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   BGH, 13.05.1975 - 1 StR 138/75   

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https://dejure.org/1975,1440
BGH, 13.05.1975 - 1 StR 138/75 (https://dejure.org/1975,1440)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1975 - 1 StR 138/75 (https://dejure.org/1975,1440)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75 (https://dejure.org/1975,1440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über interne Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des Geschäftsverteilungsplans - Aufgabe der Geschäftsverteilung - Missbräuchliche Ausübung des den Mitgliedern des Präsidiums bei der Beschlussfassung über die Anwendung des Geschäftsverteilungsplans ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1424
  • MDR 1975, 770
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.10.1972 - 2 StR 105/70

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und der

    Auszug aus BGH, 13.05.1975 - 1 StR 138/75
    Auf die bloße Tatsache einer solchen Abweichung kann die Revision jedoch weder nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG noch unter dem Gesichtspunkt der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) oder der Unzuständigkeit der entscheidenden Richter (§ 338 Nr. 4 StPO) gestützt werden (BGH GA 1971, 34; BGH, Urteil vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73; Schäfer a.a.O. § 21 e GVG Erl. III 3, 13; vgl. auch BGHSt 25, 66 = NJW 1973, 476).
  • BGH, 08.01.1974 - 1 StR 529/73

    Vorliegen des absoluten Revisionsgrunds der vorschriftswidrigen Besetzung des

    Auszug aus BGH, 13.05.1975 - 1 StR 138/75
    Auf die bloße Tatsache einer solchen Abweichung kann die Revision jedoch weder nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG noch unter dem Gesichtspunkt der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) oder der Unzuständigkeit der entscheidenden Richter (§ 338 Nr. 4 StPO) gestützt werden (BGH GA 1971, 34; BGH, Urteil vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73; Schäfer a.a.O. § 21 e GVG Erl. III 3, 13; vgl. auch BGHSt 25, 66 = NJW 1973, 476).
  • RG, 24.09.1935 - 1 D 279/35

    Wird ohne ausdrücklichen Gerichtsbeschluß durch schlüssiges Verhalten das

    Auszug aus BGH, 13.05.1975 - 1 StR 138/75
    Die Revision könnte also allenfalls darauf gestützt werden, daß der Tatrichter die in dem abgetrennten Verhandlungsteil gewonnen Erkenntnisse unter Verletzung von §, 261 StPO gegen den Beschwerdeführer verwertet habe (RGSt 70, 65, 67).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 345/19

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Anforderung an den Geschäftsverteilungsplan;

    Denn das Präsidium hatte mit seinem Beschluss keine neue Zuständigkeitsregelung für die Zuteilung des hiesigen Verfahrens aufgestellt, sondern lediglich die bereits bestehenden Zuständigkeitsbestimmungen des Geschäftsverteilungsplans ausgelegt und zur Klärung der zwischen den Vorsitzenden der beiden Strafkammern strittigen Zuständigkeitsfrage in Anwendung gebracht (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 Rn. 20 und vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 Rn. 17 ff.; BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75 Rn. 6).
  • BGH, 01.04.1981 - 2 StR 791/80

    Verurteilung zur Beihilfe durch Unterlassen - Durchführung der Hauptverhandlung

    Es kann dahingestellt bleiben, ob in solchen Fällen allgemein die Revision auch die Unwirksamkeit der Abtrennung des Verfahrens ausdrücklich geltend machen muß (so BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75); jedenfalls hier ist die Bemängelung auch der Abtrennung so offensichtlich, daß es der ausdrücklichen Beanstandung nicht bedurfte, da diese dem Revisionsvortrag hinreichend deutlich zu entnehmen ist.
  • BGH, 18.11.2014 - 4 ARs 20-2/14

    Kompetenzstreit innerhalb des Bundesgerichtshofs (Vorlage an das Präsidium des

    Streitigkeiten darüber, welcher von mehreren Spruchkörpern derselben Art eine Sache zu bearbeiten hat, sind nach § 21e GVG vom Präsidium des Gerichts zu entscheiden, wenn die Zuständigkeit der streitenden Spruchkörper - wie hier - allein auf dem Geschäftsverteilungsplan beruht (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81; Beschluss vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 244; Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75, NJW 1975, 1424; Urteil vom 25. August 1975 - 2 StR 309/75, BGHSt 26, 191, 199 f.).
  • BGH, 18.11.2014 - 4 ARs 20-1/14

    Kompetenzstreit innerhalb des Bundesgerichtshofs (Vorlage an das Präsidium des

    Streitigkeiten darüber, welcher von mehreren Spruchkörpern derselben Art eine Sache zu bearbeiten hat, sind nach § 21e GVG vom Präsidium des Gerichts zu entscheiden, wenn die Zuständigkeit der streitenden Spruchkörper - wie hier - allein auf dem Geschäftsverteilungsplan beruht (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81; Beschluss vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 244; Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75, NJW 1975, 1424; Urteil vom 25. August 1975 - 2 StR 309/75, BGHSt 26, 191, 199 f.).
  • BGH, 25.08.1975 - 2 StR 309/75

    Voraussetzungen für die Verweisung eines Urteils an die Jugendkammer - Entfallen

    Dem Präsidium fällt zwar grundsätzlich die Aufgabe zu, einen Streit zwischen zwei Spruchkörpern desselben Gerichts über die Frage, welcher von ihnen eine bestimmte Sache zu bearbeiten habe, zu entscheiden (Dünnebier in Löwe/Rosenberg, a.a.O. Anm. 1 zu § 14; KMR, a.a.O. Anm. 1 d zu § 14; Kleinknecht, a.a.O. Anm. 8 zu § 21 e GVG, Anm. 2 zu § 74 GVG; Brunner, JGG 4. Aufl. S. 174); dies gilt zumindest dann, wenn ein entsprechender Entscheidungsvorbehalt zugunsten des Präsidiums in den Geschäftsverteilungsplan aufgenommen ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75 -).
  • BGH, 26.06.1984 - 1 StR 188/84

    Verurteilung wegen Betruges in Mittäterschaft - Einbeziehung einer

    Doch ergibt sich aus § 261 StPO, daß bei der Urteilsfindung gegen diesen Angeklagten nicht die Ergebnisse der Verhandlung verwertet werden dürfen, die nur gegen die anderen Angeklagten geführt worden ist, gleichviel ob später eine Wiederverbindung stattgefunden hat oder nicht (RGSt 70, 65, 67; BGH, Urt. vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75; BGH StrVert 1984, 186; zur prozessualen Stellung eines Mitangeklagten während der Abtrennung seines Verfahrens vgl. BGH JZ 1984, 587, 588).
  • OLG Brandenburg, 30.03.2006 - 2 Ws 23/06

    Zuständigkeitsbestimmung in Strafsachen: Zuständigkeit für den

    Aus dieser Kompetenz, über die Verteilung der Geschäfte selbst zu entscheiden, folgt die Zuständigkeit des Präsidiums für die Entscheidung von Streitigkeiten darüber, welche von mehreren Kammern derselben Art eine Sache nach dem Geschäftsverteilungsplan zu bearbeiten hat (BGHSt 25, S. 242 f., 244; 26, S. 191 f., 200; NJW 1975, S. 1424, 1425).
  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 453/78

    Erfordernis an die richterliche Unterschrift unter die Urteilsgründe -

    Die dem Präsidium in § 21 e GVG übertragene Aufgabe der Geschäftsverteilung schließt grundsätzlich die Befugnis ein, bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des Geschäftsverteilungsplans, insbesondere also auch bei negativen Kompetenzkonflikten, eine Entscheidung zu treffen und damit die Zuständigkeit eines Spruchkörpers für eine bestimmte Sache endgültig festzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75 -).
  • BGH, 26.06.1980 - 1 StR 785/79

    Rechtswidriger Geschäftsverteilungsplan - Bewusste Manipulation der Zuständigkeit

    Voraussetzung eines Erfolges der Besetzungsrüge ist jedoch insoweit, daß die Strafkammer selbst fehlerhaft vom Geschäftsverteilungsplan abgewichen ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75).
  • BFH, 14.07.1987 - VII R 17/87

    Anforderungen an die Zulässikgiet der Revision - Voraussetzungen für die

    Die bloße Möglichkeit einer objektiven Abweichung von der Zuständigkeitsregelung des Geschäftsverteilungsplans bleibt außer Betracht (Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 13. Mai 1975 1 StR 138/75, Neue Juristische Wochenschrift 1975, 1424).
  • BGH, 17.01.1984 - 5 StR 970/83

    Mitangeklagter - Abtrennung des Verfahrens - Abgetrennte Verhandlung - Gewonnene

  • OLG Oldenburg, 15.03.1989 - 5 AR 3/89

    Zuständigkeitsstreit, Geschäftsverteilung, Spruchkörper

  • BGH, 07.05.1985 - 5 StR 254/85

    Berufung der erkennenden Strafkammer zur Aburteilung der Sache nach dem

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