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   BGH, 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73   

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https://dejure.org/1973,225
BGH, 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73 (https://dejure.org/1973,225)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73 (https://dejure.org/1973,225)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1973 - VIII ARZ 14/73 (https://dejure.org/1973,225)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 55
  • MDR 1974, 222
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 02.03.1967 - VII R 42/66

    Ablehnung der namentlich nicht einmal genannten Richter eines Senats des

    Auszug aus BGH, 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73
    Die abgelehnten Richter hätten also selbst entscheiden können (vgl. RG JW 1935 S. 2894; JW 04, 64; JW 01, 397; BVerfG, MDR 1961, 26; Bundesfinanzhof, Beschluß vom 2. März 1967, BFH 88, 194).

    Die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen die an dem Vorlagebeschluß beteiligten Richter sind rechtsmißbräuchlich, weil nach § 42 ZPO nur die einzelnen Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden können (vgl. RG JW 1901, 397; JW 1904, 64; JW 1935, 2894; JW 1936, 810; BFH, Beschluß vom 2. März 1967, aaO).

  • BFH, 31.05.1972 - II B 34/71

    Besorgnis der Befangenheit - Richter - Erledigung des Ablehnungsgesuchs -

    Auszug aus BGH, 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73
    Mag auch die namentliche Bezeichnung der abgelehnten Richter entbehrlich sein, wenn, wie im vorliegenden Fall, ohnehin kein Zweifel darüber besteht, gegen wen sich die Ablehnung richtet (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 31. Januar 1968, BAG 20, 271; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1972, DStR 1972, 467 f; OLG Nürnberg, NJW 1967, 1864), so macht doch gerade die pauschale Ablehnung auch aller noch nicht namentlich bezeichneten Richter des Oberlandesgerichts deutlich, daß es der Klägerin tatsächlich um die Ablehnung des Gerichts geht, und daß sie dieses ungesetzliche Anliegen rechtsmißbräuchlich mit ihren Ablehnungsgesuchen gegen jeden einzelnen Richter verfolgt.
  • RG, 23.06.1899 - III 53/90

    Ablehnung von Richtern

    Auszug aus BGH, 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73
    Um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits zu vermeiden, hat es jedoch schon das Reichsgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt für zulässig erachtet, über die ihm vorgelegten Ablehnungsgesuche selbst zu entscheiden (vgl. RG JW 1935, 2894; JW 1904, 64; JW 1901, 397; RGZ 44, 402).
  • OLG Nürnberg, 08.12.1966 - 5 W 77/66
    Auszug aus BGH, 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73
    Mag auch die namentliche Bezeichnung der abgelehnten Richter entbehrlich sein, wenn, wie im vorliegenden Fall, ohnehin kein Zweifel darüber besteht, gegen wen sich die Ablehnung richtet (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 31. Januar 1968, BAG 20, 271; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1972, DStR 1972, 467 f; OLG Nürnberg, NJW 1967, 1864), so macht doch gerade die pauschale Ablehnung auch aller noch nicht namentlich bezeichneten Richter des Oberlandesgerichts deutlich, daß es der Klägerin tatsächlich um die Ablehnung des Gerichts geht, und daß sie dieses ungesetzliche Anliegen rechtsmißbräuchlich mit ihren Ablehnungsgesuchen gegen jeden einzelnen Richter verfolgt.
  • BAG, 31.01.1968 - 1 ABR 2/67

    Bestehen einer tariffähigen Vereinigung - Besorgnis der Befangenheit eines

    Auszug aus BGH, 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73
    Mag auch die namentliche Bezeichnung der abgelehnten Richter entbehrlich sein, wenn, wie im vorliegenden Fall, ohnehin kein Zweifel darüber besteht, gegen wen sich die Ablehnung richtet (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 31. Januar 1968, BAG 20, 271; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1972, DStR 1972, 467 f; OLG Nürnberg, NJW 1967, 1864), so macht doch gerade die pauschale Ablehnung auch aller noch nicht namentlich bezeichneten Richter des Oberlandesgerichts deutlich, daß es der Klägerin tatsächlich um die Ablehnung des Gerichts geht, und daß sie dieses ungesetzliche Anliegen rechtsmißbräuchlich mit ihren Ablehnungsgesuchen gegen jeden einzelnen Richter verfolgt.
  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

    Auszug aus BGH, 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73
    Die abgelehnten Richter hätten also selbst entscheiden können (vgl. RG JW 1935 S. 2894; JW 04, 64; JW 01, 397; BVerfG, MDR 1961, 26; Bundesfinanzhof, Beschluß vom 2. März 1967, BFH 88, 194).
  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20

    Ablehnung sämtlicher Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der

    Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 45 Abs. 3 ZPO über das Ablehnungsgesuch einer Prozesspartei, mit dem sämtliche Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 unter 4 und BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13/13, NJW 2014, 953 Rn. 7).

    Das im Rechtszug höhere Gericht kann, um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits zu vermeiden, über ein ihm nach § 45 Abs. 3 ZPO vorgelegtes Ablehnungsgesuch auch dann entscheiden, wenn die abgelehnten Richter - anders als von diesen angenommen - zulässigerweise selbst hierüber hätten entscheiden können (Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 3 mwN).

    Diese Anzahl kann, insbesondere wenn dies zur Vermeidung einer Verzögerung weiterer bei dem Gericht anhängiger Verfahren und zur Aufrechterhaltung der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit des Gerichts erforderlich erscheint, die zur Wiederherstellung von dessen Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestanzahl der Ablehnungsgesuche überschreiten (Anschluss an und Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO; BVerwG, Beschluss vom 22. März 2012 - 2 AV 3/12 und 2 AV 4/12, jeweils juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 2 und BVerwG, Beschluss vom 30. September - 2 AV 2/15, NVwZ 2016, 253 Rn. 5; jeweils mwN).

    Insoweit bleibt die Entscheidung - sofern sie überhaupt erforderlich sein sollte - dem Oberlandesgericht vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 unter 4; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 18).

    a) Diese Zuständigkeit ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits - wie dies auch im vorliegenden Fall geboten ist - zu vermeiden, gemäß § 45 Abs. 3 ZPO auch dann eröffnet, wenn die abgelehnten Richter zulässigerweise selbst über das Ablehnungsgesuch hätten entscheiden können (Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 3 mwN; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - L 32 SF 288/15 AB, juris Rn. 2).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch, welches sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richter eines Gerichts richtet, in der Regel eindeutig unzulässig ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 4; vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7; vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 5; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 5; NVwZ-RR 2013, 343 Rn. 5; jeweils mwN).

    Es liegt im Ermessen des übergeordneten Gerichts, über welche der Ablehnungsgesuche es - unter dem Gesichtspunkt der Sachangemessenheit - entscheidet; dabei kann es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, lediglich über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 3; BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12, jeweils aaO Rn. 2; vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 2; BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 5; jeweils mwN).

    Insoweit bleibt die Entscheidung - sofern überhaupt erforderlich -dem Oberlandesgericht vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 4; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 18).

  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags wegen

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch, welches sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts richtet, in der Regel eindeutig unzulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 -, unter 4.; Beschluss vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18 -, Rn. 7; Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19 -, Rn. 5 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 1/20

    Ablehnungsgesuch des Klägers gegen "alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden"

    Insoweit bleibt die Entscheidung - sofern sie überhaupt erforderlich sein sollte - dem Oberlandesgericht vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 unter 4; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 18).

    a) Diese Zuständigkeit ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits - wie dies auch im vorliegenden Fall geboten ist - zu vermeiden, gemäß § 45 Abs. 3 ZPO auch dann eröffnet, wenn die abgelehnten Richter zulässigerweise selbst über das Ablehnungsgesuch hätten entscheiden können (Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 3 mwN; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - L 32 SF 288/15 AB, juris Rn. 2).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch, welches sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richter eines Gerichts richtet, in der Regel eindeutig unzulässig ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 4; vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7; vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 5; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 5; NVwZ-RR 2013, 343 Rn. 5; jeweils mwN).

    Es liegt im Ermessen des übergeordneten Gerichts, über welche der Ablehnungsgesuche es - unter dem Gesichtspunkt der Sachangemessenheit - entscheidet; dabei kann es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, lediglich über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 3; BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12, jeweils aaO Rn. 2; vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 2; BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 5; jeweils mwN).

    Insoweit bleibt die Entscheidung - sofern überhaupt erforderlich - dem Oberlandesgericht vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 4; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 18).

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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.1973 - II ZR 31/72   

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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 61, 235
  • NJW 1974, 55
  • MDR 1974, 295
  • VersR 1974, 134
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1988 - II ZR 29/88

    Schadensersatzansprüche bei Havarie von Binnenschiffern bei unsichtigem Wetter

    Ihn kann deshalb § 6.32 Nr. 2 Satz 1 RheinSchPV 1983, der die persönlichen Bedingungen für die Zulässigkeit der Radarfahrt auf dem Rhein bei unsichtigem Wetter festlegt (vgl. BGHZ 61, 235, 236), sinnvollerweise nicht meinen.

    Nach dem Senatsurteil BGHZ 61, 235, 237 (= VersR 1974, 134, 135) ist die Fahrt mit Radar auf dem Rhein bei unsichtigem Wetter nur erlaubt, wenn die hierfür vorgeschriebenen technischen und persönlichen Bedingungen erfüllt sind.

    Demnach war es Sache der Beklagten, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern bzw. nachzuweisen, daß sich MTS "M." so verhalten hat, wie es ein die Fahrt erlaubterweise fortsetzender Bergfahrer getan hätte (vgl. Senatsurt. v. 20. September 1973 - II ZR 31/72, VersR 1974, 134, 135 - insoweit in BGHZ 61, 235 ff. nicht abgedruckt - und v. 13. Januar 1986 - II ZR 77/86 a.a.O.).

  • BGH, 20.02.1989 - II ZR 26/88

    Beschränkung der Haftung von Binnenlotsen

    Schon deshalb hätte der Beklagte gemäß § 6.30 Nr. 2 RheinSchPV 1983 die Fahrt einstellen müssen, als er sie wegen des stärker werdenden Nebels nach optischer Sicht nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen konnte (vgl. BGHZ 61, 235, 237; Senatsurteil vom 13. Januar 1986 - II ZR 55/87, VersR 1986, 546).
  • BGH, 13.01.1986 - II ZR 77/85

    Kollision von zwei Tankern auf dem Rhein bei unsichtigem Wetter - Steuermann ohne

    Er hätte deshalb die Fahrt nur fortsetzen dürfen wenn die optische Sicht das erlaubt hätte (vgl. BGHZ 61, 235, 237).

    Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten den zu Gunsten der Klägerin streitenden Anscheinsbeweis nicht "erschüttern bzw. nachweisen" können, daß sich das Fehlen des Radarschifferzeugnisses, also die unerlaubte Fortsetzung der Fahrt durch den Beklagten zu 2, vorliegend nicht ausgewirkt hat (zu dem letzten Punkt vgl. Senatsurt. v. 20. September 1973 - II ZR 31/72, VersR 1974, 134, 135 - insoweit in BGHZ 61, 235 ff. nicht abgedruckt).

  • OLG Köln, 19.10.1999 - 15 U 58/99

    Verdienstausfall eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Es lässt sich ferner auch aus den in VersR 1974, 134 und VersR 1977, 374 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entgegen der Auffassung der Beklagten kein Umkehrschluss dergestalt ziehen, dass der Alleingesellschafter einer GmbH seinen unfallbedingten Schaden nur in der Form nachweisen könne, dass er konkrete Gewinneinbußen geltend macht.
  • BGH, 23.01.1989 - II ZR 64/88

    Inhalt der Pflichten bei Gefahrenlagen durch drohende Zusammenstöße von Schiffen

    Daraus hätte sich für den Bergfahrer, der wegen des fehlenden Radarschifferzeugnisses seines Schiffsführers wie ein Nichtradarfahrer zu behandeln ist (vgl. BGHZ 61, 235, 237; Senatsurt. v. 13. Januar 1986 - II ZR 77/85, VersR 1986, 546), die Pflicht ergeben, in der Nähe des linken Ufers zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (§ 6.34 RheinSchPV 1983).
  • BGH, 20.09.1973 - II ZR 137/72

    Beweis - Anscheinsbeweis - Radarfahrt - Radarschiffer-Zeugnis - Schlechte Sicht -

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. das zum Abdruck in BGHZ vorgesehene Urteil v. 20.9, 73 - II ZR 31/72) muß ein Fahrzeug, das für die Fahrt mit Radar nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist oder dessen Führung kein Radarschiffer-Zeugnis besitzt, - wie ein Nichtradarfahrer - die Geschwindigkeit herabsetzen oder die Fahrt einstellen, wenn dies nach der optischen Sicht geboten ist.
  • BGH, 23.01.1989 - II ZR 63/88

    Inhalt der Pflichten bei Gefahrenlagen durch drohende Zusammenstöße von Schiffen

    Daraus hätte sich für den Bergfahrer, der wegen des fehlenden Radarschifferzeugnisses seines Schiffsführers wie ein Nichtradarfahrer zu behandeln ist (vgl. BGHZ 61, 235, 237; Senatsurt. v. 13. Januar 1986 - II ZR 77/85, VersR 1986, 546), die Pflicht ergeben, in der Nähe des linken Ufers zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (§ 6.34 RheinSchPV 1983).
  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 19.06.2006 - 431 Z - 1/06
    Vergeblich beruft sich die Klägerin dem gegenüber auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.9.1973 (II ZR 31/72, VersR 1974, 134), nach der eine Schadensersatzpflicht nicht besteht, wenn ein Fahrzeug, das nicht unter Radar fahren darf und deshalb wegen optisch ungenügender Sicht die Fahrt hätte einstellen müssen, mit einem Radartalfahrer kollidiert, obwohl es sich so verhalten hat, wie es sich diesem gegenüber bei einer zulässigen Fortsetzung der Fahrt hätte verhalten müssen.
  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 19.06.2006 - 432 Z - 2/06
    Die Beklagten können sich nach Auffassung der Berufungskammer nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.09.1973 (II ZR 31/72, VersR 1974, 134), berufen, um damit ihren Standpunkt, nicht zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, zu untermauern.
  • OLG Karlsruhe, 12.12.1989 - U 4/89
    Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 20.9.1973, VersR 1974, 134) ist, da ihr ein völlig anderer Geschehensablauf zugrunde lag, hier nicht einschlägig.
  • OLG Köln, 03.06.1983 - 3 U 262/82
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