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   BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68   

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https://dejure.org/1974,136
BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68 (https://dejure.org/1974,136)
BVerfG, Entscheidung vom 12.11.1974 - 1 BvR 505/68 (https://dejure.org/1974,136)
BVerfG, Entscheidung vom 12. November 1974 - 1 BvR 505/68 (https://dejure.org/1974,136)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVG § 44 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Kriegerwitwen vom Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs n ach Scheidung der neuen Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 38, 187
  • NJW 1975, 1159 (Ls.)
  • NJW 1975, 341
  • MDR 1975, 380
  • DVBl 1975, 255
  • DB 1975, 601
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68
    Maßgebend dafür war die Absicht, den Witwen die Eingehung einer neuen Ehe zu erleichtern und die "Onkelehen" zu verringern; in geringerem Maße spielte auch der Gesichtspunkt eine Rolle, daß der Dienstherr während der Dauer der neuen Ehe die Witwe nicht zu versorgen brauche und daher um so leichter die Verpflichtung zu späterer Honorierung des erloschenen Witwengeldes auf sich nehmen könne (vgl. Plog-Wiedow-Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz , § 164 RdNr. 20 ; ebenso für § 88 Abs. 3 BRRG BVerfGE 25, 142 (149)).

    Allerdings werden nach § 44 Abs. 5 BVG auf die wiederauflebende Witwenversorgung Unterhaltsansprüche gegen den geschiedenen Ehemann angerechnet; dies beruht jedoch auf dem Gedanken, daß die Witwe nach Auflösung der neuen Ehe versorgungsrechtlich nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen soll als vor der Wiederheirat, sie soll keinen doppelten Unterhalt bekommen (vgl. BVerfGE 25, 142 (149) zu der gleichen Regelung im Beamtenrecht).

    Der genannte Zweck der Regelung, die im Sinne des Verfassungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG dem Schutz der Ehe dient und namentlich auch das Wohl der aus solchen Verbindungen hervorgehenden Kinder im Auge hat, wird vielmehr am wirksamsten erreicht, wenn das in Aussicht gestellte Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs der Witwe jede Besorgnis nimmt, eine neue, später etwa scheiternde Ehe könne sich auf die dann wieder in Betracht kommende Versorgung nachteilig auswirken (vgl. BVerwGE 26, 15 (19 f.); siehe auch BVerfGE 25, 142 (149, 152); BVerwGE 11, 350 (352 f.)).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in der Entscheidung vom 21. Januar 1969 (BVerfGE 25, 142) ausgeführt hat, besteht kein hergebrachter Grundsatz des Beamtenrechts, daß der mit der Wiederheirat erloschene Anspruch einer Beamtenwitwe auf Versorgungsbezüge im Falle der Auflösung der neuen Ehe wieder auflebt; dies ist vielmehr eine Neuerung des Beamtenrechts aus der Zeit nach 1950.

    Das Wiederaufleben des Witwengeldes nach Auflösung der neuen Ehe folgt daher nicht aus einem Grundsatz des Beamtenversorgungsrechts, sondern hat allgemeine familienpolitische Gründe: Um der Witwe den Entschluß zur Eingehung einer neuen Ehe zu erleichtern, sollte ihr die Befürchtung genommen werden, daß sie bei einer Beendigung dieser Ehe unversorgt sein würde (BVerfGE 25, 142 (148 f., 152)).

  • BVerwG, 25.01.1961 - VI C 3.59
    Auszug aus BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68
    Der genannte Zweck der Regelung, die im Sinne des Verfassungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG dem Schutz der Ehe dient und namentlich auch das Wohl der aus solchen Verbindungen hervorgehenden Kinder im Auge hat, wird vielmehr am wirksamsten erreicht, wenn das in Aussicht gestellte Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs der Witwe jede Besorgnis nimmt, eine neue, später etwa scheiternde Ehe könne sich auf die dann wieder in Betracht kommende Versorgung nachteilig auswirken (vgl. BVerwGE 26, 15 (19 f.); siehe auch BVerfGE 25, 142 (149, 152); BVerwGE 11, 350 (352 f.)).

    Die Rechtsprechung zu den beamtenrechtlichen Vorschriften hat wiederholt zugunsten der Beamtenwitwe eine weite Auslegung der Wiederauflebensvorschriften vertreten mit der einleuchtenden Begründung, daß auf diese Weise der Gesetzeszweck am besten erreicht würde (vgl. BVerwGE 26, 15 (19 f.); siehe auch BVerwGE 11, 350 (352 f.); 31, 197 (201 ff.)).

  • BVerwG, 12.01.1967 - II C 96.63

    Voraussetzungen des Versorgungsanspruch einer Beamtenwitwe - Besonderheiten bei

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68
    Der genannte Zweck der Regelung, die im Sinne des Verfassungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG dem Schutz der Ehe dient und namentlich auch das Wohl der aus solchen Verbindungen hervorgehenden Kinder im Auge hat, wird vielmehr am wirksamsten erreicht, wenn das in Aussicht gestellte Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs der Witwe jede Besorgnis nimmt, eine neue, später etwa scheiternde Ehe könne sich auf die dann wieder in Betracht kommende Versorgung nachteilig auswirken (vgl. BVerwGE 26, 15 (19 f.); siehe auch BVerfGE 25, 142 (149, 152); BVerwGE 11, 350 (352 f.)).

    Die Rechtsprechung zu den beamtenrechtlichen Vorschriften hat wiederholt zugunsten der Beamtenwitwe eine weite Auslegung der Wiederauflebensvorschriften vertreten mit der einleuchtenden Begründung, daß auf diese Weise der Gesetzeszweck am besten erreicht würde (vgl. BVerwGE 26, 15 (19 f.); siehe auch BVerwGE 11, 350 (352 f.); 31, 197 (201 ff.)).

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68
    Es steht hier nicht zur Prüfung, wie weit die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Regelung von Sozialleistungen im allgemeinen und bei der Kriegsopferversorgung im besonderen reicht (vgl. dazu BVerfGE 17, 210 (216); 26, 16 (31); 27, 253 (283, 291); 29, 51 (56)).

    Die verfassungsrechtliche Prüfung nach diesem Maßstab hat hier weiter das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG ) zu berücksichtigen, weil die in Frage stehende Regelung staatliche Leistungen zum Zwecke der sozialen Sicherung bestimmter Personen betrifft und zudem die Versorgung der Kriegshinterbliebenen als ein Teilbereich der Kriegs- und Kriegsfolgelasten speziell durch das Sozialstaatsprinzip geprägt ist (BVerfGE 27, 253 (283, 291); siehe auch BVerfGE 15, 126 (150 ff.); 13, 248 (259)).

  • BSG, 17.12.1969 - 5 RKn 81/67

    Subsidarität von Rentenansprüchen - Wiederaufgelebte Witwenrente -

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68
    Insoweit könnte geltend gemacht werden, die wiederaufgelebte Witwenrente solle als subsidiäre Leistung eine Versorgungslücke schließen (vgl. BSG 30, 220 (222); BSG, SozR Nr. 16 zu § 44 BVG ); im Falle einer Scheidung aus ihrem alleinigen oder überwiegenden Verschulden habe aber die Witwe diese Versorgungslücke selbst schuldhaft herbeigeführt.
  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68
    Selbst wenn der Gesetzgeber weitgehend frei entscheiden kann, ob und in welchem Umfange eine bestimmte Sozialleistung gewährt werden soll, ist er bei der Bestimmung der Leistungsempfänger an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden (BVerfGE 28, 324 (349) m. weit.
  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 8/68

    Verfassungswidrigkeit der Versagung der Kostenerstattung nach AO im

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68
    Das Bundesverfassungsgericht greift daher nicht in die Entschließungsfreiheit des Gesetzgebers ein, wenn es die Verschuldensklausel für nichtig erklärt mit der Folge, daß dadurch die gesetzliche Anspruchsgrundlage erweitert wird, nämlich nunmehr allen Witwen nach Auflösung der neuen Ehe vorbehaltlich des § 44 Abs. 5 BVG wieder Witwenversorgung zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 2, 336 (340 f.); 27, 391 (399)).
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68
    Nachw.; 27, 220 (227)).
  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68
    Die verfassungsrechtliche Prüfung nach diesem Maßstab hat hier weiter das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG ) zu berücksichtigen, weil die in Frage stehende Regelung staatliche Leistungen zum Zwecke der sozialen Sicherung bestimmter Personen betrifft und zudem die Versorgung der Kriegshinterbliebenen als ein Teilbereich der Kriegs- und Kriegsfolgelasten speziell durch das Sozialstaatsprinzip geprägt ist (BVerfGE 27, 253 (283, 291); siehe auch BVerfGE 15, 126 (150 ff.); 13, 248 (259)).
  • BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 5/59

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ofändbarkeit der Angestelltenrente

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68
    Diese Regelung beruht nicht, wie die Bundesregierung meint, auf Besonderheiten des Ordnungsbereiches des Beamtenrechts oder auf spezifischen systematischen oder sozialgeschichtlichen Zusammenhängen, die eine Übertragung auf andere Ordnungsbereiche ausschließen würden (BVerfGE 11, 283 (293); vgl. auch BVerfGE 9, 338 (349 f.); 21, 329 (349, 353); 34, 118 (130 f.)).
  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

  • BVerwG, 20.01.1969 - VI C 46.66

    Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld nach Scheidung der zweiten Ehe -

  • BVerfG, 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz im

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

  • BSG, 30.11.1966 - 4 RJ 581/65

    Witwenrente - Wiederheirat der Witwe - Auflösung der Ehe im Ausland -

  • BSG, 19.12.1968 - 5 RKn 57/67

    Witwenrente - Wiederheirat - Auflösung der neuen Ehe - Wiederaufleben der

  • BSG, 15.12.1967 - 5 RKn 32/66

    Witwenrentenanspruch - Auflösung der neuen Ehe - Verschulden der Eheauflösung -

  • BVerfG, 14.05.1969 - 1 BvR 615/67

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Berufsschadensausgleichs nach dem BVG

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

  • BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvL 2/67

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 8 S. 3 WPflG

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Solange nicht feststeht, daß eine Bestimmung innerhalb des eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören und in anderen systematischen und sozial-geschichtlichen Zusammenhängen stehen (BVerfGE 11, 283 [293]; vgl. auch BVerfGE 9, 338 [349 f.]; 34, 118 [130 f.]; 38, 187 [203]).
  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92

    Waffenrecht - Jagdrecht - Regelvermutung - Jagtschein - Waffenschein - Entziehung

    Anders sind die Verhältnisse dann zu beurteilen, wenn die Regelung nicht auf Besonderheiten des einen oder anderen Ordnungsbereichs, sondern auf allgemeinen sie übergreifenden Erwägungen beruhen (BVerfGE 38, 187 (203)).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74

    Unfallversicherung

    Das Ausmaß der Differenzierung, das dem Gesetzgeber erlaubt ist, richtet sich nach der Natur des in Frage stehenden Lebensbereichs und Sachbereichs (vgl. BVerfGE 35, 348 [537]; 42, 176 [186, 188] m.w.N., hier desjenigen der gesetzlichen Unfallversicherung als eines wichtigen Teils des Systems der sozialen Sicherung; dabei ist das aus Art. 20 Abs. 1 GG folgende Sozialstaatsgebot zu berücksichtigen [vgl. BVerfGE 38, 187 [197f]; 39, 316 [327]].
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