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   BGH, 22.09.1977 - III ZR 144/76   

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https://dejure.org/1977,1438
BGH, 22.09.1977 - III ZR 144/76 (https://dejure.org/1977,1438)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1977 - III ZR 144/76 (https://dejure.org/1977,1438)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1977 - III ZR 144/76 (https://dejure.org/1977,1438)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schiedsvertrag über Streitigkeiten aus einem dem Formenzwang der notariellen Beurkundung unterliegenden Vertrag - Schriftliche Vereinbarung des Schiedsvertrages in einer besonderen Urkunde - Getrennte gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einem Vertrag - Die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 69, 260
  • NJW 1978, 212
  • MDR 1978, 211
  • DNotZ 1978, 151
  • DB 1978, 89
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.02.1970 - VII ZR 68/68

    Schiedsabrede; Wirksamkeit eines Vertrags

    Auszug aus BGH, 22.09.1977 - III ZR 144/76
    Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Schiedsverträge, die sich - wie es hier der Fall ist - auf "alle Meinungsverschiedenheiten und Streitfragen, die sich aus diesem Vertrag (d.h. dem Kaufanwärter-Vertrag) ergeben können", erstrecken, im Zweifel auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Hauptvertrages erfassen (BGHZ 53, 315 m.w.Nachw.; zur Frage der "Kompetenz-Kompetenz" des Schiedsgerichts: vgl. auch Senatsurteil vom 5. Mai 1977 - III ZR 177/74, zur Veröffentlichung in BGHZ 68, 356 vorgesehen).

    Vor allem aber werden verständige Vertragspartner ganz unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit im Zweifel bestrebt sein, die regelmäßig für alle Beteiligten nachteiligen Folgen einer getrennten gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einem Vertrag zu vermeiden (vgl. dazu weiter BGHZ 53, 315, 322) und daher Wert auf eine umfassende Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts legen.

  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 132/73

    Nichtbeurkundete Erklärung als Auslegungsmittel

    Auszug aus BGH, 22.09.1977 - III ZR 144/76
    Allerdings erstreckt sich das Gebot der Beurkundung in § 313 Satz 1 BGB nicht nur auf die Grundstücksübereignungspflicht des Veräußerers und die Erwerbspflicht des Erwerbers, sondern auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (BGHZ 63, 359 m.w.Nachw.; ferner BGH, Urt. vom 10. Juni 1977 - V ZR 99/75 - zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehen).
  • BGH, 25.10.1962 - II ZR 188/61

    Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

    Auszug aus BGH, 22.09.1977 - III ZR 144/76
    Auf diese Weise wird zugleich der großen Bedeutung, die die Schiedsabrede für die Beteiligten hat, Rechnung getragen und größtmögliche Rechtssicherheit erreicht (BGHZ 38, 155, 165).
  • BGH, 10.06.1977 - V ZR 99/75

    Bebauungsverpflichtung - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b

    Auszug aus BGH, 22.09.1977 - III ZR 144/76
    Allerdings erstreckt sich das Gebot der Beurkundung in § 313 Satz 1 BGB nicht nur auf die Grundstücksübereignungspflicht des Veräußerers und die Erwerbspflicht des Erwerbers, sondern auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (BGHZ 63, 359 m.w.Nachw.; ferner BGH, Urt. vom 10. Juni 1977 - V ZR 99/75 - zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehen).
  • BGH, 05.05.1977 - III ZR 177/74

    Voraussetzungen des Erfüllungsanspruchs gegen den Handelsmakler; Unterwerfung

    Auszug aus BGH, 22.09.1977 - III ZR 144/76
    Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Schiedsverträge, die sich - wie es hier der Fall ist - auf "alle Meinungsverschiedenheiten und Streitfragen, die sich aus diesem Vertrag (d.h. dem Kaufanwärter-Vertrag) ergeben können", erstrecken, im Zweifel auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Hauptvertrages erfassen (BGHZ 53, 315 m.w.Nachw.; zur Frage der "Kompetenz-Kompetenz" des Schiedsgerichts: vgl. auch Senatsurteil vom 5. Mai 1977 - III ZR 177/74, zur Veröffentlichung in BGHZ 68, 356 vorgesehen).
  • RG, 22.03.1933 - II 382/32

    Zur Gültigkeit der Gerichtsstandvereinbarung in einem formbedürftigen Vertrag,

    Auszug aus BGH, 22.09.1977 - III ZR 144/76
    In demselben Sinn hat sich das Reichsgericht über den in der Problematik gleichliegenden Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung geäußert (RGZ 140, 149 mit zustimmender Anmerkung von Walsmann, JW 1930, 1886, der ausdrücklich hervorhebt, daß die Grundsätze dieser Entscheidung auch für den Schiedsvertrag gelten; zustimmend ferner: BGH LM Nr. 4 zu § 38 ZPO; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 12. Aufl. 1977 S. 172; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. 1972 Anm. II 2 zu § 38 ZPO).
  • BGH, 24.07.2014 - III ZB 83/13

    Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen

    Der Senat hatte in seinem Urteil vom 22. September 1977 (III ZR 144/76, BGHZ 69, 260) darüber zu befinden, ob ein in einer gesonderten privatschriftlichen Urkunde enthaltener, die damals geltende Formvorschrift des § 1027 Abs. 1 ZPO aF wahrender Schiedsvertrag zusätzlich der Form des § 313 Satz 1 BGB aF bedurft hätte, weil der Schiedsvertrag unmittelbar im Anschluss an einen notariell beurkundeten Kaufanwärter-Vertrag geschlossen worden war, in dem bestimmt war, das zur Beilegung auftretender Meinungsverschiedenheiten ein Schiedsvertrag abgeschlossen wird.

    Auch hat der Senat in seinem Urteil vom 22. September 1977 (aaO S. 265 f) ausdrücklich an ältere Rechtsprechung zu in einem Hauptvertrag enthaltenen Schiedsklauseln (vgl. BayObLGZ 1916, 86, 89) beziehungsweise Gerichtsstandsabreden (vgl. RGZ 140, 149, 150 f) angeknüpft und ausgeführt, dass wenn schon nach früherem Recht eine Schiedsklausel als wirksam angesehen worden sei, die in einem formnichtigen Hauptvertrag enthalten sei, dies erst recht für eine in gesonderter Urkunde außerhalb des Hauptvertrags errichtete Schiedsvereinbarung gelten müsse.

  • BGH, 09.08.2016 - I ZB 1/15

    Schiedsgerichtssache: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf gerichtliche

    Das gilt auch für die Prüfung ihres Bestehens und ihrer Gültigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1977 - III ZR 144/76, BGHZ 69, 260, 263 f.; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 Rn. 18).

    Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, bedeutet, das Schiedsgericht solle auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1970 - VII ZR 68/68, BGHZ 53, 315, 319 bis 323; BGHZ 69, 260, 263 f.; vgl. auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 4 Rn. 17).

  • BGH, 29.10.2008 - XII ZR 165/06

    Auslegung einer Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag; Anforderungen an die

    a) Eine weit gefasste Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie auch für den Streit über die Wirksamkeit des Vertrages gelten soll (vgl. für die Schiedsgerichtsklausel BGHZ 69, 260, 263 f.; 53, 315, 318 f.).

    Dafür spricht auch, dass der Bundesgerichtshof bereits für Schiedsverträge entschieden hat, dass diese, wenn ihr Anwendungsbereich weit gefasst ist, sich im Zweifel auch auf Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Hauptvertrages erstrecken und folglich eine Unwirksamkeit des Hauptvertrages im Zweifel nicht auch die Unwirksamkeit der Schiedsklausel zur Folge hat (BGHZ 69, 260, 263 f.; 53, 315, 318 f. m.w.N.).

  • OLG Rostock, 18.09.2006 - 3 U 37/06

    Abgrenzung vertraglicher Schiedsvereinbarung von Schlichtungsvereinbarung,

    Für die Schiedsvereinbarung nach §§ 1025 ff. ZPO hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese auch den Streit um die Wirksamkeit des Vertrages erfassen kann (BGH Urt. vom 22.09.1977 - III ZR 144/76 - BGHZ 69, 260 = NJW 1978, 212).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 26 SchH 11/14

    Auslegung einer Schiedsvereinbarung im Hinblick auf den Eintritt eines

    Dieses Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Schiedsklauseln grundsätzlich weit auszulegen sind und im Zweifel davon auszugehen ist, dass das Schiedsgericht auch über solche Streitigkeiten entscheiden soll, die die Wirksamkeit des Vertrages oder seine Beendigung betreffen (BGHZ 53, 315 ff.; BGHZ 69, 260 ff.; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 25.09.2006, Az.: 34 Sch 12/06, OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2013, Az.: 21 U 16/13; Schwab/Walter, a.a.O.; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 91 zu § 1029 ZPO; OLG Frankfurt, a.a.O.).
  • OLG München, 12.02.2008 - 34 SchH 6/07

    Schiedsverfahren: Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung, die ebenso wie der

    Ist die schiedsvertragliche Form eingehalten, ist es für die Gültigkeit der Schiedsklausel jedenfalls dann nicht erheblich, ob der Hauptvertrag selbst formgerecht beurkundet ist (vgl. BGHZ 69, 260/263; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtliche Praxis 3. Aufl. Rn. 362), wenn die Schiedsklausel - wie hier - auch Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrags erfasst (BGHZ 69, 260/263 f.).
  • BGH, 11.10.1979 - III ZR 184/78

    Formerfordernis eines Schiedsvertrages - Vorliegen einer Abschreibungs- und

    Daher kommt in diesen Fällen der Warnfunktion der in § 1027 Abs. 1 ZPO enthaltenen Formvorschrift durchaus eine Bedeutung zu (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 68, 356, 360; 69, 260, 265; 71, 162, 165 f.).
  • LG Stralsund, 25.10.2005 - 4 O 553/04
    Dies gilt unabhängig davon, ob der zugrundeliegende Pachtvertrag als solcher schwebend unwirksam oder endgültig, unwirksam ist (vgl, BGHZ 53, 215, 216; 69, 260 s.f.).
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