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   BGH, 11.11.1976 - III ZR 17/76   

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https://dejure.org/1976,843
BGH, 11.11.1976 - III ZR 17/76 (https://dejure.org/1976,843)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1976 - III ZR 17/76 (https://dejure.org/1976,843)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1976 - III ZR 17/76 (https://dejure.org/1976,843)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigungsanspruch für Untersuchungshaft bei späterer Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht - Umfang des Ersatzanspruchs - Ersatz des Verteidigerhonorars - Erstattung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für die verlorenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 68, 86
  • NJW 1977, 957
  • MDR 1977, 563
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.05.1960 - VI ZR 35/59

    Straßenbahn-Ersatzwagen - § 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten

    Auszug aus BGH, 11.11.1976 - III ZR 17/76
    Für die Ermittlung dieses Anteils, die der Ermittlung eines ersatzfähigen Auslagenanteils in sonstigen Fällen des allgemeinen Schadensersatzrechts (z.B. bei ersatzfähigen Betriebs- oder Vorhaltekosten, hierzu BGHZ 32, 280, 287) vergleichbar ist, kommt eine Schätzung nach § 287 ZPO in Betracht.
  • BGH, 18.09.1975 - III ZR 139/73

    Pkw; Sicherstellung des Führerscheins; Finanzielle Mehraufwendungen;

    Auszug aus BGH, 11.11.1976 - III ZR 17/76
    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1975 - III ZR 139/73 - (BGHZ 65, 170 = NJW 1975, 2341 = MDR 1976, 30 = JZ 1976, 278 m. Anm. Stoll - VersR 1976, 46 = DRiZ 1976, 54 = VRS 50, 17) ausgesprochen.
  • BVerwG, 12.05.1960 - III C 116.59

    Voraussetzungen der Gewährung einer Kriegsschadenrente - Voraussetzungen des

    Auszug aus BGH, 11.11.1976 - III ZR 17/76
    In der Beschränkung der Erstattung auf notwendige Auslagen hat dementsprechend das Bundesarbeitsgericht den Ausdruck eines Prinzips gesehen, das nicht nur für die prozessuale Kostenerstattungspflicht kraft Verurteilung zur Kostentragung in einem richterlichen Erkenntnis, sondern ganz allgemein für das materielle Schadensersatzrecht gilt (BAG NJW 1961, 93).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.1968 - IV B 566/68
    Auszug aus BGH, 11.11.1976 - III ZR 17/76
    Entsprechend wird dieser Grundsatz im Verwaltungsprozeß angewandt (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, OVG Münster NJW 1969, 709; Redeker/v.Oertzen VwGO 5. Aufl. § 162 Anm. 10; Eyermann/Fröhler VwGO 6. Aufl. § 162 Rn. 8).
  • BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08

    Verteidigungsauslagen für Tätigkeiten gegen die Strafverfolgungsmaßnahme und für

    Dies gilt auch dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit "deckungsgleich" ist, d.h. wenn während des gesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger für seinen Mandanten tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfahren lief als auch die entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme (hier: Sicherstellung von Sachen) aufrechterhalten wurde (Fortführung von und Abgrenzung zu BGHZ 68, 86).

    Die vom Landgericht für eine bloß anteilige Erstattung der Kosten herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1976 (= NJW 1977, 957, 960) sei indes dahin zu verstehen, dass die Schätzung eines Anteils nur in Bezug auf solche Tätigkeiten in Betracht komme, die eindeutig ausscheidbar seien ("... vor dem Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme oder nach der Beendigung des Vollzugs ...").

    Der Umstand, dass der Beschuldigte die Kosten seines Verteidigers im Ermittlungsverfahren nach den Regelungen der Strafprozessordnung nicht ersetzt verlangen kann, wenn das Verfahren vor Anklageerhebung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, schließt also die Möglichkeit des Beschuldigten nicht aus, die Verteidigungskosten zur Aufhebung bzw. Rückgängigmachung einer Strafverfolgungsmaßnahme gemäß §§ 2, 7 StrEG ersetzt zu verlangen (vgl. BGHZ 65, 170, 179 f ; s. auch BGHZ 68, 86, 87 = NJW 1977, 957).

    Im Anschluss hieran hat der Senat mit Urteil vom 11. November 1976 (III ZR 17/76) im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft entschieden, dass die durch die Beeinträchtigung (den Vollzug der Maßnahme) entstandenen notwendigen Mehrauslagen des Betroffenen zur Wiedererlangung seiner Freiheit, aber auch die Verteidigungsauslagen, die nicht nur, aber auch diesem Ziel dienen - z.B. zur Entkräftung des Tatverdachts -, zu entschädigen sind (BGHZ 68, 86, 89) .

    Danach sind die durch eine entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme adäquat bedingten, objektiv notwendigen, nicht aber die sonstigen Auslagen zu ersetzen (Senat NJW 1977, 957, 959 , insoweit in BGHZ 68, 86 nicht abgedruckt).

    Damit ist der Betroffene für die Kosten zu entschädigen, die er für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts aufwenden muss (BGHZ 68, 86, 88) .

    Dabei wird teilweise - und zwar, insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht, ebenfalls unter Berufung auf das Senatsurteil BGHZ 68, 86 - angenommen, dass jedenfalls dann, wenn, wie hier, während des gesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfahren angedauert hat als auch die Strafverfolgungsmaßnahme aufrechterhalten worden ist, die Verteidigervergütung in vollem Umfang zu ersetzen ist (vgl. einerseits LG Karlsruhe AnwBl. 1985, 158, 159; LG Braunschweig, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 5 O 3286/03 - [...] Rn. 31; GenStA Bamberg NStZ 1994, 39, 40 ; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 7 StrEG Rn. 5; Schätzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 27 a.E.; andererseits OLG Rostock NStZ-RR 2003, 320 ; LG Rostock NStZ-RR 2002, 318, 319 ; LG Stuttgart, Urteil vom 26. Februar 2008 - 15 O 9/08 - [...] Rn. 25; LG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2008 - 4 O 99/08 - [...] Rn. 40 f; siehe auch LG Chemnitz, Wistra 2002, 279, 280; Meyer, StrEG, 7. Aufl., § 7 Rn. 23 ff).

    Das Berufungsgericht sieht sich in seiner Rechtsauffassung durch das Senatsurteil BGHZ 68, 86 bestätigt.

    Sofern das Senatsurteil BGHZ 68, 86 so zu verstehen sein sollte, würde der Senat hieran nicht mehr festhalten.

    Als Maßstab für die Aufteilung sind entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG insbesondere die Bedeutung der vollzogenen Strafverfolgungsmaßnahme in ihrem Verhältnis zu den sonstigen vom Rechtsanwalt wahrgenommenen Angelegenheiten sowie die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit einerseits für die Aufhebung der Strafverfolgungsmaßnahme und andererseits für die Verteidigung im Übrigen heranzuziehen (vgl. BGHZ 68, 86, 89 zu § 12 Abs. 1 BRAGO a. F.).

    Die gemäß § 287 ZPO vorzunehmende Würdigung kann durchaus ergeben, dass die entstandenen Verteidigergebühren voll zu ersetzen sind, wenn etwa der Betroffene in Untersuchungshaft war und sich die Bemühungen des Verteidigers auf die Aufhebung des Haftbefehls konzentrierten (vgl. dazu den vom Senat entschiedenen Fall BGHZ 68, 86).

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Für den Entschädigungsanspruch nach § 7 StrEG hat der Senat mit Urteil vom 11. November 1976 (III ZR 17/76, BGHZ 68, 86) entschieden, dass dem von einer entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme Betroffenen für seine Anwaltskosten nur eine Entschädigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen zusteht.
  • OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 172/19

    Strafverfolgungsentschädigung wegen einer Durchsuchung von Betriebsräumen

    Nach allgemeinem Schadensersatzrecht sind auch die durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis adäquat bedingten (notwendigen) Aufwendungen (Unkosten) zu ersetzen (BGH, Urteil vom 11. November 1976 - III ZR 17/76 -, BGHZ 68, 86 ff, Rdnr. 29 bei juris).

    Der Umstand, dass der Beschuldigte die Kosten seines Verteidigers im Ermittlungsverfahren nach den Regelungen der Strafprozessordnung nicht ersetzt verlangen kann, wenn das Verfahren vor Anklageerhebung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, schließt also die Möglichkeit des Beschuldigten nicht aus, die Verteidigungskosten zur Aufhebung bzw. Rückgängigmachung einer Strafverfolgungsmaßnahme gemäß §§ 2, 7 StrEG ersetzt zu verlangen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, BGHZ 182, 92, Rdnr. 9 bei juris; Urteil vom 11. November 1976 - III ZR 17/76 -, BGHZ 68, 86, Rdnr. 13 ff bei juris; Urteil vom 18. September 1975 - III ZR 139/73 -, BGHZ 65, 170, Rdnr. 28 f bei juris).

    Der von einer solchen Strafverfolgungsmaßnahme Betroffene darf daher einen Rechtsanwalt hinzuziehen, ohne sich dem Einwand auszusetzen, die Inanspruchnahme eines Anwalts sei zur Verteidigung gegen den schon verwirklichten Eingriff in seinen Rechtskreis nicht notwendig gewesen (BGH, Urteil vom 11. November 1976 - III ZR 17/76 -, BGHZ 68, 86 ff, Rdnr. 36 bei juris; Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, BGHZ 182, 92, Rdnr. 12 und 22 bei juris).

    Hierzu gehören nicht diejenigen Kosten, die für Tätigkeiten vor dem Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme oder nach der Beendigung des Vollzugs anfallen und zur Beseitigung der mit der Strafverfolgungsmaßnahme verbundenen Beeinträchtigungen selbst nicht erforderlich waren (BGH, Urteil vom 11. November 1976 - III ZR 17/76 -, BGHZ 68, 86 ff, Rdnr. 39 bei juris; Kunz ebd. Rdnr. 27).

    Dies gilt zunächst, soweit die dem Verteidiger gebührende Vergütung auch solche Tätigkeiten pauschal abgilt (BGH, Urteil vom 11. November 1976 - III ZR 17/76 -, BGHZ 68, 86 ff, Rdnr. 39 bei juris).

    Als Maßstab für die Aufteilung kann entsprechend § 14 Abs. 1 S. 1 RVG insbesondere die Bedeutung der vollzogenen Strafverfolgungsmaßnahme in ihrem Verhältnis zu den sonstigen vom Rechtsanwalt wahrgenommenen Angelegenheiten sowie die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit einerseits für die Aufhebung der Strafverfolgungsmaßnahme und andererseits für die Verteidigung im Übrigen heranzuziehen sein (BGH, Urteil vom 11. November 1976 - III ZR 17/76 -, BGHZ 68, 86 ff, Rdnr. 39 bei juris; Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, BGHZ 182, 92, Rdnr. 11 und 15 bei juris; Kunz ebd. Rdnr. 30 ff).

  • OLG Hamm, 04.11.2011 - 11 U 88/10

    Erstattungsanspruch als Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen hinsichtlich

    Vielmehr sind einem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten, die ihm dadurch erwachsen, dass er sich gegen die (abgeschlossene) entschädigungspflichtige Maßnahme mit Hilfe eines Rechtsanwalts wendet, sofern nur die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen die entschädigungspflichtige Maßnahme als "erforderlich" angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 11.11.1976, III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 36, 39; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008, 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 29).

    Nach der vom Bundesgerichtshof in Fortführung seines Urteils vom 11.11.1976 zu III ZR 17/76, veröffentlicht u.a. in: BGHZ 68, 86-90) entwickelten Argumentation, der sich der Senat anschließt, ist bei der Bemessung des Umfangs des Entschädigungsanspruchs gemäß § 7 StrEG zu berücksichtigen, dass die im Ermittlungsverfahren anfallende Grund- und Verfahrensgebühr nach § 14 RVG i.V.m. Nr. 4100 und 4104 des VV RVG die gesamte Tätigkeit des Verteidigers pauschal abgilt, wobei die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG neben den allgemeinen Verteidigungstätigkeiten auch Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren (§ 19 Abs. 2 Nr. 10 RVG) und Tätigkeiten umfasst, die nach Beendigung des Vollzugs der entschädigungspflichtigen Maßnahme anfallen.

    Lässt sich, insbesondere bei umfassender Bevollmächtigung des Verteidigers für das gesamte Ermittlungsverfahren, was ausweislich der Vollmacht vom 25.06.2007 auch hier der Fall war, innerhalb des entschädigungspflichtigen Rahmens die Verteidigung gegen die (abgeschlossene) Strafverfolgungsmaßnahme von der allgemeinen Verteidigung nicht trennen (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 13), steht dem Betroffenen dementsprechend grundsätzlich eine Entschädigung auch für solche Maßnahmen zu, die auf Grundlage des Maßstabs des § 14 Abs. 1 RVG (früher § 12 BRAGO) dem Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung entspricht und der nach § 287 ZPO zu schätzen ist (BGH, Urteil vom 11.11.1976, III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 39, 40; BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 13, 15, 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 5; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 41 m.w.N.).

    Denn § 7 StrEG soll Ersatz für diejenigen erforderlichen Auslagen zur Abwehr der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme gewähren, für welche nach den Kostenvorschriften der StPO eine prozessuale Erstattungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (BVerfG, NJW 2010, 360; BGH, Urteil vom 11.11.1976 zu III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

  • BGH, 05.04.2018 - III ZR 211/17

    Amtshaftung: Drittgerichtetheit der Überprüfungspflicht der

    Vielmehr hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. November 1957 (III ZR 117/56, BGHZ 26, 69, 76 f) Verteidigerkosten, die durch eine Amtspflichtverletzung veranlasst worden sind, als ersatzfähig angesehen und hieran auch später festgehalten (vgl. Urteil vom 18. September 1975 - III ZR 139/73, BGHZ 65, 170, 177; siehe entsprechend zum Entschädigungsanspruch nach § 7 StrEG auch Urteile vom 18. September 1975 aaO S. 175 ff und vom 11. November 1976 - III ZR 17/76, BGHZ 68, 86, 87).
  • BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06

    Auslagenerstattung (Verteidigungskosten; erfolgreicher Antrag auf gerichtliche

    Verteidigungskosten können im Entschädigungsverfahren nach den §§ 2, 7 StrEG daher nur ersetzt werden, soweit dem Betroffenen eine Erstattung seiner Auslagen nicht bereits nach den Kostenvorschriften der Strafprozessordnung zusteht (vgl. BGHZ 65, 170 ; 68, 86 ; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, NJW 2009, S. 2682; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 -, juris).
  • OLG Hamm, 29.01.2021 - 11 U 41/20

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage unabhängig von Anspruchsgrundlagen

    Denn wie das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger nach §§ 2 und 7 StrEG Ersatz seiner Verteidigerkosten allein in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG verlangen (BGH, Urteil vom 11.11.1976, III ZR 17/76 - Rz. 36-37).

    Diese stellen einen nach § 7 StrEG erstattungsfähigen Vermögensschaden dar, weil das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren am 04.04.2018 von der Staatsanwaltschaft Bochum nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde und die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung für diesen Fall die Möglichkeit einer prozessualen Erstattung dieser Auslagen nicht vorsehen (BGH, Urteil vom 11.11.1976, III ZR 17/76 - Rz. 12 juris).

  • LG Stuttgart, 26.05.2009 - 15 O 306/08

    Strafverfolgungsentschädigung: Ersatzanspruch für die entgangene Möglichkeit zur

    Nicht ersatzfähig sind dagegen Kosten für die Tätigkeit des Verteidigers, die den Schuldvorwurf als solchen betrifft (st. Rspr., z.B. BGHZ 68, 86; LG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2008, Az.: 15 O 9/08 - juris; zuletzt OLG Frankfurt, StRR 2009, 79 m.w.N.).

    Bei Maßnahmen, die sich, wie die Akteneinsicht, sowohl auf die Verteidigung gegen die entschädigungspflichtige Maßnahme als auch auf den Schuldvorwurf als solchen beziehen, ist der erstattungsfähig Anteil nach § 287 ZPO zu schätzen (BGHZ 68, 86; zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008, Az.: 1 W 48/08 - juris).

  • OLG Frankfurt, 14.07.2008 - 1 W 48/08

    Strafverfolgungsentschädigung: Umfang der wegen einer vollzogenen

    a) Soweit die dem Verteidiger zustehenden Gebühren auch Tätigkeiten nach dem Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme, für welche Ersatz zu leisten ist, insbesondere solche im Ermittlungsverfahren, abdecken und nicht als zusätzliche Kosten für eine Tätigkeit gerade wegen der Strafverfolgungsmaßnahme ausscheidbar sind, stehen dem Betroffenen entgegen der vom Antragsteller geäußerten Auffassung nicht die gesamten Kosten der Verteidigung zu; der Antragsteller gibt, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, die Rechtsprechung des BGH hierzu (Urt. v. 11.11.1976 - III ZR 17/76 -, NJW 1977, 957 [juris Rn. 13 und 39 f]) verkürzt wieder; vielmehr steht ihm nur eine Entschädigung zu, die dem Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung entspricht, was nach § 287 ZPO zu schätzen ist (BGH, a.a.O.; OLG Rostock, Urt. v. 06.03.2003 - 1 U 171/02 -, OLGR 2004, 153, 153 f; Meyer, StrEG, 6. Aufl. 2006, § 7 Rn. 16 "Anwaltskosten - Grundverfahren" [S. 229 f]).
  • BGH, 25.06.1987 - III ZR 244/86

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf Grund einer unrechtmäßigen Inhaftierung

    Soweit das vereinbarte Verteidigerhonorar für das Wiederaufnahmeverfahren die gesetzlichen Gebühren überschreitet, besteht keine Entschädigungsfähigkeit nach § 7 StrEG (vgl. Senatsurteil BGHZ 68, 86, 88 f).
  • OLG Schleswig, 25.10.2007 - 11 U 87/07

    Amtspflichtverletzung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens

  • BGH, 19.09.1978 - VI ZR 201/77

    Entschädigungsanspruch wegen Entzug einer Fahrerlaubnis - Richtigkeit einer

  • LG Zweibrücken, 13.12.2001 - 2 O 164/01

    Schadensersatzanspruch (hier: Anwaltskosten) nach Hausdurchsuchung

  • OLG München, 11.11.2004 - 1 U 4066/04

    Ersatz von Anwaltskosten nach dem Gesetz über die Entschädigung für

  • OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 171/02

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten

  • GStA Zweibrücken, 18.02.2004 - 4220 E - 1/04

    Honoraranspruch des Verteidigers bei unzulässiger Mehrfachverteidigung

  • OLG Brandenburg, 18.09.2020 - 2 U 87/20

    Amtshaftungsansprüche wegen des Erlasses einer strafprozessualen

  • LG Oldenburg, 09.07.2008 - 5 O 667/08

    Zahlung der vollen Verteidigerkosten für die Beendigung einer Untersuchungshaft

  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 148/75

    Umfang der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - Ersatz von Auslagen zur

  • LG Braunschweig, 10.12.2004 - 5 O 3286/03

    Akteneinsichtsantrag; Aktenübersendungsantrag; Auslagenerstattungsanspruch;

  • OLG Dresden, 19.04.1994 - 2 Ws 99/94
  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 87/75

    Ersatz für die Aufhebung einer Strafverfolgungsmaßnahme notwendigen Auslagen -

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