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Rechtsprechung
   BAG, 20.03.1975 - 2 ABR 111/74   

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https://dejure.org/1975,408
BAG, 20.03.1975 - 2 ABR 111/74 (https://dejure.org/1975,408)
BAG, Entscheidung vom 20.03.1975 - 2 ABR 111/74 (https://dejure.org/1975,408)
BAG, Entscheidung vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 (https://dejure.org/1975,408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschlußfrist - Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Zustimmung des Betriebsrats - Nachträgliche Zustimmung - Ersetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Betriebsrat: Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 27, 93
  • NJW 1975, 1575 (Ls.)
  • MDR 1975, 788
  • DB 1975, 1321
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 06.07.1972 - 2 AZR 386/71

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 626 II BGB - Fristbeginn

    Auszug aus BAG, 20.03.1975 - 2 ABR 111/74
    Es wäre nämlich mit dem Zweck der Ausschlußfrist nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitgeber nach der Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat beliebig lange warten könnte, bevor er die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragt Auch das muß vielmehr ebenso wie bei Ermittlungen, die der Arbeitgeber zur Aufklärung des Kündigungssachverhaltes anstellt, mit der gebotenen Eile geschehen (vgl. dazu BAG AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist /zu II 3 der Gründe/; das Urteil ist auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 22.08.1974 - 2 ABR 17/74

    Treuepflicht - Ausschlußfrist - Zustimmung des Betriebsrats - Kündigung eines

    Auszug aus BAG, 20.03.1975 - 2 ABR 111/74
    a) Wie der Senat in seinem Beschluß vom 22. August 1974- - 2 ABR 17/74- -(/demnächst/ AP Nr. 1 zu § 105 BetrVG 1972 = AR-Blattei "Betriebsverfassung IX" Entsch. 20 mit zustimmender Anmerkung von Herschel - auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre ausgeführt hat, ist die in § 103 Abs. 1 BetrVG vorgeschriebene Zustimmung des Betriebsrates oder die gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG durch das Gericht ersetzte Zustimmung Wirk samkeitsvoraus Setzung für die außerordentliche Kündigung gegen über den in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten besonders geschützten Personen.
  • BAG, 24.04.1975 - 2 AZR 118/74

    Betriebsrat: Kündigung eines betriebsratsmitglieds

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. den bereits angeführten Beschluß vom 22. August 1974- - 2 ABR 17/74- - und den zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk bestimmten Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74- -)?gilt die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB allerdings auch im Regelungsbereich des § 103 BetrVG.

    Der Senat hat zwar in dem bereits genannten Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74- - er wogen, ob der Arbeitgeber die Kündigung schon dann aus sprechen kann« sobald nur ein Gericht für Arbeitssachen die Zustimmung ersetzt hat (vgl. die ähnliche Problematik in BAG Ai> Nr. 4-1 zu § 3 KSchG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

  • BAG, 09.07.1998 - 2 AZR 142/98

    Außerordentliche Kündigung nach Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund § 103

    Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig (im Anschluß an BAG Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 - BAGE 27, 93 = AP Nr. 2 zu § 103 BetrVG 1972).

    Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 - BAGE 27, 93 = AP Nr. 2 zu § 103 BetrVG 1972 und BAG Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 - AP Nr. 32, aaO, zu II 4 a und c der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 3 Sa 23/16

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Zustimmungsersetzungsverfahren

    Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig (BAG 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 - BAGE 27, 93).
  • BAG, 07.05.1986 - 2 ABR 27/85

    Antrag auf Zustimmung - Zustimmungsantrag - Betriebsrat - Außerordentliche

    Wegen dieser Verfristung des Kündigungsgrundes könnte danach auch die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung nicht mehr ersetzt werden (BAG Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 - AP Nr. 2 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 27.05.1975 - 2 ABR 125/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Nachgeschobene Kündigungsgründe

    1. Da die Rechtsbeschwerdeführerin ihren Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren ausdrücklich auf die Ersetzung der Zustimmung zu einer noch auszusprechenden Kündigung des Beteiligten beschränkt hat, erübrigt sich eine Stellungnahme zu der vom Senat bislang noch nicht abschließend entschiedenen Frage, ob der Arbeitgeber ein Mitglied des Betriebsrates schon dann fristlos entlassen kann, sobald nur ein Gericht für Arbeitssachen die erforderliche Zustimmung ersetzt hat (vgl. den zum Abdruck im Nachschlagewerk und in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des Senates vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74).

    Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt im Regelungsbereich des § 103 BetrVG nämlich zumindest mit der Maßgabe, daß der Arbeitgeber jedenfalls innerhalb von zwei Wochen, nach dem der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat, das Beschluß verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG einleiten muß (vgl. den bereits angezogenen Beschluß des Senates vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74).

  • LAG Hamm, 08.06.2007 - 10 TaBV 31/07

    Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines

    Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig (BAG, Beschluss vom 20.03.1975 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 2; BAG, Urteil vom 09.07.1998 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 36).
  • BAG, 12.08.1976 - 2 AZR 303/75

    Kündigungsschutz eines Wahlvorstandsmitglieds - Voraussetzungen einer

    Um die Wahl der Betriebsverfassungsorgane und die Kontinuität ihrer Arbeit zu sichern, soll eine außerordentliche Kündigung mit der in aller Regel eintretenden Folge der sofortigen Entfernung des Arbeitnehmers von seinem Arbeitsplatz erst dann zulässig sein, wenn ihre Berechtigung vom Betriebsrat oder vom Arbeitsgericht anerkannt ist (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972 [zu I 2 der Gründe] und Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 - [demnächst] AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972 [zu II 1 b der Gründe], beide auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • LAG Niedersachsen, 27.08.2009 - 4 TaBV 76/07

    Gegenstandsloswerden des Zustimmungsersetzungsantrags bei Kündigung vor

    Vor Ausspruch einer erneuten Kündigung bedarf es wiederum der Einleitung eines Zustimmungsverfahrens beim Betriebsrat und erst bei Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat der Einleitung eines erneuten Zustimmungsersetzungsverfahrens (vgl. BAG Beschl. v. 20.03.1975 - 2 ABR 111/74 - AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 2; Urt. v. 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 - AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 32; Urt. v. 9. Juli 1998 - 2 AZR 142/98 - AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 36).
  • LAG Sachsen, 09.06.2010 - 5 Sa 702/09

    Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung bei verweigerter Zustimmung

    Der besondere Kündigungsschutz für Amtsträger soll verhindern, dass diese durch eine unberechtigte oder gar willkürliche Kündigung fristlos aus dem Betrieb entfernt werden können, solange noch nicht das Erfordernis der Zustimmung erfüllt ist (BAG, Beschluss vom 20.03.1975 - 2 ABR 111/74 - AP Nr. 2 zu § 103 BetrVG 1972).
  • BAG, 04.03.1976 - 2 AZR 15/75

    Divergenzrevision - Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines

    a) Der Senat hat mit seinem Beschluß vom 22 August 1974 (aaO) in Art einer Grundsatzentscheidung Stellung genommen zu der Frage, ob die Zustimmung nach § Io? Abs. 1 BetrVG auch nachträglich erteilt werden könne Er hat dort (zu B I 2 der Grunde) ausführlich den Standpunkt dargelegt, die Zustimmung müsse, um dem Arbeitgeber den Weg zur außeror dentlichen Kündigung zu eröffnen, stets vor Ausspruch der Kündigung vorliegen Diese Entscheidung ist jedenfalls hin sichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Frage zustimmend besprochen worden von G Hueck (Anmerkung zu AP Nr. 1 zu § 1o3 BetrVG 1972), Herschel (AR-Blattei MBetnebsverfassung IZM Entscheidung 2o) und Kraft (SAE 1975» 219 ff ) b) Mit der Kritik Richardis (RdA 1975» 73 [783), der eine nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats - wenn auch ohne Ruckwirkung - f ü r ausreichend halt und zu dessen Auffassung (vgl Dietz-Richardi, BetrVG, 5 Aufl , § 1o3 Anm 17) der Senat bereits im Beschluß vom 22 August 1974 (aaO) ablehnend Stellung genommen hatte, hat sich der Senat sodann im Beschluß vom 2o Marz 1975 (2 ABR 111/74-, zur Veröffentlichung m der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Gerichts bestimmt, zu II 1 der Grunde) auseinandergesetzt Weder diese noch die weitere Kritik Richardis (in seiner Anmerkung zu BAG AP Nr. 2 zu § 1o2 BetrVG 1972) gibt dem Senat Veranlassung, seine Auffassung zu andern Die Bedenken des Senats gegen die Ansicht von Richardi (vgl vor allem zu II 1 b der Grunde des Beschlusses vom 2o Marz 1975) werden auch durch dessen neue Kritik (in der Anmerkung zu BAG AP Nr. 2 zu § 1o2 BetrVG 1972) nicht entkräftet Es ist nicht daran vorbeizukommen, daß § 1o3 BetrVG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KSchG ein Kundigungsverbot aufsteilt, bis die Zustimmung des Betriebsrats erteilt oder ersetzt ist 5 Ist nach alledem die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 'to? -Abs. 1 BetrVG m Verbindung mit § 1? Abs. 1 KSchG nichtig, kommt es auf die Präge, ob etwa ein wichtiger Grund für diese Kündigung Vorgelegen hat, nicht an 4 Der Senat hat ohne Zuruckverweisung m der Sache selbst entschieden Die Aufhebung des Urteils erfolgt nur wegen Verletzung des § io3 BetrVG bei dessen Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt% die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ ?65 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)" gez Dr Groninger Hillebrecht Roeper.
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Rechtsprechung
   BAG, 13.03.1975 - 5 AZR 199/74   

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https://dejure.org/1975,806
BAG, 13.03.1975 - 5 AZR 199/74 (https://dejure.org/1975,806)
BAG, Entscheidung vom 13.03.1975 - 5 AZR 199/74 (https://dejure.org/1975,806)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auszubildende - Weiterarbeitsklausel

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BBiG § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 139
    Ausbildungsverhältnis: Rechtsfolgen der Nichtigkeit einer "Weiterarbeitsklausel"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1575 (Ls.)
  • BB 1975, 883
  • DB 1975, 1417
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.11.1963 - VII ZR 29/62

    Fristen für die Kündigung eines Handelsvertretervertrages während der Probezeit;

    Auszug aus BAG, 13.03.1975 - 5 AZR 199/74
    Schon für das allgemeine Zivilrecht ist der Rechtssatz anerkannt, daß die Anwendung einer Schutznorm nicht durch die Anwendung des § 139 BGB sich zum Nachteil desjenigen auswirken darf, der durch die Norm geschützt werden soll (RGZ 146, 116 [II9 ]; BGH LM Nr. 1 zu § 49 MSchG, BGHZ 40, 235 [239]; Soergel-Hefettnehl, BGB, 10. Aufl., § 139 Rdnr. 25 m. w. N.).
  • BAG, 31.01.1974 - 3 AZR 58/73

    Lehrverhältnis - Gesetzesumgehung - Berufsausbildungsvertrag -

    Auszug aus BAG, 13.03.1975 - 5 AZR 199/74
    Das angefochtene Urteil weicht in einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem abstrakten Rechtssatz ab, den das Bundesarbeitsgericht in der angezogenen Entscheidung vom 31 Januar 197 - 3 AZR 58/73 - ([demnächst] AP Nr. 1 zu § 5 BBiG) aufgestellt hat.
  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 40/53

    Probezeit eines Arbeitsverhältnisses - Tarifliche Beschränkung - Begrenzung des

    Auszug aus BAG, 13.03.1975 - 5 AZR 199/74
    Dieser Grundsatz gilt auch im Arbeitsrecht, soweit die Teilnichtigkeit auf einem Verstoß gegen ein arbeitsrechtliches Schutzgesetz beruht (BAG 1, 136 [139] = AP Nr. 1 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [Bl. 2 der Gründe]; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I, 3. Aufl., § 20 IV S. 192; der selbe, Anm. zu BAG AP Nr. 22 und 23 zu § 611 BGB Gratifikation [zu 7])« Der Abrede vertraut hat, darf durch die Annahme einer weitergehenden Nichtigkeit nicht die Chance genommen werden, im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis einen Arbeitsplatz bei der Beklagten zu erhalten.
  • LAG Schleswig-Holstein, 07.03.1967 - 1 Sa 11/67
    Auszug aus BAG, 13.03.1975 - 5 AZR 199/74
    Sie lautete dahin, daß der Lehrling nach Beendigung seiner Ausbildung "eingestellt ist" (vgl. LAG Schleswig-Holstein AP Nr. 25 zu § 611 BGB Lehrverhältnis ; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7 . Aufl.. Bd. I, § 75 V, S. 757; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I, 3« Aufl., § 55 VI 6 , S. 882).
  • RG, 11.12.1934 - III 111/34

    1. Zum Begriff des dauernden Dienstverhältnisses mit festen Bezügen. 2. Ist die

    Auszug aus BAG, 13.03.1975 - 5 AZR 199/74
    Schon für das allgemeine Zivilrecht ist der Rechtssatz anerkannt, daß die Anwendung einer Schutznorm nicht durch die Anwendung des § 139 BGB sich zum Nachteil desjenigen auswirken darf, der durch die Norm geschützt werden soll (RGZ 146, 116 [II9 ]; BGH LM Nr. 1 zu § 49 MSchG, BGHZ 40, 235 [239]; Soergel-Hefettnehl, BGB, 10. Aufl., § 139 Rdnr. 25 m. w. N.).
  • BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 283/20

    Bezugnahme auf betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen

    bb) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen entgegen § 139 BGB aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrags führt (vgl. ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 611a Rn. 342 ff. mwN; als selbstverständlich vorausgesetzt in BAG 15. November 1990 - 8 AZR 283/89 - zu II 4 der Gründe, BAGE 66, 220; ausdrücklich BAG 29. März 1990 - 2 AZR 354/89 - zu II 2 a der Gründe [zu Kündigungsfristen]; 19. Mai 1982 - 5 AZR 466/80 - zu III der Gründe, BAGE 39, 67 [zu einer vereinbarten Kürzungsmöglichkeit von Sonderzahlungen bei Krankheit]; 19. Juni 1980 - 2 AZR 660/78 - zu 2 a der Gründe, BAGE 33, 220 [zur nichtigen Befristungsabrede]; 13. März 1975 - 5 AZR 199/74 - zu II 3 b der Gründe [im Ausbildungsverhältnis]; grundlegend schon BAG 10. Mai 1957 - 1 AZR 249/56 - zu VI der Gründe, BAGE 4, 274 [zu einer sog. Zölibatsklausel]) .
  • BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 286/20

    Bezugnahme auf betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen

    bb) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen entgegen § 139 BGB aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrags führt (vgl. ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 611a Rn. 342 ff. mwN; als selbstverständlich vorausgesetzt in BAG 15. November 1990 - 8 AZR 283/89 - zu II 4 der Gründe, BAGE 66, 220; ausdrücklich BAG 29. März 1990 - 2 AZR 354/89 - zu II 2 a der Gründe [zu Kündigungsfristen]; 19. Mai 1982 - 5 AZR 466/80 - zu III der Gründe, BAGE 39, 67 [zu einer vereinbarten Kürzungsmöglichkeit von Sonderzahlungen bei Krankheit]; 19. Juni 1980 - 2 AZR 660/78 - zu 2 a der Gründe, BAGE 33, 220 [zur nichtigen Befristungsabrede]; 13. März 1975 - 5 AZR 199/74 - zu II 3 b der Gründe [im Ausbildungsverhältnis]; grundlegend schon BAG 10. Mai 1957 - 1 AZR 249/56 - zu VI der Gründe, BAGE 4, 274 [zu einer sog. Zölibatsklausel]) .
  • BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83

    Arbeitsverhältnis: Begründung durch Weiterbeschäftigung nach Endes des

    Schon hierdurch unterscheidet sich der Entscheidungsfall von den den Urteilen des BAG vom 31. Januar 1974 (- 3 AZR 58/73 - AP Nr. 1 zu § 5 BBiG ) und vom 13. März 1975 (- 5 AZR 199/74 - AP Nr. 2 zu § 5 BBiG ) zugrundeliegenden Sachverhalten.
  • LAG Sachsen, 25.02.1999 - 8 Sa 882/98

    Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsvergütung aus einem Berufsausbildungsvertrag

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Rechtsprechung
   BAG, 17.01.1975 - 5 AZR 103/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,647
BAG, 17.01.1975 - 5 AZR 103/74 (https://dejure.org/1975,647)
BAG, Entscheidung vom 17.01.1975 - 5 AZR 103/74 (https://dejure.org/1975,647)
BAG, Entscheidung vom 17. Januar 1975 - 5 AZR 103/74 (https://dejure.org/1975,647)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pfändung von Arbeitseinkommen - Stundungsvereinbarung - Nachpfändender Gläubiger

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Arbeitsentgelt: Wirkung einer Pfändungsvereinbarung auf einen nachpfändenden Gläubiger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1575
  • NJW 1975, 2311 (Ls.)
  • DB 1975, 1130
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung

    Einwendungen und Einreden gegen die gepfändete Forderung, die ihm zur Zeit der Pfändung gegen den Schuldner zustanden, kann der Drittschuldner aber gemäß §§ 404 ff. BGB auch dem Vollstreckungsgläubiger entgegenhalten (BVerfG 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11 - Rn. 32; BGH 13. Dezember 1984 - IX ZR 89/84 - zu II 2 b der Gründe; BAG 17. Januar 1975 - 5 AZR 103/74 - zu II der Gründe; Zöller/Herget ZPO 33. Aufl. § 829 Rn. 19 und § 836 Rn. 6; Stein/Jonas/Würdinger ZPO 23. Aufl. § 829 Rn. 112) .
  • BAG, 24.10.1979 - 4 AZR 805/77

    Sicherungsabtretung - Gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger - Zeitliche

    Dies verkennt Grunsky (Anm. zu AP Nr. 5 zu § 829 ZPO).

    Das tatsächliche 11 - Interesse des Zessionärs, den Zedenten bei einer nicht vollen Inanspruchnahme der »Sicherungsabtretung zu veranlassen, das Dienstverhältnis fortzusetzen und nicht zu beenden, weil es sich nicht lohne, nur für die Gläubiger zu arbeiten, wird durch die Rechtsordnung nicht geschützt, auch wenn es wirtschaftlicher Vernunft entsprechen mag (a.A. Grunsky, Anm. zu AP Nr. 5 zu § 829 ZPO).

    Damit würde zwar - was auf den ersten Blick sinnvoll erscheinen mag - dem nachrangigen Pfändungsgläubiger gegenüber vorrangigen Abtretungsgläubigern, die die Abtretung nicht voll ausschöpfen, dieselbe Rechtetellung eingeräumt wie gegenüber vorrangigen Pfändungsgläubigern, die ihr Pfändungspfandrecht nicht voll auaBchöpfen (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 829 ZPO).

  • BGH, 15.11.1990 - IX ZR 17/90

    Pfändung fiktiven Einkommens

    Wie das Berufungsgericht richtig sieht, haben die zeitlich vorrangigen Pfandgläubiger ihren Rang nicht rechtsmißbräuchlich erlangt, so daß der Ausnutzung der erworbenen Rechtsposition der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht entgegensteht (vgl. BGHZ 57, 108, 111); sie haben auf ihre durch Pfändung und Überweisung erworbenen Rechte nicht verzichtet (vgl. § 843 ZPO); schließlich haben sie mit dem Schuldner P. V. keine Vollstreckungsvereinbarung - getroffen, die sich auf das Rangverhaltnis des Pfandrechts der Gemeinschuldnerin auswirken könnte (zu einem solchen Fall vgl. BAG, Urt. v. 17. Januar 1975 - 5 AZR 103/74, NJW 1975, 1575 f.; Brommann SchlH 1986, 49, 66 ff.).
  • LG Köln, 25.10.2006 - 13 T 214/06

    Verfügung über das Guthaben auf einem Konto nach Ruhendstellung einer Pfändung;

    Dementsprechend sind vollstreckungs beschränkende Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner dergestalt, dass der Gläubiger aus dem Pfandrecht keine Rechte herleitet, soweit und solange der Schuldner einer Ratenzahlungsvereinbarung nachkommt, grundsätzlich zulässig und die Zulässigkeit in der Praxis auch anerkannt (vgl. LG Mönchengladbach, B. vom 1.4.2005, 5 T 114/05, RZ 9; LG Berlin, B. v. 9.01.2006, 81 T 1066/05, RZ 3, 4; BAG 17.01.1975, 5 AZR 103/74, sämtlich zitiert nach juris).
  • LAG Hamm, 19.10.1989 - 16 Sa 878/89

    Drittschuldnerklage; Gehaltspfändung; Lohnpfändung; Pfändung; Streitverkündung;

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  • LAG Berlin, 07.09.1990 - 6 Sa 49/90

    Gesetzliche Prozeßstandschaft des nachrangigen Pfändungsgläubigers

    Ebenso wie ihr jedoch gemäß §§ 853, 856 Abs. 1 ZPO die Befugnis eingeräumt ist, die Beklagte als Drittschuldnerin auf Hinterlegung des pfändbaren Schuldbetrages zu verklagen, ergibt sich aus ihrer Stellung als nachrangiger Pfändungsgläubigerin die gesetzliche Ermächtigung, auf Leistung an das Finanzamt Wilmersdorf als den vorrangigen Pfändungsgläubiger zu klagen (vgl. Grunsky Anmerkung zu BAG AP § 829 ZPO Nr. 5 unter 3 b).
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