Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 09.10.1973

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   BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71   

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BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71 (https://dejure.org/1973,38)
BVerfG, Entscheidung vom 10.10.1973 - 2 BvR 574/71 (https://dejure.org/1973,38)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Oktober 1973 - 2 BvR 574/71 (https://dejure.org/1973,38)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Versagung rechtlichen Gehörs

  • openjur.de

    Versagung rechtlichen Gehörs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 519 Abs. 3
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 36, 92
  • NJW 1974, 133
  • NJW 1974, 1502 (Ls.)
  • MDR 1974, 208
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 15.01.1969 - 2 BvR 326/67
    Auszug aus BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71
    Der Beschwerdeführer bezieht sich vor allem auf die Entscheidung des Zweiten Senats vom 15. Januar 1969 (BVerfGE 25, 137 ff.).

    Soweit aus der Entscheidung vom 15. Januar 1969 (BVerfGE 25, 137 ff.) etwas anderes abgeleitet werden könnte, wird klargestellt, daß eine globale Bezugnahme auf das Vorbringen in erster Instanz in der Regel das Berufungsgericht unter dem Blickpunkt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, den gesamten erstinstanzlichen Vortrag der betreffenden Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71
    Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist hinreichend substantiiert (vgl. BVerfGE 28, 17 [20]).

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine Berücksichtigung des aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zugelassenen Beweismittels zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung des Berufungsgerichts geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 [241]; 13, 132 [145]; 28, 17 [19 f.]).

  • BVerfG, 16.02.1965 - 2 BvR 114/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71
    Dem entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 14, 320 [323]; 18, 380 [383]; 22, 267 [273]).
  • BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71
    Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine Berücksichtigung des aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zugelassenen Beweismittels zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung des Berufungsgerichts geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 [241]; 13, 132 [145]; 28, 17 [19 f.]).
  • BVerfG, 23.10.1962 - 2 BvR 74/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Nebenklägers

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71
    Dem entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 14, 320 [323]; 18, 380 [383]; 22, 267 [273]).
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71
    Dem entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 14, 320 [323]; 18, 380 [383]; 22, 267 [273]).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71
    Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten grundsätzlich ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 [429]; 24, 119 [155]).
  • BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71
    Das Gericht kann grundsätzlich ohne Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör davon ausgehen, daß der Berufungskläger in seiner den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung nicht nur darlegt, in welchen Punkten er das erstinstanzliche Urteil angreift, sondern auch das Vorbringen und die Beweisanträge ausdrücklich kennzeichnet, auf die er weiterhin Wert legt (vgl. auch BGHZ 35, 103 [106 f.], zu § 286 ZPO).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71
    Dem entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 14, 320 [323]; 18, 380 [383]; 22, 267 [273]).
  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71
    Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine Berücksichtigung des aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zugelassenen Beweismittels zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung des Berufungsgerichts geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 [241]; 13, 132 [145]; 28, 17 [19 f.]).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Gleichwohl sind solche Präklusionsvorschriften, die auf eine Verfahrensbeschleunigung hinwirken sollen, in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch unter dem Blickpunkt des Art. 103 Abs. 1 GG als verfassungsmäßig beurteilt worden (vgl. BVerfGE 36, 92 [98]; 51, 188 [191] zu § 529 ZPO a.F. und Beschluß vom 29. April 1980 [a.a.O.] zu § 296 Abs. 1 ZPO n.F.).

    Das Recht auf Gehör gibt den Verfahrensberechtigten ein Recht darauf, daß sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern; dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 36, 92 [97] m. w. N.).

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Im übrigen beruht die Entscheidung auch auf diesem Verfassungsverstoß: Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Oberlandesgericht Stuttgart zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre, wenn es sich unter Berücksichtigung der Grundrechte des Beschwerdeführers um eine gehörige Anwendung der Beweisregeln bemüht hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 [241]; 13, 132 [145]; 28, 17 [19 f.]; 36, 92 [97]).

    Es liegt auf der Hand, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Ausgestaltung des zivilprozessualen "Erkenntnisverfahrens" von seiner Grundkonzeption her nicht begründet sind, und zwar auch insoweit nicht, als die in dieses Verfahren eingebettete Beweisführungspflicht der Parteien mit der sie ergänzenden Beweislastregelung in Frage steht (vgl. hierzu BVerfGE 36, 92).

  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht beeinträchtigt worden, wenn das Tatgericht nur auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten Tatsachenstoffs entschieden hat (§ 261 StPO), und dem Angeklagten Gelegenheit gegeben worden ist, zu diesem Tatsachenstoff sich zu äußern (vgl. BVerfGE 18, 399, 405 [BVerfG 09.03.1965 - 2 BvR 176/63]/406; 34, 1, 7; 36, 92, 97; Leibholz/Rinck GG Art. 103 Rdn. 5; Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO I 2. Aufl. Rdn. 342).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72   

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BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 1973 - 2 BvR 482/72 (https://dejure.org/1973,35)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 36, 85
  • NJW 1974, 133
  • MDR 1974, 207
  • Rpfleger 1973, 12
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.11.1956 - 1 BvR 513/56

    Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72
    Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Verfahrensbeteiligten das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 6, 19 [20]; 15, 303 [307]).
  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvR 677/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72
    Hierzu wird regelmäßig das Übersenden der Beschwerdeschrift gehören (vgl. BVerfGE 17, 188 [190]).
  • BVerfG, 09.01.1963 - 1 BvR 85/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Auslieferung an die Türkei

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72
    Art. 103 Abs. 1 GG begründet kein Recht auf mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 [11]; 22, 232 [234]; 15, 249 [256]; 21, 73 [77]; 25, 352 [357]).
  • BVerfG, 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen Arzthaftungsprozess

    Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ; 55, 1 ; 60, 175 ; 64, 135 ) sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 6, 19 ; 15, 303 ; 36, 85 ).

    Den Gerichten obliegt in diesem Zusammenhang die Pflicht, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen (BVerfGE 36, 85 ; 72, 84 ); es bedarf keines Antrags, und es besteht in der Regel keine Erkundigungspflicht des Grundrechtsträgers (BVerfGE 17, 194 ; 50, 381 ; 67, 154 ).

    Nur sofern gegen ihn verstoßen wird, liegt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG vor (vgl. BVerfGE 36, 85 ; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, 76. EL Dezember 2015, Art. 103 Rn. 77).

  • BVerfG, 16.07.2016 - 2 BvR 1614/14

    Unwirksame Zustellung an die Partei nach Bestellung eines Prozessbevollmächtigten

    Den Gerichten obliegt zudem die Pflicht, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen (BVerfGE 36, 85 ; vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvR 3073/14 -, juris, Rn. 10 m.w.N.); es bedarf keines Antrags und es besteht in der Regel keine Erkundigungspflicht des Grundrechtsträgers (BVerfGE 17, 194 ; 50, 381 ; 67, 154 ).
  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 89, 28 ; 107, 395 ), Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen; eine besondere Verfahrensart verbürgt er jedoch nicht (vgl. BVerfGE 6, 19 ; 15, 303 ; 36, 85 ; 67, 39 ; 89, 381 ; 101, 106 ).
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