Weitere Entscheidungen unten: OVG Berlin, 04.11.1976 | VG Freiburg, 21.04.1976

Rechtsprechung
   BAG, 18.08.1976 - 5 AZR 399/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,86
BAG, 18.08.1976 - 5 AZR 399/75 (https://dejure.org/1976,86)
BAG, Entscheidung vom 18.08.1976 - 5 AZR 399/75 (https://dejure.org/1976,86)
BAG, Entscheidung vom 18. August 1976 - 5 AZR 399/75 (https://dejure.org/1976,86)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,86) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungsbeihilfe - Erstattung von Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Ausscheiden vor Ablauf einer bestimmten Frist - Fortbildungsmaßnahmen

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 611; GG Art. 12 Abs. 1
    Ausbildungskosten: Rückforderung durch den Arbeitgeber

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 28, 159
  • NJW 1977, 973
  • DB 1976, 2260
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend Urteil vom 18. August 1976, BAGE 28, 159 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) hat sich die für die gerichtliche Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln erforderliche Interessenabwägung insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt.

    Demgegenüber scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel dann aus, wenn die Aus- oder Weiterbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder es lediglich um die Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder die Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlaßte neuere betriebliche Gegebenheiten geht (BAG Urteile vom 20. Februar 1975 und vom 18. August 1976, aaO).

    1. a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen auferlegt, aus denen sich die Rechtswirksamkeit der Rückzahlungsklausel ergibt (BAG Urteil vom 18. August 1976, BAGE 28, 159 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - und vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 430/90 - AP Nr. 14, 15 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, sowie vom 24. Juli 1989, BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    Er muß sich dann allerdings in demselben Umfang binden (vgl. BAGE 28, 159; 68, 178 = AP Nr. 3, 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Die bei der gerichtlichen Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln gebotene Interessenabwägung hat sich vorrangig daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (ständige Rechtsprechung, grundlegend Urteil vom 18. August 1976, BAGE 28, 159 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • BAG, 09.12.1992 - 5 AZR 158/92

    Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Fortbildungskosten - Wirksamkeit

    Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Streitfall dargelegt und bewiesen hat, daß außerhalb seines eigenen Betriebes Bedarf nach derart ausgebildeten Arbeitskräften besteht und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Verdienstchancen für die Beklagte durch die vom Kläger finanzierte Aus- oder Fortbildung gesteigert worden sind (u.a. BAGE 28, 159, 167 und nochmals bestätigend und zusammenfassend Senatsurteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 443/90 - EzA § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8).
  • BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung - Beweislast

    Beteiligt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an den Kosten für seine berufliche Fortbildung, so hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, daß außerhalb seines eigenen Betriebes Bedarf nach derart ausgebildeten Arbeitskräften besteht und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Verdienstchancen für diese Arbeitnehmer durch die vom Arbeitgeber finanzierte Aus- oder Fortbildung gesteigert worden sind (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung: vgl. u.a. BAGE 28, 159, 167 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu III 2 a der Gründe).

    Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAGE 13, 168, 174 f. = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1 der Gründe; BAGE 28, 159, 163 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 19. März 1980 - 5 AZR 362/78 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe sowie BAG Urteil vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe und Senatsurteil vom 11. Oktober 1989 - 5 AZR 516/88 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III der Gründe).

    Nach allem ist es für die Interessenabwägung vorrangig, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (so ausdrücklich BAGE 28, 159, 165 f. = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 4 der Gründe).

    Andererseits scheidet eine Beteiligung an Ausbildungskosten in der Regel dann aus, wenn die Interessen des Arbeitnehmers an der Ausbildung im Vergleich zu denen des Arbeitgebers gering sind (z. B. bei betriebsbezogenen Fortbildungsmaßnahmen, die nur den Zweck haben, vorhandene Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern, BAGE 28, 159, 166 = AP, aaO).

    Eine Rückzahlungsverpflichtung ist dann mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren (BAGE 28, 159, 166 = AP, aaO).

    Demgegenüber ist an der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festzuhalten, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit einer Rückzahlungsklausel vom Arbeitgeber darzulegen sind (so schon grundlegend BAGE 28, 159, 166 = AP, aaO, zu III 1 der Gründe).

    Dieser Grundsatz enthält in Fällen der vorliegenden Art seinen spezifischen Inhalt aus der Wertentscheidung des Grundgesetzes für die freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG), die auch das Recht umfaßt, den gewählten Arbeitsplatz aufzugeben und zu wechseln (vgl. BAGE 13, 168, 177 = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 2 a der Gründe; BAGE 28, 159, 163 = AP, aaO, zu II 1 a der Gründe).

    Das ist nicht unzumutbar, weil nur erprobten Arbeitskräften eine teure Ausbildung finanziert zu werden pflegt (so schon BAGE 28, 159, 166 = AP, aaO, zu II 4 der Gründe).

    Dazu gehören konkrete Angaben über die Lage auf dem Arbeitsmarkt für die Kräfte mit dem Ausbildungsstand des Klägers (vgl. BAGE 28, 159, 167 = AP, aaO, zu III 2 a der Gründe; BAGE 42, 48, 53 = AP Nr. 6, aaO, zu II 3 der Gründe und BAG Urteil vom 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - DB 1990, 2222 f.).

  • BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 420/90
    Dabei kommt es u.a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAGE 13, 168, 174 f. = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1 der Gründe; BAGE 28, 159, 163 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 19. März 1980 - 5 AZR 362/78 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611; BGB Ausbildungsbeihilfe sowie BAG Urteile vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe und vom 11. Oktober 1989 - 5 AZR 516/88 -;, n.v., zu III der Gründe).

    Nach allem ist es für die Interessenabwägung vorrangig, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (so ausdrücklich BAGE 28, 159, 165 f. = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 4 der Gründe).

    Andererseits scheidet eine Beteiligung an Ausbildungskosten in der Regel dann aus, wenn die Interessen des Arbeitnehmers an der Ausbildung im Vergleich zu denen des Arbeitgebers gering sind (z.B. bei betriebsbezogenen Fortbildungsmaßnahmen, die nur den Zweck haben, vorhandene Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern, BAGE 28, 159, 166 = AP, a.a.O.).

    Eine Rückzahlungsverpflichtung ist dann mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ( BAGE 28, 159, 166 = AP, a.a.O.).

    Demgegenüber ist an der ständigen gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festzuhalten (so ausdrücklich BAGE 28, 159, 166 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu III 1 der Gründe sowie Senatsurteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 443/90 -;, zu III 4 der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das ist nicht unzumutbar, weil nur erprobten Arbeitskräften eine teure Ausbildung finanziert zu werden pflegt (so schon BAGE 28, 159, 166 = AP, a.a.O., zu II 4 der Gründe).

    Dazu gehören konkrete Angaben über die Lage auf dem Arbeitsmarkt für die Kräfte mit dem Ausbildungsstand des Klägers (vgl. BAGE 28, 159, 167 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu III 2 a der Gründe; BAGE 42, 48, 53 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 3 der Gründe und BAG Urteil vom 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - DB 1990, 2222 f.).

  • BAG, 11.04.1990 - 5 AZR 308/89

    Rückzahlung von Ausbildungskosten (Pilot)

    "Soweit es für die Erstattung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer darauf ankommt, ob sich seine Berufs- und Verdienstaussichten auf dem Arbeitsmarkt verbessert haben, muß der die Erstattung beanspruchende Arbeitgeber darlegen - und gegebenenfalls beweisen -, daß für entsprechend ausgebildete Arbeitskräfte in nennenswertem Umfang Bedarf besteht (im Anschluß an BAGE 28, 159, 167 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu III 2 a der Gründe und BAGE 42, 48, 53 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 3 der Gründe, gegen LAG Köln Urteil von 5. April 1989 - 7 (11) Sa 109/79 - LAGE Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).«.

    Dabei kommt es u.a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAGE 13, 168, 174 ff. = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG , zu II 1 der Gründe; BAGE 28, 159, 163 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu 611 BGB Ausbildungsbeihilfe sowie BAG Urteile vom 19. März 1980 - 5 AZR 362/78 - und vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 5 und 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit einer Rückzahlungsklausel muß der Arbeitgeber darlegen (BAGE 28, 159, 166 = AP, a.a.O., zu III 1 der Gründe),.

    Das Berufungsgericht setzt sich mit seiner Ansicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: In der Entscheidung BAGE 28, 159, 167 = AP, a.a.O., zu III 2 a der Gründe, hat das Bundesarbeitsgericht folgendes ausgeführt:.

  • BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 430/82

    Ausbildungskosten: Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers

    Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAG 13, 168, 174 ff. = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1 der Gründe; BAG 28, 159, 163 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteile vom 19. März 1980 - 5 AZR 362/78 - und vom 23. Februar 1983 - 5 AZR 531/80 - AP Nr. 5 und 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, jeweils m. w. N.).

    Die Höhe der von der Klägerin gezahlten Vergütung kann im Gegensatz zu der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nur eine untergeordnete Rolle spielen (BAG 28, 159, 166 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 5 der Gründe).

  • BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 105/91
    Dabei kommt es u.a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAGE 13, 168, 174 = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1. der Gründe; BAGE 28, 159, 163 = APNr.

    Nach allem ist es für die Interessenabwägung vorrangig, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (so ausdrücklich BAGE 28, 159, 165 f. = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 4 der Gründe).

    Andererseits scheidet eine Beteiligung an Ausbildungskosten i.d.R. dann aus, wenn die Interessen des Arbeitnehmers an der Ausbildung im Vergleich zu denen des Arbeitgebers gering sind (z.B. bei betriebsbezogenen Fortbildungsmaßnahmen, die nur den Zweck haben, vorhandene Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern; BAGE 28, 159, 165 f. = AP, a.a.O.).

    Das ist nicht unzumutbar, weil nur erprobten Arbeitskräften eine teure Ausbildung finanziert zu werden pflegt (so schon BAGE 28, 159, 166 = AP, a.a.O., zu II 4 der Gründe).

    Dazu gehören konkrete Angaben über die Lage auf dem Arbeitsmarkt für die Kräfte mit dem Ausbildungsstand des Beklagten (vgl. BAGE 28, 159, 167 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu III 2 a der Gründe; BAGE 42, 48, 53 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 3 der Gründe und BAG Urteil vom 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - DB 1990, 2222, 2223).

  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    In Entscheidungen aus jüngster Zeit befaßt sich das Bundesarbeitsgericht mit ähnlichen Sachverhalten, wie sie der wiederholt angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Rückforderung von Studienförderungsmitteln zugrunde liegen (vgl. u.a. Urteil vom 18. August 1976 - 5 AZR 399/75 - [BB 1976, 1514]).
  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 715/93

    Rückzahlung der Kosten eines Sprachaufenthalts

    Die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln kommt daher vor allem dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb des Betriebes des Arbeitsgebers, der die Aus- oder Fortbildung finanziell getragen hat, verwerten oder gar zum beruflichen Aufstieg nutzen kann (vgl. BAG Urteil vom 18. August 1976, BAGE 28, 159, 164 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, m. w. N.).

    Unwirksam ist eine Rückzahlungsvereinbarung dann, wenn die Aus- oder Fortbildung ausschließlich für den Betrieb von Nutzen ist und es lediglich um die Auffrischung vorhandener oder die Anpassung der Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlaßte oder zu vertretende neuere betriebliche Gegebenheiten geht (BAG Urteil vom 18. August 1976, aaO; BAG Urteil vom 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, jeweils m. w. N.).

  • ArbG München, 09.04.1985 - 3 Ca 14663/82

    Für die Scientology-Organisation erbrachte Dienste und Tätigkeiten können als

  • BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 430/90

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

  • BAG, 12.12.1979 - 5 AZR 1056/77

    Aushilfslehrer im Berufsschuldienst - Sozialarbeiter - Finanzierung der

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 447/92

    Arbeitsrechtlicher Status eines Co-Piloten

  • BAG, 23.04.1986 - 5 AZR 159/85

    Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Umwandlung in Darlehensschuld

  • BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 161/84

    Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teils des während einer Ausbildung in einem

  • BAG, 23.02.1983 - 5 AZR 531/80

    Eingriff in das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12

  • LAG Hamm, 18.02.2009 - 2 Sa 1138/08

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Inhaltskontrolle

  • BAG, 15.11.1989 - 5 AZR 590/88

    Berufssport: Ablöse

  • BAG, 03.07.1985 - 5 AZR 573/84

    Anspruch auf Rückgewähr von Kosten eines Sprachkurses - Vom Arbeitgeber

  • LAG Düsseldorf, 29.03.2001 - 11 Sa 1760/00
  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 495/92
  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 411/92
  • BAG, 23.01.1985 - 5 AZR 578/83

    Rückgewährung von Lehrgangskosten für leitendes Krankenhauspersonal

  • BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74

    Rückforderung von Studienförderungsmittel - Ausbildungsförderungsvertrag

  • BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 43/83
  • BGH, 05.06.1984 - VI ZR 279/82

    Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Ausbildungsaufwendungen des

  • BVerwG, 06.11.1979 - 2 B 60.79

    Rückzahlung der Studienbeihilfe eines auf eigenen Antrag vorzeitig entlassenen

  • LAG Düsseldorf, 26.01.1995 - 14 Sa 1702/94

    Rückzahlung von Fort- bzw. Weiterbildungskosten

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 377/92

    Anspruch gegen einen Co-Piloten auf Rückzahlung von Ausbildungskosten -

  • VGH Bayern, 18.08.2017 - 3 BV 16.132

    Rückforderung von befristet bewilligten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen

  • BAG, 08.08.1990 - 5 AZR 545/89

    Anspruch auf Rückzahlung von Schulungskosten - Anspruch auf Rückzahlung von

  • LAG Köln, 15.03.1995 - 8 Sa 1398/94

    Weiterbildungskosten: Rückzahlung in Raten - Arzt für Arbeitsmedizin

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 519/92
  • BAG, 11.10.1989 - 5 AZR 516/88

    Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten - Anspruch auf Rückzahlung der

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 24.76

    Auslegung eines Vertrages für Fernmeldeaspiranten

  • LAG Hamm, 19.12.2001 - 19 Sa 1311/01

    Rückzahlung von Fortbildungskosten durch den Arbeitnehmer

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 455/92
  • BVerwG, 20.12.1985 - 2 B 63.85

    Nichtzulassung einer Revision - Finanzierung der Vorbildung des

  • LAG Köln, 27.05.1994 - 4 Sa 1204/93

    Abfindung wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Unwirksamkeit

  • LAG Hessen, 09.01.1992 - 14 Sa 762/91

    Zulässigkeit einer Bezugnahme auf eine zu anderen Akten eingereichte

  • BAG, 23.02.1983 - 5 AZR 544/80
  • ArbG Rosenheim, 20.10.1998 - 1 Ca 316/98

    Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vorfristigem

  • BAG, 14.12.1983 - 5 AZR 174/82
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Berlin, 04.11.1976 - V B 9.74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,2540
OVG Berlin, 04.11.1976 - V B 9.74 (https://dejure.org/1976,2540)
OVG Berlin, Entscheidung vom 04.11.1976 - V B 9.74 (https://dejure.org/1976,2540)
OVG Berlin, Entscheidung vom 04. November 1976 - V B 9.74 (https://dejure.org/1976,2540)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,2540) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 973 (Ls.)
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VG Freiburg, 21.04.1976 - VS VI 300/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,3273
VG Freiburg, 21.04.1976 - VS VI 300/75 (https://dejure.org/1976,3273)
VG Freiburg, Entscheidung vom 21.04.1976 - VS VI 300/75 (https://dejure.org/1976,3273)
VG Freiburg, Entscheidung vom 21. April 1976 - VS VI 300/75 (https://dejure.org/1976,3273)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,3273) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 973 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht