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   KG, 26.11.1975 - (1) Ss 122/75 (107/75)   

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KG, 26.11.1975 - (1) Ss 122/75 (107/75) (https://dejure.org/1975,1348)
KG, Entscheidung vom 26.11.1975 - (1) Ss 122/75 (107/75) (https://dejure.org/1975,1348)
KG, Entscheidung vom 26. November 1975 - (1) Ss 122/75 (107/75) (https://dejure.org/1975,1348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gerichtsbesetzung; Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Hilfsschöffen; Zweck des Einsatzes von Hilfsschöffen; Voraussetzungen für die Verlesbarkeit von Sitzungsniederschriften; Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 813
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 28.05.1974 - Ss 85/74
    Auszug aus KG, 26.11.1975 - Ss 122/75
    Die Feststellungen des Schöffengerichts weisen zwar aus, daß die Angeklagte gegen das zur Zeit der Tat geltende Gesetz ( § 180 Abs. 1 StGB a.F.) dadurch verstoßen hat, daß die Angeklagte einen Massagesalon, in dem durch nicht als Masseusen ausgebildete Frauen "Massagen" des männlichen Gliedes bis zum Samenerguß ("Handentspannung") und der Geschlechtsverkehr mit den anwesenden weiblichen Personen gegen Entgelt durchgeführt wurden, betrieben hat (vgl. betreffend Massagesalon OLG Köln, NJW 1974, 1830 [OLG Köln 28.05.1974 - Ss 85/74] ).
  • BGH, 22.10.1974 - 5 StR 227/74

    Einordnung einer örtlichen Abwesenheit einer Schöffin als Hinderungsgrund

    Auszug aus KG, 26.11.1975 - Ss 122/75
    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1974 - 5 StR 227/74 -, auf das sich die Revision beruft, betrifft einen anderen Sachverhalt, nämlich den Fall der Entbindung vom Schöffendienst nach § 54 GVG .
  • OLG Hamm, 24.05.1973 - 2 Ss 495/73

    Inhalt eines Urteils; Straftat; Unrechtsgehalt; Schuldgehalt; Schuldumfang;

    Auszug aus KG, 26.11.1975 - Ss 122/75
    Hier aber ist die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkungen auf das Strafmaß deshalb unwirksam, weil die Feststellungen des mit der Berufung angefochtenen Urteils so lückenhaft sind, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht ausreichend erkennen lassen und deshalb keine hinreichende Grundlage für die Straffrage abgeben konnten (ständige Rechtsprechung der Strafsenate des Kammergerichts, zuletzt u.a. Urteil vom 7. August 1975 - (3) Ss 205/75 (61/75), vom 16. Oktober 1974 - (1) Ss 189/74 (82/74) und vom 12. August 1974 - (2) Ss 227/74 (74/74) - OLG Koblenz, VRS 48, 16; OLG Hamm, VRS 45, 297; DAR 72, 245; NJW 1962, 1074; BayObLG, MDR 1969, 242).
  • OLG Braunschweig, 19.03.1965 - Ss 6/65
    Auszug aus KG, 26.11.1975 - Ss 122/75
    Deshalb ist die Heranziehung eines anderen Schöffen immer dann erforderlich und zulässig, wenn der zunächst Berufene, aus welchen Gründen auch immer, zur Sitzung nicht erscheint und die Durchführung der Hauptverhandlung dadurch verhindert oder erheblich verzögert werden würde (vgl. OLG Braunschweig, NJW 1965, 1240 [OLG Braunschweig 19.03.1965 - Ss 6/65] ).
  • BGH, 21.07.1971 - 2 StR 199/71

    Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit

    Auszug aus KG, 26.11.1975 - Ss 122/75
    Für deren Verlesbarkeit ist es erforderlich, aber auch genügend, daß sie nach der Vorschrift des § 271 StPO aufgenommen worden sind, selbst wenn der Wortlaut der Erklärung nicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO festgestellt ist (vgl. BGHSt 24, 183; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg a.a.O. § 254 Anm. 2 a; Kleinknecht, StPO 32. Aufl., § 254 Anm. 2, § 251 Anm. 3 A).
  • OLG Köln, 11.09.1979 - 1 Ss 667/79

    Betäubungsmittel; Abgabe; Verfügungsgewalt; Verabreichen

    Dies gilt jedoch nicht, wenn das Ersturteil in seinem nicht angefochtenen Teil keine ausreichende Grundlage für die darauf aufbauende Entscheidung des Berufungsgerichts bietet (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rdn 43 sowie 44 f. m.w.N.; OLG Hamm VRS 42, 197; KG NJW 1976, 813; OLG Celle VRS 38, 261; OLG Koblenz VRS 53, 337; Senatsentscheidung BA 1972, 351).

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn die Gründe völlig oder teilweise fehlen (Senatsentscheidung MDR 1969, 864), wenn der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat auch nicht in groben Umrissen zu erkennen ist (Senatsentscheidung BA 1972, 351), sondern auch - und erst recht - wenn rechtliche Wertungen durch keinerlei Tatsachen belegt sind (KG NJW 1976, 813) oder wegen des Fehlens wesentlicher Feststellungen in Verbindung mit einer nicht hinreichenden rechtlichen Würdigung nicht eindeutig feststeht, welche Strafvorschrift überhaupt angewandt worden ist (OLG Düsseldorf DAR 1970, 191; Gollwitzer, a.a.O., Rdn. 44; s.a. OLG Hamm NJW 1962, 1074).

  • BGH, 17.09.1985 - 1 StR 279/85

    Strafbarkeit wegen Förderung der Prostitution - Anforderungen an die Rüge der

    Tatbestandsmäßig sind insoweit nicht nur Maßnahmen, die im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung der Prostituierten führen (so ursprünglich KG in NJW 1976, 813; 1977, 2223; MDR 1977, 862; vgl. aber KG JR 1978, 296 und 1920, 121, wo diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben worden ist).
  • OLG Stuttgart, 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77

    Verurteilung wegen Meineids; Tätigung einer Falschaussage zugunsten eines

    Denn jedenfalls hier steht einer Revisionsbeschränkung auf den Strafausspruch entgegen, daß für die Anwendbarkeit von § 157 StGB relevante Umstände, die auch den Schuldspruch berühren, vom Tatrichter noch nicht mit hinreichender Klarheit festgestellt sind und sich infolgedessen nicht ausschließen läßt, daß man bei Bemessung der Strafe zu den vom Tatrichter zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen in Widerspruch gerät (zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung in derartigen Fällen vgl. OLG Hamburg OLGSt 2, 7 zu § 318 StPO , BayObLG MDR 1969, 242, KG NJW 1976, 813, Kleinknecht, StPO, 33. Aufl. 1977, § 318 Rn. 7, Gollwitzer in Löwe-Roberg § 318 Rn. 44).
  • KG, 30.11.2005 - 1 Ss 321/05

    Rechtsmittelbeschränkung: Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Eine Beschränkung ist daher ausgeschlossen, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, daß das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Rechtsfolgen nicht treffen kann, ohne erneut die Schuldfrage zu prüfen (vgl. BGHSt 33, 59; KG NJW 1976, 813; Meyer-Goßner, § 318 StPO Rdnr. 16).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 2 Ss 323/93
    Ferner ist eine Beschränkung in dieser Richtung ausgeschlossen bei Fehlen ausreichend vollständiger tatrichterlicher Feststellungen und auch dann, wenn das angewandte Strafgesetz oder die tatsächlichen Grundlagen eines angewandten Straftatbestandes nicht erkennbar sind oder aber das Urteil derart lückenhaft oder unzulänglich begründet ist, daß die zum Schuldspruch im nicht angefochtenen Teil enthaltenen Feststellungen keine Möglichkeit einer sachgerechten Entscheidung über die Rechtsfolge bieten (vgl. OLG Köln in VRS 73, 385, 386; 65, 384, 385; KG in NJW 76, 813; OLG Hamm in JMBI. NW 1973 S. 141; 1969 S. 56).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.1983 - 2 Ss 477/83
    Desgleichen ist eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch auch unwirksam, wenn die Feststellungen zur Tat in den Urteilsgründen so lückenhaft sind, daß sie keine hinreichende Grundlage für die NachprÜfung der Rechtsfolgenentscheidung abgeben (vgl. KG NJW 1976, 813; OLG Stuttgart NJW 78, 711).
  • OLG Köln, 19.08.1980 - 1 Ss 538/80
    Der Schuldumfang der fortgesetzten Taten ist vorliegend durch die getroffenen Feststellungen konkretisiert; beide Taten sind in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie in ihrem wesentlichen Schuldgehalt eben noch hinreichend bestimmt (vgl. hierzu BGHSt 28, 119 ; OLG Hamm VRS 42, 197; KG NJW 1976, 813; SenE ZBlJR, 1980, 294).
  • KG, 16.03.1977 - Ss 440/76

    Verurteilung wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei;

    Es hat sich damit in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts teilweise bewußt in Gegensatz zu der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Kammergerichts gesetzt (vgl. NJW 1976, 813 ff.; Urteile vom 22. September 1976 - (1) Ss 57/76 (34/76) - und vom 17. Dezember 1975 - (1) Ss 288/75 (129/75) -), indem es der vom Senat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien vertretenen Rechtsansicht nicht gefolgt ist, daß nur solche Maßnahmen unter diese Strafvorschrift fallen, die geeignet sind, die wirtschaftliche oder persönliche Unabhängigkeit der Prostituierten zu gefährden.
  • KG, 29.01.2001 - 1 Ss 171/00
    Grundsätzlich ist der Strafausspruch allein anfechtbar (vgl. BGHSt 24, 185, 188), sofern die Schuldfeststellungen eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung bilden (vgl. BGH NStZ 1994, 130; KG NJW 1976, 813; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 318, Rdn. 16 f); das ist hier nicht der Fall.
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