Rechtsprechung
   BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73   

Zwei Wacholder

§ 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer, Alkoholanflutungswirkung

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 25, 246
  • NJW 1974, 246
  • NJW 1974, 613 (Ls.)
  • MDR 1974, 242



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Wird zitiert von ... (54)  

  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90  

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Zwar bestehen rechtliche Bedenken gegen die vom Oberlandesgericht übernommene Feststellung des Amtsgerichts, bei dem Angeklagten habe zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1, 24 ‰ vorgelegen, da das Amtsgericht diese Feststellung nicht näher begründet hat und daher zu besorgen ist, daß die Berechnung dieser Blutalkoholkonzentration unter Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot der Rückrechnung für die ersten beiden Stunden nach Trinkende vorgenommen wurde (BGHSt 25, 246, 250).

    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134; BGH NZV 1990, 157, 158).

  • BVerfG, 27.06.1994 - 2 BvR 1269/94  

    Verfassungsmäßigkeit der 1,1 %-Grenze für die Tatbestandsverwirklichung des §

    Dasselbe gilt nach dieser Rechtsprechung, wenn der Blutalkoholkonzentrationswert im Zeitpunkt der Fahrt zwar den Grenzwert der absoluten Fahruntauglichkeit noch nicht überschritten hat, der Kraftfahrer jedoch in diesem Zeitpunkt eine Alkoholmenge im Körper hat, die in der Folgezeit zu einer Blutalkoholkonzentration führt, die den Grenzwert der absoluten Fahruntauglichkeit erreicht oder übersteigt (vgl BGHSt 25, 246 [251 f]).

    Demgemäß ist der Tatrichter bei der Beweiswürdigung an allgemeine Erfahrungssätze gebunden (vgl BGHSt 5, 34 [36]; 6, 70 [72]; 10, 208 [211]; 25, 246 [248]; 29, 18 [20 f]; 31, 86 [89]; Kleinknecht/Meyer-Großner, StPO , 41. Aufl, § 337 Rdn. 31 m.w.N.).

  • BGH, 22.04.1982 - 4 StR 43/82  

    Zu den Anforderungen, die an Beweisanzeichen für die sog relative

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Kraftfahrern absolute Fahruntüchtigkeit erst dann gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration - oder zumindest die Alkoholkonzentration im Körper des Angeklagten (BGHSt 25, 246, 251) - zur Zeit der Tat 1, 3 % oder mehr beträgt (BGHSt 21, 157).
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