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   BGH, 16.06.1978 - V ZR 115/77   

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https://dejure.org/1978,2060
BGH, 16.06.1978 - V ZR 115/77 (https://dejure.org/1978,2060)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1978 - V ZR 115/77 (https://dejure.org/1978,2060)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1978 - V ZR 115/77 (https://dejure.org/1978,2060)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von vorher entstandenen Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Schuldnerverzuges bei Aufhebung eines Kaufvertrages - Inhalt und Folgen eines Aufhebungsvertrages - Auslegung des Inhalts eines Aufhebungsvertrages - Umfang der Überprüfbarkeit einer ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage, ob bei Kaufvertragsaufhebung auch der zuvor entstandene Verzugsschaden erfaßt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 2198
  • MDR 1979, 42
  • DNotZ 1978, 727
  • DB 1978, 1831
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Karlsruhe, 27.02.2015 - 4 U 144/14

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wegfall des Widerrufsrechts bei vertraglicher

    Wenn keine Rückwirkung vereinbart wird, bleiben die bereits entstandenen Ansprüche den Parteien erhalten (vgl. BGH NJW 1978, 2198 Rn. 8/9).
  • OLG Hamm, 04.07.2002 - 22 U 112/01

    Anspruch auf Rückzahlung einer erlangten Anzahlung auf den Kaufpreis aus einem

    (vgl. BGH NJW 1978, 2198 [2199]; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 305 Rn. 7 a.E.).

    Nach einer Entscheidung des BGH (NJW 1978, 2198) soll bei Dauerschuldverhältnissen, mit dessen Ausführung bereits begonnen wurde, eher eine Beendigung für die Zukunft in Betracht kommen, während für einen auf eine einmalige Leistung gerichteten Vertrag, bei dem die Leistung noch nicht im Zeitpunkt der Aufhebung erbracht ist, es näher liegen soll, eine Aufhebung mit Rückwirkung anzunehmen.

    Beweispflichtig für diesen Umstand sind die Kläger, da es sich um einen anspruchsbegründenden Umstand handelt (vgl. BGH NJW 1978, 2198 [2199] für den umgekehrten Fall).

  • BGH, 23.11.2021 - XIII ZR 20/19

    Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns nach Aufhebung des ersten

    Dabei kann dahinstehen, ob die zwischen dem Mitbieter und der Beklagten gemäß § 311 Abs. 1 BGB vereinbarte Aufhebung den Zuschlag - wofür einiges spricht - mit Rückwirkung hat entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1978 - V ZR 115/77, NJW 1978, 2198 [juris Rn. 8 f.]).
  • OLG Düsseldorf, 20.02.2006 - 9 U 57/05

    Zur Formnichtigkeit eines notariellen Grundstückskaufvertrages bei nicht

    Es handelt sich vielmehr um eine Frage der Auslegung, wobei bei Austauschverträgen im Gegensatz zu Dauerschuldverhältnissen es nahe liegt, dass eine Aufhebung mit Rückwirkung gewollt ist (vgl. BGH NJW 1978, 2198).

    Jedenfalls obliegt dem Zahlungsschuldner aber der Beweis, dass ein bereits entstandener Anspruch, beispielsweise auf Zahlung von bereits angefallenen Verzugszinsen, durch die Aufhebungsvereinbarung untergegangen ist (vgl. BGH NJW 1978, 2198).

  • OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01

    Wandlungsvoraussetzungen bei Rückabwicklung eines in Gang gesetzten, aber noch

    Das Angebot der Beklagten war auf eine Rückgängigmachung des Vertrages gerichtet, GA 18; auch der Kläger wollte wegen des Feuchtigkeits- und des Rechtsmangels die Rückabwicklung und nicht lediglich eine Nichtabwicklung des Vertrags in Zukunft, GA 16 f.; bei einem in Gang gesetzten, aber noch nicht vollends abgewickelten Grundstückskaufvertrag liegt es nahe, eine Aufhebung ex tunc anzunehmen und die Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB vorzunehmen (BGH NJW-RR 1996, 336; NJW 1978, 2198; Münchener Kommentar - Thode, BGB, 4.Aufl., § 305 Rdn 46; Palandt aaO § 305 Rdn 7).

    Ob Rücktritt oder rückwirkender Aufhebungsvertrag : der Kläger kann allein Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß den §§ 433, 434, 440, 325, 326 BGB nicht mehr verlangen; ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz eines Verzugs- oder auch Vertrauensschadens ist hiervon nicht berührt (vgl. BGH NJW 1978, 2198; Palandt aaO § 325 Rdn 25; Einf v § 346 Rdn 2).

  • OLG Stuttgart, 17.05.2017 - 4 U 216/16

    Teilungsabkommen zwischen Krankenversicherer und Haftpflichtversicherer:

    Im Zusammenhang mit der vergleichbaren Frage der Rückwirkung eines Aufhebungsvertrags hat der BGH jedoch entschieden, dass es von den bei der Auslegung des Vertrages zu berücksichtigenden Umständen des konkreten Einzelfalles abhänge, ob ein solcher - mangels ausdrücklicher Regelung in der einen oder anderen Richtung - nur für die Zukunft wirkt oder rückwirkend das Vertragsverhältnis beseitigt (BGH, Urteil vom 16.06.1978 - V ZR 115/77, NJW 1978, 2198; ebenso Stadler, in: Jauernig, BGB, 16. Auflage 2015, § 311 Rn. 18 f. - auch zur Vertragsänderung).
  • BGH, 26.01.1983 - IVa ZR 158/81

    Provisionsanspruch eines Maklers, der nachträglich selbst als Kaufinteressent

    Grundsätzlich ist es eine Frage der Auslegung des Einzelfalles, ob ein Aufhebungsvertrag Rückwirkung hat oder bereits entstandene Ansprüche bzw. Anspruchsvoraussetzungen unberührt läßt (Urteil vom 16. Juni 1978 - V ZR 115/77 - LM 1978, 2198 = LM BGB § 305 Nr. 18).
  • OLG Nürnberg, 21.10.2020 - 8 W 2902/20

    Grundstückskaufvertrag - Rückabwicklung des erfüllten Vertrages - Notarkosten

    Dem Wortlaut des Gebührentatbestandes und den Gesetzesmaterialien lässt sich schließlich auch keine Unterscheidung danach entnehmen, ob der Aufhebungsvertrag nur für die Zukunft oder auch rückwirkend ausgestaltet worden ist (vgl. zur dahingehenden Freiheit der Parteien: BGH, Urteil vom 16.06.1978 - V ZR 115/77, NJW 1978, 2198).
  • OLG Nürnberg, 21.08.2020 - 8 W 2902/20

    Notargebühren für die Beurkundung einer Vertragsaufhebung mit zusätzlichen

    Dem Wortlaut des Gebührentatbestandes und den Gesetzesmaterialien lässt sich schließlich auch keine Unterscheidung danach entnehmen, ob der Aufhebungsvertrag nur für die Zukunft oder auch rückwirkend ausgestaltet worden ist (vgl. zur dahingehenden Freiheit der Parteien: BGH, Urteil vom 16.06.1978 - V ZR 115/77, NJW 1978, 2198).
  • OLG Köln, 22.10.1998 - 18 U 278/97
    Ob eine Vertragsaufhebung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück oder erst ab dem Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung wirkt, ist vom Einzelfall abhängig (BGH NJW 1978, 2198) .
  • BGH, 28.09.1984 - V ZR 59/83

    Auslegung einer Erklärung als Verzicht auf die Möglichkeit der Wandlung -

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