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   BVerwG, 07.11.1975 - VII C 25.73   

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BVerwG, 07.11.1975 - VII C 25.73 (https://dejure.org/1975,779)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.1975 - VII C 25.73 (https://dejure.org/1975,779)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 1975 - VII C 25.73 (https://dejure.org/1975,779)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten über die Verpflichtung der Bundespost zur Verlegung von Fernmeldelinien - Anforderungen für das Vorliegen unverhältnismäßig hoher Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 2 Telegraphen-Wegegesetz (TWG) - Verpflichtung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 906
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 30.10.1919 - VI 202/19

    Telegraphenwegegesetz § 8.

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1975 - VII C 25.73
    Das Reichsgericht hatte am 30. Oktober 1919 (RGZ 97, 67 [73]) entschieden, daß, wenn die Post die Telegrafenlinie ohne ein Kostenabkommen verlegt habe, sie nicht nachträglich auf die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG zurückgreifen könne, um der Beklagten die übermäßigen Verlegungskosten in Rechnung zu stellen.

    Als Vergleichsmaßstab dient dabei das gewöhnliche Maß für die Verlegung einer Fernmeldelinie (so RGZ 97, 67 [73]; Wiltz, Telegraphen-Wegegesetz, 1908, S. 14) bzw. die Kosten einer Verlegung unter normalen Verhältnissen (so Neugebauer, Fernmelderecht mit Rundfunkrecht, 3. Aufl. 1929, IV. Teil § 6 TWG Anm. IV A c Beta S. 465; Aubert, Fernmelderecht, 2. Aufl. 1962, S. 381; Kämmerer-Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, Komm. 1975, C IX 6 § 6 TWG Anm. 12; a.A. Eiser-Riederer-Obernolte, Energiewirtschaftsrecht, Komm., V 118 § 6 TWG Anm. 3 d Alpha).

    Die Klägerin kann auch nicht verpflichtet werden, den Teil der Kosten zu tragen, der bei einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung entstehen würde, falls das beklagte Land sich bereit erklärt, die darüber hinaus entstehenden Kosten zu tragen (a.A. RGZ 97, 67 [73]).

  • BGH, 18.12.1961 - III ZR 202/60

    Haftung der Post nach Telegrafenwegegesetz

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1975 - VII C 25.73
    Im Gegensatz dazu hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 36, 217 [219]) entschieden, nach § 13 Abs. 3 TWG stehe dem Beschwerten gegen Bescheide nach § 13 Abs. 2 TWG die Klage zum ordentlichen Gericht zu.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 36, 217) bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich auf die in § 13 Abs. 2 TWG vorgesehenen Bescheide der Verwaltungsbehörde, für die nach § 13 Abs. 3 TWG dem Beschwerten "die gerichtliche Klage" zusteht.

  • GemSOGB, 15.03.1971 - GmS-OGB 1/70

    Rechtswegzuständigkeit bei einer Feststellungsklage über einer Nichtverpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1975 - VII C 25.73
    Mit dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BVerwGE 37, 369 [373] = NJW 1971, 1606 [1608] = DVBl. 1971, 619 [621]) vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, daß bei Zuweisungen, in denen "die gerichtliche Klage" gegeben wird oder "der Rechtsweg" offensteht, wie zum Beispiel bei § 13 Abs. 3 TWG, der Rechtsweg schlechthin hat eröffnet werden sollen, so daß darin keine ausdrückliche Zuweisung an ein anderes Gericht zu sehen ist.
  • BGH, 20.12.1973 - III ZR 154/71

    Voraussetzungen der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1975 - VII C 25.73
    Diese aus dem Jahre 1961 stammenden Ausführungen hat der Bundesgerichtshof noch in einem Urteil vom 20. Dezember 1973 (VerwRspr. 25, 749 [750]) - also nach Erlaß der Entscheidung des Gemeinsamen Senats - bestätigt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2014 - 20 A 525/12

    Zugehörigkeit einer Leitung zu denjenigen für den Fernverkehr im Sinne von § 56

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 -, NJW 1976, 906.

    - 7 C 25.73 -, a. a. O.

    - 7 C 25.73 -, a. a. O.

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 -, a. a. O.; Aubert, Fernmelderecht, II. Teil, 3. Aufl., S. 159.

  • BVerwG, 29.04.2015 - 6 C 32.14

    Vorhandene Telekommunikationslinie; Verlegung; Kostentragung; spätere besondere

    Zwar mögen in der Vergangenheit Telekommunikationslinien für den Fernverkehr nach dem damaligen Stand der Technik aus höherwertigerem Material beschaffen gewesen sein als Telekommunikationslinien, die nur Verbindungen im Nahbereich (Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr) vermitteln sollten (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 2 S. 5 f.).

    Zwar ist zu dem wörtlich übereinstimmenden § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG als zumindest ein Zweck des Gesetzes ausgemacht worden, die Norm schütze die aufwändiger gebauten Fernlinien, die aus höherwertigerem Material als die reinen Ortslinien bestünden und deren Errichtung daher höhere Investitionskosten verursacht hätten (BVerwG, Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 2 S. 6).

    Vielmehr sind die Kosten, welche im konkreten Fall für die Verlegung anfallen, mit den Kosten zu vergleichen, die gewöhnlich unter normalen Verhältnissen für die Verlegung einer Telekommunikationslinie anfallen (BVerwG, Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 2 S. 7).

  • BGH, 26.09.2003 - V ZR 51/03

    Duldung von Kabelanlagen durch den Grundstückseigentümer

    Selbst wenn der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG ein Verständnis in dem von der Revision erstrebten Sinne zulassen sollte (vgl. Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2002, Teil 6 Rdn. 45 - 46; anders zum früheren Recht dagegen BVerwG, NJW 1976, 906, 907), folgt doch die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung aus (aa) der Entstehungsgeschichte der Norm, ferner aus (bb) dem mit ihr verfolgten Zweck sowie schließlich aus (cc) der Systematik des Gesetzes (a.A. wohl Heun, aaO, Teil 6 Rdn. 336, jedoch in Rdn. 338 mit einer Ausnahme für Kabelanlagen im Hausinnern).
  • VG Frankfurt/Main, 06.09.2005 - 10 E 1207/05

    Deutsche Telekom AG muss Verlegungskosten für ihre Telekommunikationslinie zum

    Dementsprechend legte das Bundesverwaltungsgericht seiner grundlegenden Entscheidung vom 07.11.1975 - Az.: 7 C 25.73 - (NJW 1976, 906 ff) in einem Fall, in welchem die Errichtung einer Schnellbahnlinie im Lande Berlin die Verlegung vorhandener Fernmeldelinien erforderte, der Frage der Kostentragung der Verlegung von Fernmeldelinien in bestimmten Kreuzungsbereichen von Straßen oder Plätzen § 6 Abs. 2 TWG als maßgebliche Kollisionsnorm zugrunde.

    Die Vorschrift gibt dem Rechtsträger der vorhandenen Kommunikationslinie, hier der Beklagten, allerdings keinerlei Ausgleichs- oder Ersatzansprüche (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.1975, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 26.06.1985, DÖV 1987, 163 f).

    Die Geltendmachung dieser Einwendung mit der Folge des Untergangs der Folgepflicht (Kabelverlegungspflicht) war auch nicht wegen einer Zusage der Übernahme der Verlegungskosten durch die Klägerin entbehrlich geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.1975, a.a.O.).

    Eine derartige verbindliche Zusage hat die Klägerin nicht abgegeben.Es liegt damit keine der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.1975 (a.a.O.) vergleichbare Sachverhaltsgestaltung vor, denn die Klägerin hat der Beklagten in den Kostenübernahmeerklärungen aus dem Jahre 2001 nicht die Übernahme der Kosten für die hier umstrittenen Verlegungsmaßnahmen zugesichert, sondern nur eine Vorauszahlung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem eine gerichtliche Klärung der umstrittenen Standpunkte stattgefunden haben sollte.

  • BGH, 27.01.2005 - III ZB 47/04

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber

    Der Senat (BGHZ 85, 121, 123 f; 98, 244, 245 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 64, 176, 177; 77, 276, 277; NJW 1976, 906 f; vgl. auch VG Oldenburg ArchivPT 1998, 410, 411) haben dem folgend die Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche aus dem Telegraphenwegegesetz dem öffentlichen Recht zugeordnet und dementsprechend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten hierüber angenommen.
  • VG Augsburg, 27.11.2013 - Au 4 K 12.1627

    Bau einer späteren besonderen Anlage (Straßenbahn)

    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. November 1975 (VII C 25.73 - NJW 1976, 906) könnte geschlossen werden, dass nur dann das Merkmal des "Dienens" erfüllt ist.

    Dabei kann nach § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG dieser Einwand nur der Verlegung von auch dem Fernverkehr dienenden ..., nicht aber ihrer bloßen Änderung entgegengehalten werden (Stelkens a.a.O. § 75 Rn. 93; so wohl ebenfalls BVerwG, U.v. 7.11.1975 - VII C 25.73 - NJW 1976, 906).

    Gegenüber einer gewöhnlichen Verlegung unverhältnismäßig hoch sind die Kosten der Verlegung einer ... demnach nicht etwa dann, wenn sie einen bestimmten absoluten Betrag überschreiten, sondern wenn die konkrete örtliche Situation Besonderheiten aufweist, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen (BVerwG, U.v. 7.11.1975 - VII C 25.73 - NJW 1976, 906; B.v. 25.6.2013 - 6 B 56/12 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 25.06.2013 - 6 B 56.12

    Verlängerung einer Stadtbahnlinie; Verlegung von Telekommunikationslinien; Kosten

    In der von der Klägerin selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass "unverhältnismäßig hohe Kosten" im Sinne der mit § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 bzw. § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004 inhaltlich identischen Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Telegraphenwege-Gesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl S. 705) - TWG - solche Kosten sind, die die Kosten einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung erheblich übersteigen (Urteil vom 7. November 1975 - BVerwG 7 C 25.73 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 2; Beschluss vom 27. Februar 1981 - BVerwG 7 B 15.81 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 3).

    Als Vergleichsmaßstab dienen die Kosten einer Verlegung "unter normalen Verhältnissen" (Urteil vom 7. November 1975 a.a.O. S. 7).

    Gegenüber einer gewöhnlichen Verlegung unverhältnismäßig hoch sind die Kosten der Verlegung einer Telekommunikationslinie demnach nicht etwa dann, wenn sie einen bestimmten absoluten Betrag überschreiten, sondern wenn die konkrete örtliche Situation Besonderheiten aufweist, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen (vgl. Urteil vom 7. November 1975 a.a.O. S. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2012 - 20 A 33/11

    Kostenstreit für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Zuge der

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 -, Buchholz 442.065 TWG Nr. 2 (zu § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG).

    - 7 B 15.81 -, Buchholz 442.065 TWG Nr. 3, Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 -, a. a. O., (jeweils zu § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG); Stelkens, a. a. O., § 75 Rn. 92.

    Hierzu beruft sie sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 -, a. a. O., in der aber bezogen auf das Kriterium der Wiederverwendbarkeit nur Konsequenzen aus bindenden vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen gezogen worden sind.

  • VGH Hessen, 18.10.2011 - 7 A 438/10

    Kostenlast bei Verlegung einer Telekommunikationslinie zu Gunsten einer späteren

    Die Abgabe einer solchen Erklärung bewirkt nach Treu und Glauben die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten, die Verlegung durchzuführen, wenn ansonsten die Ausführung der besonderen Anlage verhindert würde (BVerwG, Beschluss vom 29.04.2001 - 9 VR 2.01 - zit. n. juris, Beschluss vom 19.12.1985, a. a. O., Urteil vom 07.11.1975, a. a. O., ebenso wohl auch Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 - zit. n. juris und Beschluss vom 10.04.1990 - 7 B 184.89 - zit. n. juris; Schütz, in: BeckTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 32; Schütz, in: Arndt/Fetzer/Scherer, a. a. O., § 75 Rdnr. 14; Reichert, a. a. O., §§ 74, 75 Rdnr. 63).

    Hierbei zeichnet sich eine normale Verlegung dadurch aus, dass sie ohne örtliche Schwierigkeiten und ohne Beseitigung außergewöhnlicher technischer Hindernisse unter Verwendung der vorhandenen und altersbedingt noch verwertbaren Materialien durchgeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 07.11.1975 - VII C 25.73 - NJW 1976, 906; Schütz, in: BeckTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 26; Demmel/Manssen, a. a. O., § 75 Rdnr. 29).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18

    Kostenersatzanspruch der Trägerin einer Abwasserbeseitigungseinrichtung für die

    Von einer Verlegung einer Telekommunikationsleitung spricht man, wenn sie dauerhaft mit einer örtlichen Veränderung verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 -, BVerwGE 77, 276; BVerwG, Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 -, NJW 1976, 906).
  • VGH Bayern, 31.05.2016 - 21 BV 14.158

    Erstattung von Zahlungen für die Verlegung und Änderung von

  • BGH, 26.09.2003 - V ZR 50/03

    Pflicht des Grundstückseigentümers zur Duldung von Kabelanlagen

  • VG Köln, 17.11.2010 - 21 K 1975/07

    Grundlagen einer Abänderung oder Beseitung einer Telekommunikationslinie nach §

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85

    Kostentragungspflicht - Post - Schutz von Fernmeldekabeln - Behelfsfahrbahn -

  • VG Köln, 12.01.2012 - 1 K 535/10

    Kölner U-Bahn-Bau: Kosten für Verlegung von Telekommunikationsleitungen muss

  • OVG Niedersachsen, 17.11.1998 - 10 L 2158/96

    Kostenübernahme für Verlegung von Kabelleitungen; Abwasserbeseitigungsanlage;

  • BVerwG, 23.10.1981 - 7 C 67.79

    "Besondere Anlage" - Garagenzufahrt - Garagengrundstück - Gehweg -

  • BGH, 07.10.1982 - III ZR 42/81

    Rechtsweg

  • BVerwG, 29.04.2001 - 9 VR 2.01

    Beschlussanfechtung im Planfeststellungsverfahren - Präklusion von Einwendungen -

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2003 - 5 S 748/02

    Verkehrswegeänderung - Präklusion eines Nutzungsberechtigten einer

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2003 - 5 S 748/02

    Stadtbahn, Telekommunikationslinie, Verlegung, Kostentragung, Präklusion

  • BVerwG, 27.02.1981 - 7 B 15.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • VG Frankfurt/Main, 17.05.2006 - 10 E 857/06

    Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2000 - 20 A 1423/99

    Verhältnismäßigkeit der Kostenentscheidung im Urteil ; Verfahrensfehler durch

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