Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1977 - VI ZR 24/75   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1977, 1590
  • GRUR 1978, 194
  • afp 1977, 385



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Wird zitiert von ... (47)  

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09  

    Verfahrensrecht - Persönlichkeitsverletzung im Internet: Deutscher Gerichtsstand

    Denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - NJW 1995, 1225, 1226 jeweils m.w.N.).

    a) Zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch ehrverletzende Äußerungen in einem Druckerzeugnis hat der erkennende Senat entschieden, dass die Rechtsgutsverletzung u.a. an dem Ort "begangen" werde, an dem das Presseerzeugnis verbreitet werde (Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - aaO, S. 1590 f.).

    Ihre Rechtfertigung liegt in der durch den Handlungs- oder Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - aaO; Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 180, 195; Bachmann, aaO, S. 181; Roth, aaO, S. 276; Zöller-Vollkommer, aaO, § 32 Rn. 1).

    Durch die angegriffenen Äußerungen wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte und geschäftlich tätige Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, jedenfalls auch in Deutschland gestört bzw. gefährdet (vgl. zur Störung des Achtungsanspruchs am Wohnort des Betroffenen: Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - aaO).

    Soweit das Berufungsgericht annimmt, der angegriffene Artikel habe im Inland zu vernachlässigende Auswirkungen, weil ihn lediglich 14.484 Personen zur Kenntnis hätten nehmen können, übersieht es zum einen, dass es zur Begründung der internationalen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht auf Spürbarkeitsgesichtspunkte ankommt (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - aaO, S. 1591).

  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02  

    HOTEL MARITIME

    Der in deutscher Sprache gehaltene Hotelprospekt, den die Beklagte auf Anfrage nach Deutschland versendet, wird bestimmungsgemäß im Inland verbreitet (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.1977 - VI ZR 24/75, GRUR 1978, 194, 195 = WRP 1977, 487 - profil; Großkomm.UWG/Erdmann, § 24 Rdn. 31; Harte/Henning/Retzer aaO § 14 Rdn. 62).
  • BGH, 29.03.2011 - VI ZR 111/10  

    Verfahrensrecht - Zuständigkeit für Persönlichkeitsverletzungen im Internet

    Es erscheint jedenfalls nicht völlig unbedenklich, würden ausländische Sachverhalte in ausufernder Weise ohne hinreichenden Inlandsbezug den im deutschen Recht für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten entwickelten Rechtsregeln unterworfen und in der Sache ein ausländischer Tatbestand deutschem Recht unterstellt werden, ohne dass der Schädiger im Einzelfall damit rechnen müsste (vgl. zur insoweit vergleichbaren Problematik bei der Verbreitung von Druckerzeugnissen Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590, 1591).

    Die Rechtfertigung für den Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung liegt in der durch den Handlungs- oder Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum und in der geringeren Schutzwürdigkeit des Interesses des deliktisch handelnden Schuldners, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO, § 32 Rn. 1).

    Zweck der Vorschrift des § 32 ZPO ist es, einen Gerichtsstand dort zu eröffnen, wo die sachliche Aufklärung und Beweiserhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit den geringsten Kosten erfolgen kann (Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, aaO; ebenso für die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 Shevill, NJW 1995, 1881 Rn. 19).

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