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   BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70   

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https://dejure.org/1972,142
BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70 (https://dejure.org/1972,142)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1972 - VII C 77.70 (https://dejure.org/1972,142)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1972 - VII C 77.70 (https://dejure.org/1972,142)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Namensänderung - Zulässigkeit der Änderung der Namen für Ausländer, Staatangehörige oder Staatenlosen - Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet - Rechtfertigung der Änderung des Familiennamens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 40, 353
  • NJW 1973, 957
  • MDR 1973, 165
  • DÖV 1973, 418
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61

    Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70
    Die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigt, kann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfange nachgeprüft werden (BVerwGE 15, 207 [208, 212] mit weiteren Nachweisen; 22, 312 [313]).
  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 31.68

    Verfassungswidrigkeit der Indizierung aufgrund des gesetzlichen Werbeverbots des

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70
    Eine Betrachtung speziell des § 3 Abs. 1 NamensÄndG ergibt, daß besondere Umstände, die es dem Gericht wie z.B. im Prüfungsrecht oder bei Entscheidungen eines kollegial nach besonderen Grundsätzen gebildeten Gremiums (vgl. BVerwGE 39, 197 [203]) verbieten könnten, seine Deutung des unbestimmten Begriffs an die Stelle derjenigen der Verwaltung zu setzen, nicht gegeben sind.
  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 9.67

    Voraussetzungen für die Änderung eines Familiennamens - Wichtiger Grund für eine

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70
    Dies hat der Senat in demUrteil vom 8. November 1968 - BVerwG VII C 9.67 - (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22 = StAZ 1970, 76) bereits entschieden.
  • BVerwG, 07.05.1954 - II C 206.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70
    Die §§ 1, 3 Abs. 1 NamensÄndG sind anders als § 131 AO nicht als typische Ermessensvorschrift zu verstehen; einen wichtigen Grund als Voraussetzung einer behördlichen Namensänderung anzusehen, wäre selbst dann noch sinnvoll, wenn mit dem "Kann" nur eine Aussage über die Abänderbarkeit eines Familiennamens gemacht werden sollte, die Vorschrift also - anders als es in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen wurde (vgl. schon BVerwGE 1, 138 [139]; 5, 79 [84]) - überhaupt keine Ermächtigung zu einer Ermessensentscheidung enthielte.
  • BVerwG, 16.05.1958 - VII C 142.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70
    Der Kläger will nicht anstelle seines polnischen Namens in Zukunft einen deutschen Namen führen, wie es in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Verfahren BVerwG VII C 142.57 (Urteil vom 16. Mai 1958, BayVBl. 1958, 247 = VerwRspr. 11 S. 443 = DÖV 1958, 706 = DVBl. 1958, 831 = StAZ 1960, 41) der Fall war, wo es um die Änderung des Namens Jasiazyk in den Namen Jansen ging.
  • BVerwG, 05.11.1965 - VII C 63.65
    Auszug aus BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70
    Die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigt, kann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfange nachgeprüft werden (BVerwGE 15, 207 [208, 212] mit weiteren Nachweisen; 22, 312 [313]).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70
    Der erkennende Senat hält auch im Hinblick auf den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS - OGB 3/70 - (BStBl. II 1972, 603 = DVBl. 1972, 604 = NJW 1972, 1411 [GmSOGB 19.10.1971 - GmS OGB - 3/70]) an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 NamensÄndG fest.
  • BVerwG, 16.05.1957 - II C 249.54
    Auszug aus BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70
    Die §§ 1, 3 Abs. 1 NamensÄndG sind anders als § 131 AO nicht als typische Ermessensvorschrift zu verstehen; einen wichtigen Grund als Voraussetzung einer behördlichen Namensänderung anzusehen, wäre selbst dann noch sinnvoll, wenn mit dem "Kann" nur eine Aussage über die Abänderbarkeit eines Familiennamens gemacht werden sollte, die Vorschrift also - anders als es in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen wurde (vgl. schon BVerwGE 1, 138 [139]; 5, 79 [84]) - überhaupt keine Ermächtigung zu einer Ermessensentscheidung enthielte.
  • BGH, 21.04.1988 - III ZR 255/86

    Amtshaftung wegen Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft

    Das gilt im Grundsatz auch für die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. dazu auch BVerwGE 40, 353, 356 ff) [BVerwG 29.09.1972 - VII C 77/70].
  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14

    Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG;

    Die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigt, kann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden (Urteil vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - BVerwGE 40, 353 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 33).

    Spätere Entscheidungen haben die Frage offen gelassen bzw. Zweifel angedeutet (Urteile vom 14. Dezember 1962 - BVerwG 7 C 140.61 - BVerwGE 15, 207 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 15 S. 46 und vom 29. September 1972 - BVerwG 7 C 77.70 - BVerwGE 40, 353 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 34).

  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78

    Namensänderung - Unrichtige Schreibweise von Umlauten - Wichtiger Grund -

    Auch die Änderung lediglich der Schreibweise des Namens ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 40, 353 = NJW 1973, 957) eine Namensänderung, die im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes nur durch Verwaltungsakt möglich ist.
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