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   BGH, 18.09.1975 - III ZR 139/73   

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https://dejure.org/1975,343
BGH, 18.09.1975 - III ZR 139/73 (https://dejure.org/1975,343)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1975 - III ZR 139/73 (https://dejure.org/1975,343)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1975 - III ZR 139/73 (https://dejure.org/1975,343)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pkw - Sicherstellung des Führerscheins - Finanzielle Mehraufwendungen - Wirtschaftliche Nachteile - Ersatz von Auslagen - Aufhebung einer Strafverfolgungsmaßnahme - Prozessuale Kostenerstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Pkw; Sicherstellung des Führerscheins; Finanzielle Mehraufwendungen; Wirtschaftliche Nachteile; Ersatz von Auslagen; Aufhebung einer Strafverfolgungsmaßnahme; Prozessuale Kostenerstattung

Papierfundstellen

  • BGHZ 65, 170
  • NJW 1975, 2341
  • MDR 1976, 30
  • VersR 1976, 46
  • DB 1975, 2224
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Braunschweig, 28.10.2020 - 11 U 149/19

    Entschädigung für eine Untersuchungshaft; Kosten für ein durch einen

    Der Begriff des Vermögensschadens im Sinne des § 7 StrEG ist dem bürgerlichen Recht entnommen; daher finden grundsätzlich die §§ 249 bis 252 BGB Anwendung, soweit sich aus dem StrEG keine Abweichungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1990 - III ZR 246/89 -, juris Rn. 11; Urteil vom 26.01.1989 - III ZR 192/87 -, juris Rn. 16; Urteil vom 18.09.1975 - III ZR 139/73 -, juris Rn. 18).

    Nach den allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts stellen auch die durch das schädigende Ereignis adäquat verursachten Auslagen einen Vermögensschaden dar (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1975, a. a. O., Rn. 28).

    § 7 StrEG hat die Erstattungsfähigkeit des Vermögensschadens weder ausdrücklich noch sinngemäß auf bestimmte Schadensarten beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1975, a. a. O.).

    Insbesondere hat es notwendige Auslagen, die durch eine der in § 2 StrEG bezeichneten Strafverfolgungsmaßnahmen bedingt sind und der Aufhebung (Abwendung) einer solchen Maßnahme dienen, nicht von der Entschädigung ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1975, a. a. O.).

    Die Frage nach der Notwendigkeit von Auslagen ist allerdings nach einem objektiven Maßstab zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1975, a. a. O., Rn. 33).

    Erstattungsfähig sind nur die Auslagen, die für eine zweckentsprechende Wahrnehmung der Interessen erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1975, a. a. O.).

    Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die vom Standpunkt eines verständigen Verfahrensbeteiligten aus zum Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich angesehen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1975, a. a. O.).

  • BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08

    Verteidigungsauslagen für Tätigkeiten gegen die Strafverfolgungsmaßnahme und für

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 18. September 1975 (BGHZ 65, 170) entschieden, dass der Entschädigungsanspruch aus §§ 2, 7 StrEG auch den Ersatz der Anwaltskosten beinhaltet, soweit die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung die Möglichkeit einer prozessualen Erstattung dieser Auslagen nicht vorsehen.

    Der Umstand, dass der Beschuldigte die Kosten seines Verteidigers im Ermittlungsverfahren nach den Regelungen der Strafprozessordnung nicht ersetzt verlangen kann, wenn das Verfahren vor Anklageerhebung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, schließt also die Möglichkeit des Beschuldigten nicht aus, die Verteidigungskosten zur Aufhebung bzw. Rückgängigmachung einer Strafverfolgungsmaßnahme gemäß §§ 2, 7 StrEG ersetzt zu verlangen (vgl. BGHZ 65, 170, 179 f ; s. auch BGHZ 68, 86, 87 = NJW 1977, 957).

    Die §§ 2, 7 StrEG sehen eine Entschädigung nur bei bestimmten Strafverfolgungsmaßnahmen vor, die der Gesetzgeber als schwerwiegende Eingriffe in den Rechtskreis des Betroffenen gewertet hat (BGHZ 65, 170, 180) .

  • BGH, 21.06.1977 - VI ZR 58/76

    Umfang der Haftung des Verursachers eines Bandes

    Es besteht zunächst kein Rechtssatz dahin, dass Aufwendungen schlechthin zu ersetzen sind, die durch das Schadensereignis nutzlos geworden sind (BGHZ 65, 170, 174,- vgl. auch 66, 277, 280).
  • OLG Frankfurt, 25.05.2023 - 2 U 165/21

    Verbotene Eigenmacht bei Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs und

    Dies gelte insbesondere für Gebrauchsvorteile eines Pkw (BGH, Urt. v. 18.09.1975, Az. III ZR 139/73, BGHZ 65, S. 170-182).
  • BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88

    Ersatzpflicht für psychische Beeinträchtigungen naher Angehöriger

    Ist vorliegend also eine Verletzung der Gesundheit i.S. des § 823 Abs. 1 BGB bei der Klägerin und ihrem Ehemann als Folge des tödlichen Unfalls ihres Sohnes nicht festzustellen, so kann es dahingestellt bleiben, ob dann, wenn psychische Beeinträchtigungen nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu einer echten Gesundheitsbeschädigung im vorgenannten Sinne führen, Ersatz von Aufwendungen für eine gebuchte und dann nicht durchgeführte Urlaubsreise vom Haftungszweck der Norm noch umfaßt ist (vgl. BGHZ 55, 146, 148; 65, 170, 174; BGH Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 172/78 = NJW 1979, 2034; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 1. Band, Allgemeiner Teil, 14. Aufl., § 29 Abs. IIc S. 503; Mertens, Der Begriff des Vermögensschadens, 1967, S. 159) und ob etwa ein derartiger Nachteil für den Ersatz als Gesundheitsschaden schon deswegen ausscheidet, weil Eltern nach der Lebenserfahrung unabhängig davon, ob ihren psychischen und physischen Beeinträchtigungen durch den Trauerfall Krankheitswert im Sinne der Anforderungen des § 823 Abs. 1 BGB zukommt, in der Regel nicht einen Tag nach der Beerdigung ihres Kindes eine Vergnügungsreise antreten werden.
  • BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84

    Deliktische Haftung - Eingriff in Sacheigentum - Vorübergehende Unbenutzbarkeit -

    Ist der Eigentümer nur aus persönlichen Gründen, z. B. infolge unrechtmäßiger Sicherstellung seines Führerscheins, gehindert, seinen Kraftwagen zu nutzen, so besteht nach Ansicht des III. Zivilsenats kein Grund, einen erstattungsfähigen Schaden anzuerkennen (BGHZ 63, 203, 205 ff; 65, 170, 173 ff).

    Allgemein besteht im Schadensersatzrecht jedenfalls nicht der Grundsatz, daß Aufwendungen erstattet werden müssen, die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses nutzlos geworden sind (BGHZ 65, 170, 174; 71, 234, 237; näher hierzu Weber, VersR 1985, 110, 112/113 und ders. KVR von A bis Z "Nutzungsausfall" B II 1, jeweils m.w.N.; entschieden gegen eine allgemeine Anerkennung der "Frustationslehre" auch die herrschende Meinung im Schrifttum - vgl. etwa Staudinger/Medicus, BGB 12. Aufl. § 249 Rdn. 126 ff m.w.N. Rdn. 128 -, die von ihr mit Recht noch stärker als vom Kommerzialisierungsgedanken eine "völlige Aushöhlung des § 253" befürchtet).

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 192/87

    Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Dritte im Rahmen der Entschädigung für

    Daher finden grundsätzlich die §§ 249 bis 252 BGB Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen keine Abweichungen ergeben (Senatsurteile BGHZ 63, 203, 205 [BGH 31.10.1974 - III ZR 85/73]; 65, 170, 173; vom 6. Oktober 1988 aaO; BGH Urteil vom 19. September 1978 - VI ZR 201/77 - VersR 1979, 179).
  • BGH, 05.04.2018 - III ZR 211/17

    Amtshaftung: Drittgerichtetheit der Überprüfungspflicht der

    Vielmehr hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. November 1957 (III ZR 117/56, BGHZ 26, 69, 76 f) Verteidigerkosten, die durch eine Amtspflichtverletzung veranlasst worden sind, als ersatzfähig angesehen und hieran auch später festgehalten (vgl. Urteil vom 18. September 1975 - III ZR 139/73, BGHZ 65, 170, 177; siehe entsprechend zum Entschädigungsanspruch nach § 7 StrEG auch Urteile vom 18. September 1975 aaO S. 175 ff und vom 11. November 1976 - III ZR 17/76, BGHZ 68, 86, 87).
  • BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06

    Auslagenerstattung (Verteidigungskosten; erfolgreicher Antrag auf gerichtliche

    Verteidigungskosten können im Entschädigungsverfahren nach den §§ 2, 7 StrEG daher nur ersetzt werden, soweit dem Betroffenen eine Erstattung seiner Auslagen nicht bereits nach den Kostenvorschriften der Strafprozessordnung zusteht (vgl. BGHZ 65, 170 ; 68, 86 ; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, NJW 2009, S. 2682; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 -, juris).
  • BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77

    Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als

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  • BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83

    Sympathiestreik

  • OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 172/19

    Strafverfolgungsentschädigung wegen einer Durchsuchung von Betriebsräumen

  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 157/86

    Entschädigung für Verlust des Arbeitsplatzes

  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 17/76

    Entschädigung für Anwaltskosten

  • BGH, 14.05.1976 - V ZR 157/74

    Entgehende Gebrauchsvorteile beim Schuldnerverzug

  • BGH, 21.04.1978 - V ZR 235/77

    Schadensersatz wegen zu später verschaffter Nutzung einer noch zu errichtenden

  • BGH, 06.10.1988 - III ZR 143/87

    Entschädigung eines Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft für

  • BGH, 30.05.1978 - VI ZR 199/76

    Ersatzfähigkeit von Kosten der Fütterung eines durch Frendverschulden verletztes

  • OLG Koblenz, 18.05.2010 - 1 U 296/10

    Strafverfolgungsentschädigung: Anspruch wegen vorläufiger Entziehung der

  • BGH, 28.02.1980 - III ZR 165/78

    Liechtenstein - Art. 34 GG, Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB (Hinweis: nunmehr überholt

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 229/92

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung

  • BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81

    Beurteilung der Frage über das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs in Höhe

  • OLG Köln, 03.03.1994 - 7 U 191/93

    Schadensersatz Vermögensschaden

  • KG, 12.12.2012 - 25 U 11/12

    Berechtigung zum Werkunternehmerpfandrecht eines Herstellers und Garantiegebers

  • BGH, 19.09.1978 - VI ZR 201/77

    Entschädigungsanspruch wegen Entzug einer Fahrerlaubnis - Richtigkeit einer

  • OLG München, 23.04.2012 - 1 W 364/12

    Strafverfolgungsentschädigung: Schmerzensgeldanspruch für Depressionen infolge

  • LG Düsseldorf, 10.01.2001 - 4a O 241/00

    Kokille zum Stranggießen

  • BGH, 18.06.1979 - VII ZR 172/78

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Ausgleich solcher

  • OLG Köln, 01.06.1989 - 7 U 39/89

    Entschädigung für die aus einer Kündigung eines Arbeitsvertrages entstandenen

  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 148/75

    Umfang der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - Ersatz von Auslagen zur

  • LG Düsseldorf, 25.06.2001 - 2b O 245/00
  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 87/75

    Ersatz für die Aufhebung einer Strafverfolgungsmaßnahme notwendigen Auslagen -

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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.07.1975 - 2 BvR 482/75   

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BVerfG, Entscheidung vom 04. Juli 1975 - 2 BvR 482/75 (https://dejure.org/1975,1298)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit mit dem GG - Ausschluß eines Verteidigers - Umfang der Beweisaufnahme - Ausschlußverfahren - Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschließung eines Verteidigers

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 2341
  • AnwBl 1975, 366
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 31.03.2006 - 3 Ausschl 1/06

    Strafverfahren: Ausschließung des Verteidigers wegen versuchter Strafvereitelung

    Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls bedarf es nach der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (BVerfG NJW 1975, 2341; LR-Lüderssen StPO Stand: 01.10.2001 § 138 a Rdnr. 1 m.w.N.) - Bestimmung des § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO der prozessualen Maßnahme des Ausschlusses der Verteidigerin Rechtsanwältin A., um dem Angeklagten eine Verteidigung zu gewährleisten, wie sie die Stellung eines Rechtsanwalts/Verteidigers als Beistand des Angeklagten und Organ der Rechtspflege verlangt, und um den prozessordnungsgemäßen zeitnahen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gegen den Angeklagten E. sicherzustellen, zumal es sich um eine Haftsache handelt, die besonderer Beschleunigung bedarf (vgl. hierzu etwa jüngst erneut grundsätzlich BVerfG B. v. 16.03.2006 - 2 BvR 170/06 -).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2341/08

    Ausschluss eines Pflichtverteidigers (Begünstigung; Weiterleitung von Briefen;

    a) Die dem Eingriff zugrunde liegende gesetzliche Regelung des § 138a Abs. 1 StPO ist als solche verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 4. Juli 1975 - 2 BvR 482/75 -, NJW 1975, S. 2341; vgl. zur Entstehungsgeschichte BTDrucks 7/2526, S. 10 ff.).

    Ob der Tatverdacht, auf den sich der Ausschluss des Verteidigers gründet, zu Recht besteht, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen, da die Feststellung des Sachverhalts ebenso wie seine rechtliche Würdigung den allgemein dafür zuständigen Gerichten obliegt (vgl.BVerfGE 39, 238 ; BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 4. Juli 1975 - 2 BvR 482/75 -, NJW 1975, S. 2341).

    Der Ausschluss ist keine Strafe, sondern eine prozessuale Maßnahme, die der Gefahr vorbeugen soll, dass im Strafverfahren ein Verteidiger mitwirkt, der wegen seines Verhaltens außerstande ist, die Verteidigung so wahrzunehmen, wie es seiner Stellung als Beistand des Beschuldigten und als Organ der Rechtspflege entspricht (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 4. Juli 1975 - 2 BvR 482/75 -, NJW 1975, S. 2341).

  • BVerfG, 10.02.1999 - 2 BvR 2191/95

    Verfassungsrechtliche Kontrolle des Verteidigerausschlusses

    Die Strafgerichte konnten sich bei ihrer Rechtsanwendung auf zumindest eine Entscheidung eines Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts stützen, die die Regelung des Verteidigerausschlusses nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO als verfassungsgemäß angesehen hat (vgl. NJW 1975, S. 2341).
  • BGH, 27.05.1991 - AnwSt (B) 2/91

    Ausschließung des Verteidigers im ehrengerichtlichen Verfahren beim Verdacht der

    Ist der Verteidiger tatsächlich dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig, an der Tat des von ihm Verteidigten selbst beteiligt zu sein, so besteht nach der in § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers die Gefahr, daß im Strafverfahren ein Verteidiger mitwirkt, der wegen seiner mutmaßlichen Tatbeteiligung außerstande ist, seine Verteidigeraufgabe so wahrzunehmen, wie es seine Stellung als Beistand des Beschuldigten und als unabhängiges Organ der Rechtspflege verlangt (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß - NJW 1975, 2341).
  • BGH, 24.08.1978 - 2 ARs 245/78

    Ausschluss eines Verteidigers aufgrund des Verdachts der terroristischen

    Daß im übrigen rechtsstaatliche Verfahrensgarantien durch die Regelung des § 138 a Abs. 4 Satz 2 StPO nicht verletzt werden, hat das Bundesverfassungsgericht bereits anerkannt (NJW 1975, 2341).
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