Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.03.1974

Rechtsprechung
   BGH, 20.03.1974 - IV ZR 133/73   

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BGH, 20.03.1974 - IV ZR 133/73 (https://dejure.org/1974,827)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1974 - IV ZR 133/73 (https://dejure.org/1974,827)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1974 - IV ZR 133/73 (https://dejure.org/1974,827)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit von späteren Ergänzungen eines eigenhändigen Testaments - Gültigkeit eines Testaments nur mit eigenhändiger Unterschrift - Deckung von Zusätzen oder Veränderungen in einem Testament durch eine bereits vorhandene Unterschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1083
  • MDR 1974, 742
  • DNotZ 1974, 624
  • DB 1974, 967
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 24.06.1909 - Rep IV. 233/09
    Auszug aus BGH, 20.03.1974 - IV ZR 133/73
    Durch die vorhandene Unterschrift sollen nach dieser Rechtsprechung Zusätze oder Veränderungen nur gedeckt werden, wenn sie keine neuen Verfügungen enthalten, sondern nur Schreibfehler berichtigen oder Erläuterungen der ursprünglich erklärten Verfügungen darstellen (RGZ 71, 303; 111, 262).
  • BayObLG, 10.12.2003 - 1Z BR 71/03

    Auswirkungen der Formnichtigkeit nicht unterschriebenen

    Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird, z.B. wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird (vgl. BGH NJW 1974, 1083/1084; …
  • OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 85/02

    Erbrecht; Ehegattentestament; Handschriftliches Testament; Einsetzung von

    Hieraus folgt, dass Ergänzungen oder Änderungen, die sich auf demselben Blatt befinden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, die aber von der Unterschrift des Erblassers räumlich nicht gedeckt werden, grundsätzlich gleichfalls besonders unterzeichnet werden müssen (BGH NJW 1974, 1083, 1084; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 711).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre, wenn der wirkliche Wille des Erblassers also nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird (BGH NJW 1974, 1083, 1084; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 711; BayObLG …

    Eine weitere Einschränkung des Unterschriftserfordernisses wird zugelassen, wenn erwiesen ist, dass Ergänzungen nach der Auffassung des Erblassers durch die auf dem Testament befindlichen Unterschriften gedeckt sein sollten, und wenn das äußere Erscheinungsbild der Urkunde dem nicht entgegensteht (BGH NJW 1974, 1083, 1084).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Unterschrift sich am Rand befindet, weil auf der betreffenden Seite unter dem Text kein Raum mehr war (OLG Hamm, FamRZ 1986, 728; BayObLG FamRZ 1986, 728, 729), wenn ein Testament auf einem gefalteten Bogen niedergeschrieben ist, die Unterschrift sich unterhalb des Textes auf der linken inneren Seite befindet und die Ergänzung daneben auf der rechten Seite oben erfolgt (BGH NJW 1974, 1083, 1084), oder wenn sich die Unterschrift auf einem verschlossenen Testamentsumschlag befindet (BayObLG FamRZ 1988, 1211, 1212).

  • BayObLG, 25.11.2002 - 1Z BR 93/02

    Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments bei Streichungen und Ersetzungen -

    Hierbei ist es ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testaments einschließlich der Unterschrift niedergeschrieben worden sind (BGH NJW 1974, 1083/1084; BayObLGZ 1965, 258/262; 1974, 440/441; 1984, 194/196; 1992, 181/187).

    Für die Formgültigkeit kommt es insoweit nur darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist (vgl. BGH NJW 1974, 1083/1084; BayObLGZ 1984, 194/196 f.; Staudinger/ Baumann § 2247 Rn. 62; Soergel/Harder BGB 12. Aufl. 2247 Rn. 35; Voit aaO § 2247 Rn. 25).

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2021 - 3 Wx 194/20

    Handschriftliches Testament: Wie werden Ergänzungen wirksam?

    Nachträgliche Ergänzungen oder Veränderungen des Textes brauchen nicht unterzeichnet zu werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden (BGH NJW 1974, 1083 ff.; KG BeckRS 2017, 111490 m.w.N.; BeckOGK/Grziwotz, a.a.O., § 2247 Rn. 52, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 31.05.2021 - 3 W 53/21

    Wirksamkeit einer einem gemeinschaftlichen Testament widersprechenden

    Hierbei ist es ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testaments einschließlich der Unterschrift niedergeschrieben worden sind (BGH NJW 1974, 1083/1084).

    Für die Formgültigkeit kommt es insoweit nur darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist (vgl. BGH NJW 1974, 1083/1084; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 1 Z BR 4/04 -, juris).

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2002 - 14 Wx 114/01

    Errichtung eines formwirksamen Testaments: Ergänzung der Kopie eines

    a) Dabei verkennt das Landgericht nicht, daß das Gesetz (§§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB) - wie in Rechtsprechung (z. B. RGZ 111, S. 247 ff., 252; BGH NJW 1974, 1083 f., 1084; …
  • BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85

    Auslegung eines Testamentszusatzes; Gesonderte Unterzeichnung nachträglicher

    Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen, die sich auf demselben Blatt befinden, auf dem das Testament niedergeschrieben ist, müssen nicht gesondert unterzeichnet sein, wenn erwiesen ist, daß sie nach der Auffassung des Erblassers durch die auf dem Testament befindliche Unterschrift gedeckt sein sollten, und wenn das äußere Erscheinungsbild der Urkunde dem nicht entgegensteht (BGH NJW 1974, 1083/1084; BayObLGZ 1974, 440/442).

    Unter den Umständen des vorliegenden Falles durfte das Landgericht die von der Erblasserin unterhalb ihrer Unterschrift gesetzte "Richtigstellung" deshalb als von der Unterschrift gedeckt ansehen, weil der letzte Satz des ursprünglichen Testamentstextes nach den von der Erblasserin vorgenommenen Streichungen ohne den Berichtigungstext unvollständig und unverständlich wäre (vgl. BGH NJW 1974, 1083/1084; BayObLG FamRZ 1985, 537; Senatsbeschluß vom 25.03.1980 - BReg. 1 Z 81/79 S. 15 f.).

  • OLG Hamm, 19.09.2012 - 15 W 420/11

    Formwirksamkeit eines auf mehreren Blättern errichteten privatschriftlichen

    Sind die eigenhändigen Nachträge nach der Testamentserrichtung oder auf einem besonderen Blatt hergestellt und enthalten sie eine weitere letztwillige Verfügung, bedürfen die Nachträge der nochmaligen Unterzeichnung durch den Erblasser (BGH NJW 1974, 1083; BayObLG FamRZ 1975, 287; Senat FamRZ 1995, 246), es sei denn, es handelt sich lediglich um Klarstellungen oder Berichtigungen von Schreibfehlern (Hagena in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage § 2247 Rn. 37).
  • OLG München, 07.10.2010 - 31 Wx 161/10

    Eigenhändiges Testament: Wirksamkeit einer Erbeinsetzung bei einer räumlich von

    Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird, z.B. wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird (vgl. BGH NJW 1974, 1083/1084; …
  • OLG Köln, 03.09.1993 - 2 Wx 23/93

    Unterschriftserfordernis beim Testament - Unwirksamkeit bei Fehlen

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  • OLG Brandenburg, 01.06.2021 - 3 W 53/21

    Wirksamkeit nachträgliche Erbeneinsetzung in Testament

  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 37/99

    Unterzeichnung eines gemeinschaftlichen Testaments durch neben den Text des

  • OLG München, 25.08.2023 - 33 Wx 119/23

    Formunwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments - "Unterschrift" in der Mitte

  • OLG München, 28.01.2009 - 3 U 5101/07

    Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament: Formwirksamkeit von nachträglichen

  • AG Rosenheim, 23.03.2023 - VI 1624/22

    Keine Formgültigkeit der Erbeinsetzung bei einer "Unterschrift" oberhalb der

  • OLG Zweibrücken, 06.10.1997 - 3 W 166/97

    Formvorschriften beim Testament

  • KG, 28.03.2017 - 6 W 97/16

    Erbscheinserteilungsverfahren: Formwirksamkeit eines auf zwei unverbundenen

  • BayObLG, 05.06.1992 - 1Z BR 21/92

    Wiederinkraftsetzung eines widerrufenen privatschriftlichen Testaments

  • BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98

    Erbeinsetzung durch Zuwendung der wertmäßig wesentlichen Vermögensgegenstände

  • OLG Stuttgart, 25.02.1986 - 8 W 553/85

    Klassifizierung eines gemeinschaftlichen Testaments als wechselbezügliches

  • OLG Frankfurt, 13.02.1995 - 20 W 394/94

    Wirksamkeit nicht unterschriebener testamentarischer Anordnungen

  • OLG Hamm, 06.09.1982 - 15 W 149/81

    Begründetheit einer zulässigen Beschwerde; Einziehung eines Erbscheines durch ein

  • BayObLG, 16.08.1982 - BReg. 1 Z 73/82

    Testamentarische Erbfolge mit Auslandsberührung im Falle des teilweisen Widerrufs

  • AG Brandenburg, 04.04.2011 - 50 VI 78/11

    Erbscheinerteilung - Übertragung auf Rechtspfleger bei Vorliegen einer Verfügung

  • BayObLG, 15.01.1985 - BReg. 1 Z 89/84

    Zur Frage, ob ein Testament auslegungsbedürftig ist; Umfang der Überprüfung einer

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Rechtsprechung
   BGH, 08.03.1974 - V ZR 98/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,2732
BGH, 08.03.1974 - V ZR 98/72 (https://dejure.org/1974,2732)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1974 - V ZR 98/72 (https://dejure.org/1974,2732)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1974 - V ZR 98/72 (https://dejure.org/1974,2732)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entsprechende Anwendung des § 1165 BGB bei einer Freigabe einer von mehreren zur Sicherheit bestellten Reallasten - Anfechtung einer Freigabeerklärung wegen arglistiger Täuschung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1083
  • MDR 1974, 653
  • DNotZ 1975, 158
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.05.1969 - V ZR 26/66

    Mithaftverzicht bei Gesamtgrundschuld

    Auszug aus BGH, 08.03.1974 - V ZR 98/72
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 9. Mai 1969, V ZR 26/66 (BGHZ 52, 93) für den Fall, daß der Gläubiger einer Gesamtgrundschuld das eine der mehreren belasteten Grundstücke aus der Haftung entläßt, eine entsprechende Anwendung des § 1165 BGB jedenfalls dann verneint, wenn der Eigentümer des belastet bleibenden Grundstücks dem Grundschuldgläubiger nur dinglich und nicht auch schuldrechtlich haftet; er hat damit ein allgemeines "Regreßbehinderungsverbot" (so neuestens Wacke, NJW 1969, 1850 und AcP 170, 42 ff) abgelehnt.
  • BGH, 25.02.1972 - V ZR 27/70

    Reallast - Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus BGH, 08.03.1974 - V ZR 98/72
    Denn die eingeklagte persönliche Verpflichtung der Beklagten aus § 1108 BGB und die persönliche Verpflichtung S. aus dem Kaufvertrag bilden nach der zutreffenden Meinung der Revision ein Gesamtschuldverhältnis im Sinn der §§ 421 ff BGB (BGHZ 58, 191, 192): Sowohl der schuldrechtliche Anspruch des Klägers gegen S. aus dem Kaufvertrag als auch sein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Beklagten aus § 1108 BGB sind nicht nur inhaltlich auf dieselbe Leistung - monatlich 200 DM auf Lebenszeit - gerichtet (vgl. dazu BGHZ 43, 227, 232 ff), sondern diese Schuldner sind auch im Sinn einer Zweckgemeinschaft innerlich verbunden, weil die Reallast als rechtsgeschäftliche Sicherung des Kaufpreisanspruchs bestellt wurde und der persönliche Anspruch aus § 1108 BGB ein vom Gesetz gewollter Ausfluß der Reallast ist.
  • BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauherrn im Falle einer

    Auszug aus BGH, 08.03.1974 - V ZR 98/72
    Denn die eingeklagte persönliche Verpflichtung der Beklagten aus § 1108 BGB und die persönliche Verpflichtung S. aus dem Kaufvertrag bilden nach der zutreffenden Meinung der Revision ein Gesamtschuldverhältnis im Sinn der §§ 421 ff BGB (BGHZ 58, 191, 192): Sowohl der schuldrechtliche Anspruch des Klägers gegen S. aus dem Kaufvertrag als auch sein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Beklagten aus § 1108 BGB sind nicht nur inhaltlich auf dieselbe Leistung - monatlich 200 DM auf Lebenszeit - gerichtet (vgl. dazu BGHZ 43, 227, 232 ff), sondern diese Schuldner sind auch im Sinn einer Zweckgemeinschaft innerlich verbunden, weil die Reallast als rechtsgeschäftliche Sicherung des Kaufpreisanspruchs bestellt wurde und der persönliche Anspruch aus § 1108 BGB ein vom Gesetz gewollter Ausfluß der Reallast ist.
  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 204/92

    Abtretung des Eigentumsübertragungsanspruchs nach Auflassung des Kaufgrundstücks;

    Zwar enthielt die Löschungsbewilligung der Kläger zugleich eine materiell-rechtliche Aufgabeerklärung (vgl. Senatsurt. v. 8. März 1974, V ZR 98/72, LM BGB § 1165 Nr. 2).
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