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   BGH, 11.03.1976 - III ZR 113/74   

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BGH, 11.03.1976 - III ZR 113/74 (https://dejure.org/1976,307)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1976 - III ZR 113/74 (https://dejure.org/1976,307)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1976 - III ZR 113/74 (https://dejure.org/1976,307)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StrEG § 10; ZPO § 232
    Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 122
  • NJW 1976, 1218
  • MDR 1976, 741
  • VersR 1976, 773
  • DB 1976, 1864
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 16.01.1970 - GSSt 1/70

    Vorlegung an den BGH

    Auszug aus BGH, 11.03.1976 - III ZR 113/74
    Der dem Vertretenen verantwortliche bevollmächtigte Vertreter tritt für Verfahrenshandlungen und ihre Unterlassung "an die Stelle" des Vertretenen, was dem in § 85 ZPO verankerten verfahrensrechtlichen Vertretungsgrundsatz zu entnehmen ist (vgl. BGKEZ 2, 205, 207; BSG 11, 158 = NJW 1960, 502; BayObLGSt 1970, 9, H; Menger, DVBl 1950, 696, 698).

    Diese Bestimmung erweist sich damit als eine Rechtsnorm, die über den Zivilprozeß hinaus gilt (vgl.BayObLGSt 1970, 9, 15 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Er beansprucht sogar für das Strafverfahren im Hinblick auf die Verfahrenskosten und den Nebenkläger Geltung (vgl. BGHSt 26, 126 [BGH 06.05.1975 - 5 StR 139/75]; BayObLGSt 1970, 9 ff), während das Schutzbedürfnis des nicht oder nicht voll schuldigen Angeklagten in seinem Kampf um Ehre und Freiheit es grundsätzlich ausschließt, ihm das Verschulden eines bestellten oder eines von ihm gewählten Verteidigers zuzurechnen (vgl. BGHZ 17, 199, 204, 205 [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]; vgl. auch BVerfGE 35, 41, 50).

    Die Entscheidung im "Betragsverfahren" hat für den Berechtigten auch sachlich grundsätzlich keine einschneidendere Bedeutung, als sie sonst einem Urteil im Zivil-, Verwaltungs- oder Sozialgerichtsprozeß zukommen kann (vgl. BayObLGSt 1970, 9, 19), z.B. einem Zivilurteil im Ehescheidungs- oder Ehelichkeitsanfechtungsprozeß, für den der in § 232 Abs. 2 ZPO normierte Rechtsgedanke uneingeschränkt gilt (vgl. BVerfGE 35, 41 ff).

    Umgekehrt hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die im Entwurf der Finanzgerichtsordnung vorgesehene ausdrückliche Gleichstellung des Vertreterverschuldens mit dem eigenen Verschulden gesetzlich besonders zu normieren (vgl. BayObLGSt 1970, 9, 15).

  • BVerfG, 08.05.1973 - 2 BvL 5/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren

    Auszug aus BGH, 11.03.1976 - III ZR 113/74
    Er beansprucht sogar für das Strafverfahren im Hinblick auf die Verfahrenskosten und den Nebenkläger Geltung (vgl. BGHSt 26, 126 [BGH 06.05.1975 - 5 StR 139/75]; BayObLGSt 1970, 9 ff), während das Schutzbedürfnis des nicht oder nicht voll schuldigen Angeklagten in seinem Kampf um Ehre und Freiheit es grundsätzlich ausschließt, ihm das Verschulden eines bestellten oder eines von ihm gewählten Verteidigers zuzurechnen (vgl. BGHZ 17, 199, 204, 205 [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]; vgl. auch BVerfGE 35, 41, 50).

    Die Entscheidung im "Betragsverfahren" hat für den Berechtigten auch sachlich grundsätzlich keine einschneidendere Bedeutung, als sie sonst einem Urteil im Zivil-, Verwaltungs- oder Sozialgerichtsprozeß zukommen kann (vgl. BayObLGSt 1970, 9, 19), z.B. einem Zivilurteil im Ehescheidungs- oder Ehelichkeitsanfechtungsprozeß, für den der in § 232 Abs. 2 ZPO normierte Rechtsgedanke uneingeschränkt gilt (vgl. BVerfGE 35, 41 ff).

  • BGH, 04.05.1955 - VI ZR 37/54

    Hemmung der Verjährung bei Unvermögen zur Aufbringung der Prozeßkosten

    Auszug aus BGH, 11.03.1976 - III ZR 113/74
    Er beansprucht sogar für das Strafverfahren im Hinblick auf die Verfahrenskosten und den Nebenkläger Geltung (vgl. BGHSt 26, 126 [BGH 06.05.1975 - 5 StR 139/75]; BayObLGSt 1970, 9 ff), während das Schutzbedürfnis des nicht oder nicht voll schuldigen Angeklagten in seinem Kampf um Ehre und Freiheit es grundsätzlich ausschließt, ihm das Verschulden eines bestellten oder eines von ihm gewählten Verteidigers zuzurechnen (vgl. BGHZ 17, 199, 204, 205 [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]; vgl. auch BVerfGE 35, 41, 50).

    In keinem dieser Fälle besteht ein Grundsatz des Inhalts, daß sich der Berechtigte bei der Versäumung einer Ausschlußfrist mit materiell-rechtlicher Wirkung das Vertreterverschulden nicht zurechnen lassen müßte (für die Wiedereinsetzung vgl. § 232 Abs. 2 ZPO; für die Hemmungsvorschrift des § 203 BGB vgl. BGHZ 17, 199 ff; 31, 342, 347) [BGH 16.12.1959 - IV ZR 103/59].

  • BSG, 15.12.1959 - 10 RV 750/56
    Auszug aus BGH, 11.03.1976 - III ZR 113/74
    Der dem Vertretenen verantwortliche bevollmächtigte Vertreter tritt für Verfahrenshandlungen und ihre Unterlassung "an die Stelle" des Vertretenen, was dem in § 85 ZPO verankerten verfahrensrechtlichen Vertretungsgrundsatz zu entnehmen ist (vgl. BGKEZ 2, 205, 207; BSG 11, 158 = NJW 1960, 502; BayObLGSt 1970, 9, H; Menger, DVBl 1950, 696, 698).

    Das Bundessozialgericht hat die Zurechnung des Vertreterverschuldens der Regelung des § 67 Abs. 1 SGG u.a.mit der Begründung entnommen, daß ein "im Rechtsverkehr allgemein geltender und anerkannter Grundsatz" zugrunde liege: Der Beteiligte, der seinen Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lasse, müsse so behandelt werden, wie wenn er den Rechtsstreit selbst geführt hätte (vgl. BSGE 11, 158 ff).

  • BGH, 24.10.1960 - III ZR 147/59

    Finanzvertrag; triftiger Grund

    Auszug aus BGH, 11.03.1976 - III ZR 113/74
    Zwar hat der Senat zu Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrags in der Passung vom 30. März 1955 (BGBl II 301, 381) entschieden, daß ein "triftiger Grund" für die nicht fristgerechte Geltendmachung eines Anspruchs vorliegen könne, wenn der Anspruchsberechtigte die Sache rechtzeitig einem Anwalt übergeben, dieser jedoch die 90-Tagefrist für die Anmeldung des Anspruchs aus Unkenntnis oder Nachlässigkeit versäumt habe (BGHZ 33, 353 ffj LM Finanzvertrag Nr. 29).
  • BGH, 30.05.1968 - III ZR 54/67

    Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 11.03.1976 - III ZR 113/74
    Im übrigen ist an die Stelle dieser Regelung im Finanzvertrag zwischenzeitlich eine Regelung getreten, nach der der Anspruchsberechtigte sich das Verschulden eines Vertreters bei der Versäumung der jetzt dreimonatigen Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs anrechnen lassen muß (vgl. § 6 Abs. 1 und 3 des Ausführungsgesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen; BGH NJW 1968, 2009).
  • BGH, 06.05.1975 - 5 StR 139/75

    Verstoß gegen die Frist der Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung -

    Auszug aus BGH, 11.03.1976 - III ZR 113/74
    Er beansprucht sogar für das Strafverfahren im Hinblick auf die Verfahrenskosten und den Nebenkläger Geltung (vgl. BGHSt 26, 126 [BGH 06.05.1975 - 5 StR 139/75]; BayObLGSt 1970, 9 ff), während das Schutzbedürfnis des nicht oder nicht voll schuldigen Angeklagten in seinem Kampf um Ehre und Freiheit es grundsätzlich ausschließt, ihm das Verschulden eines bestellten oder eines von ihm gewählten Verteidigers zuzurechnen (vgl. BGHZ 17, 199, 204, 205 [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]; vgl. auch BVerfGE 35, 41, 50).
  • BVerwG, 16.11.1961 - IV ER 403.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.03.1976 - III ZR 113/74
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 13, 181) und des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH NJW 1969, 112) rechtfertigen die Verweisungsnormen (§§ 173 VwGO, 155 FGO) die Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO.
  • BGH, 21.05.1951 - IV ZR 11/51

    Wiedereinsetzung. Tag der Urteilszustellung

    Auszug aus BGH, 11.03.1976 - III ZR 113/74
    Dies gilt nicht nur für ein Verschulden des Vertreters im Verkehr mit dem Gericht oder einem anderen Verfahrensbeteiligten, sondern allgemein für jedes Verschulden des Vertreters bei der "Prozeßführung", also bei der verfahrensmäßigen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (vgl. BGHZ 2, 205; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19.Aufl. § 232 Anm. II 2).
  • BGH, 16.12.1959 - IV ZR 103/59

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BGH, 11.03.1976 - III ZR 113/74
    In keinem dieser Fälle besteht ein Grundsatz des Inhalts, daß sich der Berechtigte bei der Versäumung einer Ausschlußfrist mit materiell-rechtlicher Wirkung das Vertreterverschulden nicht zurechnen lassen müßte (für die Wiedereinsetzung vgl. § 232 Abs. 2 ZPO; für die Hemmungsvorschrift des § 203 BGB vgl. BGHZ 17, 199 ff; 31, 342, 347) [BGH 16.12.1959 - IV ZR 103/59].
  • BGH, 30.10.1963 - IV ZR 53/63

    Rechtsmittel

  • BFH, 25.04.1968 - VI R 76/67

    Steuersachen - Berufsmäßiges Auftreten - Persönliche Verhältnisse - Gesetzliche

  • BGH, 17.03.2016 - III ZR 200/15

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist;

    Sie besteht nicht nur im fiskalischen Interesse, Entschädigungsfälle nach einer gewissen Zeit abzuschließen und dem Staat alsbald einen Überblick über bestehende Entschädigungspflichten zu verschaffen, sondern dient auch der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten (Senat, Urteil vom 8. Juni 1989 - III ZR 82/88, BGHZ 108, 14, 19 mwN zu § 12 StrEG; siehe auch Senat, Urteil vom 11. März 1976 - III ZR 113/74, NJW 1976, 1218, 1220 zu den in §§ 9, 12 StrEG bestimmten Fristen).

    Hinzu tritt im konkreten Fall, dass die Landesjustizverwaltung den Kläger in dem angefochtenen Bescheid über die Frist belehrt hat, so dass eine geeignete Vorkehrung getroffen wurde, den Berechtigten vor einem Rechtsverlust infolge Fristversäumung zu bewahren (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 1976 aaO).

  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

    Tatsächlich ist sowohl in den Verfahrensordnungen für die einzelnen Gerichtsbarkeiten als auch für ein vorgeschaltetes Verwaltungsvorverfahren vorgesehen, daß der Vertretene ein Verschulden seines Bevollmächtigten vertreten muß (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. März 1976 III ZR 113/74, BGHZ 66, 122, 125); für das allgemeine Verwaltungsverfahren und das Besteuerungsverfahren ergibt sich diese Rechtsfolge aus den Bestimmungen des § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des § 110 AO 1977, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Fristversäumnis betreffen.

    Ein solches Ergebnis würde auch im Falle der Bevollmächtigung eines Dritten für das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren drohen; durch die Einführung der Haftung des Vertretenen sollte gewährleistet werden, daß er durch die Bevollmächtigung nicht bessergestellt wird, als er bei einer persönlichen Beteiligung am Verfahren gestanden hätte (vgl. BGHZ 66, 122, 125).

  • ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11

    Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung

    hierzu etwa BGH 21.5.1951 (Fn. 67) - Zitat dort; 11.3.1976 - III ZR 113/74 - BGHZ 66, 122 = NJW 1976, 1218 = MDR 741 [3.]: "Nach der Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO für das zivilprozessuale Wiedereinsetzungsverfahren wird die Versäumung einer Prozesshandlung, 'die im Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen'.

    Dies gilt nicht nur für ein Verschulden des Vertreters im Verkehr mit dem Gericht oder einem anderen Verfahrensbeteiligten, sondern allgemein für jedes Verschulden des Vertreters bei der 'Prozessführung', also bei der verfahrensmäßigen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (...)".S. hierzu etwa BGH 21.5.1951 (Fn. 67) - Zitat dort; 11.3.1976 - III ZR 113/74 - BGHZ 66, 122 = NJW 1976, 1218 = MDR 741 [3.]: "Nach der Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO für das zivilprozessuale Wiedereinsetzungsverfahren wird die Versäumung einer Prozesshandlung, 'die im Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen'.

    127) S. hierzu etwa BGH 21.5.1951 (Fn. 67) - Zitat dort; 11.3.1976 - III ZR 113/74 - BGHZ 66, 122 = NJW 1976, 1218 = MDR 741 [3.]: "Nach der Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO für das zivilprozessuale Wiedereinsetzungsverfahren wird die Versäumung einer Prozesshandlung, 'die im Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen'.

  • BGH, 08.06.1989 - III ZR 82/88

    Anforderungen an Antrag im Betragsverfahren

    Die absolute Ausschlußfrist des § 12 StrEG, bei deren Versäumung weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch eine »Nachsicht«-Gewährung stattfindet und deren Ablauf auch nicht von der Belehrung über das Antragsrecht nach § 10 Abs. 1 StrEG abhängt, ist in jeder Lage des gerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu beachten (Senatsurteile BGHZ 66, 122, 130; 79, 1, 2 ff.; OLG Düsseldorf JMBI NW 1986, 30; Schätzler aaO § 12 Rn. 2; D. Meyer aaO § 12 Rn. 2; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 12 StrEG Rn. 1).

    Dabei sollen die gesetzlichen Fristbestimmungen dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen endgültigen Abwicklung des Entschädigungsverfahrens Rechnung tragen und verhindern, daß der Berechtigte die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs unangemessen verzögern kann (Senatsurteil BGHZ 66, 122, 130).

  • BGH, 13.05.1993 - III ZB 14/93

    Anwaltszwang im Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

    Der Senat hat dies bereits beiläufig ausgesprochen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81 = BGHWarn 1983 Nr. 96 = LM StrEG Nr. 11 unter I 1; s. auch schon BGHZ 66, 122, 127).

    Dies entspricht nicht nur der Systematik des Gesetzes mit seiner Aufteilung in ein Verfahren zur Feststellung der Entschädigungspflicht der Staatskasse (das "Grundverfahren"), in dem das Strafgericht abschließend und grundsätzlich mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren zu entscheiden hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 1979 - III ZR 164/77 = BGHWarn 1979 Nr. 48 = LM StrEG Nr. 8 und BGHZ 108, 14, 17 m.w.N.), und in ein davon getrenntes Verfahren zur Feststellung der Höhe des Entschädigungsanspruchs (das "Betragsverfahren"), das - nach einem dem Rechtsweg vorgeschalteten rechtsförmlichen Verwaltungsverfahren (vgl. BGHZ 66, 122, 124) - zur Zuständigkeit der Zivilgerichte gehört.

    Auch Sinn und Zweck der Regelung, insbesondere die Vergleichbarkeit des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 1 StrEG mit anderen den Zivilgerichten zugewiesenen Verfahren auf Durchsetzung eines (öffentlich-rechtlichen) Entschädigungsanspruchs (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 66, 122 = LM StrEG Nr. 2 m. Anm. Kreft), sprechen für eine Anwendung des für die ordentlichen Gerichte geltenden Verfahrensrechts, hier des § 78 Abs. 1 ZPO.

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.06.2018 - L 3 AL 1/16

    Insolvenzgeldanspruch - Versäumung der Antrags- bzw Ausschlussfrist - keine

    Diese im Vergleich zu der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG weitergehende Differenzierung mit der Folge einer Ausdehnung des nicht zuzurechnenden Rechtsanwaltshandelns liefe dem Grundsatz der Verschuldenszurechnung, wonach sich niemand seiner ihm im Außenverhältnis obliegenden Verantwortung dadurch entledigen können soll, dass er eigene Aufgaben einem anderen zur Erledigung überträgt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1976, III ZR 113/74, NJW 1976, 1218 ff.; Timme, in LPK-SGB X, 3. Aufl. 2011, § 27 Rn. 11), zuwider bzw. würde diesen Grundsatz in nicht gebotener Weise (weiter) beschränken.
  • LAG Niedersachsen, 13.07.2005 - 10 Ta 409/05

    Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage; Zurechnung des Verschuldens

    Die Partei muss sich daher jedes Verschulden des von ihr eingeschalteten Vertreters bei der Prozessführung, also bei der verfahrensmäßigen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, zurechnen lassen (BGH, 11.03.1976, III ZR 113/74, BGHZ 66, 124 zu § 232 Abs. 2 ZPO als Vorgängerregelung des § 85 Abs. 2 ZPO).
  • LAG Baden-Württemberg, 11.06.2002 - 18 Ta 9/02

    Keine Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage bei Verschulden des

    Da § 85 Absatz 2 ZPO Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes für die Prozeßvertretung ist (BGH, Urteil vom 11.03.1976 - III ZR 113/74 - NJW 1976, 1218), kann seine Unanwendbarkeit bei der Versäumung der Klagefrist mangels ausdrücklicher Verweisung auch nicht mit dem Ausnahmecharakter der Norm begründet werden (so aber LAG Hamburg, Beschluß vom 03.06.1985 - 1 Ta 5/85 - LAGE § 5 KSchG Nr. 19).
  • LG Dortmund, 23.09.2008 - 3 O 172/08

    Falsches Kindesalter - Eltern haften!

    Insoweit gilt anderes für den reinen eigenen Ermittlungsaufwand als für Kosten, die dem Geschädigten entstehen, um überhaupt in verwertbarer Weise Kenntnis von der Person des Schädigers bzw. in den Besitz von Beweismitteln zur Überführung des Schädigers benötigten Beweismittel zu kommen (Detektivkosten, vgl. Palandt-Heinrichs, vor § 249 Rn. 38 m.w.N., BGHZ 66, 122 ff., BGH NJW 1990, 2060 ff. sowie Lipp, NJW 1992, 1913).
  • OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 171/02

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten

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  • BGH, 16.10.1980 - III ZR 94/79

    Ausschlußfrist für Entschädigungsansprüche wegen Strafverfolgung

  • OLG Jena, 27.06.2000 - 3 U 849/99

    Entschädigung wegen nicht ausgeübter Tierhaltung aufgrund eines gerichtlich

  • LAG Hamm, 27.02.1996 - 5 Ta 106/95

    Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung bei Anwaltsverschulden

  • LAG Hamm, 21.12.1995 - 5 Ta 602/94

    Arbeitsgerichtliches Verfahren: Zurechnung des Verschuldens des

  • AG Duisburg, 09.05.2005 - 62 IK 188/04

    Zurechnung des Verschuldens des Schuldnerberaters bei der Vorbereitung des

  • LAG Hessen, 26.10.1993 - 16 Ta 263/93

    Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage; Entscheidung über

  • LG Dortmund, 23.09.2008 - 2 O 172/08

    Altersnachlässe / Vertragsverletzung durch fehlerhafte Angaben / Haftung aus

  • LG Mainz, 01.07.2004 - 4 O 140/04

    Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit einer Zivilklage auf

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