Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.05.1973

Rechtsprechung
   BGH, 25.05.1973 - IV ZR 5/72   

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https://dejure.org/1973,2017
BGH, 25.05.1973 - IV ZR 5/72 (https://dejure.org/1973,2017)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1973 - IV ZR 5/72 (https://dejure.org/1973,2017)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1973 - IV ZR 5/72 (https://dejure.org/1973,2017)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltung einer die Scheidung erleichternden Vereinbarung vor Erhebung einer Scheidungsklage - Begründung der Gültigkeit einer Vereinbarung des Verzicht auf Zugewinnausgleich durch Durchführung des Ehescheidungsverfahrens auf Grundlage dieser Abrede

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1367
  • MDR 1973, 748
  • DB 1973, 1502
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.04.1970 - IV ZR 97/69

    Gültigkeit von Vereinbarungen im Hinblick auf die bevorstehende Liquidation eines

    Auszug aus BGH, 25.05.1973 - IV ZR 5/72
    In dem in BGHZ 54, 38 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat entschieden, daß die Parteien im Verlaufe eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens zur Erleichterung der Scheidung formlos eine Vereinbarung treffen können, durch die der Ausgleich des Zugewinns für den Fall geregelt wird, daß die Ehe in diesem Verfahren entsprechend der getroffenen Vereinbarung geschieden wird.
  • BGH, 16.12.1982 - IX ZR 90/81

    Wirksamkeit von Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich vor Beendigung des

    In einer weiteren Entscheidung hat derselbe Senat mündliche Abreden vor Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens für unwirksam erklärt, ohne dies allerdings zu begründen; derartige Abreden könnten aber dadurch Geltung erlangen, daß später das Scheidungsverfahren auf der Grundlage der getroffenen Abreden durchgeführt werde (NJW 1973, 1367 Nr. 5 = LM BGB § 1378 Nr. 4; FamRZ 1977, 37).
  • BGH, 16.12.1982 - IX ZR 52/81

    Verfügung über den Zugewinnausgleichsanspruch vor Beendigung des Güterstandes

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 54, 38; FamRZ 1972, 128; NJW 1973, 1367; FamRZ 1976, 1255), die noch zu der bis 30. Juni 1977 geltenden Fassung des § 1378 Abs. 3 BGB ergangen waren, hatten eine formlose die Ehescheidung erleichternde Vereinbarung über den Zugewinnausgleich zugelassen.
  • BGH, 25.06.1980 - IVb ARZ 505/80

    Besonderheiten im ehelichen Güterrecht bei Scheidung - Auswirkung von

    Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob der ursprüngliche, vor dem Anhängigwerden des Scheidungsverfahrens geschlossene Vertrag nach § 1378 Abs. 3 BGB a.F. überhaupt wirksam war, wenn er nur eine Auseinandersetzungsvereinbarung für den Fall der Ehescheidung enthielt (vgl. BGHZ 54, 38 = LM BGB § 1378 Nr. 3 mit Anm. Johannsen; BGH LM BGB § 1378 Nr. 4 = NJW 1973, 1367).
  • BGH, 06.10.1976 - IV ZR 188/74

    Vertrag über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nach Scheidung der Ehe -

    In seiner ergänzenden Entscheidung vom 25. Mai 1973 = NJW 1973, 1367 - FamRZ 1973, 449 hat er ausgeführt, daß ein vor Erhebung der Scheidungsklage ausgesprochener Verzicht auf Ausgleich des Zugewinns dadurch Geltung erlangen kann, daß die Ehegatten das Ehescheidungsverfahren auf der Grundlage der getroffenen Abreden durchführen, weil hierin entweder eine Bestätigung der früheren unwirksamen Abrede zu erblicken ist, mindestens aber ein Verstoß gegen Treu und Glauben des Ehegatten, der die Vereinbarung nicht mehr gelten lassen und seine Rechte ungeschmälert geltend machen will, nachdem der andere Ehegatte sich an diese Vereinbarung gehalten hat und die Ehe, so wie es erstrebt war, geschieden worden ist.
  • KG, 04.11.1981 - 18 UF 3809/81

    Unwirksamkeit des Verzichts auf Zugewinnausgleichvor Rechtshängigkeit des

    Er hat sich indessen anders entschieden, wobei möglicherweise sogar die vorzitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Mai 1973 (NJW 1973, 1367) den Ausschlag gegeben hat.
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Rechtsprechung
   BGH, 25.05.1973 - IV ZR 41/72   

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https://dejure.org/1973,3389
BGH, 25.05.1973 - IV ZR 41/72 (https://dejure.org/1973,3389)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1973 - IV ZR 41/72 (https://dejure.org/1973,3389)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1973 - IV ZR 41/72 (https://dejure.org/1973,3389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1367
  • MDR 1973, 751
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.02.1973 - IV ZR 145/71

    Antrag auf Feststellung der Abstammung - Antrag auf Leistung eines bestimmten

    Auszug aus BGH, 25.05.1973 - IV ZR 41/72
    § 539 ZPO berechtigt das Oberlandesgericht als Berufungsgericht nicht, den Rechtsstreit teilweise an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wenn dieses den vom Kläger gestellten Aussetzungsantrag übergangen und den Beklagten zur Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages verurteilt hat (Ergänzung zu dem Urteil vom 28. Februar 1973, IV ZR 145/71 = NJW 1973, 849).

    Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts, durch das zusammen über den Antrag auf Feststellung der Abstammung und den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags entschieden worden ist, ist nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 21. April 1971, IV ZB 4/71 = LM NEhelG Nr. 1 und dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1973, IV ZR 145/71 = NJW 1973, 849 das Oberlandesgericht zuständig.

  • BGH, 21.04.1971 - IV ZB 4/71

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen die Endurteile der

    Auszug aus BGH, 25.05.1973 - IV ZR 41/72
    Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts, durch das zusammen über den Antrag auf Feststellung der Abstammung und den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags entschieden worden ist, ist nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 21. April 1971, IV ZB 4/71 = LM NEhelG Nr. 1 und dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1973, IV ZR 145/71 = NJW 1973, 849 das Oberlandesgericht zuständig.
  • BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 106/01

    Zum Verhältnis zweier wechselseitig im In- und Ausland erhobener Klagen

    Eine eigene Entscheidungsmöglichkeit des Berufungsgerichts, die einer Zurückverweisung entgegensteht, kann auch dann anzunehmen sein, wenn das Berufungsgericht ein in erster Instanz fehlerhaft nicht ausgesetztes Verfahren ebenso wie das erstinstanzliche Gericht aussetzen kann (BGH, Urteile vom 9. Mai 2000, aaO., und vom 25. Mai 1973 - IV ZR 41/72, NJW 1973, 1367).
  • BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 61/79

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen ein amtsgerichtliches

    Ebenso hat der Senat wiederholt entschieden, daß das Oberlandesgericht auch dann als Berufungsgericht zuständig ist, wenn und soweit das amtsgerichtliche Verfahren neben der Klage auf Feststellung der Abstammung und dem Antrag auf Zahlung des Regelunterhalts unter Außerachtlassung von § 640 c ZPO auch einen Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages (für die Zeit vor Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes) zum Gegenstand hatte (vgl. BGH LM NEhelG Nr. 5 = FamRZ 1973, 261 = NJW 1973, 849; FamRZ 1973, 450 = NJW 1973, 1367 und LM GVG § 119 Nr. 6 = FamRZ 1974, 249 = NJW 1974, 751).
  • BGH, 19.12.1973 - IV ZR 117/72

    Beweiswürdigung in einem Vaterschaftsprozeß

    Abschließend sei darauf hingewiesen, daß das Oberlandesgericht als Berufungsgericht nicht berechtigt war, den Rechtsstreit teilweise an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil dieses den vom Kläger gestellten Aussetzungsantrag übergangen und den Beklagten zur Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages verurteilt hatte (BGH NJW 1973, 1367; siehe auch BGH NJV 1973, 849).
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