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   BGH, 30.04.1974 - VI ZR 132/72   

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BGH, 30.04.1974 - VI ZR 132/72 (https://dejure.org/1974,1430)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1974 - VI ZR 132/72 (https://dejure.org/1974,1430)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1974 - VI ZR 132/72 (https://dejure.org/1974,1430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Koalitionsfreiheit - Sperrabrede - Überlassung von Personal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 9 Abs. 3; HGB § 75f
    Rechtswirkungen einer Nichteinstellungsabrede

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1330
  • MDR 1974, 835
  • WM 1974, 659
  • DB 1974, 1387
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.10.1972 - I ZR 88/71

    Reichweite des Beschäftigungsverbots

    Auszug aus BGH, 30.04.1974 - VI ZR 132/72
    Deshalb können vor Gericht auch aus einem Vertragsstrafenversprechen, das der Sicherung einer solchen Abrede dient, keine Rechte geltend gemacht werden (vgl. BGH Urt. v. 13. Oktober 1972 - I ZR 88/71 « Betrieb 1973, 423 AP Nr. 1 zu § 75 HGB m.w.Nachw.).

    c) Für die Annahme, daß sich § 75 f HGB, wie die Revision meint, nicht gegen Absprachen zwischen einzel nen Arbeitgebern, sondern nur gegen Verbandsabsprachen richten sollte, fehlt es nicht nur nach dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Zielsetzung, sondern auch in den Materialien an Jedem Anhalt (BGH Urt. v. 13. Oktober 1972 aaO; vgl. auch die Vhdlg. des RT Bd. 286 S. 2890 ff; Bd. 294 S. 8426 ff; Bd. 295 S. 9074 ff).

    Immerhin hat, worauf der Bundesgerichtshof schon in der Entscheidung vom 13. Oktober 1972 aaO hingewiesen hat, gerade die Befürchtung, daß der Schutzzweck der §§ 74 ff HGB in Ausweitung einer damals gabten Praxis durch Verbandsabsprachen der Unternehmer vereitelt werden könne, Anlaß zu der Regelung gegeben (vgl. RT-Drucks. aaO S. 2847 ff, 2850; Vhdlg. des RT aaO S. 2890, 8426).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BGH, 30.04.1974 - VI ZR 132/72
    Dabei kann dahinstehen, ob Vereinbarungen unter Arbeitgebern, die wie die vorliegende zunächst auf den Schutz des Einzelunternehmens zielen und erst in diesen Auswirkungen mittelbar auch die Interessen der Unternehmerschaft als "sozialem Gegenspieler" gegenüber der Gruppe der Arbeitnehmer betreffen, zu dem Kernbereich einer koalitionsmäßigen Betätigung gehören können, den Art. 9 Abs. 3 GG schützen will (vgl. BVerfGE 18, 18, 27? 19, 303, 313, 321 f; 28, 295, 304 ff) wenn sie zum Gegenstand von Verbands absprachen gemacht werden.

    Denn es gehört zu seinen Aufgaben, die Befugnisse der Koalitionen im Sinne der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen auszugestalten und die Tragweite der Koalitionsfreiheit zu konkretisieren, soweit dies sachlich geboten ist (BVerfGE 19, 303, 322; 28, 295, 306).

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

    Auszug aus BGH, 30.04.1974 - VI ZR 132/72
    Dabei kann dahinstehen, ob Vereinbarungen unter Arbeitgebern, die wie die vorliegende zunächst auf den Schutz des Einzelunternehmens zielen und erst in diesen Auswirkungen mittelbar auch die Interessen der Unternehmerschaft als "sozialem Gegenspieler" gegenüber der Gruppe der Arbeitnehmer betreffen, zu dem Kernbereich einer koalitionsmäßigen Betätigung gehören können, den Art. 9 Abs. 3 GG schützen will (vgl. BVerfGE 18, 18, 27? 19, 303, 313, 321 f; 28, 295, 304 ff) wenn sie zum Gegenstand von Verbands absprachen gemacht werden.
  • BGH, 30.04.1974 - VI ZR 153/72

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BGH, 30.04.1974 - VI ZR 132/72
    Dies hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom heutigen Tage - VI ZR 153/72 - näher dargelegt.
  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Vereinigungsfreiheit

    Auszug aus BGH, 30.04.1974 - VI ZR 132/72
    Denn es gehört zu seinen Aufgaben, die Befugnisse der Koalitionen im Sinne der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen auszugestalten und die Tragweite der Koalitionsfreiheit zu konkretisieren, soweit dies sachlich geboten ist (BVerfGE 19, 303, 322; 28, 295, 306).
  • RG, 02.07.1925 - IV 154/25
    Auszug aus BGH, 30.04.1974 - VI ZR 132/72
    Die Erwägungen, die das Reichsgericht zur Bejahung eines Verstoßes des mit § 75 f HGB im wesentlichen gleichlautenden § 152 Abs. 2 GewO gegen die Garantie des Art. 159 Satz 2 WRV geführt hatten (RGZ 111, 199, 201 ff), lassen sich auf § 74 f HGB und sein Verhältnis zu Art. 9 Abs. 3 GG schon deshalb nicht übertragen, weil § 152 GewO anders als § 75 f HGB sachlich auf "Verabredungen... zum Schutze der Erlangung günstiger Lohn und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassving der Arbeiter", also auf spezifische koalitionsmäßige 10 -.
  • BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12

    Abwerbeverbot - Abwerbeverbot in einer Kooperationsvereinbarung konkurrierender

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1974 - VI ZR 132/72 (NJW 1974, 1330).
  • OLG Köln, 03.09.2021 - 6 U 81/21

    Eilrechtsschutz gegen die Abwerbung von Arbeitskräften; Auslegung eines

    Für die Stützung dieser Rechtsansicht verweist die Antragsgegnerin insbesondere auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1974, wonach § 75f HGB auch für Abreden gilt, mit denen die Abwerbung des Personals eines Leiharbeitsunternehmens durch das entleihende Unternehmen verhindert werden solle (BGH, Urt. v. 30.04.1974 - VI ZR 132/72).
  • BGH, 27.09.1983 - VI ZR 294/81

    Umfang und Wirksamkeit von Sperrabreden zu Lasten nichtkaufmännischer

    § 75 f HOB ist auf Sperrabreden zulasten nicht-kaufmännischer Arbeitnehmer entsprechend anwendbar (Bestätigung der BGH-Urteile vom 30. April 1974 - VI ZR 132/72 und VI ZR 153/72 = LM HGB § 75 f Nr. 1 und 2).

    § 75 f HGB soll verhindern, daß diese Schutzregelung für den Handlungsgehilfen durch Absprachen des Arbeitgebers mit anderen Unternehmern über Beschränkungen seiner Anstellung bei diesen (sog. Sperrabsprachen) ohne dessen Beteiligung an den Abmachungen umgangen wird (Senatsurteilevom 30. April 1974 - VI ZR 132/72 = LM HGB § 75 f Nr. 1 = NJW 1974, 1330 und VI ZR 153/72 = LM HGB § 75 f Nr. 2 = NJW 1974, 1282).

    Demgemäß schützt § 75 f HGB nicht nur vor Verbandsabsprachen, sondern auch vor Einzelabsprachen des Arbeitgebers mit einem anderen Unternehmer(Senatsurteil vom 30. April 1974 - VI ZR 132/72 = aaO).

  • BGH, 30.04.1974 - VI ZR 153/72

    Anwendbarkeit des § 75f Handelsgesetzbuch (HGB) - Schutz eines Arbeitgebers vor

    Die Vorschrift erfaßt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, auch Vertragsstrafenversprechen, die der Sicherung einer solchen Abmachung dienen; auch aus ihnen können Rechte nicht gerichtlich durchgesetzt werden (BGH Urt. v. 13. Oktober 1972 - I ZR 88/71 = Betrieb 1973, 423; Urt. des erkennenden Senats vom heutigen Tag - VI ZR 132/72 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Wie der Senat in dem soeben erwähnten Urteil vom heutigen Tag (VI ZR 132/72) dargelegt hat, steht zwar § 75 f HGB sowohl nach Entstehungsgrund als auch der Sache nach in Zusammenhang mit der in den §§ 74-75 e HGB getroffenen Regelung, die unmittelbar nur für die Handlungsgehilfen gilt (BGHZ 24, 165, 167).

  • OLG Hamburg, 31.10.2012 - 5 U 143/10
    Ebenso wenig lassen die von der Beklagten in Bezug genommenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 30.04.1972 (NJW 1974, 1282 und NJW 1974, 1330) eine entsprechende Positionierung erkennen.
  • BGH, 30.04.1974 - VI ZR 29/73

    Zulässigkeit eines vereinbarten Wettbewerbsverbots - Sperrklauseln zugunsten des

    Diese Vorschrift erfaßt auch Vertragsstrafenversprechen, die der Sicherung einer solchen Abmachung dienen; aus ihnen können daher Rechte nicht gerichtlich durchgesetzt werden (BGH Urteil vom 13. Oktober 1972 - I ZR 88/71 = Betrieb 1973, 423; Urteil des Senats vom heutigen Tage VI ZR 132/72 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Wie der Senat in seinem soeben erwähnten Urteil vom heutigen Tag (VI ZR 132/72) dargelegt hat, steht zwar § 75 f HGB sowohl nach Entstehungsgrund als auch der Sache nach in Zusammenhang mit der in den §§ 74 bis 75 e HGB getroffenen Regelung, die unmittelbar nur für die Handlungsgehilfen gilt (BGHZ 24, 165, 167).

  • LG Hamburg, 15.03.2016 - 305 O 460/15

    Anstellungsverbot in einem Ausscheidensvertrag: Einklagbarkeit einer

    Weiterhin erfasst nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Regelung auch Vertragsstrafeversprechen, die im Zusammenhang mit einem Anstellungsverbot getroffen werden (BGH NJW 1974, 1330).
  • LG Mannheim, 29.08.2002 - 10 S 27/02

    Arbeitnehmerüberlassung: Nichtige Klausel über eine Vermittlungsgebühr für

    Ein Vertragsstrafeversprechen, durch das der Arbeitgeber eines nicht-kaufmännischen Arbeitnehmers in einer dem Handlungsgehilfen vergleichbar abhängigen Stellung gegenüber einem Dritten verpflichtet wird, den Arbeitnehmer nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen einzustellen, kann nicht gerichtlich durchgesetzt werden (vgl. BGH, BB 1974, Seite 1024, 1025).
  • LAG Schleswig-Holstein, 19.09.1984 - 5 Sa 430/84

    Antrag auf einstweilige Verfügung der Weiterbeschäftigung während des

    Das ergibt sich bereits aus dem Inhalt der einzelnen Widerspruchsgründe des § 102 Abs. 3, die eindeutig allein auf betriebsbedingte Kündigungsgründe abstellen (so zutreffend LAG Düsseldorf in DB 75, 1995; Arbeitsgericht Stuttgart vom 11.10.1974 - 7 Ga 6/74 - Arbeitsgericht Mannheim vom 28.01.1975 - 3 Ga 2/75 - Arbeitsgericht Siegburg vom 19.06.1974 - 3 Ga 7/74 - LAG Berlin in BB 74, 1024, Arbeitsgericht Siegburg in EzA § 102, 3 BetrVG 1972; Arbeitsgericht Saarbrücken in EzA § 102, 4 BetrVG 1972; Arbeitsgericht Ahlen in EzA § 102, 2 BetrVG 1972; Arbeitsgericht Bochum in BB 73, 1071; Arbeitsgericht Berlin in BB 74, 508; Arbeitsgericht Ludwigshafen/Landau in ARSt 77, 14; Arbeitsgericht Passau in ARSt 76, 30; Arbeitsgericht Rosenheim in BB 76, 696; Arbeitsgericht Herne in BB 77, 1703).
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