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   OLG Köln, 28.02.1975 - Ss 294/74   

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OLG Köln, 28.02.1975 - Ss 294/74 (https://dejure.org/1975,1855)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.02.1975 - Ss 294/74 (https://dejure.org/1975,1855)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Februar 1975 - Ss 294/74 (https://dejure.org/1975,1855)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1982 (Ls.)
  • NJW 1975, 987
  • MDR 1975, 509
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 04.11.1976 - 4 StR 255/76

    Ölgemälde - § 259 StGB, Absatz, kein Absatzerfolg

    Unter dem Merkmal "Mitwirken zum Absatz" der alten Gesetzesfassung haben in ständiger Rechtsprechung das Reichsgericht (zuletzt RGSt 56, 191, 192; vgl. auch bei Fezer NJW 1975, 1982) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (NJW 1955, 350, 351; BGHSt 22, 206, 207) jede vorbereitende, ausführende oder auch nur helfende Tätigkeit zum Zwecke des Absatzes verstanden ohne Rücksicht darauf, ob der Absatz tatsächlich gelungen ist oder nicht.

    Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der angeführten Entscheidung unter Ablehnung der Rechtsauffassung insbesondere des Oberlandesgerichts Köln (NJW 1975, 987, 988) überzeugend dargelegt.

  • BGH, 16.06.1976 - 3 StR 62/76

    gescheiterter Absatz - § 259 StGB, Absatzhilfe, kein Absatzerfolg

    Unter diesen Umständen sind die Grundsätze, die Rechtsprechung und Lehre zur Begehungsform des Mitwirkens zum Absatz entwickelt haben, auch für die Auslegung der neuen Fassung, soweit das Absetzenhelfen in Betracht kommt, heranzuziehen (vgl. Fezer, NJW 1975, 1982; Meyer MDR a.a.O.; Dreher, StGB 36. Aufl. § 259, Rdn.19).

    Hierzu führt das Oberlandesgericht Köln (NJW 1975, 987, 988 - zustimmend Küper, JuS 1975, 633, 636, Blei, JA 1975, 450, 728, Stree in Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 259 Rdn. 38 und Lackner, StGB 10. Aufl. § 259 Anm. 4 b -) aus, das Wort "absetzt" verlange mehr als eine auf Absatz gerichtete Tätigkeit, nämlich den Absatz, und wenn das so sei, müsse das auch bei der anderen Alternative "oder absetzen hilft" gelten; der Gesetzestext könne kaum so verstanden werden, daß die Beihilfetätigkeit strenger als die eigentliche Tätertätigkeit bestraft werden solle.

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