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   BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75   

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BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75 (https://dejure.org/1976,404)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1976 - 1 StR 694/75 (https://dejure.org/1976,404)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1976 - 1 StR 694/75 (https://dejure.org/1976,404)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich fortgesetzten Beziehens, Vorrätighaltens und Verbreitens unzüchtiger Schriften - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Pressevergehens - Einstellung des Verfahrens aus dem Gesichtspunkt der Strafverfolgungsverjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 237

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 271
  • NJW 1976, 720
  • MDR 1976, 416
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.08.1963 - 2 ARs 172/63

    Verbindung von Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens - Gestattung einer

    Auszug aus BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75
    Sinn der Verbindung nach § 237 StPO ist die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zusammenhängender Sachen aus Zweckmäßigkeitsgründen, nämlich zur prozeßtechnischen Erleichterung (BGHSt 19, 177, 182; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 237 Anm. 2; Kleinknecht, StPO 32. Aufl. § 237 Anm. 1; so bereits auch die Motive zu § 200 des Entwurfs der StPO, mitgeteilt bei Hahn, Die gesammelten Materialien zur Strafprozeßordnung, 1885, S. 27, 188).

    So ist auch in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß vor der großen Strafkammer des Landgerichts anhängige erstinstanzliche Strafsachen nach § 237 StPO mit Verfahren verbunden werden können, in denen dieselbe oder eine andere große Strafkammer des Landgerichts über die gegen ein Schöffengerichtsurteil eingelegte Berufung zu entscheiden hat (BGHSt 19, 177; BGH, Urteil vom 14. Januar 1975 - 1 StR 625/74).

    Denn nach anerkannten Rechtsgrundsätzen bewirkt die Verbindung nach § 237 StPO keine völlige Verschmelzung der verbundenen Verfahren; jede Sache folgt vielmehr ihren eigenen Gesetzen weiter (BGHSt 19, 177, 182).

  • BGH, 27.03.1956 - 1 StR 447/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75
    Die Möglichkeit der Verbindung einer vor der großen Strafkammer eröffneten Strafsache mit einem vor der kleinen Strafkammer schwebenden Berufungsverfahren nach § 237 StPO ist daher auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, niemals unmittelbar in Frage gestellt worden (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1956 - 1 StR 447/55); im Schrifttum wird eine solche Verbindung ausdrücklich als zulässig bezeichnet (Eb. Schmidt, a.a.O. Rdn. 3; vgl. auch - sogar für den Bereich von § 4 StPO - Dünnebier, a.a.O. Rdn. 5; die abw. Meinung von Kleinknecht - § 237 StPO Anm. 2 - ist nicht näher begründet, der Hinweis auf BGHSt 19, 182 gibt nichts her).
  • BGH, 15.11.1972 - 2 ARs 300/72

    Verbindung eines vor einem Gericht niederer Ordnung schwebenden Verfahrens mit

    Auszug aus BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75
    Unter solchen Umständen hätte die große Strafkammer als höheres Gericht auch tätig werden müssen ; sie hätte sich nicht mit der Begründung für unzuständig erklären dürfen, daß die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre (§ 269 StPO), Schon aus diesen Gründen kann bei der hier vorliegenden, nach § 237 StPO erfolgten Verbindung weder von einer Verletzung der Grundsätze über die sachliche Zuständigkeit noch von einem unzulässigen Eingriff in die "funktionelle Zuständigkeit" (vgl. BGHSt 25, 51, 53) die Rede sein.
  • BGH, 17.07.1974 - 3 StR 239/73

    Strafbarkeit wegen des Verbreitens unzüchtiger Schriften - Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75
    Dem Landgericht wäre bei der Beurteilung der Verjährungsfrage zu folgen, wenn den Angeklagten in der Tat ausschließlich zur Last läge, Druckwerke strafbaren Inhalts verbreitet und damit ein Presseinhaltsvergehen i.S. von § 15 BayPresseG begangen zu haben (vgl. BGHSt 25, 347; 26, 40).
  • BGH, 18.12.1974 - 3 StR 105/74

    Verurteilung wegen Beziehens und Vorrätighaltens zweier unzüchtiger Schriften -

    Auszug aus BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75
    Dem Landgericht wäre bei der Beurteilung der Verjährungsfrage zu folgen, wenn den Angeklagten in der Tat ausschließlich zur Last läge, Druckwerke strafbaren Inhalts verbreitet und damit ein Presseinhaltsvergehen i.S. von § 15 BayPresseG begangen zu haben (vgl. BGHSt 25, 347; 26, 40).
  • BGH, 14.01.1954 - 3 StR 642/53
    Auszug aus BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75
    Eine Verdrängung dieser Vorschrift durch § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB kommt nur insoweit in Betracht, als ein Verbreiten entsprechend den für den Absatz getroffenen Vorbereitungen tatsächlich stattgefunden hat (Lackner, StGB 9. Aufl. § 184 Anm. 7 a); im übrigen ist daran festzuhalten, daß die einzelnen Begehungsformen des § 184 Abs. 3 StGB selbständigen Charakter haben (vgl. BGHSt 5, 381; Dreher, StGB 35. Aufl. § 184 Anm. 8).
  • BGH, 05.05.1965 - 2 StR 66/65

    Zulässigkeit einer Vorverweisung - Bindungswirkung von Revisionsurteilen -

    Auszug aus BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75
    Dabei ist § 237 dahin zu verstehen, daß unter dem "Gericht", bei dem die zu verbindenden Strafsachen anhängig sein müssen, nicht ein bestimmter Spruchkörper, sondern das Gericht als administrative Einheit gemeint ist (Eb. Schmidt, Lehrkommentar Teil II StPO § 237 Rdn. 2; Gollwitzer a.a.O. Anm. 1 a; Anm. Busch zu BGH LM StPO § 237 Nr. 4 = BGHSt 20, 219).
  • BGH, 14.01.1975 - 1 StR 625/74

    Strafbarkeit wegen Notzucht und Vergewaltigung - Anforderungen an die Rüge der

    Auszug aus BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75
    So ist auch in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß vor der großen Strafkammer des Landgerichts anhängige erstinstanzliche Strafsachen nach § 237 StPO mit Verfahren verbunden werden können, in denen dieselbe oder eine andere große Strafkammer des Landgerichts über die gegen ein Schöffengerichtsurteil eingelegte Berufung zu entscheiden hat (BGHSt 19, 177; BGH, Urteil vom 14. Januar 1975 - 1 StR 625/74).
  • RG, 08.06.1914 - T.B. 83/14 VIII 1253/14

    Können mehrere bei verschiedenen Gerichten anhängig gemachte schöffengerichtliche

    Auszug aus BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75
    Es kann dahingestellt bleiben, ob es möglich ist, ein bei der kleinen Strafkammer anhängiges Berufungsverfahren mit einer vor der großen Strafkammer desselben Gerichts schwebenden erstinstanzlichen Strafsache nach den Vorschriften der §§ 2, 4 StPO zu verbinden (vgl. hierzu einerseits - ausdrücklich bejahend - Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 4 Rdn. 5, andererseits Eb. Schmidt Lehrkomm. StPO § 4 Rdn. 6 unter Hinweis auf die einander widersprechenden Entscheidungen RGSt 48, 119 und 48, 297).
  • RG, 28.01.1914 - II 281/14

    Verbindung von Strafsachen, die in verschiedenen Instanzen anhängig sind, und die

    Auszug aus BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75
    Es kann dahingestellt bleiben, ob es möglich ist, ein bei der kleinen Strafkammer anhängiges Berufungsverfahren mit einer vor der großen Strafkammer desselben Gerichts schwebenden erstinstanzlichen Strafsache nach den Vorschriften der §§ 2, 4 StPO zu verbinden (vgl. hierzu einerseits - ausdrücklich bejahend - Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 4 Rdn. 5, andererseits Eb. Schmidt Lehrkomm. StPO § 4 Rdn. 6 unter Hinweis auf die einander widersprechenden Entscheidungen RGSt 48, 119 und 48, 297).
  • BGH, 22.05.1990 - 4 StR 210/90

    Keine Gesamtstrafenbildung bei gleichzeitiger Verhandlung mit Berufungsverfahren

    Wie sich aus dem Urteil der Strafkammer ergibt, handelte es sich um eine Verbindung nach § 237 StPO, die nicht wie eine Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verschmelzung beider Verfahren führte (vgl. Urteil des Senats vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89,(in BGHSt 36, 48 [BGH 09.12.1988 - 2 StR 279/88]) und Beschluß des Senats vom 24. April 1990 - 4 StR 159/904 StR 159/90, (in BGHSt 37, 15)), sondern die prozessuale Selbständigkeit beider Verfahren nicht berührte (BGHSt 26, 271, 275).

    Das entsprach zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die trotz der zutreffenden Auffassung, die Verbindung nach § 237 StPO bewirke keine Verfahrensverschmelzung (BGHSt 26, 271, 275), die Bildung einer Gesamtstrafe für erforderlich erachtete (BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 1 StR 497/78, bei Mösl NStZ 1981, 425; vgl. auch BGHSt 29, 67 [BGH 17.07.1979 - 1 StR 298/79]).

    Die nur auf Praktikabilitätsgründen beruhende frühere Rechtsprechung gründete sich darauf, daß der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren nach § 4 StPO offengelassen hatte (BGHSt 26, 271, 273).

  • BGH, 24.03.1999 - 3 StR 240/98

    Kinderpornographie

    Zwar handelt es sich bei dem Verbreiten kinderpornographischer Schriften nach § 184 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB in der Regel um ein Presseinhaltsdelikt, dessen Verjährung sich nach dem einschlägigen Landespressegesetz richtet (BGH NJW 1976, 720; BGH NJW 1977, 1695 zu § 184 Abs. 3 Nr. 2; Tröndle aa0 § 184 Rdn. 48 und § 78 Rdn. 8; Lenckner aa0 § 184 Rdn. 69; Laufhütte aa0 § 184 Rdn. 47, Horn aa0 § 184 Rdn. 44 zu Abs. 1 Nr. 5 2. Alt.).
  • BGH, 29.11.1984 - 4 StR 661/84

    Verurteilung wegen eines versuchten und eines vollendeten Diebstahls - Verbindung

    Zwar führt die Verbindung eines Berufungs- mit einem erstinstanzlichen Verfahren nach § 237 StPO an sich nur zur gemeinsamen Verhandlung beider Verfahren und ändert nichts daran, daß jede Sache weiter ihren eigenen Gesetzen folgt (BGHSt 19, 177, 182 [BGH 13.08.1963 - 2 ARs 172/63]; 26, 271, 275) [BGH 03.02.1976 - 1 StR 694/75].
  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit einer solchen Verbindung in BGHSt 4, 152, 153 bejaht, diese Frage in BGHSt 26, 271, 273 hingegen offen gelassen.
  • BGH, 13.07.2005 - 1 StR 184/05

    Vorläufige Einstellung nach § 154 StPO (Verfahrenshindernis; ordentliche

    Eine solche Rüge ist nicht erhoben (vgl. zur verfahrensrechtlichen Problematik auch Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 237 Rdn. 1 unter Bezugnahme auf BGHSt 26, 271, 273; BGH NJW 1995, 1688, 1689; BGHSt 38, 376, 379 einerseits, aber auch KK-Tolksdorf, 5. Aufl. § 237 Rdn. 2; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 237 Rdn. 3).
  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 199/92

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Unanwendbarkeit des

    Im übrigen vermag eine Verbindung nach § 237 StPO nicht eine neue Zuständigkeit zu begründen (BGHSt 37, 15, 19); ob diese Vorschrift erfordert, daß der Spruchkörper vor der Verbindung nur für eines der Verfahren (so BGHSt 26, 271, 273/274) oder aber für beide Verfahren (so Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 237 Rdn. 3) zuständig war, kann hier dahingestellt bleiben.
  • BGH, 19.01.1988 - 4 StR 647/87

    Revision bei Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Diese Verbindung erfolgte nach § 237 StPO; sie führte daher nicht zu einer "Verschmelzung" beider Verfahren, vielmehr behielt das Berufungsverfahren trotz der Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren seine Eigenschaft als solches (BGHSt 19, 177, 182; 26, 271, 275; BGHR StPO § 237 Verbindung 1; BGH, Urteil vom 29. November 1984 - 4 StR 661/84).
  • BGH, 30.03.1977 - 4 StR 28/77

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter öffentlicher Ankündigung pornographischer

    Beide Formen, das Verbreiten und das Zugänglichmachen, sind jedoch als Verbreitungshandlungen anzusehen (vgl. Lackner, StGB 11. Aufl., § 184 Anm. 3 d) und unterscheiden sich dadurch von den in der jeweiligen Nr. 3 der Bestimmungen enthaltenen bloßen Vorbereitungshandlungen, die nach ganz allgemeiner Meinung den Presseinhaltsdelikten noch nicht zuzurechnen sind (vgl. BGHSt 8, 245, 246; BGH, Urt. vom 3. Februar 1976 - 1 StR 694/75 S. 5/6).
  • BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87

    Verfahrensrüge gegen den Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit bei der

    Durch eine solche Verbindung mit einer erstinstanzlichen Sache ging der Berufungssache ihre Eigenschaft nicht verloren (BGHSt 19, 177, 182; 26, 271, 275; vgl. auch RGSt 57, 271).
  • BGH, 25.05.1977 - 3 StR 89/77

    Vorrätighalten von nationalsozialistischen Propagandamitteln - Anschlagen von

    Eine Einschränkung ergibt sich insoweit lediglich daraus, daß mit dem plangemäßen Verbreiten der Druckschriften durch den Angeklagten selbst seine vorausgegangenen Vorbereitungshandlungen, also das Vorrätighalten dieser Schriften, darin aufgehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1976 - 1 StR 694/75; Lackner StGB 11. Aufl. § 86 Anm. 2) und nunmehr die kurze presserechtliche Verjährung eingreift (Löffler a.a.O. Rn 27; LK 9. Aufl. § 67 Rn 12, 16).
  • BGH, 18.04.1991 - 4 StR 131/91

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen gefährlicher

  • BayObLG, 21.04.1994 - 1 ObOWi 385/93
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