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   BGH, 08.03.1978 - IV ZB 32/76   

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BGH, 08.03.1978 - IV ZB 32/76 (https://dejure.org/1978,525)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1978 - IV ZB 32/76 (https://dejure.org/1978,525)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1978 - IV ZB 32/76 (https://dejure.org/1978,525)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwartschaft auf Zugewinnausgleich - Zugewinnausgleich - Ausgleichsanspruch - Gefährdung des Ausgleichsanspruchs - Verweigerung der Zustimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1365

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1380
  • MDR 1978, 649
  • DNotZ 1978, 428
  • FamRZ 1978, 396
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 30.03.1994 - XII ZR 30/92

    Rechtsfolgen der Verweigerung der Genehmigung eines zustimmungspflichtigen

    Die Streitfrage, ob dies nur bei der erbrechtlichen (§ 1371 Abs. 1 BGB) oder auch bei der güterrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs. 2 BGB) des Zugewinnausgleichs im Todesfall gilt, kann hier dahinstehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. Dezember 1981 - IVb ZR 553/80 - FamRZ 1982, 249, 250 = NJW 1982, 1099, 1100; Beschluß vom 8. März 1978 - IV ZB 32/76 - FamRZ 1978, 396 f = NJW 1978, 1380).
  • OLG Hamm, 22.02.2006 - 11 WF 406/05

    Keine Fortdauer des Einwilligungserfordernisses nach § 1365 BGB

    Der Schutzzweck des § 1365, den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu bewahren (BGH NJW 78, S. 1380), soll zwar fortwirken, wenn der im Scheidungsverfahren geltend gemachte Anspruch auf Zugewinnausgleich in Folge der Abtrennung der Folgesache aus dem Verbund bei Eintritt der Teil-Rechtskraft hinsichtlich der Scheidung noch nicht entschieden ist (OLG Hamm, FamRZ 1984, S. 53; OLG Köln, FamRZ 2001, S. 176; OLG Celle, FamRZ 2004, S. 625), anderes muss aber gelten, wenn der den Schutz des § 1365 BGB begehrende Ehegatte versäumt hat, seinen vermeintlichen Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren als Folgesache anhängig zu machen, um seinen Anspruch vor dem Verlust des Schutzes aus § 1365 BGB titulieren zu lassen:.
  • OLG Karlsruhe, 15.07.2003 - 11 Wx 3/03

    Teilungsversteigerungsantrag eines Ehegatten: Ersetzung der Zustimmung des

    Diese ist hauptsächlich eine Schutzbestimmung im Interesse der Familiengemeinschaft und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie, bezweckt aber auch, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu schützen (BGH, Beschl. v. 8.3.1978 - IV ZB 32/76, NJW 1978, 1380, 1381).

    Dagegen ist es nicht erforderlich, dass das Gericht im Verfahren nach § 1365 Abs. 2 BGB die genaue Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs ermittelt (vgl. BGH, NJW 1978, 1380, 1381; BayObLG, FamRZ 1981, 46).

  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 97/85

    Berücksichtigung auf einem sicheren Arbeitsverhältnis beruhender Erwartung

    Daneben bezweckt sie, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu schützen (vgl. BGH Beschluß vom 16. Mai 1975 aaO; Beschluß vom 8. März 1978 - IV ZB 32/76 - FamRZ 1978, 396, 397; Senatsurteil BGHZ 77, 293, 296, je m.w.N.).
  • BayObLG, 03.03.1980 - BReg. 1 Z 4/80

    Nach § 1365 BGB zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft Zustimmungsbedürftigkeit

    Der Bundesgerichtshof hat auf Vorlage des Oberlandesgerichts Karlsruhe (gegen BayObLGZ 1972, 144/147 ff.) erkannt, daß ein nach § 1365 BGB zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft grundsätzlich auch nach der Ehescheidung zustimmungsbedürftig bleibt; es genüge insoweit, daß sich die Gefährdung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs nicht ausschließen lasse; eine konkrete Gefährdung dieses Anspruchs sei nicht erforderlich (BGH NJW 1978, 1380 f. [BGH 08.03.1978 - IV ZB 32/76] mit Nachw. hinsichtlich des Meinungsstreits; vgl. dazu auch Sandrock in Festschrift für Bosch 1976, S. 841 ff. sowie Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 1366 RdNr. 18 und § 1369 RdNr. 5).

    Sollte das Landgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß ein Fall des § 1369 BGB vorliegt und somit über die Ersetzung der Zustimmung sachlich zu befinden ist, so wird es auch die vom Bundesgerichtshof (NJW 1978, 1380/1381 [BGH 08.03.1978 - IV ZB 32/76] a.E.) aufgezeigten Gesichtspunkte für die Berechtigung der Verweigerung einer Zustimmung entsprechend zu berücksichtigen und danach zu prüfen haben, ob die Beeinträchtigung der Hausratsteilung in Natur ein ausreichender Grund für die Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsgegner ist.

  • BayObLG, 20.08.1980 - BReg. 1 Z 43/80

    Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und Ehegattenzustimmung

    Denn ein nach § 1365 BGB zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft bleibt grundsätzlich auch nach rechtskräftiger Ehescheidung zustimmungsbedürftig, sofern sich - wie hier - die Gefährdung eines etwaigen Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns nicht ausschließen läßt (BGH NJW 1978, 1380 f.m.Nachw.).
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   BGH, 08.03.1978 - V ZB 32/76   

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zustimmungsbedürftigkeit - Zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft - Zugewinn - Zugewinnausgleichsanspruch - Gefährdung des Zugewinnausgleichsanspruchs

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1365, § 1366
    Zustimmungsbedürftigkeit nach Ehescheidung; Verweigerung der Zustimmung

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1380
  • FamRZ 1978, 396
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 02.12.1986 - 1 WF 548/86

    Zustimmungserfordernis für Verfügungen; Rechtskräftige Scheidung; Antrag auf

    Zur Begründung wird ausgeführt, der Schutzzweck des § 1365 BGB - Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie, und Schutz des anderen Ehegatten vor der Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich (vgl. BGH FamRZ 1978, 396 = BGHF 1, 58) - gebiete die entsprechende Anwendung.

    c) Der Kläger kann sich auch nicht auf die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. März 1978 (FamRZ 1978, 396 = BGHF 1, 58) stützen.

  • AG Nordenham, 26.04.2012 - 4 F 3/12

    Familiensache: Eintragung eines Veräußerungsverbots im Grundbuch zur Sicherung

    Für den Fortbestand der Zustimmungsbedürftigkeit genügt es, dass sich eine Gefährdung des Zugewinnausgleichsanspruches des anderen Ehegatten nicht ausschließen lässt (BGH, NJW 1978, 1380 [juris]).
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