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   BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 186/70   

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BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 186/70 (https://dejure.org/1972,408)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1972 - VIII ZR 186/70 (https://dejure.org/1972,408)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 186/70 (https://dejure.org/1972,408)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterscheidung zwischen einem Schiedsvertrag und einer Gerichtsstandsvereinbarung - Geltendmachung der Aufrechnung mit einer von der Zuständigkeitsabrede betroffenen Gegenforderung vor einem anderen als dem vereinbarten Gericht - Materieller Ausschluss einer Aufrechnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 60, 85
  • NJW 1973, 421
  • NJW 1973, 951 (Ls.)
  • MDR 1973, 311
  • DB 1973, 1294
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.11.1962 - VII ZR 264/61

    Aufrechnungstatut

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 186/70
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Verträge zulässig sind, in denen sich die Parteien zu einem bestimmten prozessualen Verhalten verpflichten, insbesondere dazu, sich im Prozeß vor einem bestimmten Gericht nicht auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach der Vereinbarung der Parteien ein anderes Gericht entscheiden soll (BGHZ 38, 254, 258).

    Dieses übereinstimmende ungleich größere Interesse der Parteien, dem ein Schiedsvertrag dient, rechtfertigt die schon in BGHZ 38, 254 vertretene Auslegung, daß der Schiedsvertrag nicht nur die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für eine Klage aus dem vom Schiedsvertrag erfaßten Rechtsverhältnis begründet, sondern zugleich den Parteien verbietet, die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus diesem Rechtsverhältnis vor einem anderen Gericht als dem Schiedsgericht geltend zu machen, weil sonst dieses Gericht rechtskräftig (§ 322 Abs. 2 ZPO) über Forderungen entscheiden könnte, über die nach dem Willen der Parteien nur das Schiedsgericht entscheiden soll.

    Das rechtfertigt es, entsprechend dem in BGHZ 38, 254 ff für die Schiedsabrede ausgesprochenen Grundsatz auch in einer Vereinbarung der alleinigen internationalen Zuständigkeit der Heimatgerichte der einen Partei das vertragliche Verbot zu finden, die Aufrechnung mit einer von der Zuständigkeitsabrede betroffenen Gegenforderung vor einem anderen als dem vereinbarten Gericht geltend zu machen.

  • BGH, 12.12.1963 - V BLw 12/63

    Aufrechnung im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 186/70
    Das gleiche gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn statt des ordentlichen Gerichts das Arbeitsgericht oder das Landwirtschaftsgericht für die Entscheidung über die Gegenforderung zuständig sind, weil es sich insoweit nicht um den Rechtsweg, sondern um die sachliche Zuständigkeit handele (BGHZ 26, 304; 40, 338) [BGH 12.12.1963 - V BLw 32/63].
  • BGH, 14.06.1965 - GSZ 1/65

    Internationale Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 186/70
    Ein solches Interesse spielt bei der Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit nur eine untergeordnete Rolle (vgl. BGHZ 44, 46, 50 ff) [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65].
  • BGH, 12.12.1963 - V BLw 32/63

    Geschäftsgrundlage im Höferecht

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 186/70
    Das gleiche gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn statt des ordentlichen Gerichts das Arbeitsgericht oder das Landwirtschaftsgericht für die Entscheidung über die Gegenforderung zuständig sind, weil es sich insoweit nicht um den Rechtsweg, sondern um die sachliche Zuständigkeit handele (BGHZ 26, 304; 40, 338) [BGH 12.12.1963 - V BLw 32/63].
  • BGH, 07.03.1962 - VIII ZR 9/61

    Nachträgliche Rechtswahl

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 186/70
    Daraus darf geschlossen werden, daß die Anwendung deutschen Rechts insoweit dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und deshalb als zwischen den Parteien vereinbart zu gelten hat (VIII ZR 9/61 vom 7. März 1962 = LM Art. 7 ff EGBGB (Deutsches Internationales Privatrecht) Nr. 17).
  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 106/53

    Aufrechnung mit öffentlichrechtlicher Gegenforderung

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 186/70
    So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung über das Bestehen der aufgerechneten Forderung, und deshalb die Berücksichtigung des Aufrechnungseinwandes unzulässig, wenn für die aufgerechnete Forderung die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist (BGHZ 19, 341), ferner, wenn für die Gegenforderung nicht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (BGHZ 16, 124 ff [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53]).
  • BGH, 30.01.1958 - VII ZR 33/57

    Aufrechnung mit Arbeitnehmerforderung

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 186/70
    Das gleiche gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn statt des ordentlichen Gerichts das Arbeitsgericht oder das Landwirtschaftsgericht für die Entscheidung über die Gegenforderung zuständig sind, weil es sich insoweit nicht um den Rechtsweg, sondern um die sachliche Zuständigkeit handele (BGHZ 26, 304; 40, 338) [BGH 12.12.1963 - V BLw 32/63].
  • BGH, 11.11.1971 - VII ZR 57/70

    Rechtsfolgen der Prozeßaufrechnung

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 186/70
    Dadurch wird die Gegenforderung nicht rechtshängig (BGHZ 57, 242 [BGH 11.11.1971 - VII ZR 57/70]).
  • BGH, 20.12.1956 - II ZR 177/55

    Aufrechnung und Schiedsgericht

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 186/70
    Der Bundesgerichtshof hat a.a.O. (abweichend teilweise BGHZ 23, 17, 22) [BGH 20.12.1956 - II ZR 177/55] entschieden, ein Schiedsvertrag enthalte für die Vertragsparteien das vertragliche Verbot, einem ordentlichen Gericht durch Geltendmachung des Aufrechnungseinwandes die Prüfung zu unterbreiten, ob eine dem Schiedsvertrag unterfallende Forderung bestehe.
  • BGH, 10.01.1956 - I ZR 44/54

    JEIA. Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 186/70
    So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung über das Bestehen der aufgerechneten Forderung, und deshalb die Berücksichtigung des Aufrechnungseinwandes unzulässig, wenn für die aufgerechnete Forderung die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist (BGHZ 19, 341), ferner, wenn für die Gegenforderung nicht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (BGHZ 16, 124 ff [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53]).
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 70/87

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß das ordentliche Streitgericht über solche zur Aufrechnung gestellten Forderungen zu befinden hat, die an sich vor dem Arbeitsgericht (BGHZ 26, 304), vor dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen (BGHZ 78, 57, 62 f.) oder vor dem Landwirtschaftsgericht (BGHZ 60, 85, 88) eingeklagt werden müßten.
  • BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 352/13

    Kaufpreisklage nach internationalem Warenkauf: Wirkungen einer

    Die Entscheidung über eine im Wege der Prozessaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung der beklagten Partei setzt - jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO - voraus, dass das Prozessgericht auch insoweit international zuständig ist (Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 266/13, WM 2014, 1509 Rn. 15 f.; vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753 unter II; vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 186/70, BGHZ 60, 85, 87 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., IZPR Rn. 41b; jeweils mwN).

    Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei auf das den Vertragsinhalt bestimmende gegenseitige Interesse sowohl der Klägerin als auch der Beklagten abgestellt, alle Streitigkeiten aus den aufgrund des Rahmenvertrags geschlossenen Kaufverträgen in ihrem Heimatstaat unter der ihr vertrauten Verfahrensordnung und in ihrer Sprache, darüber hinaus möglicherweise auch nach ihrem heimatlichen materiellen Recht auszutragen, soweit dieses neben dem UN-Kaufrecht anwendbar ist (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76, NJW 1979, 2477 unter III 2 b bb; vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 186/70, aaO S. 89 ff.).

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 320/06

    Geltendmachung einer schiedsbefangenen Gegenforderung durch Aufrechnung

    Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die mit einer rechtswirksamen Schiedsabrede versehen ist, darf im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht nicht beachtet werden (vgl. BGHZ 38, 254, 258 ; 60, 85, 89).

    Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, hat seinen Grund darin, dass sonst das staatliche Gericht rechtskräftig (§ 322 Abs. 2 ZPO) über Forderungen entscheiden könnte, über die nach dem Willen der Parteien nur das Schiedsgericht entscheiden soll (vgl. BGHZ 60, 85, 90).

  • OLG Bamberg, 28.09.2016 - 3 U 43/16

    Aufrechnung mit schiedsbefangener Forderung im Rechtsstreit

    Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die einer rechtswirksam vereinbarten Schiedsabrede unterliegt, darf im Rechtsstreit vor einem staatlichen Prozessgericht nicht zugelassen werden: Die Schiedsabrede beinhaltet ein vertragliches Verbot, sich in einem Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden soll (Anschluss an BGHZ 38, 254 Rn. 35; 60, 85; BGH MDR 2008, 461 Rn.10; SchiedsVZ 2010, 275).

    Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die mit einer rechtswirksamen Schiedsabrede versehen ist, darf im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht nicht beachtet werden (BGH, MDR 2008, 461 mit Verweis auf BGHZ 38, 254, 258 ; 60, 85, 89).

    Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, hat seinen Grund darin, dass sonst das staatliche Gericht rechtskräftig (§ 322 Abs. 2 ZPO) über Forderungen entscheiden könnte, über die nach dem Willen der Parteien nur das Schiedsgericht entscheiden soll (vgl. BGHZ 60, 85, 90).

    Wer für Streitigkeiten aus einem Vertrag mit einem ausländischen Partner dessen Heimatgerichte als allein zuständig vereinbart hat, kann grundsätzlich auch nur vor diesen Gerichten die Aufrechnung mit einer Forderung aus dem Vertrag einwenden (BGHZ 60, 85 NJW 1979, 2477).

  • BGH, 12.05.1993 - VIII ZR 110/92

    Internationale Zuständigkeit bei Prozeßaufechnung mit Ansprüchen aus

    Da diese Entscheidung über die Aufrechnungsforderungen nach § 322 Abs. 2 ZPO der materiellen Rechtskraft fähig ist, können die deutschen Gerichte über die Gegenforderungen nur entscheiden, wenn sie auch insoweit international zuständig sind (BGHZ 60, 85, 87 f [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70]; Geimer NJW 1973, 951 und IPrax 1986, 208, 21l f; Eickhoff, Inländische Gerichtsbarkeit und internationale Zuständigkeit für Aufrechnung und Widerklage, 1985, S. 164, 168, 179, 180 f; für den Bereich des EuGVÜ vgl. auch EuGH - Urteile vom 9. November 1978 - Rs. 23/78 (Meeth/Glacetal) = EuGHE 1978, 2133, 2142 Rdnr. 8 = NJW 1979, 1100 und vom 7. März 1985 - Rs. 48/84 (Spitzley/Sommer) = EuGHE 1985, 787, 798 f. Rdnr. 20 und 27 = NJW 1985, 2893, 2894 = IPrax 1986, 27, 28 f m. Anm. Gottwald aaO S. 10 ff).

    Die Situation ist den Fällen vergleichbar, in denen die Parteien ein Aufrechnungsverbot vereinbart oder für die Gegenforderungen die ausschließliche Zuständigkeit ausländischer Gerichte oder eines Schiedsgerichts vereinbart haben (vgl. BGHZ 38, 254; 60, 85 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70]; BGH, Urteile vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 113/71 = WM 1973, 174, 175 = NJW 1973, 422 m. Anm. Geimer S. 951; vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76 = WM 1979, 978, 979 und vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 256/80 = WM 1981, 938, 940).

  • BGH, 31.10.1985 - IX ZR 175/84

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Vergütung; Einlassung auf die Klage ohne die

    Im übrigen hätte der Kläger mit Rücksicht auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 60, 85 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70] und v. 8. Juli 1981 a.a.O. auf jeden Fall gegen die Einlegung der Berufung raten müssen.

    Zwar habe der Bundesgerichtshof in BGHZ 60, 85 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70] die Möglichkeit der Aufrechnung mit Forderungen aus einem Vertrag, in dem die Parteien die alleinige Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts vereinbart hatten, im Prozeß vor einem deutschen Gericht verneint.

    Sie war in BGHZ 60, 85, 91 f [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70]ür die Frage der Aufrechnung offengelassen, mithin auch insoweit noch nicht im Sinne des Klägers entschieden worden.

    Angesichts der damals bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 52, 30, 36; 60, 85 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70]; Urt. v. 21. Dezember 1970 - II ZR 39/70, NJW 1971, 325), die sich auch in der Folgezeit nicht geändert hat (vgl. Urt. v. 8. Juli 1981 aaO; Urt. v. 3. April 1985 - I ZR 101/83, z.V.b.), war es für die damaligen Beklagten ein außerordentliches Risiko, wenn der Kläger ihnen anriet, sich auf die Klage rügelos einzulassen, damit die SMW L. KG trotz der bestehenden Gerichtsstandsvereinbarung, an der die damalige Klägerin ausdrücklich festhalten wollte, nunmehr vor dem deutschen Gericht aufrechnen und Widerklage erheben könne.

  • BGH, 08.07.1981 - VIII ZR 256/80

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte - Zuständigkeit eines

    Das verbot schon die erkennbare Interessenlage, die sich nicht von derjenigen unterscheidet, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 26. März 1969 - VIII ZR 194/68 (BGHZ 52, 30; ebenso BGHZ 60, 85, 90) [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70] als ausschlaggebend angesehen hat.

    In seinen Urteilen VIII ZR 186/70 und 113/71 vom 20. Dezember 1972 (BGHZ 60, 85, 91 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70] und LM ZPO § 38 Nr. 18 = WM 1973, 174) konnte der erkennende Senat offen lassen, ob trotz einer entgegenstehenden Gerichtsstandsklausel eine Aufrechnung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn ein ausländischer Kläger unter Nichtbeachtung der vereinbarten Zuständigkeit eine Forderung vor deutschen Gerichten, statt seinen als zuständig vereinbarten Heimatgerichten einklagt (vgl. auch Senatsurteil VIII ZR 228/76 vom 20. Juni 1979 = NJW 1979, 2477 = WM 1979, 978 unter III 2 b a.E.).

    Der ihr hierdurch erwachsene Vorteil besteht darin, daß es dem natürlichen Interesse jedes Staatsangehörigen entspricht, daß sein Staat, dessen Organisation und Funktionsweise er kennt, dessen Sprache er spricht und dem er auf mannigfache Weise verbunden ist, auch seiner Rechtssache sich annimmt (vgl. BGHZ 60, 85, 90 f) [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70].

    Das in der Vereinbarung eines alleinigen ausländischen Gerichtsstands liegende Aufrechnungsverbot (vgl. dazu BGHZ 60, 85 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70]; Senatsurteile vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 113/71 = LM ZPO § 38 Nr. 18 = WM 1973, 174 und vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76 = WM 1979, 978), dessen Wirksamkeit nach der lex fori zu beurteilen ist, wird nicht dadurch beseitigt, daß der ausländische Kläger ein nach der Abrede international unzuständiges deutsches Gericht angerufen und der Beklagte sich hierauf rügelos eingelassen hat.

  • BGH, 20.06.1979 - VIII ZR 228/76

    Geltendmachung einer Restkaufpreisforderung - Aufrechnung mit Gegenforderungen

    Dieses läßt die Prozeßaufrechnung zu, sofern sie nicht im Einzelfall durch zwingende prozeßrechtliche Vorschriften oder durch eine wirksame, als Prozeßvertrag zulässige Parteivereinbarung ausgeschlossen wird (BGHZ 60, 85, 87 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70]; 38, 254, 258).

    Dementsprechend hat der Senat bereits in zwei Urteilen vom 20. Dezember 1972 (VIII ZR 186/70 = BGHZ 60, 85 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70] und VIII ZR 113/71 = LM ZPO § 38 Nr. 18 = WM 1973, 174) zwei Gerichtsstandsvereinbarungen, bei denen in einem Falle die französischen, im anderen die italienischen Gerichte hinsichtlich aller Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis für ausschließlich zuständig erklärt waren, als prozessuale Aufrechnungsverbote ausgelegt, obwohl auch in jenen Abreden die Aufrechnung nicht erwähnt und ein zu dieser Frage ausdrücklich erklärter Parteiwille nicht festzustellen war.

    Zur Begründung hat der Senat vor allem auf das erkennbar gemachte, den Vertragsinhalt bestimmende Interesse der begünstigten Partei hingewiesen, alle Streitigkeiten aus dem Vertrag in ihrem Heimatstaat unter der ihr vertrauten Verfahrensordnung und in ihrer Sprache, in jenen Fällen möglicherweise auch nach ihrem heimatlichen materiellen Recht auszutragen (BGHZ 60, 85, 89 ff [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70] unter Hinweis auf BGHZ 38, 254 ff und die dort für eine Schiedsgerichtsvereinbarung entschiedenen ähnlichen Fragen).

  • OLG Köln, 02.12.2003 - 24 U 40/03

    Gerichtsstandsvereinbarung in einem Unternehmenskaufvertrag

    Nach den von ihm zitierten Entscheidungen des BGH (BGHZ 60, 85, 87 = NJW 1973, 421; BGH NJW 1979, 2477; 2478) könne eine Gerichtsstandsvereinbarung nur dann als prozessuales Aufrechnungsverbot ausgelegt werden, wenn für die zur Aufrechnung gestellte Forderung die Deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei.

    Dieser hat in Fällen, in denen für Streitigkeiten aus einem Vertrag mit einem ausländischen Partner dessen Heimatgerichte als allein zuständig vereinbart worden waren, der Gerichtsstandsvereinbarung im Wege der Auslegung ein prozessuales Aufrechnungsverbot in dem Sinne entnommen, dass die Aufrechnung mit einer von der Zuständigkeitsabrede betroffenen Gegenforderung vor einem anderen als dem vereinbarten Gericht vertraglich verboten sei (BGHZ 60, 85, 87 ff. = NJW 1973, 421, 422; NJW 1973, 422; NJW 1979, 2477, 2778; NJW 1981, 2644, 2645; ebenso OLG Hamm RIW 1999, 787).

    Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum teilweise auf Zustimmung, teilweise auf Kritik und Zurückhaltung gestoßen (dem BGH grundsätzlich folgend: Stein/Jonas-Bork, § 38 Rdn. 19 a) und 29 a); Stein/Jonas-Leipold, § 145 Rdn. 41; Musielak-Stadler, ZPO, 3. Aufl., § 145 Rdn. 34; Auer a. a. O. Rdn. 158; ablehnend oder kritisch: Busse MDR 2001, 729, 732; Geimer NJW 1973, 951, 952; Zöller-Geimer IZPR Rdn. 89 und Artikel 23 EuGVVO Rdn. 48; Münchener Kommentar-Gottwald Artikel 17 EuGVÜ Rdn. 73; Hausmann in: Wieczorek Artikel 17 EuGVÜ Rdn. 88; ders. in: Reitmann/Martiny Rdn. 2197; wohl auch Kropholler Rdn. 100).

  • OLG Frankfurt, 14.05.2020 - 16 U 183/12

    Zum Marktwert von SAP-Call-Optionen nach der Insolvenz von Lehman-Brothers

    Es ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln, ob die Abrede auch für den Fall der Aufrechnung gemeint ist (MünchKomm/Fritsche, 5. A., § 145 ZPO Rn. 38), d.h. ob die Gerichtsstandsklausel die Vereinbarung enthält, die Vertragsparteien dürften die Aufrechnung mit Forderungen, die unter die Gerichtsstandsvereinbarung fallen, in einem Prozess nur vor einem - hier - englischen Gericht geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1972, VIII ZR 186/70).
  • OLG Hamm, 13.10.1998 - 19 U 59/98

    Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen für gelieferte medizinischen Geräte;

  • BGH, 10.07.1980 - VII ZR 328/79

    Zulässigkeit der Abgabe an das Prozeßgericht in Wohnungseigentumsverfahren

  • BGH, 29.07.2010 - III ZB 48/09

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines

  • OLG Schleswig, 01.11.2013 - 17 U 44/13

    Internationale Zuständigkeit: Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Minderung

  • BGH, 11.07.1979 - VIII ZR 183/78

    Anspruch auf Auszahlung einer Guthabenforderung - Voraussetzungen für die

  • BGH, 29.07.2009 - III ZB 48/09

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • OLG München, 08.11.2021 - 34 Sch 34/18

    Vollstreckbarerklärung eines in Moskau ergangenen Schiedsspruchs

  • BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 283/85

    Zulässigkeitsrüge der mangelnden Kostenerstattung gegenüber einer

  • BGH, 29.01.1986 - VIII ZR 298/84

    Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens bei Aufrechnung gegen die geltend gemachte

  • OLG Zweibrücken, 02.08.2013 - 2 U 6/13

    Über Forderung liegt Schiedsvereinbarung vor: Keine Aufrechnung!

  • OLG München, 27.06.2005 - 34 Sch 15/05

    Keine Aufrechnung mit einer der Schiedsvereinbarung unterliegenden Forderung im

  • OLG München, 19.05.2015 - 34 Sch 24/14

    Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren eines Schiedsspruchs

  • BGH, 15.06.1977 - VIII ZR 20/76

    Bestimmung einer Leistung i.S.v. einer ungerechtfertigten Bereicherung -

  • OLG München, 08.02.1991 - 23 U 5723/90

    Wie weit reicht eine Schiedsabrede?

  • OLG Hamm, 05.11.1997 - 11 U 41/97
  • OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85
  • BGH, 14.07.1982 - III ZR 8/82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen einer

  • BAG, 12.01.1989 - 8 AZR 113/87
  • OLG Hamm, 05.11.1997 - 11 U 47/97
  • OLG München, 29.01.1980 - 25 U 3274/79
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Rechtsprechung
   BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Auslegung eines Handelsvertretervertrages - Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung - Anforderungenan die Zulässigkeit einer Aufrechnung

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Papierfundstellen

  • NJW 1973, 422 (Ls.)
  • NJW 1973, 951 (Ls.)
  • MDR 1973, 310
  • WM 1973, 174
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 22.11.1962 - VII ZR 264/61

    Aufrechnungstatut

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    Die Zulässigkeit der Aufrechnung ist nach dem sog. Aufrechnungsstatut zu beurteilen, das dem Recht der Hauptforderung folgt, gegen die aufgerechnet wird (BGHZ 38, 254, 256).

    Ein sachlich-rechtlich wirkendes Aufrechnungsverbot, das zulässig wäre (BGHZ 38, 254, 256), hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Verträge zulässig sind, in denen sich die Parteien zu einem bestimmten prozessualen Verhalten verpflichten, insbesondere dazu, sich im Prozeß vor einem bestimmten Gericht nicht auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach der Vereinbarung der Parteien ein anderes Gericht entscheiden soll (BGHZ 38, 254, 258).

  • BGH, 20.12.1956 - II ZR 177/55

    Aufrechnung und Schiedsgericht

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    Der Bundesgerichtshof hat a.a.O. (abweichend teilweise BGHZ 23, 17, 22) [BGH 20.12.1956 - II ZR 177/55] entschieden, ein Schiedsvertrag enthalte für die Vertragsparteien das vertragliche Verbot, einem ordentlichen Gericht durch Geltendmachung des Aufrechnungseinwandes die Prüfung zu unterbreiten, ob eine dem Schiedsvertrag unterfallende Forderung bestehe.
  • BGH, 11.11.1971 - VII ZR 57/70

    Rechtsfolgen der Prozeßaufrechnung

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    Dadurch wird die Gegenforderung nicht rechtshängig (BGHZ 57, 242 [BGH 11.11.1971 - VII ZR 57/70]).
  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 106/53

    Aufrechnung mit öffentlichrechtlicher Gegenforderung

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung über das Bestehen der aufgerechneten Forderung, und deshalb die Berücksichtigung des Aufrechnungseinwandes unzulässig, wenn für die aufgerechnete Forderung die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist (BGHZ 19, 341), ferner, wenn für die Gegenforderung nicht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (BGHZ 16, 124 ff [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53]).
  • BGH, 10.01.1956 - I ZR 44/54

    JEIA. Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung über das Bestehen der aufgerechneten Forderung, und deshalb die Berücksichtigung des Aufrechnungseinwandes unzulässig, wenn für die aufgerechnete Forderung die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist (BGHZ 19, 341), ferner, wenn für die Gegenforderung nicht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (BGHZ 16, 124 ff [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53]).
  • BGH, 30.01.1958 - VII ZR 33/57

    Aufrechnung mit Arbeitnehmerforderung

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    Das gleiche gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht, wenn statt des ordentlichen Gerichts das Arbeitsgericht oder das Landwirtschaftsgericht für die Entscheidung über die Gegenforderung zuständig sind, weil es sich insoweit nicht um den Rechtsweg, sondern um die sachliche Zuständigkeit handele (BGHZ 26, 304; 40, 338) [BGH 12.12.1963 - V BLw 32/63].
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    Ob das zutrifft, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt (BGHZ 32, 60, 63) [BGH 10.01.1960 - V ZR 39/58].
  • BGH, 07.03.1962 - VIII ZR 9/61

    Nachträgliche Rechtswahl

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    Daraus darf geschlossen werden, daß die Anwendung deutschen Rechts dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht (Senatsurteil vom 7. März 1962 - VIII ZR 9/61 = LM Art. 7 ff EGBGB (Deutsches intern. Privatrecht) Nr. 17).
  • BGH, 12.12.1963 - V BLw 32/63

    Geschäftsgrundlage im Höferecht

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    Das gleiche gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht, wenn statt des ordentlichen Gerichts das Arbeitsgericht oder das Landwirtschaftsgericht für die Entscheidung über die Gegenforderung zuständig sind, weil es sich insoweit nicht um den Rechtsweg, sondern um die sachliche Zuständigkeit handele (BGHZ 26, 304; 40, 338) [BGH 12.12.1963 - V BLw 32/63].
  • BGH, 12.12.1963 - V BLw 12/63

    Aufrechnung im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71
    Das gleiche gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht, wenn statt des ordentlichen Gerichts das Arbeitsgericht oder das Landwirtschaftsgericht für die Entscheidung über die Gegenforderung zuständig sind, weil es sich insoweit nicht um den Rechtsweg, sondern um die sachliche Zuständigkeit handele (BGHZ 26, 304; 40, 338) [BGH 12.12.1963 - V BLw 32/63].
  • BGH, 14.06.1965 - GSZ 1/65

    Internationale Zuständigkeit

  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64

    Beschränkung der Zulassung der Revision

  • BGH, 26.03.1969 - VIII ZR 194/68

    Auf Widerklage ergangenes Versäumnisurteil eines dafür unzuständigen

  • BGH, 12.01.1970 - VII ZR 48/68

    Teilweise Zulassung der Revision

  • BGH, 16.03.1970 - VII ZR 125/68

    Anerkennung französischer Urteile

  • BGH, 18.12.1968 - VIII ZR 12/67

    Schadensersatz für die Nichtaufführung eines Films - Anforderungen an eine

  • BGH, 25.10.1957 - IV ZR 167/57

    Rechtsmittel

  • RG, 01.03.1929 - II 81/28

    Ist Aufrechnung mit einer Gegenforderung zulässig, über die nach früherer

  • BGH, 18.03.1997 - XI ZR 34/96

    Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen

    In der Regel ist deshalb eine solche Gerichtsstandsvereinbarung, nach der das Gericht eines ausländischen Staates für alle Streitigkeiten zuständig sein soll, dahin auszulegen, daß jedenfalls für Ansprüche gegen die Vertragspartei, deren Heimatgerichte zuständig sein sollen, die alleinige (ausschließliche) Zuständigkeit dieses Gerichts vereinbart ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 113/71, WM 1973, 174).
  • BGH, 12.05.1993 - VIII ZR 110/92

    Internationale Zuständigkeit bei Prozeßaufechnung mit Ansprüchen aus

    Die Situation ist den Fällen vergleichbar, in denen die Parteien ein Aufrechnungsverbot vereinbart oder für die Gegenforderungen die ausschließliche Zuständigkeit ausländischer Gerichte oder eines Schiedsgerichts vereinbart haben (vgl. BGHZ 38, 254; 60, 85 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70]; BGH, Urteile vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 113/71 = WM 1973, 174, 175 = NJW 1973, 422 m. Anm. Geimer S. 951; vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76 = WM 1979, 978, 979 und vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 256/80 = WM 1981, 938, 940).
  • BGH, 08.07.1981 - VIII ZR 256/80

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte - Zuständigkeit eines

    In seinen Urteilen VIII ZR 186/70 und 113/71 vom 20. Dezember 1972 (BGHZ 60, 85, 91 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70] und LM ZPO § 38 Nr. 18 = WM 1973, 174) konnte der erkennende Senat offen lassen, ob trotz einer entgegenstehenden Gerichtsstandsklausel eine Aufrechnung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn ein ausländischer Kläger unter Nichtbeachtung der vereinbarten Zuständigkeit eine Forderung vor deutschen Gerichten, statt seinen als zuständig vereinbarten Heimatgerichten einklagt (vgl. auch Senatsurteil VIII ZR 228/76 vom 20. Juni 1979 = NJW 1979, 2477 = WM 1979, 978 unter III 2 b a.E.).

    Das in der Vereinbarung eines alleinigen ausländischen Gerichtsstands liegende Aufrechnungsverbot (vgl. dazu BGHZ 60, 85 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70]; Senatsurteile vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 113/71 = LM ZPO § 38 Nr. 18 = WM 1973, 174 und vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76 = WM 1979, 978), dessen Wirksamkeit nach der lex fori zu beurteilen ist, wird nicht dadurch beseitigt, daß der ausländische Kläger ein nach der Abrede international unzuständiges deutsches Gericht angerufen und der Beklagte sich hierauf rügelos eingelassen hat.

  • BGH, 11.07.1979 - VIII ZR 183/78

    Anspruch auf Auszahlung einer Guthabenforderung - Voraussetzungen für die

    Es ist schon zweifelhaft, ob § 325 Abs. 1 ZPO überhaupt auf Fälle der von § 322 Abs. 2 ZPO erfaßten Art anwendbar ist, weil hinsichtlich eines nur zur Aufrechnung gestellten, also verteidigungsweise geltend gemachten Anspruchs keine Rechtshängigkeit eintritt (BGHZ 57, 242 [BGH 11.11.1971 - VII ZR 57/70]; 60, 85, 87 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70]; Senatsurteile vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 113/71 = WM 1973, 174 und vom 15. Juni 1977 - VIII ZR 20/76 = LM ZPO § 599 Nr. 4), § 325 Abs. 1 ZPO aber die Rechtshängigkeit des abgetretenen Anspruchs voraussetzt.
  • BGH, 20.06.1979 - VIII ZR 228/76

    Geltendmachung einer Restkaufpreisforderung - Aufrechnung mit Gegenforderungen

    Dementsprechend hat der Senat bereits in zwei Urteilen vom 20. Dezember 1972 (VIII ZR 186/70 = BGHZ 60, 85 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70] und VIII ZR 113/71 = LM ZPO § 38 Nr. 18 = WM 1973, 174) zwei Gerichtsstandsvereinbarungen, bei denen in einem Falle die französischen, im anderen die italienischen Gerichte hinsichtlich aller Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis für ausschließlich zuständig erklärt waren, als prozessuale Aufrechnungsverbote ausgelegt, obwohl auch in jenen Abreden die Aufrechnung nicht erwähnt und ein zu dieser Frage ausdrücklich erklärter Parteiwille nicht festzustellen war.
  • BGH, 13.03.1974 - VIII ZR 100/73

    Aussetzen eines Rechtsstreits, um die Akten dem Schiedsgericht in Wien vorzulegen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere auch derjenigen des erkennenden Senats, unterliegt das Berufungsurteil auch dann, wenn das Berufungsgericht die die Revisionszulassung rechtfertigende Rechtsfrage in den Entscheidungsgründen bezeichnet hat, im allgemeinen in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 113/71 = WM 73, 174 mit weiteren Nachweisen).

    Nur ausnahmsweise kann aus der Bezeichnung derjenigen Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Anlaß für die Zulassung der Revision gegeben hat, eine Beschränkung der Revisionszulassung entnommen werden, und zwar dann, wenn die Rechtsfrage nur einen von mehreren selbständigen Ansprüchen betrifft oder nur für einen Streitpunkt bedeutsam ist, bei dem es sich um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes handelt (vgl. BGHZ 53, 152 ff; Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1972, a.a.O.).

  • OLG Bamberg, 22.09.1988 - 1 U 302/87

    Örtliche und internationale Zuständigkeit eines deutschen und schweizer

    Danach ist eine Gerichtsstandvereinbarung, wonach bestimmte Gerichte eines ausländischen Staates für alle Streitfälle zuständig sind, in der Regel dahin auszulegen, daß für Ansprüche gegen die Vertragspartei, deren Heimatgerichte zuständig sein sollen, die alleinige, ausschließliche Zuständigkeit dieser Gerichte vereinbart ist (vgl. BGH in NJW 1973, 422 = MDR 1973 310).
  • OLG München, 29.01.1980 - 25 U 3274/79
    Bei einer solchen wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien wird die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ vermutet (vgl. BGH MDR 1973, 310/311 = NJW 1973, 422 Nr. 3 mit Anm. Geimer NJW 1973, 951 ff.); diese Vermutung ist freilich widerlegbar, denn nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit bleibt es den Parteien unbenommen, einen Gerichtsstand auch nur als zusätzliche Zuständigkeit zu vereinbaren (Müller in Bülow/ Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 6. Erg.Lfg. zur 1. Aufl., Art. 17 EuGVÜ Anm. 2 Abs. 2; Zöller/Geimer ZPO 12. Aufl. Einleitung VII Abschnitt E Nr. 33 Buchstabe u).

    Entweder hätte aus der Gerichtsstandsvereinbarung ausdrücklich hervorgehen müssen, daß sie "nur zugunsten des Klägers" (Art. 17 Abs. 3 EuGVÜ) getroffen worden sei, oder die Klausel hätte eine Erweiterung dahingehend erfahren müssen, daß der Lieferer selbst ausschließlich in Italien verklagt werden dürfe (Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ), während er seinerseits den Empfänger zusätzlich auch in Deutschland verklagen dürfe (vgl. BGHZ 52, 30-31/32/36 = MDR 1969, 660 Nr. 50 und BGH MDR 1973, 310/311 = NJW 1973, 422 Nr. 3 mit Anm. Geimer NJW 1973, 951 ff. sowie Zöller/Geimer aaO Einleitung VII Abschnitt E Nr. 33 Buchstabe t).

  • OLG Köln, 02.12.2003 - 24 U 40/03

    Gerichtsstandsvereinbarung in einem Unternehmenskaufvertrag

    Dieser hat in Fällen, in denen für Streitigkeiten aus einem Vertrag mit einem ausländischen Partner dessen Heimatgerichte als allein zuständig vereinbart worden waren, der Gerichtsstandsvereinbarung im Wege der Auslegung ein prozessuales Aufrechnungsverbot in dem Sinne entnommen, dass die Aufrechnung mit einer von der Zuständigkeitsabrede betroffenen Gegenforderung vor einem anderen als dem vereinbarten Gericht vertraglich verboten sei (BGHZ 60, 85, 87 ff. = NJW 1973, 421, 422; NJW 1973, 422; NJW 1979, 2477, 2778; NJW 1981, 2644, 2645; ebenso OLG Hamm RIW 1999, 787).
  • BGH, 15.06.1977 - VIII ZR 20/76

    Bestimmung einer Leistung i.S.v. einer ungerechtfertigten Bereicherung -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die Rechtshängigkeit einer Forderung ihrer Aufrechnung in einem anderen Prozeß nicht entgegen, weil die Aufrechnung die Forderung nicht rechtshängig oder anhängig macht und deshalb von § 263 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erfaßt wird (BGHZ 57, 242; in der Frage mangelnder Rechtshängigkeit eine Aufrechnungsforderung ebenso BGHZ 60, 85, 87 und Senatsurteil v. 20. Dezember 1972 - VIII ZR 113/71 = LM ZPO § 38 Nr. 18 = WM 1973, 174).
  • OLG München, 31.03.1987 - 6 W 788/87

    Bestimmung der Zulässigkeit und Wirkung einer vor dem Prozess getroffenen

  • BGH, 09.07.1975 - VIII ZR 258/74

    Zustandekommen eines grenzüberschreitenden mündlichen Kaufvertrages - Dissens

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