Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 05.12.1974

Rechtsprechung
   BGH, 27.05.1975 - 5 StR 115/75   

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https://dejure.org/1975,286
BGH, 27.05.1975 - 5 StR 115/75 (https://dejure.org/1975,286)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1975 - 5 StR 115/75 (https://dejure.org/1975,286)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1975 - 5 StR 115/75 (https://dejure.org/1975,286)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe im Jugendstrafrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 152
  • NJW 1975, 1666
  • MDR 1975, 769
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.11.1971 - 4 StR 435/71

    Zweimalige Verurteilung des Täter wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer

    Auszug aus BGH, 27.05.1975 - 5 StR 115/75
    Bei einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch verlangt, daß wenigstens eine der Einzelfreiheitsstrafen die Höhe von mindestens einem Jahr erreicht (BGHSt 24, 243; BGH NJW 1972, 1869).

    Durch die Neufassung der Vorschriften über die Anordnung der Sicherungsverwahrung sollte erreicht werden, daß die Anwendung dieser Maßregel auf Fälle wirklich schwerer Kriminalität beschränkt und ihr Charakter als äußerstes Mittel der Strafrechtspflege herausgehoben wird (BGHSt 24, 243, 245).

  • BGH, 30.05.1972 - 1 StR 117/72

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Raubs und wegen gemeinschaftlichen schweren

    Auszug aus BGH, 27.05.1975 - 5 StR 115/75
    Bei einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch verlangt, daß wenigstens eine der Einzelfreiheitsstrafen die Höhe von mindestens einem Jahr erreicht (BGHSt 24, 243; BGH NJW 1972, 1869).
  • BGH, 18.05.1972 - 4 StR 11/72

    Erfüllung der Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches

    Auszug aus BGH, 27.05.1975 - 5 StR 115/75
    Das ist auch dann der Fall, wenn mehrere oder alle Taten, die mit der Gesamtfreiheitsstrafe abgeurteilt worden sind, den Charakter von "Symptomtaten" haben (BGHSt 24, 345, 347).
  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Nichts anderes kann grundsätzlich für eine Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung gelten (vgl. BGHSt 26, 152, 154 f.).
  • BGH, 03.09.2008 - 5 StR 281/08

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung aufgehoben und zu erneuter Prüfung

    Maßgeblich ist vielmehr allein, dass eine - hypothetische - Einzelfreiheitsstrafe die Höhe von mindestens einem Jahr erreicht hätte (BGHSt 26, 152, 153; BGH NStZ-RR 1998, 135).
  • BGH, 24.11.2011 - 4 StR 331/11

    Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der Verhängung von Jugendstrafe

    Bei einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 JGG gelten die gleichen Grundsätze, wie sie die Rechtsprechung für den Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 StGB entwickelt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2010 - 5 StR 104/10, NStZ-RR 2011, 170; vom 28. Februar 2007 - 2 StR 28/07, NStZ-RR 2007, 171; vom 23. August 2001 - 3 StR 261/01, NStZ 2002, 29; Urteil vom 27. Mai 1975 - 5 StR 115/75, BGHSt 26, 152).

    Als Grundlage für die erforderlichen Feststellungen zu der Bewertung der Katalogtat im früheren Verfahren kommen in erster Linie die jugendgerichtlichen Strafzumessungserwägungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 1996 - 2 StR 337/96, StV 1998, 343; vom 29. Oktober 1990 - 5 StR 251/90, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6), daneben aber auch die Höhe der Einheitsjugendstrafen in der Vorverurteilung und möglicherweise einbezogenen Urteilen sowie Zahl und Art der abgeurteilten Taten in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1999 - 3 StR 209/99, NJW 1999, 3723, 3724; vom 13. Juni 1978 - 1 StR 167/78; vom 27. Mai 1975 - 5 StR 115/75, aaO 155).

  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99

    Voraussetzungen für Anordnung der Sicherungsverwahrung; tateinheitliche

    Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur wenn zu erkennen ist, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6 und 9; BGH NStZ 1996, 331 f.; BGH StV 1988, 296 f.; BGH StV 1998, 343).

    daß sich hier - wie in zahlreichen anderen Fällen - die erforderlichen Nachprüfungsmöglichkeiten nicht ergeben, weil bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegenüber jungen Tätern ohnehin Zurückhaltung geboten ist (BGHSt 26, 152, 155).

  • BGH, 12.06.1987 - 5 StR 271/87

    Umwandlung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine bestimmte

    Eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn sie erkennen läßt, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte (BGHSt 26, 152); dies gilt auch bei einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (BGH NJW 1985, 2839, 2840).

    Davon, daß das Jugendgericht wenigstens bei einer der nach § 31 JGG einheitlich bestraften Vortaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte (BGHSt 26, 152), darf der Richter, der über die Sicherungsverwahrung entscheidet, nur dann ausgehen, wenn er Feststellungen darüber treffen kann, wie der Tatrichter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen (BGH bei Holtz MDR 1980, 629).

    Ergeben sich solche Feststellungsmöglichkeiten nicht, so ist eine Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf die einheitliche Jugendstrafe nicht möglich (BGHSt 26, 152, 155; BGH bei Holtz MDR 1980, 629).

  • BGH, 08.01.1983 - 5 StR 823/84

    Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach einem Sexualdelikt - Zulässigkeit von

    Es ist anerkannt, daß es bei den Vorverurteilungen nach Nr. 1 dieser Vorschrift nicht auf die Höhe der Gesamtstrafe, sondern auf die der Einzelfreiheitsstrafen ankommt (BGHSt 24, 345; 26, 152, 153/154; BGH in NJW 1972, 1869 [BGH 30.05.1972 - 1 StR 117/72]).

    Sie lassen nämlich nicht erkennen, daß der Angeklagte wenigstens wegen einer der ihr zugrundeliegenden (und zwar Symptom-)Taten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte (BGHSt 26, 152); sie sprechen eher dagegen, weil die einbezogene Jugendstrafe von einem Jahr wegen mehrerer Taten verhängt (UA S. 5/7) und auch die Erhöhung dieser Jugendstrafe um ein weiteres Jahr durch insgesamt vier weitere Taten veranlaßt war (UA S. 10).

    Nach den sinngemäß auch für die Anwendung des § 66 Abs. 2 StGB geltenden (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Februar 1976 - 3 StR 476/75 -) Grundsätzen von BGHSt 26, 152 wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob der Angeklagte wenigstens wegen zwei der Taten aus der Verurteilung vom 3. Juni 1980 Jugendstrafe von Jeweils mindestens einem Jahr verwirkt hat.

  • LG Mainz, 02.02.2010 - 3112 Js 18410/09

    Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit

    In den Fällen, in denen sich aufgrund der Anzahl der Straftaten, ihrer Bewertung in den Strafzumessungserwägungen und aus der Höhe der einheitlichen Strafe keine sicheren Feststellungen zur Bewertung der Straftaten treffen lassen, muss dies hingenommen werden, zumal bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegenüber jungen Tätern Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1975, 5 StR 115/75 ; BGH, Urteil vom 14. Juli 1999, 3 StR 209/99 ).

    Hinzu kommt, dass es im Jugendstrafrecht aus erzieherischen Gründen, abhängig von der Persönlichkeit des Täters, zweckmäßig sein kann, eine schwerwiegende Straftat verhältnismäßig gering und eine weniger gewichtige Straftat mit einer längeren Jugendstrafe zu ahnden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1975, 5 StR 115/75 ).

  • BGH, 27.11.1996 - 3 StR 317/96

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Absehen vom Aufrechterhalten einer früher

    Es hat entsprechend den in der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilung 6 und 9) für die Fälle der Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe entwickelten Grundsätzen dargelegt, daß der Angeklagte jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern die Straftaten als Einzelstrafen abgeurteilt worden wären.
  • BGH, 29.10.1990 - 5 StR 251/90

    Anordnung der Sicherungsverwahrung in Jugendstrafsachen - Jugendstrafe -

    Es kommt darauf an, ob der Richter in dem früheren Verfahren wenigstens bei einer der einheitlich geahndeten Vortaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte, wenn er diese Tat als Einzeltat gesondert abgeurteilt hätte (BGHSt 26, 152, 154 f).

    Der Senat hat schon früher darauf hingewiesen, daß sich in zahlreichen Fällen Prüfungsmöglichkeiten dieser Art nicht ergeben (BGHSt 26, 152, 155; BGH bei Holtz MDR 1980, 628, 629), und daß dieses Hindernis hingenommen werden kann, weil bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegenüber jungen Tätern ohnehin Zurückhaltung geboten ist (BGHSt 26, 152, 155).

  • LG Essen, 11.02.2021 - 21 KLs 8/20

    Raub, Sicherungsverwahrung

    Aufgrund dessen war für die Kammer hinreichend sicher feststellbar, dass der Angeklagte wegen der schwerer räuberischen Erpressung am 03.06.2005 wenigstens eine Jugendstrafe von einem Jahr verwirkt hätte (BGHSt 26, 152).
  • BGH, 22.02.2022 - 3 StR 279/21

    Materiellrechtlich fehlerhafter Strafausspruch im Jugendstrafrecht (Jugendstrafe;

  • BGH, 09.01.2003 - 4 StR 410/02

    Rücktritt bei Mittäterschaft (einvernehmliches Nichtweiterhandeln); Tenor bei

  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 27/87

    Verurteilung zu einer Gesamtstrafe

  • BGH, 22.02.1994 - 1 StR 684/93

    Gesamtbetrachtung - Minder schwerer Fall - Schwerer Raub - Hangtäter -

  • BGH, 13.06.1978 - 1 StR 167/78

    Annahme eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht wegen fehlender Hinzuziehung

  • BGH, 23.08.2001 - 3 StR 261/01

    Sicherungsverwahrung; Einheitliche Jugendstrafe als Vorverurteilung; Darstellung

  • BGH, 05.10.1988 - 3 StR 406/88

    Fraglicher Verzicht auf die Maßregeln der Sicherungsvewahrung in besonderen

  • BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Einheitliche Jugendstrafe - Einzeltat

  • BGH, 11.03.1993 - 4 StR 17/93

    Anforderungen an Verfahrensrüge bezüglich Nichtvereidigung eines Dolmetschers -

  • BGH, 23.08.1996 - 2 StR 337/96

    Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe

  • BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85

    Ablehnung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Sicherungsverwahrung neben

  • BGH, 09.12.1998 - 3 StR 311/98

    Vorraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung; Anforderungen an die

  • LG Dresden, 02.07.2009 - 1 Ks 300 Js 22371/08

    Für einen begangenen Raubmord in einem Indizienprozess sprechen der Besitz und

  • BGH, 03.04.1984 - 5 StR 148/84

    Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten bei der Gefährlichkeitsprognose -

  • BGH, 10.01.1992 - 2 StR 580/91

    Anforderungen an die Feststellung der Schuldfähigkeit durch das Tatgericht -

  • BGH, 15.03.1988 - 1 StR 58/88

    Anordnung von Sicherungsverwahrung - Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 Abs.

  • BGH, 28.12.1988 - 3 StR 540/88

    Voraussetzungen an die Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 14.04.1987 - 1 StR 152/87

    Aufhebung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Vorverurteilung zur

  • BGH, 23.09.1987 - 2 StR 452/87

    Zulässigkeit der Heranziehung von Gesamtstrafen zur Anordnung einer

  • BGH, 03.08.1977 - 2 StR 252/77

    Anforderungen an die formellen Voraussetzungen einer Anordnung der

  • BGH, 25.02.1976 - 3 StR 476/75

    Anforderungen an eine Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 26.02.1980 - 1 StR 7/80

    Formelle Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 29.10.1975 - 3 StR 340/75

    Ordnungsgemäßer Gegenstand der strafrechtlichen Reaktion - Bedeutung von Tat und

  • BGH, 25.03.1980 - 5 StR 79/80

    Umwandlung einer unbestimmten Jugendstrafe in eine bestimmte Jugendstrafe -

  • BGH, 31.03.1977 - 4 StR 48/77

    Voraussetzungen einer Verurteilungen zu Einzelstrafen wegen Symptomtaten nach §

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 05.12.1974 - 1 Ss (B) 306/74   

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https://dejure.org/1974,2482
OLG Karlsruhe, 05.12.1974 - 1 Ss (B) 306/74 (https://dejure.org/1974,2482)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.12.1974 - 1 Ss (B) 306/74 (https://dejure.org/1974,2482)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. Dezember 1974 - 1 Ss (B) 306/74 (https://dejure.org/1974,2482)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,2482) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1666
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 75/06

    Sorgfaltspflichten beim mehrspurigen Abbiegen

    Nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 StVO schreiben Richtungspfeile auf der Fahrbahn unmittelbar vor einer Kreuzung oder Einmündung die künftige Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor, wenn zwischen ihnen Fahrstreifenbegrenzungen (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO, Zeichen 295) oder Leitlinien (§ 42 Abs. 6 StVO, Zeichen 340) angebracht sind (Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl., § 41 Rn. 248 Z. 297; OLG Hamm, VRS 48, 144, 146; OLG Karlsruhe, NJW 1975, 1666 ff. mit Anmerkung von Booß; OLG Düsseldorf, VerkMitt 1972, 47).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 161/13

    Verkehrsunfallhaftung: Verbindlichkeit von auf der Fahrbahn markierten

    Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 41 StVO Rn. 248n; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 9 StVO Rn. 51; zu § 41 StVO aF vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 75/06, VersR 2007, 262; OLG Hamm, VRS 48, 144, 146; OLG Düsseldorf, VerkMitt 1972, Nr. 60; OLG Karlsruhe, NJW 1975, 1666, 1667 f. mit Anmerkung von Booß).
  • LG Karlsruhe, 12.10.2007 - 3 O 95/07

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision eines die durchgezogene Mittellinie

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch derjenige, der noch vor Erreichen der Kreuzung den seiner Fahrtrichtung zugeordneten Fahrstreifen aufsucht, bei verspätetem Einordnen gegen § 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO verstoßen kann (verneinend: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 41 StVO RN. 248 zu Zeichen 297 m.w.N; OLG Bremen, NZV 1993 321 f; bejahend: OLG Karlsruhe, NJW 1975, 1666 ff.).
  • OLG Bremen, 04.01.1993 - Ss 75/92

    Zulassung einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts; Anordnung eines

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