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   EuGH, 14.12.1977 - 73/77   

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EuGH, 14.12.1977 - 73/77 (https://dejure.org/1977,275)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.1977 - 73/77 (https://dejure.org/1977,275)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1977 - 73/77 (https://dejure.org/1977,275)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Sanders / Van der Putte

    UEBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEITEN - MIETE ODER PACHT VON UNBEWEGLICHEN SACHEN - ENGE AUSLEGUNG - LADENGESCHÄFT IN EINER VON EINEM DRITTEN GEMIETETEN UNBEWEGLICHEN SACHE - PACHTVERTRAG ÜBER EIN SOLCHES GESCHÄFT - ARTIKEL 16 ...

  • EU-Kommission

    Sanders / Van der Putte

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UEBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEITEN - MIETE ODER PACHT VON UNBEWEGLICHEN SACHEN - ENGE AUSLEGUNG - LADENGESCHÄFT IN EINER VON EINEM DRITTEN GEMIETETEN UNBEWEGLICHEN SACHE - PACHTVERTRAG ÜBER EIN SOLCHES GESCHÄFT - ARTIKEL 16 ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1107 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BGH, 23.10.2012 - X ZR 157/11

    Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines

    b) Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es das Ziel der Vorschrift erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes ist (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - C73/77, Slg. 1977, 2283 = NJW 1978, 1107 Rn. 17 - Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ; EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO, Rn. 12; EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 21; EuGH - Klein/Rhodos Management Ltd., aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381; Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08, NJW-RR 2010, 712).
  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92

    Internationale Zuständigkeit bei Verbandsklage gegen Bereitsteller ausländischer

    Sie ist nicht weiter auszulegen, als dies ihr Ziel erforderlich macht (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - Rs. 73/77 = Slg. 1977, 2383, 2391 (Sanders/van der Putte); EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 aaO).
  • EuGH, 15.01.1985 - 241/83

    Rösler / Rottwinkel

    Für eine restriktive Auslegung spreche auch die vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1977, Sanders/van der Putte (Rechtssache 73/77, Slg. 1977, 2383), geäußerte Auffassung, die Vorschriften des Artikels 16 des Übereinkommens dürften nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Ziel es erforderlich mache, weil die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Artikel 16 des Übereinkommens zur Folge habe, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen werde und sie in derartigen Fällen vor ein Gericht gehen müßten, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes sei.

    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 14. Dezember 1977 (Sanders/van der Putte, Rechtssache 73/77, Slg. 1977, 2383) bereits entschieden, daß Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens wegen der Einschränkung der Parteien in der freien Wahl des Gerichtsstandes restriktiv zu verstehen sei.

    Zwar treffe es zu, daß die in Frage stehende Vorschrift nicht weiter ausgelegt werden dürfe, als es ihr Zweck erfordere (Urteil vom 14. Dezember 1977, Rechtssache 73/77, Sanders/van der Putte, Slg. 1977, 2383), es sei aber auch richtig, daß diese Norm genau auszulegen sei, um zu verhindern, daß ihr eigentlicher Zweck nicht erreicht werde und in einer sehr delikaten Materie (man denke in Italien an die Regelung des "equo canone" für die Vermietung von unbeweglichen Sachen in Städten zu Wohnzwecken) der Weg zu alternativen Zuständigkeiten oder zu mit dem Ziel der Umgehung von zwingenden Vorschriften vereinbarten Ausnahmeregelungen frei werde.

    Zutreffend verweise der Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluß darauf, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die ausschließlichen Zuständigkeiten gemäß Artikel 16 des Übereinkommens eng auszulegen seien (Urteil vom 14. Dezember 1977, Rechtssache 73/77, Sanders/van der Putte, Slg. 1977, 2383).

    Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 (Sanders/van der Putte, Slg. 1977, 2383) entschieden habe, daß diese Vorschrift nicht weiter ausgelegt werden dürfe, als dies ihr Ziel erforderlich mache.

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Effer (a. a. O.), wonach dem Kläger der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens auch dann zur Verfügung steht, wenn das Zustandekommen des Vertrages, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zwischen den Parteien streitig ist, wie auch mit dem Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 (Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnr. 15), in dem der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 16 Absatz 1 des Übereinkommens festgestellt hat, daß bei der Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen die Zuständigkeit der Gerichte des Landes, in dem die Sache belegen ist, auch dann fortbesteht, wenn Streitgegenstand das Bestehen des Miet- oder Pachtvertrags ist.
  • EuGH, 27.01.2000 - C-8/98

    Dansommer

    Der in der Vorlagefrage angeführte Umstand, daß im vorliegenden Fall der Eigentümer und der Mieter der unbeweglichen Sache ihren Wohnsitz nicht in demselben Vertragsstaat haben, ist unerheblich, da Artikel 16 des Übereinkommens, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, vorbehaltlich der Bestimmung seiner Nummer 1 Buchstabe b, die, wie soeben in Randnummer 17 dieses Urteils festgestellt worden ist, auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar ist, den Wohnsitz der Parteien außer Betracht läßt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnr. 10).

    Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens darf Artikel 16 nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Ziel erfordert, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (vgl. Urteil Sanders, Randnrn. 17 und 18, sowie Urteile vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 9, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12).

    Sowohl aus dem Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 35) als auch aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, daß der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin besteht, daß das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. insbesondere Urteile Sanders, Randnr. 13, und Reichert und Kockler, Randnr. 10).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    48 Vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 1977, Sanders (73/77, EU:C:1977:208, Rn. 17 und 18), und vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 25).
  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte

    a) Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO gilt für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen im eigentlichen Sinn zum Gegenstand haben, bei denen also zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Auslegung des Vertrags, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schäden oder die Räumung der Sache gestritten wird (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - Rs. 73/77, Slg. 1977, S. 2383 Rdnr. 15 - Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).

    Diese Erwägungen gelten jedoch nicht, wenn der Hauptgegenstand des Vertrags anderer Natur ist, beispielsweise wenn er die Verpachtung eines Ladengeschäfts zum Gegenstand hat (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977, aaO, Rdnr. 16), oder wenn es sich um einen gemischten Vertrag handelt, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist.

  • EuGH, 18.05.2006 - C-343/04

    CEZ - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - Ausschließliche

    28 Was den mit Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens verfolgten Zweck angeht, so liegt sowohl nach dem Bericht von Herrn Jenard zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin, dass ein Gericht des Belegenheitsorts am besten in der Lage ist, über Streitigkeiten betreffend dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zu entscheiden (vgl. u. a. Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnrn.

    29 Denn insbesondere Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sind im Allgemeinen nach den Rechtsvorschriften des Staates zu entscheiden, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, und erfordern häufig Nachprüfungen, Untersuchungen und die Einholung von Sachverständigengutachten, die notwendigerweise vor Ort erfolgen müssen, so dass es im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt, einem Gericht des Belegenheitsorts, das wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich gut über die Sachverhalte zu informieren, die ausschließliche Zuständigkeit einzuräumen (vgl. u. a. Urteile Sanders, Randnr. 13, sowie Reichert und Kockler, Randnr. 10).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-73/04

    Klein - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder

    15 Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens darf Artikel 16 daher nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Ziel erfordert, da er bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnrn.

    16 Sowohl aus dem Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. u. a. Urteile Sanders, Randnr. 13, Reichert und Kockler, Randnr. 10, und Dansommer, Randnr. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-73/04

    Klein - Auslegung des Artikels 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens -

    So hat der Gerichtshof im Urteil Sanders ausgeführt, dass eine Vereinbarung, durch die eine Partei sich bereit erklärte, den Betrieb eines Blumengeschäfts zu übernehmen und der anderen Seite einen Betrag für "Goodwill" und eine monatliche Pacht zu zahlen, nicht unter Artikel 16 Nummer 1 falle, da diese Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck "nicht [gilt], wenn der Hauptgegenstand des Vertrages anderer Natur ist, insbesondere wenn dieser die Verpachtung eines Ladengeschäfts zum Gegenstand hat"(12).

    Vgl. auch Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 (Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnrn. 13 bis 15).

    10 - Urteil Sanders, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 18.

    12 - Urteil Sanders, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 16.

  • LG Frankfurt/Main, 08.09.2022 - 24 S 33/22

    Kündigung der Buchung eines Ferienhauses in den Niederlanden: Deutsche Gerichte

  • EuGH, 12.05.2011 - C-144/10

    BVG

  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

  • EuGH, 16.11.2023 - C-497/22

    Roompot Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 04.03.1982 - 38/81

    Effer Spa / Kantner

  • EuGH, 26.02.1992 - C-280/90

    Hacker / Euro-Relais

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1991 - C-280/90

    Elisabeth Hacker gegen Euro-Relais GmbH.

  • EuGH, 10.01.1990 - 115/88

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

  • EuGH, 02.10.2008 - C-372/07

    Hassett und Doherty - Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-8/98

    Dansommer

  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 6/92

    Unwirksame Stornierungsklausel für Ferienunterkünfte

  • EuGH, 17.05.1994 - C-294/92

    Webb

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2006 - C-343/04

    CEZ - Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens

  • EuGH, 15.11.1983 - 288/82

    Duijnstee

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-420/07

    GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT IST DER ANSICHT, DASS EIN URTEIL EINES GERICHTS

  • EuGH, 05.04.2001 - C-518/99

    Gaillard

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-292/93

    Norbert Lieber gegen Willi S. Göbel und Siegrid Göbel. - Brüsseler Übereinkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.1988 - 158/87

    R. O. E. Scherrens gegen M. G. Maenhout und andere. - Brüsseler Übereinkommen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1989 - 115/88

    Mario P. A. Reichert und andere gegen Dresdner Bank.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-366/13

    Profit Investment SIM

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995 - C-341/93

    Danværn Production A/S gegen Schuhfabriken Otterbeck GmbH & Co.

  • OLG Düsseldorf, 28.06.1990 - 10 U 8/90
  • BGH, 05.10.1983 - VIII ZR 133/82

    Vorliegen der Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit italienischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1981 - 38/81

    Effer SpA gegen Hans-Joachim Kantner. - Brüsseler Übereinkommen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1994 - C-294/92

    George Lawrence Webb gegen Lawrence Desmond Webb.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1984 - 241/83

    Erich Rösler gegen Horst Rottwinkel.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1985 - 220/84

    AS-Autoteile Service GmbH gegen Pierre Malhé. - Vollstreckung gerichtlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1983 - 288/82

    Ferdinand M.J.J. Duijnstee gegen Lodewijk Goderbauer. - Brüsseler Übereinkommen.

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Rechtsprechung
   EuGH, 22.11.1977 - 43/77   

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EuGH, 22.11.1977 - 43/77 (https://dejure.org/1977,692)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.1977 - 43/77 (https://dejure.org/1977,692)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 1977 - 43/77 (https://dejure.org/1977,692)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Industrial Diamond Supplies / Riva

    UEBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN - ANERKENNUNG EINER IN EINEM VERTRAGSSTAAT ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG ODER ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL ZU DIESER ...

  • EU-Kommission

    Industrial Diamond Supplies / Riva

  • Judicialis
  • rechtsportal.de

    UEBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN - ANERKENNUNG EINER IN EINEM VERTRAGSSTAAT ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG ODER ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL ZU DIESER ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1107 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

    Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Ausschlüsse seien daher eng auszulegen, wobei "die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen" (Slg. 1976, 1541, 1550, Randnr. 3; Slg. 1977, 2175, 2185, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-432/93

    Société d'informatique (SISRO) service réalisation organisation gegen Ampersand

    (44) - Vgl. die Urteile, die sich auf Artikel 38 des Übereinkommens beziehen: Urteile vom 22. November 1977 in der Rechtssache 43/77 (Riva, Slg. 1977, 2175) sowie Brennero (a. a. O.[Fußnote 22]) und Van Dalfsen u. a. (a. a. O, [Fußnote 25]).

    (45) - Urteil Riva, a. a. O. (Fußnote 44), Randnr. 32.

    (49) - Urteil Riva, a. a. O. (Fußnote 44), Randnr. 33.

    (52) - Urteil Riva, a. a. O. (Fußnote 44), Randnr. 33.

  • EuGH, 22.11.1978 - 33/78

    Somafer SA / Saar-Ferngas AG

    Schließlich habe der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 1977 Industrial Diamond Supplies, (43/77- Slg. 1977, 2175) eine einheitliche, autonome Auslegung des Begriffs "ordentlicher Rechtsbehelf" im Sinn der Artikel 30 und 38 des Übereinkommens gegeben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-183/90

    B. J. van Dalfsen und andere gegen B. van Loon und T. Berendsen.

    (10) Rechtssache 43/77, Slg. 1977, 2175, Randnrn.

    (13) Vgl. Kaye, P., Civil Jurisdiction and Enforcement of Foreign Judgements, 1987, S. 1643; Malley, S. 0., und Layton, A., European Civil Practice, 1989, S. 770 ff., sowie Hüt, A., Urteilsanmerkung (Rechtssache 43/77), Journal de droit international, 1978, 403.

  • OLG Hamm, 28.12.1993 - 20 W 19/93

    Zugang der "assignation en référé"; Ausschluss des Anerkennungshindernisses bei

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  • OLG Frankfurt, 30.03.2005 - 1 W 93/04

    Vollstreckung eines belgischen Urteils über nachehelichen Unterhalt; Pourvoi en

    Danach fällt unter diesen Begriff jeder Rechtsbehelf, der zur Aufhebung und Abänderung der Entscheidung im Erststaat führen kann und für dessen Einlegung im Erststaat eine gesetzliche Frist bestimmt ist (EuGH, Urt. v. 22.11.1977 - Rs 43/77 -, Slg. 1977 S. 02175, als Leitsatz in NJW 1978, 1107); Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl. 2005, Anh. I Art. 46 EuGVVO Rn. 5).
  • OLG Köln, 14.07.2003 - 16 W 12/03

    Keine Verfahrensaussetzung wegen Wiederaufnahmeklage

    Nach dem immer noch richtungsweisenden (vgl. statt aller Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, Bd. 3, 2.Aufl. 2001, Art. 30 EuGVÜ [Gottwald] Rz.4) Urteil des EuGH vom 22.11.1977 (EuGHE 1977, 2175) fällt unter jenen Begriff des "ordentlichen Rechtsmittels" "jeder Rechtsbehelf", der zur Aufhebung oder Abänderung der dem Anerkennungs- oder Klauselerteilungsverfahren nach dem Übereinkommen zugrunde liegenden Entscheidung führen kann und für dessen Einlegung im Urteilsstaat eine gesetzliche Frist bestimmt ist, die durch die Entscheidung selbst in Lauf gesetzt wird".
  • OLG Stuttgart, 15.05.1997 - 5 W 4/97

    Zulässigkeit der Vollstreckung einer italienischen Entscheidung im Inland;

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  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.1988 - 189/87

    Athanasios Kalfelis gegen Bankhaus Schröder, Münchmeyer, Hengst & Co. und andere.

    Rechtssache 43/77, Riva, Slg. 1977, 2175.
  • BGH, 12.06.1986 - IX ZB 95/85

    Vollstreckung eines nicht rechtskräftigen ausländischen Urteils

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 22. November 1977 - Rs 43/77 (Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes 1977, 2175, Leitsatz NJW 1978, 1107) ausgeführt (S. 2188 aaO):.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1980 - 814/79

    Niederländischer Staat gegen Reinhold Rüffer. - Brüsseler Übereinkommen von 1968.

  • BGH, 19.11.1987 - IX ZB 99/87
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1978 - 33/78

    Somafer SA gegen Saar-Ferngas AG.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.1978 - 150/77

    Bertrand gegen Paul Ott KG. - Kauf auf Teilzahlung.

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   BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anerkennung der Vaterschaft und Mutterschaft zweier Kinder - Ehelichkeit von Kindern durch Eheschließung der Eltern - Anspruch auf den nach spanischem Recht für eheliche Kinder geltenden Familiennamen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Bestimmung des Namens eines legitimierten Kindes mit ausländischem Vater

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1107
  • MDR 1978, 559
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.05.1968 - IV ZR 581/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
    Allerdings besaßen die Legitimationsfeststellungsbeschlüsse, die vom Vormundschaftsgericht aufgrund des durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 neu gefaßten § 31 PStG ergingen, eine konstitutive Bedeutung, indem sie zufolge des § 1721 BGB a.F. eine nur nach den §§ 1593 bis 1599 BGB anfechtbare Legitimation bewirkten, während die nach der früheren Fassung des § 31 PStG ergangenen Feststellungsbeschlüsse nur deklatorische Bedeutung hatten (vgl. BGH LM BGB § 1721 Nr. 1 = NJW 1968, 1626).
  • BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70

    Ehename der Frau

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
    Auch in der Frage, welchen Namen eine Frau nach ihrer Eheschließung führt, hat der Bundesgerichtshof vorrangig das Personalstatut der Ehefrau für maßgeblich erklärt, dazu aber einer Frau, die mit ihrem Ehemann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, das Recht eingeräumt, den hier geltenden Ehenamen zu wählen (BGHZ 56, 193).
  • BGH, 26.05.1971 - IV ZB 22/70

    Anweisung, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
    Das Oberlandesgericht Oldenburg möchte der weiteren Beschwerde abhelfen, sieht sich an dieser Entscheidung aber durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 (FamRZ 1971, 429 = NJW 1971, 1521 = StAZ 1971, 250) gehindert.
  • BGH, 19.04.1972 - IV ARZ (Vz) 7/72

    Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beibringung des

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
    Ist das Verbot der Eheschließung eines Spaniers mit einer in Deutschland geschiedenen Frau oder das Eheverbot für einen in Deutschland geschiedenen spanischen Staatsangehörigen, wenn es auf die Scheidung der Ehe durch ein deutsches Gericht gegründet ist, als Verstoß gegen den deutschen ordre public anzusehen (vgl. die in Verfolg von BVerfGE 31, 58 ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats FamRZ 1972, 360 = NJW 1972, 1619 und FamRZ 1977, 384 = NJW 1977, 1014), so muß dasselbe bei überwiegenden Inlandsbeziehungen, wie sie hier gegeben sind (deutsche Staatsangehörigkeit von Mutter und Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt der Familie in der Bundesrepublik Deutschland), für den auf dieses Eheverbot gegründeten Ausschluß der Legitimation gelten.
  • BGH, 28.09.1972 - IV ZB 78/71

    Einbenennung eines ausländischen Kindes

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
    So bestimmen sich Statthaftigkeit und Wirksamkeit einer Einbenennung mangels abweichender deutscher Kollisionsnormen nach dem Personalstatut des Einzubenennenden (BGHZ 59, 261).
  • BGH, 05.02.1975 - IV ZR 90/73

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über das Sorgerecht eines Kindes im

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
    Die Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung an das Heimatrecht des Vaters in Art. 22 Abs. 1 EGBGB ist vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht worden und entspricht auch der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung (BGHZ 64, 19, 24 und Beschl. vom 26. Oktober 1977 - IV ZB 7/77 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 23.02.1977 - IV ARZ (Vz) 2/77

    Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses - Abweichung von einer Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
    Ist das Verbot der Eheschließung eines Spaniers mit einer in Deutschland geschiedenen Frau oder das Eheverbot für einen in Deutschland geschiedenen spanischen Staatsangehörigen, wenn es auf die Scheidung der Ehe durch ein deutsches Gericht gegründet ist, als Verstoß gegen den deutschen ordre public anzusehen (vgl. die in Verfolg von BVerfGE 31, 58 ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats FamRZ 1972, 360 = NJW 1972, 1619 und FamRZ 1977, 384 = NJW 1977, 1014), so muß dasselbe bei überwiegenden Inlandsbeziehungen, wie sie hier gegeben sind (deutsche Staatsangehörigkeit von Mutter und Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt der Familie in der Bundesrepublik Deutschland), für den auf dieses Eheverbot gegründeten Ausschluß der Legitimation gelten.
  • BGH, 26.10.1977 - IV ZB 7/77

    Anwendung deutschen Rechts bei aufwendig feststellbarem ausländischen Recht

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
    Die Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung an das Heimatrecht des Vaters in Art. 22 Abs. 1 EGBGB ist vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht worden und entspricht auch der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung (BGHZ 64, 19, 24 und Beschl. vom 26. Oktober 1977 - IV ZB 7/77 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
    Ist das Verbot der Eheschließung eines Spaniers mit einer in Deutschland geschiedenen Frau oder das Eheverbot für einen in Deutschland geschiedenen spanischen Staatsangehörigen, wenn es auf die Scheidung der Ehe durch ein deutsches Gericht gegründet ist, als Verstoß gegen den deutschen ordre public anzusehen (vgl. die in Verfolg von BVerfGE 31, 58 ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats FamRZ 1972, 360 = NJW 1972, 1619 und FamRZ 1977, 384 = NJW 1977, 1014), so muß dasselbe bei überwiegenden Inlandsbeziehungen, wie sie hier gegeben sind (deutsche Staatsangehörigkeit von Mutter und Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt der Familie in der Bundesrepublik Deutschland), für den auf dieses Eheverbot gegründeten Ausschluß der Legitimation gelten.
  • BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78

    Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe

    Abgesehen von verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen die primär auf das Heimatrecht des Vaters ausgerichtete, als allseitige Kollisionsnorm verstandene Regelung des Art. 19 EGBGB ganz allgemein erhoben werden (siehe dazu die Nachweise bei Palandt/Heldrich a.a.O. Art. 19 EGBGB Anm. 2), wird dabei insbesondere der persönlichkeitsrechtlichen Natur des Namensrechts vorrangige Bedeutung zugemessen und deshalb eine Beurteilung des Familiennamens durch das Heimatrecht des Kindes befürwortet (so insbesondere der Vorlagebeschluß des OLG Hamm im vorliegenden Verfahren, StAZ 1978, 185; ebenso der Vorlagebeschluß des OLG Oldenburg StAZ 1977, 287, der nicht zur Entscheidung der Vorlagefrage geführt hat, vgl. BGH NJW 1978, 1107 = FamRZ 1978, 233, 235; aus der Literatur: Beitzke StAZ 1976, 321, 322; Jayme NJW 1977, 1378, 1380 f; Wengler StAZ 1973, 205, 211).

    Die Frage, ob eine Änderung des Kindesnamens durch Legitimation eingetreten ist, hat der Senat allerdings in seinem Beschluß vom 7. Dezember 1977 (NJW 1978, 1107 = FamRZ 1978, 233) dem Legitimationsstatut (Art. 22 Abs. 1 EGBGB) unterstellt.

    Diese letztere Auffassung hat jedoch im Schrifttum Kritik gefunden (Jochem NJW 1978, 1728, 1729 [BGH 07.12.1977 - IV ZB 30/77]; Kühne JZ 1978, 478, 479; Sturm StAZ 1978, 318, 325).

    Im Falle einer solchen Doppelstaatsangehörigkeit ist jedenfalls dann an die deutsche Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, wenn das Kind - wie hier - mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (BGH NJW 1978, 1107 und std. Rechtspr.).

  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88

    Erwerb eines spanischen Namens

    Es möchte den Rechtsmitteln stattgeben, sieht sich hieran.aber durch Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 (IV ZB 30/77 - NJW 1978, 1107), vom 2. März 1979 (IV ZB 41/78 - BGHZ 73, 370) und vom 8. Juni 1983 (IVb ZB 637/80 - NJW 1984, 562) sowie durch auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg (StAZ 1977, 224) und Frankfurt (StAZ 1980, 236) gehindert.

    Bei Beantwortung der Vorlagefrage in seinem Sinne hätte jedenfalls die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 (aaO.) ein anderes Ergebnis haben müssen, weil hier aufgrund des § 1616 BGB a.F., der auf den Familiennamen des Vaters abstellte, der spanische Doppelname des Vaters als maßgebend angesehen wurde (aaO. S. 1109).

  • BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80

    Ehelich werden eines Kindes durch die Eheschließung seiner Eltern - Festlegung

    Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte das Rechtsmittel als unbegründet zurückweisen, sieht sich jedoch daran durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 - IV ZB 30/77 - FamRZ 1978, 233, 407 = StAZ 1978, 156 und vom 16. Oktober 1974 (BGHZ 63, 107 = StAZ 1975, 11) gehindert.

    Die in der Entscheidung vom 7. Dezember 1977 (aaO) vertretene und in BGHZ 73, 370, 373 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78] bereits in Frage gestellte Auffassung, daß für den Namen des legitimierten Kindes das Legitimationsstatut maßgebend sei, kann daher nicht aufrechterhalten werden.

  • KG, 27.03.1981 - 3 UF 2406/80

    Anforderungen an die Durchführung des Scheidungsverfahrens; Voraussetzungen für

    Er verweise auf die Entscheidung Bundesgerichtshofes vom 7. Dezember 1977 (NJW 1978, 1107).

    Eine andere rechtliche Würdigung ist auch nicht in der von dem Antragsgegner zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. Dezember 1977 (BGH NJW 1978, 1107) zu finden.

  • OLG Frankfurt, 14.02.2006 - 20 W 269/05

    Namensrecht: Kein Wegfall eines ausländischen Zwischennamens nach Statutenwechsel

    Die durch das IPRG vom 25. Juli 1986 (BGBl I S. 1142) neu geregelte Vorschrift knüpft damit bei der Beurteilung namensrechtlicher Fragen in Übereinstimmung mit der früheren Praxis (vgl. BGHZ 56, 193 und NJW 1978, 1107) grundsätzlich an das Personalstatut an.
  • OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79

    Berichtigung eines Namenseintrags im Geburtenbuch; Zulässigkeit der Eintragung

    Habe das Kind eine doppelte Staatsangehörigkeit nach beiden Elternteilen, so sei jedenfalls dann an die deutsche Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, wenn das Kind - wie im entschiedenen Falle - mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe (BGH NJW 1978, 1107, und ständige Rechtsprechung) Die Abwägung der rechtlichen Belange und der Interessen der Beteiligten führe - jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung - dazu, dem deutschen Recht als Personalstatut für den Namenserwerb des Kindes den Vorrang vor dem spanischen Recht einzuräumen, auf das Art. 19 EGBGB verweise.
  • OLG Frankfurt, 10.07.1980 - 20 W 329/80
    Im Falle einer solchen Doppelstaatsangehörigkeit ist jedenfalls dann an die deutsche Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, wenn das Kind (wie hier) mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (BGH NJW 1978, 1107; FamRZ 1979, 467 = BGHF 1, 350).
  • OLG Köln, 21.02.1983 - 16 Wx 12/83

    Anforderungen an die Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts; Notwendigkeit der

    Da die Kinder zudem mit ihren Eltern den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist ihr Personalstatut das deutsche Recht (vgl. BGH NJW 1978, 1107 = StAZ 1978, 156; BGHZ 73, 370 = StAZ 1979, 260; OLG Frankfurt StAZ 1980, 236, 237, jeweils mwN).
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