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   OLG Saarbrücken, 16.10.1975 - Ss 55/75   

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OLG Saarbrücken, 16.10.1975 - Ss 55/75 (https://dejure.org/1975,1302)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.10.1975 - Ss 55/75 (https://dejure.org/1975,1302)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16. Oktober 1975 - Ss 55/75 (https://dejure.org/1975,1302)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 65
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73

    Wahlfeststellung: Raub oder Unterschlagung?

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.1975 - Ss 55/75
    Unter rechtsethischem Gesichtspunkt müssen die in Betracht kommenden Taten unter Beachtung aller ihren Unwertcharakter ausmachenden Umstände nach dem allgemeinen Rechtsempfinden die gleiche oder doch ähnliche sittliche Mißbilligung erfahren (BGHSt 9, 390 [394] = NJW 1957, 71; BGHSt 25, 182 [184] = NJW 1973, 1466; BGHSt 21, 152 f. = NJW 1967, 359), was bei der Verletzung gleicher oder doch gleichartiger Rechtsgüter der Fall ist (BGHSt 16, 184 [187] = NJW 1961, 1936; BGHSt 21,152 [154] = NJW 1967, 359; BGHSt 23,360f. 7: NJW 1968, 1888; BGHSt 25, 182 [184] = NJW 1973, 1466).

    Unter psychologischer Gleichwertigkeit ist die einigermaßen gleichgeartete seelische Beziehung des Täters zu den alternativen Verhaltensweisen zu verstehen (BGHSt 9, 390 [394] = NJW 1957, 71; BGHSt 20, 100 [102] = NJW 1965, 407; BGHSt 21, 152f. NJW 1967, 359; BGHSt 25, 182 [184] = NJW 1973, 1466).

    bb) In der Literatur wird diese aus einem wertenden und aus einem psychischen Element zusammengesetze Voraussetzung zunehmend kritisiert; statt dessen wird allein darauf abgestellt, daß die verschiedenen Verhaltensweisen gegen gleichartige Rechtsgüter verstoßen und deshalb eine "Identität des Unrechtskerns" vorliegt (Deubner, NJW 1962, 94 [96]; 1967, 738; 1969, 147; JuS 1962, 21 [23]; Dreher, StGB, Vorb. § 1 Anm. D III 2 a; ders., MDR 1970, 371; Tröndle, JR 1974, 133 [135]; ders., in: LK, StGB, 9. Aufl., nach § 2 Rdnr. 37; Hruschka, NJW 1973, 1804 f.; in diesem Sinne wohl auch Sax, JZ 1965, 745 [748]).

    Hierfür läßt sich ins Feld führen, daß nach der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung der anzustellende Vergleich nicht die in Betracht kommenden konkreten Verhaltensweisen insgesamt umfassen muß, eine Gesamtbetrachtung also nicht erforderlich ist, daß vielmehr von dem tatsächlichen Geschehen insoweit abgesehen werden kann, als dieses zusätzliche Elemente enthält, die im Falle ihrer Berücksichtigung der Annahme einer Gleichwertigkeit entgegenstünden: Steht nicht fest, ob der Täter eine Sache in Zuneigungsabsicht dem Opfer unter Gewaltanwendung weggenommen oder ob er sie sich ohne Gewahrsamsbruch zugeeignet hat, so ist zwar eine Gleichwertigkeit von Raub (§ 249 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) zu verneinen; sieht man aber von der Gewaltanwendung zwecks Wegnahme ab, beschränkt man also das tatsächliche Geschehen auf die Wegnahme in Zueignugsabsicht, so ist diese mit der Zueignung ohne Gewahrsamsbruch vergleichbar, so daß eine wahldeutige Verurteilung wegen Diebstahls oder Unterschlagung zu ergehen hat (BGHSt 25, 182 [185] = NJW 1973, 1466); in ähnlicher Weise sind Umstände, die zur tateinheitlichen Verwirklichung weiterer, einer Gleichbewertung entgegenstehender Tatbestände führen, von dem Vergleich auszuschließen (BGHSt 15, 266 [267] = NJW 1961, 790.

    Damit ist aber die Voraussetzung der psychologischen Vergleichbarkeit zumindest in Frage gestellt, wenn nicht im Ergebnis aufgegeben, auch wenn der BGH seine bisherige Auffassung gegen die Angriffe der Literatur ausdrücklich bestätigt hat (BGHSt 25, 182 [184] = NJW 1973, 1466):.

  • BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66

    Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen schweren Raubes oder Hehlerei -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.1975 - Ss 55/75
    aa) Diese Voraussetzung wird von der Rechtsprechung als rechtsethische und psychologische "Gleichwertigkeit" (z. B. BGHSt 9, 390 [394] = NJW 1957, 71; BGHSt 11, 26 [28] = NJW 1957, 1933; BGHSt 26, 100f. = NJW 1965, 407; BGHSt 21, 152 [153] = NJW 1967, 359; BGHSt 22, 154 [156] = NJW 1968, 1888; BGH, NJW 1974, 804 [805]), "Vergleichbarkeit" (BGHSt 22, 12 [14] = NJW 1968, 659) oder "Gleichartigkeit" (BGHSt 23, 360 = NJW 1971, 62) näher umschrieben.

    Unter rechtsethischem Gesichtspunkt müssen die in Betracht kommenden Taten unter Beachtung aller ihren Unwertcharakter ausmachenden Umstände nach dem allgemeinen Rechtsempfinden die gleiche oder doch ähnliche sittliche Mißbilligung erfahren (BGHSt 9, 390 [394] = NJW 1957, 71; BGHSt 25, 182 [184] = NJW 1973, 1466; BGHSt 21, 152 f. = NJW 1967, 359), was bei der Verletzung gleicher oder doch gleichartiger Rechtsgüter der Fall ist (BGHSt 16, 184 [187] = NJW 1961, 1936; BGHSt 21,152 [154] = NJW 1967, 359; BGHSt 23,360f. 7: NJW 1968, 1888; BGHSt 25, 182 [184] = NJW 1973, 1466).

    Unter psychologischer Gleichwertigkeit ist die einigermaßen gleichgeartete seelische Beziehung des Täters zu den alternativen Verhaltensweisen zu verstehen (BGHSt 9, 390 [394] = NJW 1957, 71; BGHSt 20, 100 [102] = NJW 1965, 407; BGHSt 21, 152f. NJW 1967, 359; BGHSt 25, 182 [184] = NJW 1973, 1466).

    bb) In der Literatur wird diese aus einem wertenden und aus einem psychischen Element zusammengesetze Voraussetzung zunehmend kritisiert; statt dessen wird allein darauf abgestellt, daß die verschiedenen Verhaltensweisen gegen gleichartige Rechtsgüter verstoßen und deshalb eine "Identität des Unrechtskerns" vorliegt (Deubner, NJW 1962, 94 [96]; 1967, 738; 1969, 147; JuS 1962, 21 [23]; Dreher, StGB, Vorb. § 1 Anm. D III 2 a; ders., MDR 1970, 371; Tröndle, JR 1974, 133 [135]; ders., in: LK, StGB, 9. Aufl., nach § 2 Rdnr. 37; Hruschka, NJW 1973, 1804 f.; in diesem Sinne wohl auch Sax, JZ 1965, 745 [748]).

  • OLG Hamm, 05.03.1974 - 5 Ss 4/74
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.1975 - Ss 55/75
    Sachbetrug und Unterschlagung richten sich folglich übereinstimmend gegen das Rechtsgut "Eigentum" (BGH, NJW 1974, 804 [805]; OLG Hamm, NJW 1974, 1957 f; Deubner, NJW 1962, 96).

    Diese Abweichungen sind jedoch nicht so gravierend, daß sie die Annahme einer "im wesentlichen" gleichartigen Beziehung zu den unterschiedlichen Verhaltensweisen ausschließen (OLG Hamm, NJW 1974, 1957 f ., Hruschka, JZ 1970, 637 f.; a. A. Deubner, NJW 1962, 94 f.; Wolter, GA 1974, 166 Fußn. 44).

    Die damit verbundenen unterschiedlichen psychischen Vorgänge sind wegen des bestimmenden gleichen Motivs nicht geeignet, die beiden seelischen Prozesse zu andersartigen, nicht mehr vergleichbaren zu machen (OLG Hamm, NJW 1974, 1957 f.).

  • BGH, 15.04.2021 - 5 StR 371/20

    Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung bei der Erpressung

    Mit dieser untrennbar verbunden ist aber auch ein etwaiger infolge einer Überzahlung entstehender Anspruch auf Zahlung von Wechselgeld und zwar unabhängig von der Frage, ob dieser als Bedingung für die Übereignung des den Kaufpreis nicht nur unwesentlich übersteigenden Geldwertzeichens (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 1976, 65, 66; BeckOGK/Klinck, 1. Januar 2021, BGB, § 929 Rn. 65.1), als zum Kauf hinzutretender Tauschvertrag im Sinne von § 480 BGB (vgl. Staudinger/Omlor, BGB, 2016, vor § 244 Rn. A182) oder als im Rahmen der Vertragsfreiheit zu vereinbarende Wechselgeldabrede anzusehen wäre.
  • OLG Koblenz, 13.11.1975 - 1 Ss 199/75

    Betrug zum Nachteil einer Ladendiebin über die Bedeutung der so genannten

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt das Oberlandesgericht Braunschweig eine Täuschungshandlung, die kausal für eine Irreführung gewesen wäre, für nicht gegeben, es glaubte vielmehr, hier habe eine Drohung im Sinne eines Nötigungsdeliktes vorgelegen (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 7. Mai 1975 - 1 Ss 55/75 (veröffentlicht in OLGSt zu § 240 StGB S. 23) -, wo ebenfalls kein Fall des Betruges, sondern vielmehr eine Nötigung angenommen wurde).

    Der Senat hat bereits in seinem weiter oben schon angeführtem Urteil vom 7. Mai 1975 - 1 Ss 55/75 (veröffentlicht in OLGSt zu § 240 StGB S. 23) entschieden, daß ein Ausgleich im Wege des Schadenersatzes für den bloßen Zeitaufwand des Personals bei der Ergreifung eines Ladendiebes und bei der Feststellung seiner Personalien nicht in Betracht kommt.

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