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   BGH, 03.06.1975 - 1 StR 228/75   

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BGH, 03.06.1975 - 1 StR 228/75 (https://dejure.org/1975,2157)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1975 - 1 StR 228/75 (https://dejure.org/1975,2157)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1975 - 1 StR 228/75 (https://dejure.org/1975,2157)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei - Voraussetzungen der Einschlägigkeit einer Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 2109
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.04.1953 - 3 StR 637/52

    Strafbarkeiten wegen sachlicher Begünstigung und Beihilfe zur Hehlerei

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - 1 StR 228/75
    Hatte aber P. die volle, gesicherte Verfügungsgewalt über das Heroin erlangt, dann war damit auch die von ihm begangene Steuerhehlerei nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet (BGH bei Herlan, GA 1954, 58; BGH, Urteile vom 16. April 1953 - 3 StR 637/52 - und vom 18. April 1961 - 1 StR 34/61; RG JW 1922, 1020; RGSt 69, 200, 201).

    Die Frage kann danach nur sein, ob das Absetzen insoweit als mitbestrafte Nachtat anzusehen ist, an der eine strafbare Beteiligung des Angeklagten F. möglich wäre (so RGSt 51, 179, 183; Dreher, StGB 34. Aufl. § 259 Anm. 3 A, ebenso für den neuen Rechtszustand in der 35. Aufl. a.a.O.; LK 9. Aufl. § 259 Rdn. 22; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht, AbgO § 398 Rdn. 46; § 391 Rdn. 91), oder ob die weitere Begehung des Absetzens in der Person von P. keine tatbestandsmäßige Hehlereihandlung mehr darstellt mit der Folge, daß eine strafbare Teilnahme an ihr nicht möglich wäre (so Hübner bei Hübschmann/Hepp/Spitaler, AbgO 1.-6. Aufl. § 398 Rdn. 21 c, 29 a m.Nachw., für den neuen Rechtszustand 79. Lfg. § 398 Rdn. 35; BGH, Urteil vom 16. April 1953 - 3 StR 637/52 RGSt 50, 194, 197; 56, 6, 9; 69, 200, 201).

    An dieser Entscheidung sieht sich der Senat nicht durch das Urteil des damaligen 3. Strafsenats vom 16. April 1953 - 3 StR 637/52 - gehindert, da dieser Senat nicht mehr besteht; der jetzige 3. Strafsenat ist aus dem damaligen 6. Strafsenat hervorgegangen.

  • BGH, 24.01.1973 - 2 StR 550/72

    Gesamtvorsatz - Mißbrauch der Gastfreundschaft - Strafschärfende Umstände -

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - 1 StR 228/75
    Der weiteren Begehungsform des Absetzens kam daher in der Person von P. keine selbständige Bedeutung mehr zu, da es für dieses an sich tatbestandsmäßige Handeln am einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter fehlte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1973 - 2 StR 550/72 - m.Nachw.).

    Der 2. Strafsenat hat die Frage im Urteil vom 24. Januar 1973 - 2 StR 550/72 - offen gelassen.

  • RG, 09.05.1935 - 2 D 128/35

    Zur Frage, wann die Hehlerei beendet ist.

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - 1 StR 228/75
    Hatte aber P. die volle, gesicherte Verfügungsgewalt über das Heroin erlangt, dann war damit auch die von ihm begangene Steuerhehlerei nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet (BGH bei Herlan, GA 1954, 58; BGH, Urteile vom 16. April 1953 - 3 StR 637/52 - und vom 18. April 1961 - 1 StR 34/61; RG JW 1922, 1020; RGSt 69, 200, 201).

    Die Frage kann danach nur sein, ob das Absetzen insoweit als mitbestrafte Nachtat anzusehen ist, an der eine strafbare Beteiligung des Angeklagten F. möglich wäre (so RGSt 51, 179, 183; Dreher, StGB 34. Aufl. § 259 Anm. 3 A, ebenso für den neuen Rechtszustand in der 35. Aufl. a.a.O.; LK 9. Aufl. § 259 Rdn. 22; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht, AbgO § 398 Rdn. 46; § 391 Rdn. 91), oder ob die weitere Begehung des Absetzens in der Person von P. keine tatbestandsmäßige Hehlereihandlung mehr darstellt mit der Folge, daß eine strafbare Teilnahme an ihr nicht möglich wäre (so Hübner bei Hübschmann/Hepp/Spitaler, AbgO 1.-6. Aufl. § 398 Rdn. 21 c, 29 a m.Nachw., für den neuen Rechtszustand 79. Lfg. § 398 Rdn. 35; BGH, Urteil vom 16. April 1953 - 3 StR 637/52 RGSt 50, 194, 197; 56, 6, 9; 69, 200, 201).

  • BGH, 05.11.1974 - 1 StR 435/74

    Strafbarkeit wegen Handels, Besitzes und versuchter Abgabe von und mit

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - 1 StR 228/75
    Der Senat ist im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 5. November 1974 - 1 StR 435/74 - und vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 607/74) der Auffassung, daß das Absetzen nach beendeter Steuerhehlerei eine mitbestrafte Nachtat ist, die zwar in der Person dessen, der die Steuerhehlerei in der Form des Ankaufs beendet hatte, nicht mehr bestraft werden kann, an der sich aber ein Dritter in strafbarer Weise beteiligen kann.
  • BGH, 18.04.1961 - 1 StR 34/61

    Voraussetzungen der Unterschlagung und Hehlerei - Verfahrensfehler als

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - 1 StR 228/75
    Hatte aber P. die volle, gesicherte Verfügungsgewalt über das Heroin erlangt, dann war damit auch die von ihm begangene Steuerhehlerei nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet (BGH bei Herlan, GA 1954, 58; BGH, Urteile vom 16. April 1953 - 3 StR 637/52 - und vom 18. April 1961 - 1 StR 34/61; RG JW 1922, 1020; RGSt 69, 200, 201).
  • BGH, 17.12.1974 - 1 StR 607/74

    Rüge der Verletzung sachlichen Rechts im Revisionsverfahren - Wahlfeststellung

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - 1 StR 228/75
    Der Senat ist im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 5. November 1974 - 1 StR 435/74 - und vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 607/74) der Auffassung, daß das Absetzen nach beendeter Steuerhehlerei eine mitbestrafte Nachtat ist, die zwar in der Person dessen, der die Steuerhehlerei in der Form des Ankaufs beendet hatte, nicht mehr bestraft werden kann, an der sich aber ein Dritter in strafbarer Weise beteiligen kann.
  • BGH, 09.07.1969 - 2 StR 260/69

    Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhehlerei - Absetzen von Erzeugnissen oder

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - 1 StR 228/75
    Er ist daher nicht Mittäter des - in der Person von P. straflosen - Absetzens, sondern lediglich Gehilfe (BGHSt 23, 36, 39).
  • RG, 13.07.1917 - IV 385/17

    Zulässigkeit wahlweiser Feststellung. -- Gegenstand der Urteilsfindung; "andere"

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - 1 StR 228/75
    Die Frage kann danach nur sein, ob das Absetzen insoweit als mitbestrafte Nachtat anzusehen ist, an der eine strafbare Beteiligung des Angeklagten F. möglich wäre (so RGSt 51, 179, 183; Dreher, StGB 34. Aufl. § 259 Anm. 3 A, ebenso für den neuen Rechtszustand in der 35. Aufl. a.a.O.; LK 9. Aufl. § 259 Rdn. 22; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht, AbgO § 398 Rdn. 46; § 391 Rdn. 91), oder ob die weitere Begehung des Absetzens in der Person von P. keine tatbestandsmäßige Hehlereihandlung mehr darstellt mit der Folge, daß eine strafbare Teilnahme an ihr nicht möglich wäre (so Hübner bei Hübschmann/Hepp/Spitaler, AbgO 1.-6. Aufl. § 398 Rdn. 21 c, 29 a m.Nachw., für den neuen Rechtszustand 79. Lfg. § 398 Rdn. 35; BGH, Urteil vom 16. April 1953 - 3 StR 637/52 RGSt 50, 194, 197; 56, 6, 9; 69, 200, 201).
  • RG, 22.12.1916 - IV 708/16

    Können in bezug auf dieselbe Sache von demselben Täter mehrere selbständige

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - 1 StR 228/75
    Die Frage kann danach nur sein, ob das Absetzen insoweit als mitbestrafte Nachtat anzusehen ist, an der eine strafbare Beteiligung des Angeklagten F. möglich wäre (so RGSt 51, 179, 183; Dreher, StGB 34. Aufl. § 259 Anm. 3 A, ebenso für den neuen Rechtszustand in der 35. Aufl. a.a.O.; LK 9. Aufl. § 259 Rdn. 22; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht, AbgO § 398 Rdn. 46; § 391 Rdn. 91), oder ob die weitere Begehung des Absetzens in der Person von P. keine tatbestandsmäßige Hehlereihandlung mehr darstellt mit der Folge, daß eine strafbare Teilnahme an ihr nicht möglich wäre (so Hübner bei Hübschmann/Hepp/Spitaler, AbgO 1.-6. Aufl. § 398 Rdn. 21 c, 29 a m.Nachw., für den neuen Rechtszustand 79. Lfg. § 398 Rdn. 35; BGH, Urteil vom 16. April 1953 - 3 StR 637/52 RGSt 50, 194, 197; 56, 6, 9; 69, 200, 201).
  • RG, 26.05.1921 - 49/21

    1. Zum Begriff der Steuerhehlerei nach § 60 TabakStG. 1919. 2. Zum äußeren und

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - 1 StR 228/75
    Die Frage kann danach nur sein, ob das Absetzen insoweit als mitbestrafte Nachtat anzusehen ist, an der eine strafbare Beteiligung des Angeklagten F. möglich wäre (so RGSt 51, 179, 183; Dreher, StGB 34. Aufl. § 259 Anm. 3 A, ebenso für den neuen Rechtszustand in der 35. Aufl. a.a.O.; LK 9. Aufl. § 259 Rdn. 22; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht, AbgO § 398 Rdn. 46; § 391 Rdn. 91), oder ob die weitere Begehung des Absetzens in der Person von P. keine tatbestandsmäßige Hehlereihandlung mehr darstellt mit der Folge, daß eine strafbare Teilnahme an ihr nicht möglich wäre (so Hübner bei Hübschmann/Hepp/Spitaler, AbgO 1.-6. Aufl. § 398 Rdn. 21 c, 29 a m.Nachw., für den neuen Rechtszustand 79. Lfg. § 398 Rdn. 35; BGH, Urteil vom 16. April 1953 - 3 StR 637/52 RGSt 50, 194, 197; 56, 6, 9; 69, 200, 201).
  • BGH, 09.03.2016 - 2 StR 450/15

    Gewerbsmäßige Hehlerei (Voraussetzungen)

    b) Zwar kann bei einmaligem Sicherverschaffen mehrerer gestohlener Gegenstände aus deren späterer sukzessiven Veräußerung im Einvernehmen mit dem Vortäter, die im Falle einvernehmlichen Handelns mit dem Vortäter als Nachtat mitbestraft wäre (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 1 StR 150/14, NStZ 2014, 577; Urteil vom 3. Juni 1975 - 1 StR 228/75, NJW 1975, 2109, 2110; Walter, in LK-StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 51, 107), nicht ohne Weiteres auf Gewerbsmäßigkeit geschlossen werden (vgl. Senat, aaO).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 634/18

    Steuerhehlerei (Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat einer

    b) Bezüglich einer Teilnahme an der Steuerhehlerei des Verkäufers ist das Bestimmen durch den Angeklagten als (weiteren) Zwischenhehler - ungeachtet der Frage, ob die Absatzhandlungen des Vortäters bereits tatbestandslos gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1969 - 2 StR 260/69, BGHSt 23, 36, 38; Hübner, NJW 1975, 2110) oder als mitbestrafte Nachtat zu werten sind (BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 - 1 StR 228/75, NJW 1975, 2109, 2110; Jäger in Joecks/Jäger/ Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 374 Rn. 82 mwN) - allein auf das Erlangen eigener Verfügungsmacht ausgerichtet; die Anstiftung verletzt mithin kein zusätzliches Rechtsgut.
  • BGH, 07.05.2014 - 1 StR 150/14

    Gewerbsmäßige Hehlerei (Absetzen nur bei Absatzerfolg: Verhältnis zum Ankaufen,

    Das Absetzen ist dann, wenn der Hehler überhaupt noch im Einvernehmen mit dem Vortäter tätig wurde und "in dessen Lager" (vgl. Fischer aaO Rn. 16) stand, als Nachtat mitbestraft (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 - 1 StR 228/75, NJW 1975, 2109 sowie Walter aaO Rn. 107).
  • BGH, 20.05.2020 - 2 StR 611/19

    Hehlerei (Hehlerei in Form des Sichverschaffens: Voraussetzungen; Verhältnis des

    (1) Entgegen der Ansicht des Landgerichts wird die vom Angeklagten im Fall 4 verwirklichte vollendete gewerbsmäßige Hehlerei nicht als mitbestrafte Nachtat verdrängt, da nicht festgestellt ist, dass sich der Angeklagte das Fahrzeug zuvor durch eine Hehlereihandlung verschafft hatte (vgl. zur Konkurrenz BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 ? 1 StR 150/14, NStZ 2014, 577; Urteil vom 3. Juni 1975 - 1 StR 228/75, NJW 1975, 2109, 2110).
  • BGH, 22.09.2022 - 1 StR 233/22

    Steuerhehlerei (Begriff des Sichverschaffens: Versuchsbeginn; Verhältnis von

    Zudem sind die Absatzbemühungen des Zwischenhehlers für diesen straflos und nicht lediglich als mitbestrafte Nachtat einzuordnen (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - 1 StR 19/19 Rn. 5 und vom 11. Juni 2008 - 5 StR 145/08 Rn. 5; Urteil vom 9. Juli 1969 - 2 StR 260/69, BGHSt 23, 36, 38; Hübner, NJW 1975, 2110; aA BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 - 1 StR 228/75, NJW 1975, 2109, 2110).
  • BGH, 16.06.1976 - 3 StR 62/76

    gescheiterter Absatz - § 259 StGB, Absatzhilfe, kein Absatzerfolg

    Der Vortäter ist, wie der Neufassung des § 259 StGB zu entnehmen ist, ein anderer als derjenige, der absetzt (vgl. BT-Drucks. 7/550 S. 252; Blei, JA 1974, 528; Lackner, StGB 10. Aufl. § 259 Anm. 7; Hübner in Anm. zu BGH NJW 1975, 2109, 2110).
  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 228/00

    Steuerhehlerei; Anklage; Nachtragsanklage; Tat im prozessualen Sinn

    Das jeweilige tatbestandsmäßige Verhalten der Angeklagten weist zudem auch sachlichrechtlich keine Verknüpfung auf: Die Steuerhehlerei war zu dem Zeitpunkt, als C. mit dem Lieferwagen davonfuhr und damit die volle Verfügungsgewalt über die unversteuerten Zigaretten erlangte, nicht nur rechtlich vollendet, sondern darüber hinaus auch tatsächlich beendet (vgl. BGH NJW 1975, 2109, 2110; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Rdnr. 29 zu § 374 AO).
  • BGH, 21.05.1996 - 1 StR 125/96

    Bandenhehlerei - Bandendiebstahl - Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder - Tatort

    Für die erneute Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Tathandlung des Sich-Verschaffens der gestohlenen Schecks Vorrang vor derjenigen des Absetzens oder der Absatzhilfe haben kann, wenn der Hehler jedenfalls im Einzelfall bereits dadurch die sichere Verfügungsgewalt über die Sache erlangt hat (vgl. BGH NJW 1975, 2109, 2110 [BGH 03.06.1975 - 1 StR 228/75] ; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 1).
  • BGH, 07.08.1979 - 1 StR 176/79

    Rechtswidrigkeit von Straftaten im Rahmen eines Fluchthilfeunternehmens

    Ohne rechtliche Bedeutung für die Annahme einer Absatzhilfe ist es, ob das Absetzen des Zwischenhehlers als straflose Nachtat (vgl. BGH NJW 1975, 2109) oder als nicht tatbestandsmäßige Handlung (vgl. Hübner NJW 1975, 2110 [BGH 03.06.1975 - 1 StR 228/75]) anzusehen ist.
  • OLG Stuttgart, 27.02.1987 - 2 U 276/86

    Unterlassung des Vertriebs von aus verbilligten Anstaltspackungen stammenden

    An dieser Tat kann sich aber ein Dritter in strafbarer Weise beteiligen (so BGH NJW 1975, 2110, 2111 f [BGH 03.06.1975 - 1 StR 228/75] ür die Steuerhehlerei).
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