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   BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75   

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BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75 (https://dejure.org/1975,1411)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1975 - 1 StR 436/75 (https://dejure.org/1975,1411)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1975 - 1 StR 436/75 (https://dejure.org/1975,1411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit schwerem Raub - Anforderungen an die Rüge der Verletzung des formellen und des materiellen Rechts - Verletzung der Aufklärungspflicht wegen Nichteinholung eines auf der Grundlage von Beobachtungen in einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 2303
  • NJW 1976, 248
  • MDR 1975, 1032
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 02.10.1952 - 5 StR 623/52
    Auszug aus BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75
    Durch die Vorspiegelung, daß es sich bei der Pistole um eine gebrauchsbereite Waffe im technischen Sinne handele, wurde der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. nicht erfüllt, weil Grund der Strafschärfung die auf dem tatsächlichen Mitführen einer solchen Waffe beruhende besondere Gefährlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Gewalttätigkeit, nicht unter dem Aspekt der List war (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 13, 259, 260; 20, 194, 197; 24, 276, 278; 24, 339, 340; BGH NJW 1972, 731 Nr. 8; BGH, Beschl. vom 13. Dezember 1972 - 3 StR 287/72).

    Als Waffe im nicht technischen Sinne hätte der Angeklagte die Schreckschußpistole nur dann bei sich geführt, wenn er sich der Möglichkeit bewußt gewesen wäre, sie als (gefährliches) Werkzeug (z.B. als Schlag- oder Stoßwerkzeug) gebrauchen zu können, sei es zur Drohung (vgl. BGH NJW 1972, 731 Nr. 8), sei es zur Gewaltanwendung, und sie zur Zufügung nicht unerheblicher Verletzungen objektiv geeignet war (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 4, 125, 127; 13, 259, 260; 24, 276, 277; BGH NJW 1972, 731 Nr. 8).

  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75
    Denn im Falle ihrer zweckbestimmten Verwendung war sie zur körperlichen Verletzung von Menschen nicht geeignet (vgl. BGHSt 4, 125, 127; 24, 136, 137; BGH NJV 1965, 2115 Nr. 12; BGH, Beschl. vom 13. Dezember 1972 - 3 StR 287/72).

    Als Waffe im nicht technischen Sinne hätte der Angeklagte die Schreckschußpistole nur dann bei sich geführt, wenn er sich der Möglichkeit bewußt gewesen wäre, sie als (gefährliches) Werkzeug (z.B. als Schlag- oder Stoßwerkzeug) gebrauchen zu können, sei es zur Drohung (vgl. BGH NJW 1972, 731 Nr. 8), sei es zur Gewaltanwendung, und sie zur Zufügung nicht unerheblicher Verletzungen objektiv geeignet war (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 4, 125, 127; 13, 259, 260; 24, 276, 277; BGH NJW 1972, 731 Nr. 8).

  • BGH, 13.10.1959 - 5 StR 377/59

    Begehung eines Raubes i.F.d. Ansichnahme und Gebrauchnahme eines Gegenstands am

    Auszug aus BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75
    Durch die Vorspiegelung, daß es sich bei der Pistole um eine gebrauchsbereite Waffe im technischen Sinne handele, wurde der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. nicht erfüllt, weil Grund der Strafschärfung die auf dem tatsächlichen Mitführen einer solchen Waffe beruhende besondere Gefährlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Gewalttätigkeit, nicht unter dem Aspekt der List war (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 13, 259, 260; 20, 194, 197; 24, 276, 278; 24, 339, 340; BGH NJW 1972, 731 Nr. 8; BGH, Beschl. vom 13. Dezember 1972 - 3 StR 287/72).

    Als Waffe im nicht technischen Sinne hätte der Angeklagte die Schreckschußpistole nur dann bei sich geführt, wenn er sich der Möglichkeit bewußt gewesen wäre, sie als (gefährliches) Werkzeug (z.B. als Schlag- oder Stoßwerkzeug) gebrauchen zu können, sei es zur Drohung (vgl. BGH NJW 1972, 731 Nr. 8), sei es zur Gewaltanwendung, und sie zur Zufügung nicht unerheblicher Verletzungen objektiv geeignet war (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 4, 125, 127; 13, 259, 260; 24, 276, 277; BGH NJW 1972, 731 Nr. 8).

  • BGH, 22.12.1971 - 2 StR 609/71

    Mitsichführen von Waffen beim Raub - Schusswaffen als Waffen im nichttechnischen

    Auszug aus BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75
    Durch die Vorspiegelung, daß es sich bei der Pistole um eine gebrauchsbereite Waffe im technischen Sinne handele, wurde der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. nicht erfüllt, weil Grund der Strafschärfung die auf dem tatsächlichen Mitführen einer solchen Waffe beruhende besondere Gefährlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Gewalttätigkeit, nicht unter dem Aspekt der List war (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 13, 259, 260; 20, 194, 197; 24, 276, 278; 24, 339, 340; BGH NJW 1972, 731 Nr. 8; BGH, Beschl. vom 13. Dezember 1972 - 3 StR 287/72).

    Als Waffe im nicht technischen Sinne hätte der Angeklagte die Schreckschußpistole nur dann bei sich geführt, wenn er sich der Möglichkeit bewußt gewesen wäre, sie als (gefährliches) Werkzeug (z.B. als Schlag- oder Stoßwerkzeug) gebrauchen zu können, sei es zur Drohung (vgl. BGH NJW 1972, 731 Nr. 8), sei es zur Gewaltanwendung, und sie zur Zufügung nicht unerheblicher Verletzungen objektiv geeignet war (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 4, 125, 127; 13, 259, 260; 24, 276, 277; BGH NJW 1972, 731 Nr. 8).

  • BGH, 25.01.1972 - 1 StR 142/71
    Auszug aus BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75
    Durch die Vorspiegelung, daß es sich bei der Pistole um eine gebrauchsbereite Waffe im technischen Sinne handele, wurde der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. nicht erfüllt, weil Grund der Strafschärfung die auf dem tatsächlichen Mitführen einer solchen Waffe beruhende besondere Gefährlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Gewalttätigkeit, nicht unter dem Aspekt der List war (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 13, 259, 260; 20, 194, 197; 24, 276, 278; 24, 339, 340; BGH NJW 1972, 731 Nr. 8; BGH, Beschl. vom 13. Dezember 1972 - 3 StR 287/72).

    Als Waffe im nicht technischen Sinne hätte der Angeklagte die Schreckschußpistole nur dann bei sich geführt, wenn er sich der Möglichkeit bewußt gewesen wäre, sie als (gefährliches) Werkzeug (z.B. als Schlag- oder Stoßwerkzeug) gebrauchen zu können, sei es zur Drohung (vgl. BGH NJW 1972, 731 Nr. 8), sei es zur Gewaltanwendung, und sie zur Zufügung nicht unerheblicher Verletzungen objektiv geeignet war (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 4, 125, 127; 13, 259, 260; 24, 276, 277; BGH NJW 1972, 731 Nr. 8).

  • BGH, 04.05.1972 - 4 StR 134/72

    Pistole ohne Munition - § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe, Schutzzweck,

    Auszug aus BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75
    Durch die Vorspiegelung, daß es sich bei der Pistole um eine gebrauchsbereite Waffe im technischen Sinne handele, wurde der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. nicht erfüllt, weil Grund der Strafschärfung die auf dem tatsächlichen Mitführen einer solchen Waffe beruhende besondere Gefährlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Gewalttätigkeit, nicht unter dem Aspekt der List war (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 13, 259, 260; 20, 194, 197; 24, 276, 278; 24, 339, 340; BGH NJW 1972, 731 Nr. 8; BGH, Beschl. vom 13. Dezember 1972 - 3 StR 287/72).

    Nach der eindeutig auf subjektive Voraussetzungen abstellenden Tatbestandsumschreibung des Gesetzes genügen nunmehr auch eine Scheinwaffe oder ein Scheinwerkzeug, wenn der Täter annimmt, er könne damit drohen, wenn er den Einsatz im Bedarfsfalle beabsichtigt und wenn der Angegriffene glauben soll und glaubt, daß die Scheinwaffe oder das Scheinwerkzeug geeignet ist, ihm eine nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zuzufügen (vgl. BGHSt 24, 339, 341; Dreher, StGB 35. Aufl. § 250 Ann. 3; LK 9. Aufl. § 244 Rdn. 10).

  • BGH, 13.12.1972 - 3 StR 287/72

    Das "bei-sich-führen" einer Schusswaffe - Schreckschusspistolen als "Waffen" im

    Auszug aus BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75
    Denn im Falle ihrer zweckbestimmten Verwendung war sie zur körperlichen Verletzung von Menschen nicht geeignet (vgl. BGHSt 4, 125, 127; 24, 136, 137; BGH NJV 1965, 2115 Nr. 12; BGH, Beschl. vom 13. Dezember 1972 - 3 StR 287/72).

    Durch die Vorspiegelung, daß es sich bei der Pistole um eine gebrauchsbereite Waffe im technischen Sinne handele, wurde der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. nicht erfüllt, weil Grund der Strafschärfung die auf dem tatsächlichen Mitführen einer solchen Waffe beruhende besondere Gefährlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Gewalttätigkeit, nicht unter dem Aspekt der List war (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 13, 259, 260; 20, 194, 197; 24, 276, 278; 24, 339, 340; BGH NJW 1972, 731 Nr. 8; BGH, Beschl. vom 13. Dezember 1972 - 3 StR 287/72).

  • BGH, 25.03.1960 - 4 StR 72/60

    Verletzung der Pflicht zur Vernehmung einer Zeugin durch das Gericht - Förmlicher

    Auszug aus BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75
    Dem pflichtgemäßen Ermessen dieses Sachverständigen durfte es die Strafkammer überlassen, darüber zu befinden, ob er die für sein Gutachten ausreichenden Grundlagen gewonnen hatte (vgl. BGH JZ 1969, 437; BGH NJW 1970, 1242, 1243; BGH, Urteile vom 25. März 1960 - 4 StR 72/60 - und vom 24. Juli 1973 - 1 StR 140/73).
  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

    Auszug aus BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75
    Durch die Vorspiegelung, daß es sich bei der Pistole um eine gebrauchsbereite Waffe im technischen Sinne handele, wurde der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. nicht erfüllt, weil Grund der Strafschärfung die auf dem tatsächlichen Mitführen einer solchen Waffe beruhende besondere Gefährlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Gewalttätigkeit, nicht unter dem Aspekt der List war (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 13, 259, 260; 20, 194, 197; 24, 276, 278; 24, 339, 340; BGH NJW 1972, 731 Nr. 8; BGH, Beschl. vom 13. Dezember 1972 - 3 StR 287/72).
  • BGH, 06.09.1968 - 4 StR 339/68

    Zurechnungsunfähigkeit wegen Geisteskrankheit (Schizophrenie) - Anordnung der

    Auszug aus BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75
    Dem pflichtgemäßen Ermessen dieses Sachverständigen durfte es die Strafkammer überlassen, darüber zu befinden, ob er die für sein Gutachten ausreichenden Grundlagen gewonnen hatte (vgl. BGH JZ 1969, 437; BGH NJW 1970, 1242, 1243; BGH, Urteile vom 25. März 1960 - 4 StR 72/60 - und vom 24. Juli 1973 - 1 StR 140/73).
  • BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71

    Gaspistole - § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, bundeseinheitl. Definition, besondere

  • BGH, 24.07.1973 - 1 StR 140/73

    Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern - Ermächtigung zur Teilrücknahme eines

  • BGH, 05.02.1974 - 1 StR 612/73

    Voraussetzungen für die Annahme von ausbeuterischer Zuhälterei, Nötigung zur

  • BGH, 15.10.1974 - 1 StR 350/74

    Kupplerische und ausbeuterische Zuhälterei in zwei Fällen - Beurteilung der

  • BGH, 04.02.1975 - 1 StR 688/74

    Beurteilung eines auf einem öffentlichen Weg oder einer Straße begangenen Raubes

  • BGH, 10.07.1975 - GSSt 1/75
  • RG, 11.03.1927 - I 57/26

    1. Sind die Bestimmungen der §§ 4, 5 PreistrVO. für den Raumwucher durch die §§

  • RG, 02.06.1927 - II 251/27

    Kann die Berufung wirksam auf das Strafmaß beschränkt werden, wenn es nach § 2

  • BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91

    Schwerer Raub; schwere räuberische Erpressung; Scheinwaffe (objektive

    Deswegen kommt es maßgeblich darauf an, daß der Täter angenommen hat, er könne durch die Drohung mit der Scheinwaffe Widerstand ausschalten, daß er ferner den Einsatz im Bedarfsfalle beabsichtigt hat und daß schließlich der Angegriffene nach dem Tatplan glauben sollte, es handele sich um eine echte Waffe (BGH NJW 1976, 248; BGH NStZ 1981, 436; vgl. ferner BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 3; BGH NJW 1989, 2549 und 1990, 2570; BGH bei Holtz MDR 1983, 91 und 1990, 97).

    Diese Entscheidung betraf zwar den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; an sie hat sich jedoch der Bundesgerichtshof bei der Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB unmittelbar angeschlossen (NJW 1976, 248).

  • BGH, 11.02.1982 - 4 StR 689/81

    Erfüllung des Tatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) bei

    Bei Tritten mit beschuhten Füßen, wenn sie geeignet sind, nicht unerhebliche Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit - jedenfalls nach der Vorstellung des Opfers - herbeizuführen (vgl. BGHSt 24, 339, 341; BGH NJW 1976, 248), wird dies in der Regel der Fall sein.
  • BGH, 26.11.1985 - 1 StR 393/85

    Tateinheit zwischen rauberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub -

    Entgegen der Meinung des Landgerichts (UA S. 12) ist auch die von dem gesondert verfolgten Mittäter So. geführte Spielzeugpistole eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH NJW 1976, 248; BGH NStZ 1981, 436).
  • BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90

    durchschaute Spielzeupistole - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß die Drohung mit einer Scheinwaffe genüge, wenn der Angegriffene glauben soll und glaubt, daß die Scheinwaffe geeignet ist, ihm eine nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zuzufügen (BGH JZ 1975, 702, 703 [BGH 23.09.1975 - 1 StR 436/75] ; StV 1986, 19; BGHR StGB § 250 II Wertungsfehler 2; Urteil vom 9. Dezember 1975 - 1 StR 762/75; Beschluß vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76).
  • BGH, 02.04.1986 - 2 StR 12/86

    Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes bei fehlender Entschlossenheit die

    Den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann vielmehr auch ein Täter erfüllen, der die mitgeführte Waffe nur "im Bedarfsfall" (BGH NJW 1976, 248; BGH, Urt. v. 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76 -) oder "gegebenenfalls" (BGH NStZ 1981, 436) einsetzen will (s. auch LK Herdegen, 10. Aufl., Rdn. 22 zu § 250 StGB m.w.N.).

    Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob nach der Vorstellung der Angeklagten die Bankangestellten das Auftreten des Angeklagten K. als Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr im Sinne von § 249 StGB empfinden sollten, nämlich als Drohung mit einer nicht nur unbedeutenden Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit (siehe RGSt 72, 229, 231; BGHSt 7, 252, 254; BGH NJW 1976, 248; LK Herdegen, 10. Aufl., Rdn. 11, Lackner, 15. Aufl. Anm. 2 b, Dreher/Tröndle, 42. Aufl., Rdn. 5, jeweils zu § 249 StGB).

  • BGH, 07.12.1977 - 2 StR 434/77

    Bedeutung der Unterscheidung zwischen Waffen im technischen und solchen im

    Diese Vorschrift legt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin aus, daß ihren Tatbestand auch erfüllt, wer eine nicht gebrauchsbereite Waffe, auch eine bloße Scheinwaffe, in der a.a.O. vorausgesetzten Absicht bei sich führt (BGH NJW 1976, 248; Urteile vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 464/75 -, vom 26. November 1975 - 2 StR 505/74 -, vom 21. Januar 1976 - 3 StR 26/75 - und vom 3. März 1976 - 3 StR 526/75), Das Urteil BGHSt 24, 339, auf das sich die Strafkammer für ihre gegenteilige Ansicht beruft, steht dieser Auslegung nicht entgegen.

    Die Angleichung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der jetzt gültigen Fassung durch Art. 19 Nr. 127 EGStGB an die Fassung, die § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Art. 1 Nr. 66 des 1. Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969 erhalten hatte, läßt den Gesichtspunkt der objektiv erhöhten Gefährlichkeit von Tat und Täter, dem das genannte Urteil beim Waffenraub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. besonderes Gewicht zuerkannt hatte (S. 342 a.a.O.), zurücktreten; die Tatbestandsbeschreibung der neuen Fassung stellt nunmehr eindeutig auf subjektive Voraussetzungen ab (BGH NJW 1976, 248).

  • BGH, 20.05.1981 - 2 StR 157/81

    Schwere räuberische Erpressung - Mit-sich-Führen einer Scheinwaffe -

    Diese Argumentation richtet sich gegen die Begründung des Bundesgerichtshofs, daß die Bereitschaft, notfalls als bewaffnet in Erscheinung zu treten, in der Regel das Indiz eines gesteigerten verbrecherischen Willens darstellt (so BGH NJW 1976, 248).
  • BGH, 08.08.1985 - 4 StR 435/85

    Räuberische Erpressung - Schußwaffe - Täuschung - Scheinwaffe - Anschein einer

    Es stützt sich dabei ersichtlich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Scheinwaffen und Scheingegenstände den Waffen und Gegenständen gleichstellt (BGHSt 24, 339; 26, 167; BGH NJW 1976, 248; NStZ 1981, 436; bei Holtz MDR 1983, 91).
  • BGH, 19.12.1975 - 2 StR 480/73

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit

    Unter den Begriff Waffe im Sinne dieser Bestimmung fällt auch eine ungeladene Pistole (BGH NJW 1975, 2303 sowie Urteil des Senats vom 26. November 1975 - 2 StR 505/74 - mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 09.09.1986 - 4 StR 460/86

    Einordnung einer mit Schreckschußmunition geladene Waffe als Schusswaffe

    Das bloße Mitsichführen einer solchen Waffe, die lediglich dazu bestimmt ist, den Gegner einzuschüchtern, kann daher das qualifizierende Merkmal des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllen (BGH NJW 1965, 2115, 2116; NJW 1976, 248; Beschluß vom 11. März 1986 - 1 StR 71/86; vgl. auch BGH Urteil vom 13. September 1972 - 3 StR 287/72).
  • BGH, 29.04.1976 - 4 StR 117/76

    Auswirkungen eines Verzichts die Ladungsfrist einzuhalten, auf den Antrag das

  • BGH, 13.10.1982 - 3 StR 265/82

    Bindung des Revisionsgerichtes an die Überzeugung des Tatrichters vom

  • BGH, 15.02.1977 - 1 StR 12/77

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer und versuchter schwerer Raub - Verabredung

  • BGH, 17.02.1989 - 3 StR 3/89

    Drohung mit einer nicht gebrauchsbereiten Waffe - Auswirkungen auf die

  • BGH, 10.09.1981 - 4 StR 451/81

    Strafbarkeit wegen eines schweren Raubes - Revision aufgrund unzulässiger

  • BGH, 09.12.1980 - 5 StR 610/80

    Anforderungen an die Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen -

  • BGH, 06.11.1980 - 4 StR 560/80

    Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens aufgrund einer

  • BGH, 21.01.1976 - 3 StR 26/75

    Neuverurteilung aufgrund der Änderung des § 250 StGB - Wegfall der Drohung auf

  • BGH, 15.07.1988 - 3 StR 207/88

    Schwere räuberischer Erpressung und Beihilfe zu schwerer räuberischer Erpressung

  • BGH, 17.11.1987 - 4 StR 557/87

    Vorliegen einer räuberischen Erpressung - Überprüfung eines Schuldspruchs -

  • BGH, 19.08.1982 - 4 StR 442/82

    Wirkungen einer nicht in der vorgeschriebenen Form ausgeführten Verfahrensrüge

  • BGH, 25.05.1976 - 1 StR 240/76

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit

  • BGH, 03.03.1976 - 3 StR 526/75

    Auferlegung von Kosten der Revision

  • BGH, 22.10.1975 - 2 StR 464/75

    Gebrauchsbereitschaft der Schusswaffe als Voraussetzung für eine Verurteilung

  • BGH, 26.08.1982 - 4 StR 439/82

    Verwendung eines munitionslosen und funktionsuntüchtigen Trommelrevolvers beim

  • BGH, 26.11.1975 - 2 StR 505/74

    Ungeladene Gaspistole als Scheinwaffe - Volle Bierflasche als Waffe - Schlag mit

  • BGH, 29.11.1977 - 1 StR 419/77

    Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden wegen Befangenheit - Eignung einer

  • BGH, 22.03.1977 - 1 StR 858/76

    Entscheidung des Tatrichters über das Ergebnis der Beweisaufnahme - Aussetzung

  • BGH, 10.08.1976 - 1 StR 389/76

    Verurteilung wegen versuchten Raubes und Urkundenfälschung - Verabredung eines

  • BGH, 09.12.1975 - 1 StR 762/75

    Erforderlichkeit der Protokollierung des wesentlichen Ergebnisses der

  • BGH, 09.01.1979 - 5 StR 683/78

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und wegen

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