Rechtsprechung
   BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • hartzkampagne.de

    Sozialstaatsprinzip

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrige Durchsuchung einer Drogenberatungsstelle

Verfahrensgang

  • AG Aachen, 16.10.1975 - 41 Gs 3313/75
  • AG Aachen, 29.10.1975 - 41 Gs 3446/75
  • LG Aachen, 07.11.1975 - 15 Qs 32/75
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 44, 353
  • NJW 1977, 1489
  • NJW 1977, 2119 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (205)  

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07  

    Grundrecht auf Computerschutz

    Neben Privatwohnungen fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume in den Schutzbereich des Art. 13 GG (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 44, 353 ; 76, 83 ; 96, 44 ).

    (1) In seiner Ausprägung als Schutz der Privatsphäre gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen einen räumlich und thematisch bestimmten Bereich, der grundsätzlich frei von unerwünschter Einsichtnahme bleiben soll (vgl. BVerfGE 27, 344 ; 44, 353 ; 90, 255 ; 101, 361 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Großer Lauschangriff

    Art. 13 Abs. 3 GG ist dahingehend auszulegen, dass bei entsprechenden Aufzeichnungen Beweisverwertungsverbote bestehen müssen (zur verfassungsrechtlichen Verankerung solcher Gebote vgl. BVerfGE 44, 353 ; vgl. auch BVerfGE 34, 238 ).

    Daten aus Handlungen, die den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung betreffen, unterliegen von Verfassungs wegen einem absoluten Verwertungsverbot und dürfen weder im Hauptsacheverfahren verwertet werden noch Anknüpfungspunkt weiterer Ermittlungen sein (vgl. BVerfGE 44, 353 ).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04  

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Zum Zwecke der strafrechtlichen Ermittlung darf in die Wohnung eines Verdächtigen nur eingedrungen werden, wenn sich gegen ihn ein konkret zu beschreibender Tatvorwurf richtet, also mehr als nur vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen (vgl. BVerfGE 44, 353, 371 f.; BVerfGK 2, 290, 295).

    Zum Zwecke der strafrechtlichen Ermittlung darf in die Wohnung eines Verdächtigen nur eingedrungen werden, wenn sich gegen ihn ein konkret zu beschreibender Tatvorwurf richtet, also mehr als nur vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 -, BVerfGK 2, 290 ).

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