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   BGH, 14.09.1977 - 3 StR 220/77 (S)   

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https://dejure.org/1977,1241
BGH, 14.09.1977 - 3 StR 220/77 (S) (https://dejure.org/1977,1241)
BGH, Entscheidung vom 14.09.1977 - 3 StR 220/77 (S) (https://dejure.org/1977,1241)
BGH, Entscheidung vom 14. September 1977 - 3 StR 220/77 (S) (https://dejure.org/1977,1241)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Werbens für eine kriminelle Vereinigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch - Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung - Rüge einer fehlerhaften ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum besonders schweren Fall i. S. v. § 129 Abs. 4 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 174
  • MDR 1978, 63
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70

    Maßregel und Strafe

    Auszug aus BGH, 14.09.1977 - 3 StR 220/77
    Die Strafe darf sich auch nach unten nicht von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich lösen (BGHSt 24, 132).
  • RG, 07.01.1943 - 2 D 466/42

    Nicht nur dafür, ob der gefährliche Gewohnheitsverbrecher der Todesstrafe

    Auszug aus BGH, 14.09.1977 - 3 StR 220/77
    Sie stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Taten und unterschreiten somit den dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraum (vgl. RGSt 76, 323, 325 und RG DR 1944, 329).
  • OLG Celle, 31.08.2016 - 2 Ss 93/16

    Vorliegen eines Computerbetruges beim Betreiber eines Card-Sharing-Servers und

    Dies setzt allerdings voraus, dass der Tatrichter seiner Strafzumessung den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt hat und das Revisionsgericht bei mehreren zur Verfügung stehenden Strafrahmen die vorgenommene Auswahl des letztlich zugrunde gelegten Strafrahmens nachvollziehen und auf mögliche Rechtsfehler hin überprüfen kann (vgl. BGH NJW 1978, 174; wistra 1982, 225; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 337 Rn. 35).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Nur in diesem Rahmen ist die in § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB normierte Pflicht des Gerichts angesprochen, bei der auf der Grundlage der Schuld des Täters vorzunehmenden Bemessung der Strafe (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) die von dieser ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH NJW 1978, 174).
  • OLG Celle, 07.10.2016 - 2 Ss 113/16

    Strafbarkeit des unbefugten Einsatzes einer Tankkarte an einer automatisierten

    Dies setzt allerdings voraus, dass der Tatrichter seiner Strafzumessung den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt hat und das Revisionsgericht bei mehreren zur Verfügung stehenden Strafrahmen die vorgenommene Auswahl des letztlich zugrunde gelegten Strafrahmens nachvollziehen und auf mögliche Rechtsfehler hin überprüfen kann (vgl. BGH NJW 1978, 174; wistra 1982, 225; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 337 Rn. 35).
  • OLG Celle, 13.12.2016 - 2 Ss 136/16

    Besitz kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz

    Dies setzt allerdings voraus, dass der Tatrichter seiner Strafzumessung den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt hat und das Revisionsgericht bei mehreren zur Verfügung stehenden Strafrahmen die vorgenommene Auswahl des letztlich zugrunde gelegten Strafrahmens nachvollziehen und auf mögliche Rechtsfehler hin überprüfen kann (vgl. BGH NJW 1978, 174; wistra 1982, 225; Senat, Beschluss vom 31. August 2016, 2 Ss 93/16; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O., § 337 Rn. 35).
  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

    Die Strafkammer hat innerhalb des Spielraums, der ihr bei der Findung der schuldangemessenen Strafe eingeräumt ist, mit Recht die Wirkungen, die von den Sanktionen auf das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft, insbesondere auf seine berufliche Existenz, zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ), maßgeblich berücksichtigt, ohne unvertretbar milde Strafen zu verhängen (vergleiche BGH NJW 1978, 174).
  • BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97

    Unterbliebene Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei Auslandstat);

    Dieser Gesichtspunkt kann es rechtfertigen, trotz schwerer Schuld zu einer vergleichsweise milden Strafe zu gelangen, wenn ein künftig straffreies Leben des Täters zu erwarten steht und eine der Schwere der Schuld voll entsprechende hohe Strafe die Wiedereingliederung in die Gesellschaft vereiteln oder unangemessen erschweren würde (BGH NJW 1978, 174; StV 1991, 513).
  • BGH, 09.01.2008 - 5 StR 554/07

    Anwendung des § 354a Abs. 1 Satz 2 StPO nach falscher Strafrahmenwahl

    Anlass hierfür ist die Anwendung eines unzutreffenden Strafrahmens (vgl. BGH NJW 1978, 174).
  • OLG Celle, 17.05.2019 - 2 Ss 59/19

    Selbständige Prüfungspflicht bei gewerbsmäßigem Betrug

    Dies setzt allerdings voraus, dass der Tatrichter seiner Strafzumessung den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt hat und das Revisionsgericht bei mehreren zur Verfügung stehenden Strafrahmen die vorgenommene Auswahl des letztlich zugrunde gelegten Strafrahmens nachvollziehen und auf mögliche Rechtsfehler hin überprüfen kann (vgl. BGH Urteil vom 06.09.1989 - 2 StR 353/89 - OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.05.1992 - 1 Ss 85/92 - BGH NJW 1978, 174; wistra 1982, 225; Senat, Beschluss vom 31.08.2016 - 2 Ss 93/16 -).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.2000 - 2b Ss 238/00

    Zu Grunde gelegter Strafrahmen; Strafzumessung; Urteilsgründe; Strafurteil;

    Strafzumessungserwägungen sind u.a. rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist (BGH NJW 1978, 174; StV 1981, 124; wistra 1982, 225).
  • BGH, 24.08.1982 - 1 StR 435/82

    Verhältnis der Strafhöhe zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Ausmaß der Schuld des

    Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133; 27, 2, 3; BGH, Urteil vom 14. September 1977 - 3 StR 220/77 - bei Holtz MDR 1978, 109, 110; BGH, Urteile vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 und vom 22. Januar 1980 - 1 StR 753/79).
  • BGH, 17.12.1980 - 3 StR 433/80

    Totschlag im minderschweren Fall

  • BGH, 16.03.1990 - 3 StR 324/89

    Gleichstellung aller strafprozessualen Rechtsmittel bei der Einlegung

  • BGH, 28.11.1979 - 3 StR 407/79

    Unerlaubtes Führen einer Schusswaffe - Strafbemessung unter Würdigung einer

  • BGH, 02.09.1981 - 2 StR 239/81

    Revisionsgrund der fehlerhaften Strafzumessungserwägung durch Annahme einer

  • BGH, 16.08.1990 - 4 StR 366/90

    Verwerfung eines Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen

  • BGH, 31.01.1989 - 4 StR 629/88

    Verwerfung der Revision bei fehlender Antragstellung und Begründung

  • BGH, 13.06.1979 - 3 StR 127/79

    Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Wahl eines falschen Strafrahmens

  • BGH, 28.06.1978 - 3 StR 199/78

    Beanstandung der Straffestsetzung des Tatrichters mit der Sachrüge durch das

  • BGH, 06.05.1980 - 1 StR 88/80

    Ermessensspielraum des Tatrichters hinsichtlich der Strafzumessung unter

  • BGH, 26.10.1977 - 3 StR 379/77

    Beanstandung einer durch die Strafkammer innerhalb des ihr zugewiesenen

  • BGH, 21.11.1985 - 4 StR 541/85

    Zulässigkeit einer Strafzumessung durch das Revisionsgericht

  • BGH, 22.01.1980 - 1 StR 753/79

    Strafzumessung im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat, zum Ausmaß der Schuld

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