Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.10.1974

Rechtsprechung
   BGH, 20.12.1974 - V ZR 72/73   

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https://dejure.org/1974,1435
BGH, 20.12.1974 - V ZR 72/73 (https://dejure.org/1974,1435)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1974 - V ZR 72/73 (https://dejure.org/1974,1435)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1974 - V ZR 72/73 (https://dejure.org/1974,1435)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung zum Widerspruch gegen einen Teilungsplan - Wirksame Begründung der Gesamtgläubigerschaft bei einer Grundschuld - Eigentümergrundschuld und Fremdgrundschuld bei Miteigentumsanteilen - Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 445
  • MDR 1975, 307
  • DNotZ 1975, 487
  • DB 1975, 399
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.01.1954 - V ZR 54/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.12.1974 - V ZR 72/73
    Auf den Ablauf der Monatsfrist des § 878 Abs. 1 ZPO kommt es für die Zulässigkeit der Widerspruchsklage nicht an, da der Teilungsplan noch nicht ausgeführt ist (Urteil des Senats vom 29. Januar 1954 - V ZR 54/53, LM LASG § 3 a Nr. 2 Bl. 2).
  • BGH, 04.03.1959 - V ZR 181/57

    Hypothek für Gesamtgläubiger

    Auszug aus BGH, 20.12.1974 - V ZR 72/73
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung eine solche Gesamtgläubigerberechtigung u.a. bei der Hypothek für rechtlich möglich gehalten (Urteil des Senats vom 4. März 1959 - V ZR 181/57, BGHZ 29, 363; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Dezember 1966 - V ZR 24/66, BGHZ 46, 253, 255).
  • BGH, 08.06.1962 - V ZR 151/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.12.1974 - V ZR 72/73
    Bei dieser Ausgangslage könnte die Klägerin - worum es sich im vorliegenden Fall aber nicht handelt, s. unten unter 3. a) - selbst einen ihr gegen den Beklagten zustehenden schuldrechtlichen Anspruch auf - volle oder teilweise - Überlassung des auf das Recht des Beklagten bedingt zugeteilten Erlöses im Wege der Klage nach § 115 ZVG, §§ 876 ff ZPO geltend machen (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 1962 - V ZR 151/60, WM 1962, 1138; OLG München HRR 1938 Nr. 1360 a; Steiner/Riedel ZVG 7. Aufl. § 115 Anm. 3 a cc).
  • BGH, 21.12.1966 - V ZB 24/66

    Wohnungsberechtigte als Gesamtgläubiger

    Auszug aus BGH, 20.12.1974 - V ZR 72/73
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung eine solche Gesamtgläubigerberechtigung u.a. bei der Hypothek für rechtlich möglich gehalten (Urteil des Senats vom 4. März 1959 - V ZR 181/57, BGHZ 29, 363; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Dezember 1966 - V ZR 24/66, BGHZ 46, 253, 255).
  • BGH, 19.05.1967 - V ZR 24/66

    Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz gegen die Folgen eines

    Auszug aus BGH, 20.12.1974 - V ZR 72/73
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung eine solche Gesamtgläubigerberechtigung u.a. bei der Hypothek für rechtlich möglich gehalten (Urteil des Senats vom 4. März 1959 - V ZR 181/57, BGHZ 29, 363; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Dezember 1966 - V ZR 24/66, BGHZ 46, 253, 255).
  • BGH, 28.03.1969 - V ZR 49/68

    Anspruch auf Erlösherausgabe aus der Versteigerung eines Hausgrundstücks -

    Auszug aus BGH, 20.12.1974 - V ZR 72/73
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision zitierten Urteil des Senats vom 28. März 1969 - V ZR 49/68 (NJW 1969, 1428 Nr. 5 = WM 1969, 863).
  • BGH, 07.06.2018 - V ZB 221/17

    Übrige Miteigentümer als Beteiligte bei der Zwangsversteigerung eines

    Zwar werden hiermit in erster Linie Rechte an dem Vollstreckungsgegenstand selbst erfasst, wie etwa ein Grundpfandrecht an dem zu versteigernden Miteigentumsanteil (vgl. zu einer solchen Konstellation Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974 - V ZR 72/73, juris Rn. 15, insoweit nicht abgedruckt in NJW 1975, 445).
  • OLG Celle, 27.08.2018 - 18 W 42/18

    Voraussetzungen der auf einen Miteigentumsanteil beschränkten Teillöschung einer

    Das wären die Beteiligten zu 1 und 2. Denn im Falle des Verzichts auf die Gesamtgrundschuld steht diese als Eigentümergesamtgrundschuld allen Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu (§ 1175 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Palandt/ Herrler, a. a. O. § 1175 Rn. 2, § 1172 Rn. 3), nämlich als Eigentümergrundschuld am eigenen Miteigentumsanteil und als Fremdgrundschuld am Miteigentumsanteil des jeweils anderen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1974 - V ZR 72/73, juris Rn. 18; Palandt/ Herrler, a. a. O. § 1196 Rn. 4).
  • BGH, 22.09.2022 - V ZB 8/22

    Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der

    Allerdings folgte die Beteiligtenstellung des Miteigentümers in diesem Fall unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, weil eine solche Grundschuld für den jeweils anderen Miteigentümer Fremdgrundschuld ist und damit ein zu dessen Gunsten im Grundbuch eingetragenes Recht (vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974 - V ZR 72/73, Leitsatz und juris Rn. 15, insoweit nicht abgedruckt in NJW 1975, 445).
  • BGH, 15.04.2010 - V ZR 182/09

    Gesamtgläubigerschaft: Schicksal der Rechte von Gesamtgrundschuldgläubigern bei

    Dementsprechend ist eine Gesamtgläubigerberechtigung bei der Grundschuld rechtlich möglich (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974, V ZR 72/73, WM 1975, 135, 136).

    Für die Gesamtgläubigerschaft an einer Grundschuld bedeutet dies, dass dann, wenn einer der Gesamtgläubiger Eigentümer des belasteten Grundstücks wird, die Grundschuld für ihn als Eigentümergrundschuld und für die anderen Gesamtgläubiger als Fremdgrundschuld bestehen bleibt (zu allem Heilbron, SächsArch 1933, 353, 355 ff.; vgl. auch Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974, V ZR 72/73, WM 1975, 135, 136 zur Bestellung einer Grundschuld durch Bruchteilseigentümer an ihren Anteilen für sich als Gesamtgläubiger).

  • BGH, 09.05.1996 - IX ZR 50/95

    Rechtsfolgen der Anfechtung der Einräumung eines Grundpfandrechts

    Mit der Eintragung am 12. Oktober 1992 entstand eine Gesamtgrundschuld der Grundeigentümer in Gesamtgläubigerschaft (§§ 428, 1132, 1192 Abs. 1 mit §§ 873, 1009 Abs. 1, 1196 Abs. 1, 2 BGB), und zwar als Eigentümergrundschuld am eigenen Miteigentumsanteil und als Fremdgrundschuld am - Miteigentumsanteil des anderen (vgl. dazu BGHZ 29, 363, 364 ff; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1974 - V ZR 72/73, Rpfl 1975, 84, 85 = Auszugsweise NJW 1975, 445; Beschl. v. 9. Juli 1980 - V ZB 5/80, NJW 1981, 176, 177; BayObLGZ 1962, 185, 187 ff).
  • OLG Celle, 20.03.2003 - 4 U 4/03

    Voraussetzungen der Sechsmonatsfrist bei Kündigung von Grundschulden;

    Im Übrigen sind die Grundschulden betreffend der Beklagten zu 2 aus Sicht des Beklagten zu 1 und der seinen Anteil pfändenden Klägerin nicht etwa Eigentümergrundschulden sondern Fremdgrundschulden (vgl. BGH NJW 1975, 445; Palandt/Passenge, a. a. O., § 1196 Rdn. 5).
  • OLG Zweibrücken, 17.05.2010 - 3 W 11/10

    Eintragung eines Nießbrauchs zu Gunsten des Miteigentümers eines Grundstücks

    Dies gilt auch für die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstückes zu Gunsten aller Miteigentümer als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB (vgl. BGH NJW 1975, 445 für die Grundschuld; Pammler-Klein/Pammler in jurisPK- BGB , 4. Aufl., § 1009 BGB , Rdnr. 8).
  • BGH, 07.11.1980 - V ZR 50/79
    Soweit die Grundschuld auf den der Ehefrau N... gehörenden Grundstücken lastete, war sie für den Ehemann eine Fremdgrundschuld; soweit sie an dem ihnen zu gleichen ideell en Anteilen gehörenden Grundbesitz eingetragen war, handelte es sich jeweils für den anderen Ehegatten um eine Fremdgrundschuld (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1974, V ZR 72/73, LM § 1008 BGB Nr. 1 = NJW 1975, 445; BayObLG NJW 1962, 1725).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.10.1974 - IV ZR 183/73   

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https://dejure.org/1974,1961
BGH, 02.10.1974 - IV ZR 183/73 (https://dejure.org/1974,1961)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1974 - IV ZR 183/73 (https://dejure.org/1974,1961)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1974 - IV ZR 183/73 (https://dejure.org/1974,1961)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 445
  • MDR 1975, 302
  • DNotZ 1975, 726
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66

    Vorkaufsrecht von Miterben - Verfügungsbefugnis der Miterben - Tätigkeiten als

    Auszug aus BGH, 02.10.1974 - IV ZR 183/73
    Den Miterben steht kein Vorkaufsrecht zu, wenn die Erben eines anderen Miterben ihre Anteile an dessen Nachlaß veräußern und dieser nicht ausschließlich aus dem Erbanteil des beerbten Miterben am Nachlaß des von ihm beerbten Erblassers besteht (Ergänzung zu BGH, NJW 1969, 92 = vorstehend Nr. 5).

    In seinem Urteil vom 14. Oktober 1968, III ZR 73/66 = NJW 1969, 62 hat der III. Zivilsenat allerdings den Miterben des Nachlasses 1 das Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB auch in einem Fall zugebilligt, in dem die Kinder und Erben eines Miterben des Nachlasses 1 ihre Anteile an dessen Nachlaß (Nachlaß 2) verkauft hatten.

    In seinem Urteil vom 22. April 1971, III ZR 46/68 = BGHZ 56, 115 hat der III. Zivilsenat ausgeführt, der Hinweis in dem in NJW 1969, 92 abgedruckten Urteil, es könne nicht als willkürlich erachtet werden, Folgerungen für die Vorkaufsberechtigung daraus abzuleiten, daß ein einzelner Gegenstand eines Nachlasses gleichzeitig den Anteil an einem anderen Nachlaß bilde, erlaube nicht die Weiterung, daß die Verfügung des Bruders des Klägers über seinen Anteil am väterlichen Nachlaß (Nachlaß 2) wie eine Verfügung über den Anteil seines Vaters am mütterlichen Nachlaß (Nachlaß 1) gewertet werden müsse und infolgedessen die Beklagten - kraft ihrer Beteiligung als Erbeserben an dem letztgenannten Nachlaß - wie "Miterben im Sinne von § 2034 BGB" zu behandeln seien.

    Sonach ergibt sich, daß das in NJW 1969, 92 veröffentlichte Urteil des III. Zivilsenats das Vorkaufsrecht nur für den dort entschiedenen ganz besonders gelagerten Fall erweitert, in dem der Nachlaß des beerbten Miterben (Nachlaß 2), von dem Anteile verkauft wurden, nur oder nur noch in dem Anteil am Nachlaß des von ihm beerbten Erblassers (Nachlaß 1) besteht und daher bei dem Verkauf der Anteile am Nachlaß 2 wirtschaftlich gesehen nur Anteile an dem Nachlaß 1 veräußert wurden.

  • BGH, 22.04.1971 - III ZR 46/68

    Vorkaufsrecht der Miterben

    Auszug aus BGH, 02.10.1974 - IV ZR 183/73
    Der Nachlaß einer Person bildet eine Vermögenseinheit, die aus den einzelnen Nachlaßgegenständen besteht (vgl. RGZ 162, 397, 400; BGHZ 56, 115, 121).

    In seinem Urteil vom 22. April 1971, III ZR 46/68 = BGHZ 56, 115 hat der III. Zivilsenat ausgeführt, der Hinweis in dem in NJW 1969, 92 abgedruckten Urteil, es könne nicht als willkürlich erachtet werden, Folgerungen für die Vorkaufsberechtigung daraus abzuleiten, daß ein einzelner Gegenstand eines Nachlasses gleichzeitig den Anteil an einem anderen Nachlaß bilde, erlaube nicht die Weiterung, daß die Verfügung des Bruders des Klägers über seinen Anteil am väterlichen Nachlaß (Nachlaß 2) wie eine Verfügung über den Anteil seines Vaters am mütterlichen Nachlaß (Nachlaß 1) gewertet werden müsse und infolgedessen die Beklagten - kraft ihrer Beteiligung als Erbeserben an dem letztgenannten Nachlaß - wie "Miterben im Sinne von § 2034 BGB" zu behandeln seien.

  • BGH, 13.06.1966 - III ZR 198/64

    Abschluss eines Erbteilskaufvertrages; Ausübung eines Vorkaufsrechts; Eintritt

    Auszug aus BGH, 02.10.1974 - IV ZR 183/73
    Das Urteil des III. Zivilsenats vom 13. Juni 1966, III ZR 198/64 = NJW 1966, 2207 betrifft nur den Fall, daß eine Erbeserbin den Erbanteil der von ihr beerbten Schwester am Nachlaß des von dieser Schwester teilweise beerbten Erblassers (Anteil am Nachlaß 1) verkauft hatte.
  • BGH, 02.07.1970 - III ZR 27/67

    Anforderungen an die Übertragung von Erbteilen - Voraussetzungen für das Bestehen

    Auszug aus BGH, 02.10.1974 - IV ZR 183/73
    In dem nicht veröffentlichten Urteil vom 2. Juli 1970, III ZR 27/67 war einziger Gegenstand des Nachlasses der beerbten Miterbin (Nachlaß 2) deren Anteil am Nachlaß ihres Vaters (Nachlaß 1).
  • RG, 08.02.1940 - IV 125/39

    Können über den Erbteil eines Miterben dessen Erben nur gemeinsam verfügen oder

    Auszug aus BGH, 02.10.1974 - IV ZR 183/73
    Der Nachlaß einer Person bildet eine Vermögenseinheit, die aus den einzelnen Nachlaßgegenständen besteht (vgl. RGZ 162, 397, 400; BGHZ 56, 115, 121).
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