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   OLG Hamm, 10.07.1974 - 4 Ss 287/74   

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OLG Hamm, 10.07.1974 - 4 Ss 287/74 (https://dejure.org/1974,2601)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.07.1974 - 4 Ss 287/74 (https://dejure.org/1974,2601)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Juli 1974 - 4 Ss 287/74 (https://dejure.org/1974,2601)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1880
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Stuttgart, 02.02.1981 - 3 Ss (23) 953/80

    Maßgeblichkeit des Gesamtumsatzes bei Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte;

    Nach ganz einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur darf das Schweigen eines Angeklagten nicht zu dessen Ungunsten gewertet werden (BGH bei Dallinger in MDR 1971, 18; OLG Hamm in NJW 1974, 1880/1881 mit umfassenden Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Auflage, Rdnr. 83 zu § 261 mit weiteren Nachweisen).

    Liegt jedoch ein unterschiedliches Verhalten des Angeklagten in mehreren Verfahrensabschnitten vor, darf sein Vorbringen nicht deshalb für unglaubhaft erachtet und damit auf seine Schuld geschlossen werden, weil er in einem früheren Verfahrensabschnitt - sei es im Ermittlungsverfahren, sei es in der Hauptverhandlung erster Instanz - geschwiegen hatte (BGHSt 20, 281 [BGH 26.10.1965 - 5 StR 515/65]; BGH in GA 1969, 307; OLG Hamm in JMinBl NRW 1968, 154 und in NJW 1974, 1880, 1881; Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1980 - 3 Ss (13) 102/80 - und vom 14. Januar 1981 - 3 Ss (12) 938/80; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rdnr. 84 und Meyer, ebenda, Rdnr. 32 zu § 136 StPO mit zahlreichen weiteren Nachweisen; für den umgekehrten Fall früherer Aussagebereitschaft und späterer Verweigerung in der Hauptverhandlung vgl. BGH bei Dallinger in MDR 1971, 18 (b) und OLG Hamm in NJW 1974, 1880).

  • BGH, 02.09.1998 - 2 StR 144/98

    Drogenkurier aus Jamaika - § 261 StPO, Beweiswürdigung, Schweigen des Angeklagten

    Weder darf ein anfängliches Schweigen bei einer Einlassung zur Sache in einer späteren Verfahrenssituation noch eine Aussageverweigerung in einer späteren Vernehmung nach anfänglicher Sachäußerung als belastendes Beweisanzeichen verwendet werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 20, 281; 38, 302, 305; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 4, 6, 7, 9, 11, 14; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1970 - 4 StR 326/70 bei Dallinger, MDR 1971, 18; OLG Köln NStZ 1991, 52; OLG Zweibrücken StV 1986, 290; OLG Hamm NJW 1974, 1880, 1881).
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02

    Verwertung von Sacherklärungen des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten

    Ob der Ansicht des BayObLG insoweit angesichts der Tatsache, dass die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils im Rahmen der Berufungsverhandlung gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zur Beweisaufnahme gehört (vgl. OLG Hamm, NJW 1974, 1880; OLG Frankfurt, StV 1990, 399; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45 Aufl. 2001, Rdnr. 5 zu § 324) zuzustimmen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • OLG Hamm, 15.02.2022 - 5 RVs 15/22

    Verlesung des Urteils kein Ersatz für Verlesung zu Beweiszwecken;

    Die Rügebegründung, die eine Reihe von Möglichkeiten der Einführung in die Hauptverhandlung ausschließt, verhält sich vorliegend nicht dazu, ob die fraglichen Angaben der Bewährungshelferin nicht durch Verlesung des erstinstanzlichen Urteils, welches diese enthält, zu Beweiszwecken nach § 249 StPO (die Verlesung nach § 324 Abs. 1 StPO würde freilich nicht genügen, vgl. OLG Hamm NJW 1974, 1880) in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
  • OLG Oldenburg, 02.07.1998 - Ss 283/98

    Beweismittel durch früher ergangene Urteile und Erklärungen von Zeugen;

    Das Urteil der ersten Instanz hätte deshalb nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erneut - auszugsweise - nach § 249 StPO zu Beweiszwecken verlesen werden müssen (RGSt 61, 287; BayObLGSt 1958, 84, 88; OLG Hamm NJW 1974, 1880 [OLG Hamm 10.07.1974 - 4 Ss 287/74] ; OLG Schleswig SchlHA 1986, 107; KK/Ruß, StPO, 3. Auflage, § 324, Rn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Auflage, § 324, Rn. 5; KMR/Paulus, § 324, Rn. 5, 9; LR/Gollwitzer, 24. Auflage, § 324, Rn. 21).
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