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   BGH, 24.01.1978 - VI ZR 220/76   

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https://dejure.org/1978,1687
BGH, 24.01.1978 - VI ZR 220/76 (https://dejure.org/1978,1687)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1978 - VI ZR 220/76 (https://dejure.org/1978,1687)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1978 - VI ZR 220/76 (https://dejure.org/1978,1687)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Beauftragung von Rechtsanwälten, vor allem einer Sozietät, durch Rechtsschutzversicherer - Wirksamkeit der Vollmacht des Mandanten für jeden Sozietätsangehörigen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Anwaltsvertrages mit allen Mitgliedern einer Sozietät - Zustandekommen eines Anwaltsvertrages - Annahme eines Anwaltsvertrages durch einen Rechtsanwalt im Namen der gesamten Kanzlei

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 75 § 16 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1003
  • MDR 1978, 741
  • VersR 1978, 443
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

    Auszug aus BGH, 24.01.1978 - VI ZR 220/76
    Es geht zwar unter Bezugnahme auf das in BGHZ 56, 355 veröffentlichte Senatsurteil davon aus, daß derjenige, der einen nach außen hin als Mitglied einer Sozietät auftretenden Rechtsanwalt beauftragt, im Zweifel den Anwaltsvertrag mit all den Anwälten abschließt, die als Mitglieder der Sozietät in Erscheinung treten.

    Denn die Vollmacht soll, wie das Berufungsgericht selbst unter Bezugnahme auf das in BGHZ 56, 355, 358 abgedruckte Senatsurteil ausführt, den Anwalt nur nach außen hin legitimieren und hat deshalb mit dem Verhältnis des Anwalts zu dem Mandanten nicht unbedingt etwas zu tun.

  • AG Hamburg, 15.05.1975 - 3 C 139/75
    Auszug aus BGH, 24.01.1978 - VI ZR 220/76
    Der Kläger hätte es dann in der Hand gehabt, ob er die Auszahlung der Schadensersatzsumme an sich selbst verlangen oder - gegen Erstattung der Hebegebühr, falls diese nicht von der OPD gezahlt wurde - damit Rechtsanwalt Dr. B. bzw. alle Anwälte beauftragen wollte (a.A. offenbar AG Hamburg, VersR 1975, 798).
  • BGH, 08.11.1966 - VI ZR 30/65

    Klage auf Schadensersatz gegen einen Rechtsanwalt wegen fehlender Vertretung in

    Auszug aus BGH, 24.01.1978 - VI ZR 220/76
    Der Senat war zwar unter der Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der Fassung von 1954 davon ausgegangen, daß der Rechtsschutzversicherer im eigenen Namen zugunsten des Versicherungsnehmers den Vertrag mit dem Anwalt abschloß, diesem allerdings gemäß § 328 BGB Ansprüche gegen den Anwalt zustanden (Senatsurteil vom 8. November 1966 - VI ZR 30/65 = VersR 1967, 76; vgl. auch OLG Frankfurt VersR 1957, 672; Mayer JZ 1962, 339, 341; anders damals schon OLG München VersR 1968, 637; vgl. dazu auch Prölss VersR 1960, 194).
  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 264/76

    Abschluss eines Anwaltsvertrags mit allen als Mitglieder der Sozietät in

    Auszug aus BGH, 24.01.1978 - VI ZR 220/76
    Bei einer derartigen Fallgestaltung hätte sich der Beklagte ohne weiteres an dem von Dr. B. gesetzten Rechtsschein festhalten lassen müssen (vgl. Müller, NJW 1969, 903, 905; Kornblum, BB 1973, 224 Fn.161 und AnwBl 1973, 153, 154; vgl. das gleichzeitig verkündete Urteil gegen denselben Beklagten in dem Rechtsstreit VI ZR 264/76).
  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 60/08

    Wirksamkeit der Prozessvollmacht und Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts

    Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist (BGHZ 56, 355, 358 ; BGH, Urt. v. 24. Januar 1978 - VI ZR 220/76, NJW 1978, 1003, 1004; v. 19. März 1993 - V ZR 36/92, NJW 1993, 1926; vgl. ferner OLG Hamm NJW 1992, 1174, 1175 f ; Terbille, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, a.a.O. Rn. 61; Sieg, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 10).
  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 117/99

    Treuhänderische Mitverpflichtung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einer

    Zwar ist im allgemeinen für die Empfangnahme von Zahlungen durch einen Rechtsanwalt, die für seinen Mandanten bestimmt sind, und für deren Weiterleitung ein besonderer Auftrag nötig (BGHZ 70, 247, 251; BGH, Urt. v. 24. Januar 1978 - VI ZR 220/76, NJW 1978, 1003, 1004).
  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 264/76

    Haftung eines Scheinsozius

    In dieser Form bestätigte überdies später der Rechtsschutzversicherer des Klägers, der diesen bereits unmittelbar nach dem Schadensereignis an die "Kanzlei" des Rechtsanwalts Dr. B. verwiesen hatte, den Anwaltsvertrag, indem er nochmals in dessen Auftrag die "Herren Rechtsanwälte Dr. Wolfgang B. pp." bat, die Schadensersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers geltend zu machen (§ 16 Abs. 2 ARB; vgl. auch die beiden gleichzeitig verkündeten Urteile gegen denselben Beklagten VI ZR 220/76 und 232/76).
  • OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20

    Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz:

    Bei einem Vertrag zugunsten Dritten nach § 328 BGB wird der Dritte hingegen nur hinsichtlich des zugewandten Einzelanspruchs berechtigt, während der Versprechensempfänger Vertragspartei ist (vgl. Urteil vom 24.01.1978 - VI ZR 220/76, Rn. 10 juris; Gottwald in: MüKo, BGB, 8. Aufl., § 328, Rn. 12; Klumpp in: Staudinger, BGB, 2020, Vorbemerkung zu §§ 328 ff., Rn 88).
  • OLG Hamburg, 14.10.2016 - 9 U 96/16

    Feuerversicherung in der Geschäfts- und Betriebsunterbrechungsversicherung:

    Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2009 - IX ZR 60/08; Urteil vom 24.01.1978 - VI ZR 220/76; Urteil vom 19.03.1993 - V ZR 36/92 - juris).
  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 232/76
    Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hatte vielmehr namens und im Auftrag des Klägers dessen Rechtsschutzversicherer den Rechtsanwalt Dr. B. beauftragt, seine Ersatzansprüche geltend zu machen (§ 16 Abs. 2 ARB; vgl. auch das gleichzeitig verkündete Urteil in dem Parallelprozeß gegen denselben Beklagten - VI ZR 220/76).

    Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen in dem Urteil in dem Parallelverfahren - VI ZR 220/76 - verwiesen.

  • AG Düren, 02.03.2020 - 23 F 214/19

    Wirksamkeit einer Verfahrensvollmacht auch bei möglichem widerstreitenden

    Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGHZ 56, 355, 358; BGH, Urteil v. 24.1.1978 - VI ZR 220/76 -, NJW 1978, 1003, 1004; v. 19.3.1993 - V ZR 36/92 -, NJW 1993, 1926; vgl. ferner OLG Hamm, NJW 1992, 1174, 1175 f.; Terbille, Rz. 61; Sieg, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rz. 10)".
  • OLG Koblenz, 18.02.1997 - 3 U 286/96

    Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung eines abgeschlossenen

    Die Formulierung "dürfte" und der Gesamtzusammenhang zeigen aber, daß einer bei Auftragserteilung unterzeichneten Vollmacht nur eine Indizwirkung für ein Einzelmandat zukommt (vgl. schon BGH NJW 1978, 1003, 1004 [BGH 24.01.1978 - VI ZR 220/76] ).
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