Rechtsprechung
   BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,70
BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73 (https://dejure.org/1974,70)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1974 - VII C 22.73 (https://dejure.org/1974,70)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1974 - VII C 22.73 (https://dejure.org/1974,70)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,70) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer traditionellen Gemeindevergnügungsteuer in Form der sogenannten Kartensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 45, 277
  • NJW 1974, 2301
  • NJW 1975, 1047 (Ls.)
  • MDR 1974, 1049
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73
    Es kam für die Abgrenzung der Länderkompetenz von der Bundeskompetenz allein darauf an, daß sich die Verbrauch- und Verkehrsteuern von anderen Steuern dieser Gruppe - insbesondere von der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer - durch das Merkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" unterschieden (BVerfGE 7, 244 [257]; 16, 306 [317, 327]; BVerwGE 10, 82 [83]; ferner BVerwG VII B 60.67 in KStZ 1970, 18).

    Es hat in anderen Entscheidungen (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [90]; 31, 119 [127]) im Einklang mit dem erkennenden Senat (BVerwGE 6, 247 [BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [258]; ferner 27, 146) ausgesprochen, daß die traditionelle Vergnügungsteuer, wenn sie - wie das durch § 1 Nr. 2 der Satzung der Beklagten geschehen ist - gemäß der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes an die im Gemeindegebiet veranstaltete "Vorführung von Filmen", also an einen zeitlich und örtlich genau bestimmten und begrenzten Vorgang anknüpft, dieses entscheidende Merkmal aufweist, weil bei einer derartigen Steuer jene "örtliche Radizierung" des Steuertatbestandes im Sinne der Entscheidung in BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] (317, 327) gegeben ist, die gleichzeitig die unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Steuergebiet begrenzt.

    Dagegen ist es grundsätzlich nicht als ein artbestimmendes Unterscheidungsmerkmal angesehen worden, wenn sich die zu vergleichenden Steuern allein dadurch unterscheiden, daß die Landessteuer nur einen Ausschnitt des Sachverhalts erfaßt, an den die Bundessteuer anknüpft, die Landessteuer mithin in dem umfassenden Tatbestand der Bundessteuer enthalten ist (Verhältnis der Spezialität) (BVerfGE 7, 244 [260]; 16, 306 [316, 328]; ferner insbesondere Markull, Gleichartige Steuern, Vierteljahresschrift für Steuer- und Finanzrecht, Bd. 4 [1930] S. 535 [547]; Vogel/Walter in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung, RdNr. 106 zu Art. 105).

    Da der Absatz 2 sowohl örtliche Steuern betrifft, die mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, als auch nach dem Sinn seiner Garantie örtliche Steuern voraussetzt, bei denen diese Gleichartigkeit zu verneinen ist, muß für den Ausschluß der Gleichartigkeit und damit für die Begründung der ausschließlichen Landeskompetenz ein besonderes örtliches Element hinzukommen, das nicht jede örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer aufweist: Dieses besondere örtliche Element kann - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 ff. [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] für das früher verfassungsrechtlich geltende Steuerabgrenzungsmerkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" entschieden hat - nur die Eigenschaft der örtlichen Begrenzung der unmittelbaren Steuerwirkung sein, die zusätzlich zu den jeder örtlichen Steuer (im weiteren Sinne) innewohnenden Merkmalen gegeben sein muß.

    Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) für die herkömmliche Getränkesteuer gemacht haben.

    Das neu eingefügte Gleichartigkeitsverbot kommt deshalb angesichts des Bestehens der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer für solche gemeindlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern in Betracht, die zwar in ihrem Tatbestand örtlich bedingt sind, aber in ihrer unmittelbaren Steuerwirkung über das Gemeindegebiet hinausgehen, wie das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 16, 306 (327) f [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61]ür die hessische Speiseeissteuer zutraf, die nicht nur den Verkauf "zum Verzehr an Ort und Stelle", sondern "jede entgeltliche Abgabe von Speiseeis an Verbraucher im Gemeindegebiet" steuerlich erfaßte.

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73
    Es kam für die Abgrenzung der Länderkompetenz von der Bundeskompetenz allein darauf an, daß sich die Verbrauch- und Verkehrsteuern von anderen Steuern dieser Gruppe - insbesondere von der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer - durch das Merkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" unterschieden (BVerfGE 7, 244 [257]; 16, 306 [317, 327]; BVerwGE 10, 82 [83]; ferner BVerwG VII B 60.67 in KStZ 1970, 18).

    Dennoch hat die Rechtsprechung den in dem aufgehobenen § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 (RGBl. I S. 203) speziell für das Steuerrecht ausgesprochenen Grundsatz, nach dem die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich die Erhebung "gleichartiger" Steuern durch die Länder und Gemeinden ausschloß, für die Abgrenzung des Gesetzgebungsrechts der Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 Abs. 1 GG) übernommen und nach diesem Grundsatz die Frage geprüft, ob eine Landes- oder Gemeindesteuer deshalb unwirksam ist, weil der Bund von seinem konkurrierenden Steuergesetzgebungsrecht insoweit Gebrauch gemacht hat (BVerfGE 7, 244 [259]).

    Sie hat hierzu im wesentlichen drei artbestimmende Vergleichsmerkmale hervorgehoben, nämlich den steuerbegründenden Tatbestand und damit zusammenhängend den Steuergegenstand, ferner den Steuermaßstab und schließlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuern, wobei als entscheidend bezeichnet worden ist, ob die eine Steuer dieselbe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193, 196]; 14, 76 [91]; 16, 64 [75]; BVerwG VII C 78.72 in NJW 1974, 659 [660]).

    Dagegen ist es grundsätzlich nicht als ein artbestimmendes Unterscheidungsmerkmal angesehen worden, wenn sich die zu vergleichenden Steuern allein dadurch unterscheiden, daß die Landessteuer nur einen Ausschnitt des Sachverhalts erfaßt, an den die Bundessteuer anknüpft, die Landessteuer mithin in dem umfassenden Tatbestand der Bundessteuer enthalten ist (Verhältnis der Spezialität) (BVerfGE 7, 244 [260]; 16, 306 [316, 328]; ferner insbesondere Markull, Gleichartige Steuern, Vierteljahresschrift für Steuer- und Finanzrecht, Bd. 4 [1930] S. 535 [547]; Vogel/Walter in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung, RdNr. 106 zu Art. 105).

  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73
    Es hat in anderen Entscheidungen (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [90]; 31, 119 [127]) im Einklang mit dem erkennenden Senat (BVerwGE 6, 247 [BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [258]; ferner 27, 146) ausgesprochen, daß die traditionelle Vergnügungsteuer, wenn sie - wie das durch § 1 Nr. 2 der Satzung der Beklagten geschehen ist - gemäß der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes an die im Gemeindegebiet veranstaltete "Vorführung von Filmen", also an einen zeitlich und örtlich genau bestimmten und begrenzten Vorgang anknüpft, dieses entscheidende Merkmal aufweist, weil bei einer derartigen Steuer jene "örtliche Radizierung" des Steuertatbestandes im Sinne der Entscheidung in BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] (317, 327) gegeben ist, die gleichzeitig die unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Steuergebiet begrenzt.

    Die Vergnügungsteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an der entgeltlichen Vergnügungsveranstaltung äußert (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [79]; 31, 119 [129]).

    Diese Auslegung wird durch den Vergnügungsteuerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 31, 119 (128) bestätigt, wonach die Neufassung des Art. 105 Abs. 2 a GG die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern "nunmehr ausdrücklich klarstellt", also gegenüber dem früheren Rechtszustand keine (konstitutive) Änderung bringt.

  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 84.57

    Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinden, Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73
    Es hat in anderen Entscheidungen (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [90]; 31, 119 [127]) im Einklang mit dem erkennenden Senat (BVerwGE 6, 247 [BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [258]; ferner 27, 146) ausgesprochen, daß die traditionelle Vergnügungsteuer, wenn sie - wie das durch § 1 Nr. 2 der Satzung der Beklagten geschehen ist - gemäß der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes an die im Gemeindegebiet veranstaltete "Vorführung von Filmen", also an einen zeitlich und örtlich genau bestimmten und begrenzten Vorgang anknüpft, dieses entscheidende Merkmal aufweist, weil bei einer derartigen Steuer jene "örtliche Radizierung" des Steuertatbestandes im Sinne der Entscheidung in BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] (317, 327) gegeben ist, die gleichzeitig die unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Steuergebiet begrenzt.

    Der erkennende Senat teilt diese Ansicht, wobei er die Aufwandsteuer charakterisiert als Steuer auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 16, 64 [74] sowie BVerwGE 6, 247 [256]; 12, 171 [173]; ferner Winkler in HwStR 1972 Bd. II S. 1168).

    Zu den "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis", zu deren Erhebung § 6 Abs. 2 KAG die Gemeinden ermächtigt, ist seit jeher die Gemeindevergnügungsteuer gerechnet worden (BVerwGE 6, 247 [BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [258]).

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73
    Es hat in anderen Entscheidungen (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [90]; 31, 119 [127]) im Einklang mit dem erkennenden Senat (BVerwGE 6, 247 [BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [258]; ferner 27, 146) ausgesprochen, daß die traditionelle Vergnügungsteuer, wenn sie - wie das durch § 1 Nr. 2 der Satzung der Beklagten geschehen ist - gemäß der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes an die im Gemeindegebiet veranstaltete "Vorführung von Filmen", also an einen zeitlich und örtlich genau bestimmten und begrenzten Vorgang anknüpft, dieses entscheidende Merkmal aufweist, weil bei einer derartigen Steuer jene "örtliche Radizierung" des Steuertatbestandes im Sinne der Entscheidung in BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] (317, 327) gegeben ist, die gleichzeitig die unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Steuergebiet begrenzt.

    Die Vergnügungsteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an der entgeltlichen Vergnügungsveranstaltung äußert (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [79]; 31, 119 [129]).

    Sie hat hierzu im wesentlichen drei artbestimmende Vergleichsmerkmale hervorgehoben, nämlich den steuerbegründenden Tatbestand und damit zusammenhängend den Steuergegenstand, ferner den Steuermaßstab und schließlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuern, wobei als entscheidend bezeichnet worden ist, ob die eine Steuer dieselbe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193, 196]; 14, 76 [91]; 16, 64 [75]; BVerwG VII C 78.72 in NJW 1974, 659 [660]).

  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73
    Da Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG hier nicht anwendbar ist (vgl. BVerfGE 12, 319 [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53] [325]; 32, 346 [361]) und hier auch aus sonstigem Bundesrecht nicht hergeleitet werden kann, daß eine Gemeindesatzung die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sie sich stützt, nennt, ist es revisionsrechtlich unerheblich, daß die Satzung der Beklagten als Rechtsgrundlage lediglich den § 6 KAG und nicht auch das bis dahin geltende Vergnügungsteuergesetz anführt.

    Die Grundsätze, die für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive gelten, sind auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an die Gemeinden nicht anwendbar (vgl. zuletzt BVerfGE 21, 54 [BVerfG 21.12.1966 - 1 BvR 33/64] [62 ff.]; 32, 346 [361]).

  • BVerwG, 18.12.1959 - VII C 95.57
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73
    Es kam für die Abgrenzung der Länderkompetenz von der Bundeskompetenz allein darauf an, daß sich die Verbrauch- und Verkehrsteuern von anderen Steuern dieser Gruppe - insbesondere von der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer - durch das Merkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" unterschieden (BVerfGE 7, 244 [257]; 16, 306 [317, 327]; BVerwGE 10, 82 [83]; ferner BVerwG VII B 60.67 in KStZ 1970, 18).

    Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) für die herkömmliche Getränkesteuer gemacht haben.

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73
    Der erkennende Senat teilt diese Ansicht, wobei er die Aufwandsteuer charakterisiert als Steuer auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 16, 64 [74] sowie BVerwGE 6, 247 [256]; 12, 171 [173]; ferner Winkler in HwStR 1972 Bd. II S. 1168).

    Sie hat hierzu im wesentlichen drei artbestimmende Vergleichsmerkmale hervorgehoben, nämlich den steuerbegründenden Tatbestand und damit zusammenhängend den Steuergegenstand, ferner den Steuermaßstab und schließlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuern, wobei als entscheidend bezeichnet worden ist, ob die eine Steuer dieselbe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193, 196]; 14, 76 [91]; 16, 64 [75]; BVerwG VII C 78.72 in NJW 1974, 659 [660]).

  • BVerwG, 13.05.1955 - V C 71.54

    Einstufung von gemeindlichen Getränkesteuern als Verbrauchsteuern mit örtlich

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73
    Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) für die herkömmliche Getränkesteuer gemacht haben.
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73
    Auch wenn davon ausgegangen wird, daß das grundgesetzliche Rechtsstaatsprinzip der Verleihung und Ausübung gemeindlicher Satzungsgewalt bestimmte - wenn auch weite - Grenzen setzt (hierzu BVerfGE 33, 125 [157]), sind diese Grenzen im Fall der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 KAG und der darauf beruhenden Satzung der Beklagten nicht überschritten.
  • BVerwG, 08.11.1957 - VII C 64.57

    Zulässigkeit einer Jagdsteuer

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

  • VGH Hessen, 20.03.1969 - V OE 78/67

    Zur Frage, ob eine "vorläufige" Stundung einen Widerrufsvorbehalt enthält

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 119.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.09.1969 - VII B 60.67

    Getränkesteuer für den Eigenverbrauch - Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 30.11.1973 - VII C 78.72

    Abgaben zur Deckung gemeindlicher Wohnungsbaufolgekosten - Erhebung von Abgaben

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • BVerwG, 13.06.2023 - 9 CN 2.22

    Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau unwirksam

    Auch das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG findet keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974 - 7 C 22.73 - BVerwGE 45, 277 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2008 - 1 A 10362/08

    Gestaltungssatzungen: kein Zitiergebot, inhaltliche Anforderungen

    Auf Satzungen, die im originären Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung erlassen werden, findet das Zitiergebot unstreitig keine Anwendung, da sowohl die Vorschrift des Art. 80 Abs. 1 GG als auch die des inhaltsgleichen Art. 110 Abs. 1 LV nur für die Übertragung rechtsetzender Gewalt durch den Gesetzgeber an die Exekutive, nicht jedoch für die Ausübung eigener Befugnisse der Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung gilt (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974, NJW 1974, 2301).
  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    württembergische Einwohnersteuer; Urteil des Senats vom 28. Juni 1974 - BVerwG 7 C 22.73 - in BVerwGE 45, 277 [BVerwG 28.06.1974 - VII C 22/73] [281] betr.

    Hierunter hat das Bundesverfassungsgericht den Steuergegenstand, ferner den Steuermaßstab und schließlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuern erfaßt, wobei als entscheidend angesehen wurde, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (vgl. BVerfGE 16, 64 [75]; 40, 56 [62 f.], ferner BVerwGE 45, 264 [268] und 45, 277 [282]).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht