Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.06.1976

Rechtsprechung
   BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75   

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https://dejure.org/1976,231
BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75 (https://dejure.org/1976,231)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1976 - VI ZR 14/75 (https://dejure.org/1976,231)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1976 - VI ZR 14/75 (https://dejure.org/1976,231)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Eigentümers eines neuwertigen PKW auf Entschädigung "auf Neuwagenbasis" bei Beschädigung seines Fahrzeugs - Mittelbare schadensrechtliche Erheblichkeit ästhetischer Urteile und irrationaler Vorurteile

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249, § 251 Abs. 2, § 253, § 242
    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1202
  • NJW 1976, 1886 (Ls.)
  • MDR 1976, 653
  • VersR 1976, 732
  • DB 1976, 956
  • JR 1976, 455
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.10.1961 - VI ZR 238/60

    Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts

    Auszug aus BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75
    Diese Wertminderung ist grundsätzlich auch dem Eigentümer in Form einer Entschädigung für (rein) merkantilen Minderwert dann zu ersetzen, wenn er sich entschließt, das wertgeminderte Fahrzeug selbst zu "verbrauchen" (BGHZ 35, 396).
  • BGH, 20.06.1972 - VI ZR 61/71

    Umfang des Schadensersatzes bei Unfallschäden an gebrauchten PKW

    Auszug aus BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75
    Wenngleich hier § 249 S. 2 BGB anzuwenden ist, gilt es, den grundsätzlichen Anspruch des Geschädigten auf Naturalrestitution (S. 1) im Auge zu behalten (Senatsurteil v. 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - NJW 1972, 1800, 1801 m.Nachw.).
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf volle Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes hat; der Schädiger hat den Zustand, der vor dem Unfall bestanden hatte, zumindest wirtschaftlich wiederherzustellen (BGHZ 40, 345, 347/348; Senatsurteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 252/64 - VersR 1966, 830, 831).
  • BGH, 17.05.1966 - VI ZR 252/64

    Bemessung des Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug

    Auszug aus BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf volle Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes hat; der Schädiger hat den Zustand, der vor dem Unfall bestanden hatte, zumindest wirtschaftlich wiederherzustellen (BGHZ 40, 345, 347/348; Senatsurteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 252/64 - VersR 1966, 830, 831).
  • BGH, 29.06.1965 - VI ZR 36/64

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher noch nicht zu entscheiden gehabt (Das Urteil vom 29. Juni 1963 - VI ZR 36/64 - VersR 1965, 902 betraf einen Sonderfall).
  • LG Freiburg, 24.05.1972 - 6 O 510/71
    Auszug aus BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75
    Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, überwiegt in der Rechtsprechung der Instanzgerichte die Auffassung, daß jedenfalls nach erheblicher Beschädigung eines fabrikneuen Personenkraftwagens (beides stellt das Berufungsgericht fest) sich der Geschädigte in der Regel nicht mit einer Instandsetzung abfinden muß, sondern eine Entschädigung "auf Neuwagenbasis" fordern darf (für den Meinungsstand vgl. Walter in Kraftverkehrsrecht von A-Z, Kraftfahrzeug; Fahrzeugschaden, Erl. 1 zu B II 2 sowie C I 2 B, mit zahlreichen Nachweisen; ferner OLG Düsseldorf VersR 1974, 604 und VersR 1976, 69; OLG Karlsruhe VersR 1974, 671; LG Koblenz VersR 1975, 70; LG Freiburg VersR 1975, 386).
  • OLG Karlsruhe, 26.10.1973 - 10 U 85/73

    Neuwagen; Beschädigungen; Neuanschaffung; Kosten; Ersatz

    Auszug aus BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75
    Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, überwiegt in der Rechtsprechung der Instanzgerichte die Auffassung, daß jedenfalls nach erheblicher Beschädigung eines fabrikneuen Personenkraftwagens (beides stellt das Berufungsgericht fest) sich der Geschädigte in der Regel nicht mit einer Instandsetzung abfinden muß, sondern eine Entschädigung "auf Neuwagenbasis" fordern darf (für den Meinungsstand vgl. Walter in Kraftverkehrsrecht von A-Z, Kraftfahrzeug; Fahrzeugschaden, Erl. 1 zu B II 2 sowie C I 2 B, mit zahlreichen Nachweisen; ferner OLG Düsseldorf VersR 1974, 604 und VersR 1976, 69; OLG Karlsruhe VersR 1974, 671; LG Koblenz VersR 1975, 70; LG Freiburg VersR 1975, 386).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.1974 - 12 U 151/73

    Fahrleistung; Neuwertigkeitsgrenze; Betriebsdauer; Schadensabrechnung;

    Auszug aus BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75
    Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, überwiegt in der Rechtsprechung der Instanzgerichte die Auffassung, daß jedenfalls nach erheblicher Beschädigung eines fabrikneuen Personenkraftwagens (beides stellt das Berufungsgericht fest) sich der Geschädigte in der Regel nicht mit einer Instandsetzung abfinden muß, sondern eine Entschädigung "auf Neuwagenbasis" fordern darf (für den Meinungsstand vgl. Walter in Kraftverkehrsrecht von A-Z, Kraftfahrzeug; Fahrzeugschaden, Erl. 1 zu B II 2 sowie C I 2 B, mit zahlreichen Nachweisen; ferner OLG Düsseldorf VersR 1974, 604 und VersR 1976, 69; OLG Karlsruhe VersR 1974, 671; LG Koblenz VersR 1975, 70; LG Freiburg VersR 1975, 386).
  • LG Koblenz, 14.05.1974 - 6 S 272/73
    Auszug aus BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75
    Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, überwiegt in der Rechtsprechung der Instanzgerichte die Auffassung, daß jedenfalls nach erheblicher Beschädigung eines fabrikneuen Personenkraftwagens (beides stellt das Berufungsgericht fest) sich der Geschädigte in der Regel nicht mit einer Instandsetzung abfinden muß, sondern eine Entschädigung "auf Neuwagenbasis" fordern darf (für den Meinungsstand vgl. Walter in Kraftverkehrsrecht von A-Z, Kraftfahrzeug; Fahrzeugschaden, Erl. 1 zu B II 2 sowie C I 2 B, mit zahlreichen Nachweisen; ferner OLG Düsseldorf VersR 1974, 604 und VersR 1976, 69; OLG Karlsruhe VersR 1974, 671; LG Koblenz VersR 1975, 70; LG Freiburg VersR 1975, 386).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    bb) Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten allerdings nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile BGHZ 63, 295, 300; vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - VersR 1961, 707, 708 und vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 734).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten zwar nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob e den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 63, 295, 300; Senatsurteile vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - VersR 1961, 707, 7 und vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 734).
  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 110/08

    Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis

    Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen, dass sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Ausgleichszahlung für den merkantilen Minderwert begnügen muss, sondern unter Umständen berechtigt sein kann, Ersatz der in aller Regel höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs zu verlangen (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 733; vom 3. November 1981 - VI ZR 234/80 - VersR 1982, 163; vom 29. März 1983 - VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658; vom 14. Juni 1983 - VI ZR 213/81 - VersR 1983, 758, 759; vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 281/81 - VersR 1984, 46).

    Wird ein fabrikneues Fahrzeug erheblich beschädigt mit der Folge, dass es trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert, kann der Geschädigte in den Grenzen des § 251 Abs. 2 BGB ausnahmsweise die im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren Kosten für die Beschaffung eines Neuwagens beanspruchen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 -aaO).

    Vielmehr rechtfertigt sein besonderes, vermögensrechtlich zu qualifizierendes Interesse am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs ausnahmsweise die Wahl der im Vergleich zur Reparatur teureren Restitutionsmaßnahme (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO, S. 733 f.).

    Denn nach der Verkehrsauffassung genießt ein in erheblichem Umfang repariertes Fahrzeug auch unter Berücksichtigung eines nach den üblichen Maßstäben bemessenen Ersatzes für den merkantilen Minderwert nicht dieselbe Wertschätzung wie ein völlig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO S. 734; Senatsurteil vom 3. November 1981 - VI ZR 234/80 - VersR 1982, 163).

    Denn dann wird der frühere Zustand durch die Reparatur voll wieder hergestellt (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO, S. 733).

    Dagegen ist bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1000 km nicht erforderlich, dass nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten noch erhebliche Schönheitsfehler verbleiben, Garantieansprüche gefährdet sind oder ein Unsicherheitsfaktor gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO).

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Rechtsprechung
   BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,808
BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75 (https://dejure.org/1976,808)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1976 - VIII ZR 267/75 (https://dejure.org/1976,808)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1976 - VIII ZR 267/75 (https://dejure.org/1976,808)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlung einer Vertragsstrafe - Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedinungen - Vereinbarungen von Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verwendung von Adressenmaterial für Werbung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1886
  • MDR 1977, 134
  • DB 1976, 1616
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68

    Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kfz und

    Auszug aus BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75
    Soll sie nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung des als bestehend vorausgesetzten vertraglichen Schadensersatzanspruchs dienen, sondern die Erfüllung des Hauptanspruchs sichern und auf den Vertragsgegner einen möglichst wirkungsvollen Druck ausüben, so liegt der Sache nach eine Vertragsstrafenvereinbarung vor (BGHZ 49, 84, 89; Senatsurteil vom 8. Oktober 1969 VIII ZR 20/68 = WM 1969, 1391, 1394 = NJW 1970, 29, 32).
  • BGH, 27.11.1974 - VIII ZR 9/73

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75
    Die von der Revision im Anschluß an Schmidt-Salzer (Allgemeine Geschäftsbedingungen 1971, Rn 193 ff, S. 125 f) und OLG Nürnberg (NJW 1973, 1974) vertretene Ansicht, Vereinbarungen von Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularverträgen seien schlechthin unwirksam, widerspricht - jedenfalls für den hier vorliegenden Handelsverkehr zwischen Vollkaufleuten - höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1974 = BGHZ 63, 256; BGH Urteil vom 1. April 1976 VII ZR 122/74).
  • BGH, 28.05.1973 - VIII ZR 143/72

    Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag -

    Auszug aus BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75
    Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, daß es zwar stets einer - wenn auch u.U. stillschweigenden - vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag bedarf (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1973 VIII ZR 143/72 = WM 1973, 1198, 1199 mit weiteren Nachweisen), daß aber derjenige, der auf die ihm mit zumutbaren Mitteln mögliche Kenntnisnahme von der Ausgestaltung der einzelnen Vertragsbedingungen verzichtet, diese - abgesehen von den sogenannten überraschenden Klauseln (s. dazu unten unter 2 c) - gegen sich gelten lassen muß.
  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 305/51

    Stillschweigende Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel

    Auszug aus BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, daß jedenfalls beim Rechtsverkehr unter Kaufleuten - unbeschadet der Frage, ob zwischen ihnen bereits Geschäftsbeziehungen bestehen - die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann gelten, wenn sie dem für den Vertragsabschluß maßgeblichen Schreiben weder beigefügt noch sonst dem Empfänger in ihren Einzelheiten bekannt waren (BGHZ 7, 187; 33, 216, 219; Mattern in WM 1974, 762, 764).
  • BGH, 08.10.1975 - VIII ZR 81/74

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mietvertrages - Anforderungen an ein

    Auszug aus BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75
    Richtig ist allerdings, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 VIII ZR 81/74 = WM 1975, 1203 mit weiteren Nachweisen; s. auch § 3 des Regierungsentwurfs a.a.O.) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen und insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, daß der Vertragsgegner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil werden.
  • BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59

    Freizeichnung bei Versicherungsschutz

    Auszug aus BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, daß jedenfalls beim Rechtsverkehr unter Kaufleuten - unbeschadet der Frage, ob zwischen ihnen bereits Geschäftsbeziehungen bestehen - die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann gelten, wenn sie dem für den Vertragsabschluß maßgeblichen Schreiben weder beigefügt noch sonst dem Empfänger in ihren Einzelheiten bekannt waren (BGHZ 7, 187; 33, 216, 219; Mattern in WM 1974, 762, 764).
  • BGH, 01.04.1976 - VII ZR 122/74

    Vertragsstrafe: Vereinbarung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen

    Auszug aus BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75
    Die von der Revision im Anschluß an Schmidt-Salzer (Allgemeine Geschäftsbedingungen 1971, Rn 193 ff, S. 125 f) und OLG Nürnberg (NJW 1973, 1974) vertretene Ansicht, Vereinbarungen von Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularverträgen seien schlechthin unwirksam, widerspricht - jedenfalls für den hier vorliegenden Handelsverkehr zwischen Vollkaufleuten - höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1974 = BGHZ 63, 256; BGH Urteil vom 1. April 1976 VII ZR 122/74).
  • OLG Nürnberg, 22.02.1973 - 2 U 98/72
    Auszug aus BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75
    Die von der Revision im Anschluß an Schmidt-Salzer (Allgemeine Geschäftsbedingungen 1971, Rn 193 ff, S. 125 f) und OLG Nürnberg (NJW 1973, 1974) vertretene Ansicht, Vereinbarungen von Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularverträgen seien schlechthin unwirksam, widerspricht - jedenfalls für den hier vorliegenden Handelsverkehr zwischen Vollkaufleuten - höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1974 = BGHZ 63, 256; BGH Urteil vom 1. April 1976 VII ZR 122/74).
  • RG, 31.03.1909 - I 276/08

    Wie verhält sich bei Verpflichtungen zum Unterlassen der Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75
    Die Revision verkennt, daß nach Nr. 8 Abs. 5 der Lieferungsvereinbarungen für jede einzelne widerrechtliche Benutzung eine Vertragsstrafe angedroht ist, es sich mithin bei jedem Wiederholungsfall um die Verletzung des Strafversprechens für nicht gehörige Erfüllung (§ 341 Abs. 1 BGB) handelt und insoweit das Verlangen der Vertragsstrafe den Anspruch auf weitere Unterlassung nicht ausschließt (RGZ 70, 439).
  • BGH, 06.11.1967 - VIII ZR 81/65

    Makierprovision als Vertragsstrafe

    Auszug aus BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75
    Soll sie nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung des als bestehend vorausgesetzten vertraglichen Schadensersatzanspruchs dienen, sondern die Erfüllung des Hauptanspruchs sichern und auf den Vertragsgegner einen möglichst wirkungsvollen Druck ausüben, so liegt der Sache nach eine Vertragsstrafenvereinbarung vor (BGHZ 49, 84, 89; Senatsurteil vom 8. Oktober 1969 VIII ZR 20/68 = WM 1969, 1391, 1394 = NJW 1970, 29, 32).
  • OLG Bremen, 11.02.2004 - 1 U 68/03

    Einbeziehung von AGB in einen Vertrag durch Hinweis auf deren Abrufbarkeit über

    Insoweit wiederum ist anerkannt, dass die AGB dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt zu werden brauchen (BGH NJW 76, 1886; 82, 1750).
  • BGH, 31.10.2001 - VIII ZR 60/01

    Einbeziehung von AGB in dem UN-Kaufrecht unterliegende Verträge

    Soweit nach deutschem unvereinheitlichtem Recht im kaufmännischen Verkehr bzw. im Verkehr zwischen Unternehmern die in bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme - etwa durch Anforderung beim Verwender - hat (vgl. BGHZ 117, 190, 198; Senatsurteil vom 30. Juni 1976 - VIII ZR 267/75, NJW 1976, 1886 unter II 1 jew. m.w.Nachw.), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.
  • BGH, 18.11.1982 - VII ZR 305/81

    Vorbehalt der Vertragsstrafe

    Der Unternehmer muß deshalb mit entsprechenden Vorschriften in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers grundsätzlich rechnen (BGHZ 72, 222, 223; BGH NJW 1976, 1886, 1887; Senatsurteil vom 1. April 1976 - VII ZR 122/74 = BauR 1976, 279/280; Kötz in MünchKomm, AGBG, § 11 Rdn. 51; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 3. Aufl., Rdn. 961; jetzt auch - entgegen früher - Schmidt-Salzer, Allgemeine Geschäftsbedingungen, 2. Aufl., F. 217).

    Sie soll einmal als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten (BGHZ 33, 236, 237; 49, 84, 89; 63, 256, 259 [BGH 27.11.1974 - VIII ZR 9/73] ; BGH NJW 1976, 1886, 1887; NJW 1977, 624, 626).

  • BGH, 03.02.1982 - VIII ZR 316/80

    Stahlstäbe - Einseitiger Eigentumsvorbehalt; §§ 46, 59 KO

    Insoweit kann jedenfalls im kaufmännischen Rechtsverkehr nichts anderes gelten als für den sonstigen Inhalt von AGB, der auch dann maßgeblich ist, wenn die Geschäftsbedingungen dem für den Vertragsschluß maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt noch sonst dem Empfänger in den Einzelheiten bekannt waren (vgl. BGH, NJW 1976, 1886 = WM 1976, 1161 m. w. Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2000 - 2 U 97/99

    Anforderungen an die Form einer Nutzungsbeschränkung für aus Anlaß einer

    Deshalb sei nach BGH NJW 1976, 1886 eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Nutzungsentgelts nicht unangemessen.

    Denn es ist anerkannt, daß - jedenfalls zwischen Vollkaufleuten - Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularverträgen wirksam vereinbart werden können (BGH NJW 1976, 1886, 1887; für Arbeitsverträge: BAG NJW 1985, 91, 92; allgemein: Palandt-Heinrichs, 59. A. v. § 339 BGB Rn. 3).

    Insbesondere zur Sicherung von vertraglichen Unterlassungspflichten bedarf es eines spürbaren Drucks auf den Schuldner (vgl. die schon im Landgerichtsurteil zitierten Entscheidungen BGH NJW 1976, 1886, 1587 und auch OLG München NJW-RR 1993, 1334).

    Der BGH hatte in NJW 1976, 1886 eine Vertragsstrafeklausel, die zur Zahlung des 10-fachen Adressenpreises ohne Nachweis eines konkreten Schadens verpflichtete, für zulässig gehalten.

  • BGH, 23.06.1988 - VII ZR 117/87

    Unwirksamkeit eines aus Anlaß einer Ausschreibung abgegebenen

    Ob sie dagegen, wie es beispielsweise bei Kaufleuten für Vertragsstrafversprechen anerkannt ist (BGH NJW 1976, 1886, 1887), auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden können, braucht hier nicht generell entschieden zu werden.
  • LG Köln, 17.06.2010 - 29 O 301/09

    Anspruch eines Adresshändlers auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes

    Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass im Rechtsverkehr unter Kaufleuten die in bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann gelten, wenn sie dem für den Vertragsabschluß maßgeblichen Schreiben weder beigefügt noch sonst dem Empfänger in ihren Einzelheiten bekannt waren ( BGH NJW 1976, 1886; BGH NJW 1982, 1749; Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 305 Rdnr. 52, 54 ).

    Insbesondere angesichts des verhältnismässig geringen Preises von 0, 15 Cent pro Datensatz musste die Beklagte als Kaufmann mit der Möglichkeit rechnen, dass die Klägerin das Datenmaterial nur zu einer beschränkten Verwendung zur Verfügung stellen wollte ( vgl. BGH NJW 1976, 1886 ).

    Daher muß der Vertragsgegner auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Vorschriften über Vertragsstrafen rechnen ( BGH NJW 1976, 1886 ).

    In der Rechtsprechung ist teilweise im Fall der mehrfachen Verwendung von Adressen aus einem Adresslieferungsvertrag eine Vertragsstrafe in Höhe des zwanzigfachen Betrages der vereinbarten Vergütung noch als wirksam angesehen worden ( OLG Frankfurt, BB 1985, 1560 ), der Bundesgerichtshof hat jedenfalls eine Vertragsstrafe in zehnfacher Höhe der vereinbarten Vergütung als wirksam angesehen ( BGH NJW 1976, 1886; vgl. Staudinger- Rieble, § 339 ).

  • BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn - Nachweis eines Käufers - Wirksamkeit einer

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist aber anerkannt, daß der Sache nach eine Vertragsstrafenabrede vorliegt, wenn die Vereinbarung der Zahlung eines bestimmten Betrages für den Fall der Vertragsverletzung in erster Linie die Erfüllung des Vertrages selbst sichern und auf den Vertragsgegner einen möglichst wirkungsvollen Druck ausüben soll, alle vertraglich übernommenen Pflichten einzuhalten (BGHZ 49, 84, 89; BGH NJW 1970, 29, 32; 1976, 1886, 1887).
  • LG Zweibrücken, 24.02.2016 - 1 O 267/15

    Schadenspauschalierung in den Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers -

    Unter Kaufleuten gelten - unbeschadet der Frage, ob zwischen ihnen bereits Geschäftsbeziehungen bestehen - in Bezug genommene Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie dem für den Vertragsabschluss maßgeblichen Schreiben weder beigefügt noch sonst dem Empfänger in ihren Einzelheiten bekannt waren (im Anschluss an BGH , Urt . v. 30.06.1976 - VIII ZR 267/75, NJW 1976, 1886).

    Verzichtet der Kunde darauf, muss er dies gegen sich gelten lassen ( BGH , Urt . v. 30.06.1976 - VIII ZR 267/75, NJW 1976, 1886).

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2004 - 15 U 88/03
    Vielmehr sei es Kaufleuten zumutbar, unbekannte Geschäftsbedingungen zu beschaffen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH NJW 1976, 1886, 1887; BGH NJW 1982, 1749, 1750; Palandt/Heinrichs, § 2 AGBG Rdnr. 26).
  • BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 82/76

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines Kontokorrenteigentumsvorbehalts -

  • OLG Brandenburg, 08.11.2006 - 4 U 54/06

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den

  • BGH, 20.12.1984 - VII ZR 340/83

    AGB: Ausschluß der Haftung für entferntere Mangelfolgeschäden

  • BGH, 18.05.1982 - KZR 15/81

    Schriftform eines Vertrages mit sich aus dem Vertragszweck oder aus Treu und

  • LG Köln, 08.12.2015 - 27 O 295/15
  • BGH, 02.03.1978 - VII ZR 104/77

    Ehemann-Beschattung - § 611 BGB, Detektivvertrag, AGB-Inhaltskontrolle,

  • OLG Köln, 22.12.2004 - 19 U 184/03
  • BGH, 07.05.1986 - VIII ZR 238/85

    Schriftformerfordernis für vertragliches Verbot der Mehrfachverwendung

  • OLG Köln, 17.06.1994 - 19 U 264/93

    Notwendiger Inhalt eines wirksamen Vertragsangebots

  • OLG Köln, 24.11.1994 - 18 U 101/94

    Hemmung der Verjährungsfrist

  • OLG München, 16.04.1997 - 7 U 3119/96

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts

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