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   BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 174/71   

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https://dejure.org/1978,11026
BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 174/71 (https://dejure.org/1978,11026)
BVerfG, Entscheidung vom 01.03.1978 - 1 BvR 174/71 (https://dejure.org/1978,11026)
BVerfG, Entscheidung vom 01. März 1978 - 1 BvR 174/71 (https://dejure.org/1978,11026)
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Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Hessisches Universitätsgesetz - Verfassungsbeschwerdeschrift

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1621
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Ein solcher Konflikt zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter 1st nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung zu lösen; dabei geht es um eine Abwägung nach Maßgabe der Bedeutung der miteinander kollidierenden Grundrechte und des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 47, 327, 369 f. = NJW 1978, 1621, 1622).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Die Beschwerdeführer zu 56) und 57) (Verfassungsbeschwerden 1 BvR 174/71) sind ebenfalls Professoren der Universität Marburg.

    Die Hessische Landesregierung ist den Verfahren 1 BvR 174/71, 178/71 und 191/71 beigetreten, hat jedoch auf mündliche Verhandlung verzichtet.

    Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft hat in den Verfahren 1 BvR 174/71, 178/71 und 191/71 zur verfassungshistorischen Entwicklung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit ein Gutachten vorgelegt und im übrigen seine Stellungnahme auf die Grundsätze beschränkt, die sich für Zuständigkeiten und Zusammensetzung kollegialer Organe generell aus Art. 5 Abs. 3 GG ergeben.

  • BGH, 18.09.2007 - X ZR 167/05

    selbststabilisierendes Kniegelenk

    Dadurch wird der Hochschullehrer in seinem Grundrecht betroffen (BVerfGE 35, 79, 112 ff. = NJW 1973, 1176 ("Hochschulurteil"); BVerfGE 47, 327, 367 f. = NJW 1978, 1621; vgl. Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Abs. 3 Rdn. 83, 101 f., 108 f.; Fehling in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 2004, Art. 5 Abs. 3 Rdn. 7; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, Rdn. 58; Hübner, WissR 2005, 34; Reetz, aaO, S. 212 ff., 222).

    Aber auch ohne Vorbehalt gewährte Freiheitsrechte müssen im Rahmen gemeinschaftsgebundener Verantwortung gesehen werden (BVerfGE 47, 327, 368 ff. = NJW 1978, 1621).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1996 - 9 S 2502/93

    Teilnahme an Tierpräparationen zur Erteilung eines Leistungsnachweises im

    Allerdings ist auch die Lehrfreiheit der Hochschullehrer nicht schrankenlos gewährleistet und demnach ebenso wie die Gewissensfreiheit durch Grundrechte anderer und andere verfassungsmäßige Wertentscheidungen eingeschränkt (BVerfGE 35, 79/112 ff.; BVerfG, Beschluß vom 1.3.1978, NJW 1978, 1621).
  • OLG München, 14.12.2010 - 18 U 3097/09

    Bild- und Textveröffentlichung im Internet: Löschungs- bzw. Unterlassungsanspruch

    Ein solcher Konflikt zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung zu lösen; dabei geht es um eine Abwägung nach Maßgabe der Bedeutung der miteinander kollidierenden Grundrechte und des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 47, 327, 369 f., NJW 1978, 1621).
  • LG München I, 27.07.1994 - 21 O 22343/93

    Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von

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  • BVerwG, 21.09.1978 - 7 B 131.78

    Technische Universität Berlin - Besetzung des Kuratoriums - Hochschullehrer -

    Jedenfalls kann nicht anerkannt werden, daß durch die Errichtung der hier streitigen Institute auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse" (a.a.O. S. 113) eingewirkt wird oder daß die in den Freiheitsraum des Art. 5 Abs. 3 GG fallenden" auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung Weitergabe" (a.a.O. S. 112, ebenso Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 1978 in NJW 1978, S. 1621) beeinträchtigt werden; die wissenschaftliche Betätigung, insbesondere die Bestimmung von Inhalt und Methode der Forschung und Lehre, bleibt unberührt.
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