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   OLG Hamm, 15.06.1977 - 4 Ss 363/76   

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OLG Hamm, 15.06.1977 - 4 Ss 363/76 (https://dejure.org/1977,1721)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.06.1977 - 4 Ss 363/76 (https://dejure.org/1977,1721)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Juni 1977 - 4 Ss 363/76 (https://dejure.org/1977,1721)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 1834
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 22.01.2013 - 1 StR 416/12

    Versuchter Computerbetrug im Lastschriftverfahren (unbefugte Verwendung von

    Im Übrigen liegt der Möglichkeit, als Einziehender zum Lastschriftverfahren zugelassen zu werden, eine Vorprüfung durch die Erste Inkassostelle zugrunde (vgl. Ellenberger aaO § 58 Rn. 3 sowie Hopt aaO D/42), so dass die Erste Inkassostelle allein mit der Übermittlung der Lastschriften an die Zahlstelle ihr den Eindruck vermittelt, es bestünden keine Bedenken gegen die Bonität des Einziehenden und dessen Vertragstreue (so zum Betrug auch OLG Hamm, NJW 1977, 1834, 1836).
  • BGH, 15.06.2005 - 2 StR 30/05

    Betrug im Lastschriftverfahren (konkludente Täuschung über

    In Rechtsprechung und Literatur wird Betrug zum Nachteil der ersten Inkassostelle angenommen, wenn der Zahlungsempfänger Lastschriften einreicht, denen nur fingierte Forderungen zugrunde liegen, und die erste Inkassostelle dadurch sowohl darüber getäuscht wird, daß kein Widerruf erfolgen wird, als auch darüber, daß der - ansonsten zahlungsunfähige - Zahlungsempfänger solvent ist (vgl. dazu u.a. OLG Hamm NJW 1977, 1834, 1836; LG Oldenburg NJW 1980, 1176, 1177; Putzo NJW 1978, 689 f.; Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 30; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 11; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 263 Rdn. 14 a; anderer, im Ergebnis unzutreffender Ansicht Soyka NStZ 2004, 538, der allerdings zu Recht darauf hinweist, daß weder die Täuschung über den Nichtwiderruf noch über die Solvenz des Zahlungsempfängers allein zur Annahme eines Betruges ausreicht, da nur dann bei der ersten Inkassostelle ein Schaden eintritt, wenn sowohl widerrufen wird als auch ein Anspruch gegenüber dem Zahlungsempfänger nicht realisierbar ist).
  • BGH, 06.03.2012 - 4 StR 669/11

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug (Vermögensschaden; betrügerische

    Aber auch in Fällen, in denen auf Grund der Rückbuchung mit einem Debetsaldo zu rechnen ist, fehlt es an einer schadensgleichen Vermögensgefährdung, soweit ein aus dem Wegfall der Vorbehaltsgutschrift resultierender Ausgleichsanspruch der Bank anderweitig, etwa durch das Pfandrecht der Bank aus Nr. 14 AGB-Banken, gesichert ist oder seitens der Bank ohne Schwierigkeiten realisiert werden kann, weil der Kontoinhaber zum Ausgleich des Kontos willens und in der Lage ist (vgl. zum Lastschriftbetrug BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05, BGHSt 50, 147, 154; Beschluss vom 24. August 2005 - 5 StR 221/05, wistra 2006, 20; vom 14. September 2010 - 4 StR 422/10, wistra 2010, 476; a.A. OLG Hamm NJW 1977, 1834, 1836).
  • OLG Hamm, 22.11.2011 - 3 RVs 89/11

    Eröffnung eines Kontos und Aushändigung einer ec-Karte; POZ-System; POS-System

    In dieser Konstellation ist ein Betrug des Lastschriftgläubigers zum Nachteil seiner Bank denkbar, wenn dieser das Lastschriftverfahren unter Täuschung der Mitarbeiter seiner Bank missbräuchlich - zum Beispiel im Wege der "Lastschriftreiterei" mit dem Ziel der Kreditbeschaffung - einsetzt oder einsetzen will (vgl. hierzu BGH, a.a.O.; OLG Hamm, NJW 1977, 1834).
  • AG Gera, 10.11.2004 - 750 Js 32484/03

    Ausnutzen des Lastschriftverfahrens zur Beschaffung kurzfristigen Kredits

    Ob Bankmitarbeiter, denen eine beleggebundene Lastschrift zum Einzug vorgelegt wird, sich Gedanken über deren Berechtigung machen (vgl. Soyka, NStZ 2004, S. 538 ff. [BGH 16.03.2004 - 5 StR 364/03] , OLG Hamm NJW 1977, S. 1834 ff. [OLG Hamm 15.06.1977 - 4 Ss 363/76] ), kann hier ebenfalls dahinstehen.

    Schon grundsätzlich besteht wohl keine Vermögensbetreuungspflicht des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungspflichtigen im Lastschriftverfahren (vgl. OLG Hamm, NJW 1977, S. 1835 [OLG Hamm 15.06.1977 - 4 Ss 363/76] ).

  • OLG Köln, 18.03.1981 - 3 Ss 1129/80

    Gemeinschaftliche Begehung eines Betruges; Konkludente Vorspiegelung der Deckung

    Eine Bank, die einen Scheck zum Einzug übernimmt und - wie meist üblich - den Gegenwert schon vor Eingang unter Vorbehalt gutschreibt, geht selbstverständlich davon aus, daß der Scheckinhaber dieses Verfahren nicht lediglich mißbraucht, um sich auf Kosten der Bank zu bereichern (vgl. zum ähnlich gelagerten Problem bei Mißbrauch des Lastschrifteinzugsverfahrens: OLG Hamm NJW 1977, 1834 [OLG Hamm 15.06.1977 - 4 Ss 363/76] ; Lackner in LK, 10. Aufl. § 263 Rdn. 44).
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