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   BGH, 10.07.1975 - GSSt 1/75   

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https://dejure.org/1975,236
BGH, 10.07.1975 - GSSt 1/75 (https://dejure.org/1975,236)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1975 - GSSt 1/75 (https://dejure.org/1975,236)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1975 - GSSt 1/75 (https://dejure.org/1975,236)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 167
  • NJW 1975, 2214
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.02.1975 - 1 StR 688/74

    Beurteilung eines auf einem öffentlichen Weg oder einer Straße begangenen Raubes

    Auszug aus BGH, 10.07.1975 - GSSt 1/75
    An dieser Entscheidung, die im Ergebnis mit einer Reihe von Beschlüssen des 5. Strafsenats übereinstimmen würde (vgl. 5 StR 482/74, 5 StR 703/74 und 5 StR 716/74 vom 28. Januar 1975; 5 StR 18/75 vom 4. Februar 1975; 5 StR 27/75 und 5 StR 47/75 vom 27. Februar 1975; 5 StR 67/75 vom 4. März 1975), sieht sich der 2. Strafsenat durch den Beschluß des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1975 (1 StR 688/74) gehindert.
  • BGH, 29.06.1954 - 5 StR 287/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.07.1975 - GSSt 1/75
    Keine Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, daß beim Übergang von einem Qualifikationstatbestand des § 250 StGB zu einem anderen ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlich wird (BGH Urteil vom 29. Juni 1954 - 5 StR 287/54 -).
  • BGH, 21.02.1968 - 2 StR 360/67

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen der Frage der Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 10.07.1975 - GSSt 1/75
    Die Rechtsansicht des 2. Strafsenats, die Verwendung nicht gebrauchsbereiter Schußwaffen erfülle den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (1975), ist rechtlich vertretbar (vgl. Dreher, StGB 35. Aufl. § 250 Anm. 3) und deshalb der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen zugrunde zu legen (BGHSt 19, 242; 22, 94, 100; 25, 187, 189).
  • BGH, 21.02.1964 - 5 StR 588/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.07.1975 - GSSt 1/75
    Die Rechtsansicht des 2. Strafsenats, die Verwendung nicht gebrauchsbereiter Schußwaffen erfülle den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (1975), ist rechtlich vertretbar (vgl. Dreher, StGB 35. Aufl. § 250 Anm. 3) und deshalb der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen zugrunde zu legen (BGHSt 19, 242; 22, 94, 100; 25, 187, 189).
  • BGH, 16.05.1973 - 2 StR 497/72

    Voraussetzungen für die Festsetzung eines Strafbefehls - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 10.07.1975 - GSSt 1/75
    Die Rechtsansicht des 2. Strafsenats, die Verwendung nicht gebrauchsbereiter Schußwaffen erfülle den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (1975), ist rechtlich vertretbar (vgl. Dreher, StGB 35. Aufl. § 250 Anm. 3) und deshalb der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen zugrunde zu legen (BGHSt 19, 242; 22, 94, 100; 25, 187, 189).
  • BGH, 20.02.1974 - 2 StR 448/73

    Hinweispflicht des Gerichts bei vom Anklagevorwurf abweichender Verurteilung -

    Auszug aus BGH, 10.07.1975 - GSSt 1/75
    So läßt beispielsweise die Hinweispflicht im Verhältnis zwischen Mißbrauchs- und Treubruchstatbestand bei der Untreue (BGH in NJW 1954, 1616) oder im Verhältnis zwischen heimtückischer Tötung und Tötung aus niedrigen Beweggründen (BGHSt 25, 287 ) die rechtliche Natur dieser Begehungsweisen als Erscheinungsformen gleichgearteten Unrechts unberührt.
  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 300/63

    Verfahrenswidrigkeit der Vereidigung einer Zeugin - Sinn und Zweck des § 181a

    Auszug aus BGH, 10.07.1975 - GSSt 1/75
    Zwischen ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterei (BGHSt 19, 107, 109) ist ebenso Tateinheit möglich wie zwischen § 176 Abs. 1 und § 176 Abs. 2 StGB n.F. (vgl. Dreher aaO. § 176 Anm. 7), ohne daß sich hieraus ableiten ließe, es handle sich bei den tateinheitlich zusammentreffenden Begehungsformen um Tathandlungen mit jeweils eigenständigem Unrechtsgehalt.
  • BGH, 15.07.1954 - 1 StR 69/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.07.1975 - GSSt 1/75
    So läßt beispielsweise die Hinweispflicht im Verhältnis zwischen Mißbrauchs- und Treubruchstatbestand bei der Untreue (BGH in NJW 1954, 1616) oder im Verhältnis zwischen heimtückischer Tötung und Tötung aus niedrigen Beweggründen (BGHSt 25, 287 ) die rechtliche Natur dieser Begehungsweisen als Erscheinungsformen gleichgearteten Unrechts unberührt.
  • BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85

    Verwirklichung eines versuchten Einbruchsdiebstahls

    Der Bundesgerichtshof hat demgemäß schon wiederholt - wenn auch in anderem Zusammenhang (vgl. Otto JZ 1985, 21, 24) - hervorgehoben, daß die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle sich im Wesen nicht tiefgreifend von selbständigen Qualifikationstatbeständen unterschieden und die Wahl des Gesetzgebers für die eine oder andere Ausgestaltung einer Vorschrift mehr eine Frage der formalen Gesetzestechnik sei (BGHSt 26, 167, 173; 29, 359, 368).
  • OLG Dresden, 25.04.2014 - 2 OLG 24 Ss 778/13

    Gewerbsmäßigkeit; Regelbeispiel; Arbeitslosengeld

    Wenngleich darin "kein tiefgreifender Wesensunterschied" zu den selbständigen Qualifikationstatbeständen liegt (BGHSt 26, 167 [173]; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 570/79 - bei Holtz MDR 1980, 274), weil sie ebenso einen erhöhten, "in der Regel" zur Strafrahmenverschiebung führenden Unrechtsgehalt und Schuldgehalt (vgl. BGH MDR 1976, 769) festlegen, handelt es sich dennoch nicht um Tatbestandsmerkmale (BGHSt 29, 359, [368]).
  • BGH, 24.03.1994 - 4 StR 656/93

    Straftat - Mehrere Alternativen - Schwerer Raub - Tateinheit

    Hier sind somit mehrere Alternativen vorgesehen, die jede für sich allein und unabhängig von der anderen die verschärfte Strafdrohung begründen (BGHSt 26, 167, 173).

    Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob die Möglichkeit tateinheitlichen Zusammentreffens der verschiedenen Qualifikationsgründe des Raubes (vgl. BGHSt 26, 167, 174) überhaupt in Betracht gezogen werden kann.

    Es handelt sich mehr um eine formale Frage der Gesetzestechnik ohne sachlich-rechtliche Auswirkung (BGHSt 26, 167, 173).

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