahl in einem besonders schweren Fall, in Erwägung ziehen müssen (vgl. BGHSt 8, 205; 25, 18).

  • BGH, 12.07.2000 - 3 StR 70/00

    Abgrenzung Beihilfe und Mittäterschaft; Bandendiebstahl; Mitwirkung am Tatort

    Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung jedoch, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).
  • BGH, 04.06.1996 - 4 StR 181/96

    Mitglied einer Bande - Bandendiebstahl - Unmittelbar mitgewirkt - Örtlich und

  • BGH, 14.10.1992 - 5 StR 432/92

    Anforderungen an die Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes bei einem

  • BGH, 20.04.1993 - 4 StR 108/93

    Änderung des Schuldspruchs - Voraussetzungen eines Bandendiebstahls -

  • BGH, 17.06.1998 - 4 StR 69/98

    Erforderlichkeit eines körperlichen Mitwirkens bei einem Bandendiebstahl

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Rechtsprechung
   BGH, 03.10.1972 - 1 StR 348/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,1621
BGH, 03.10.1972 - 1 StR 348/72 (https://dejure.org/1972,1621)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1972 - 1 StR 348/72 (https://dejure.org/1972,1621)
BGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1972 - 1 StR 348/72 (https://dejure.org/1972,1621)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die Denkgesetze - Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" - Voraussetzungen für die Beihilfe zum Betrug gegenüber und zu Lasten einer Person, die durch Gesellschaftsvertrag Gesellschafter einer Firma wurde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 63
  • MDR 1973, 62
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.04.1972 - 1 StR 8/72

    Vorlage des Protokolls über die kommissarische Vernehmung eines Zeugen an den

    Auszug aus BGH, 03.10.1972 - 1 StR 348/72
    Es ist aber erforderlich, in einem derartiges besonderen Fall die Strafzumessung ausführlich darzulegen (vgl. BGHSt 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH, Urteil vom 11. April 1972 - 1 StR 8/72).
  • RG, 13.05.1882 - 1048/82

    Muß bei Anwendung des §. 79 St.G.B.'s dann, wenn in der rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 03.10.1972 - 1 StR 348/72
    Der Senat folgt mit dieser Auffassung den schon vom Reichsgericht ausgesprochenen Grundsätzen (RGSt 6, 283, 286; 44, 302, 304; so jetzt auch OLG Köln JMBl NRW 1964, 107) und der Rechtslehre (LK 9. Aufl. § 76 Rdn. 11; Schönke-Schröder, StGB 16. Aufl. § 76 Rdn. 28; Dreher, StGB 33. Aufl. § 76 Anm. 1 D; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil 4. Aufl. S. 791).
  • RG, 30.01.1911 - I 1234/10

    Nach welchen Grundsätzen hat die "Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe" bei

    Auszug aus BGH, 03.10.1972 - 1 StR 348/72
    Der Senat folgt mit dieser Auffassung den schon vom Reichsgericht ausgesprochenen Grundsätzen (RGSt 6, 283, 286; 44, 302, 304; so jetzt auch OLG Köln JMBl NRW 1964, 107) und der Rechtslehre (LK 9. Aufl. § 76 Rdn. 11; Schönke-Schröder, StGB 16. Aufl. § 76 Rdn. 28; Dreher, StGB 33. Aufl. § 76 Anm. 1 D; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil 4. Aufl. S. 791).
  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus BGH, 03.10.1972 - 1 StR 348/72
    Die Revision teilt zwar den Beweisantrag vom 8. November 1971 mit, gibt aber die Ablehnungsbegründung nur so unvollständig wieder, daß der Senat auf Grund der Begründungsschrift nicht prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (BGHSt 3, 213, 214) [BGH 14.10.1952 - 2 StR 306/52].
  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 03.10.1972 - 1 StR 348/72
    Es ist aber erforderlich, in einem derartiges besonderen Fall die Strafzumessung ausführlich darzulegen (vgl. BGHSt 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH, Urteil vom 11. April 1972 - 1 StR 8/72).
  • BGH, 28.08.1975 - 4 StR 318/75

    Gewährung einer Bewährungsstrafe bei Bildung einer Gesamtstrafe

    Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGSt 6, 283, 285; 44, 302, 303; BGHSt 7, 180, 183; allerdings offen gelassen in BGH NJW 1973, 63).

    Andererseits kann den Urteilsgründen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers aber auch nicht entnommen werden, daß das Landgericht der rechtsirrigen Auffassung gewesen wäre, die frühere Gesamtstrafe überschreiten zu müssen (BGH NJW 1973, 63).

  • BGH, 10.03.2015 - 5 StR 22/15

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (fehlende Prüfung der Schuldangemessenheit einer

    Das Landgericht war auch nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, trotz Einbeziehung einer weiteren Strafe eine höhere Gesamtstrafe als die frühere zu verhängen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1972 - 1 StR 348/72, NJW 1973, 63).
  • BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91

    Berücksichtigung der Spezialprävention

    Aus Rechtsgründen war die Strafkammer nicht verpflichtet, trotz Einbeziehung weiterer Strafen eine höhere Gesamtstrafe zu verhängen als die frühere (BGH NJW 1973, 63).
  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 166/97

    Hinnahme der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe trotz Naheliegens der Verhängung

    Im Blick darauf sieht der Senat aber Anlaß zu dem vorsorglichen Hinweis, daß eine etwaige weitere Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen ähnlicher Taten auch in Anwendung des § 55 StGB die Verhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe nicht nahelegen würde (vgl. Tröndle, StGB 48. Auflage § 55 Rdn. 5; BGH NJW 1973, 63).
  • OLG Zweibrücken, 21.12.2001 - 1 Ss 162/01

    Gesamtstrafe; Nachträgliche Gesamtstrafe; Bemessung; Berechnung; Serienstraftat

    Hätte die nunmehr zusätzlich abgeurteilte Straftat dem Verband der Serientaten zugerechnet werden müssen, so hätte sich die dafür ausgeworfene Einzelstrafe von drei Monaten zwanglos ohne Erhöhung des Strafniveaus in eine gleichhohe Gesamtstrafe von wiederum zwei Jahren einordnen lassen (vgl. BGH NJW 1973, 63; NStZ-RR aaO).
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