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   BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 9/77   

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BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 9/77 (https://dejure.org/1978,970)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1978 - AnwSt (R) 9/77 (https://dejure.org/1978,970)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 9/77 (https://dejure.org/1978,970)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 71, 161
  • BGHSt 27, 366
  • NJW 1978, 2304
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.10.2009 - III ZR 93/09

    Anwendbarkeit von § 627 Abs. 1 , § 628 Abs. 1 S. 1, 3 BGB auf einen Vertrag mit

    Durch Individualvereinbarung kann aber in gewissen Grenzen eine von der gesetzlichen Regelung der §§ 627, 628 BGB abweichende Bestimmung getroffen werden (vgl. zu § 627 BGB: Senat, Urteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04 - NJW 2005, 2543; zu § 628 BGB: Senat, Urteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 67/85 - NJW 1987, 315, 316; BGH, Urteil vom 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 9/77 - NJW 1978, 2304, m. w. N.).
  • BGH, 16.10.1986 - III ZR 67/85

    Rechtsfolgen der Kündigung eines Anwaltsvertrages; Herabsetzung eines

    Der zwischen den Parteien geschlossene Anwaltsvertrag ist als Dienstvertrag über Dienste höherer Art anzusehen (vgl. BGHZ 54, 106, 107 [BGH 04.06.1970 - VII ZR 187/68]/108; BGHSt 27, 366, 368).

    Daß die Parteien im Streitfall die Regelung des § 628 BGB abbedungen und in ihrer Honorarvereinbarung bestimmt hätten, das vereinbarte Honorar sei ohne Rücksicht auf eine vorzeitige Beendigung des Mandats stets voll zahlbar (vgl. dazu BGHSt 27, 366, 370 f.), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

    Für eine Herabsetzung der Vergütung nach § 3 Abs. 3 BRAGO bleibt in diesem Zusammenhang nur dann Raum, wenn auch das nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldete (Teil-)Honorar noch unangemessen hoch ist oder wenn die Parteien, was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall ist, ausdrücklich vereinbart haben, daß auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung das gesamte vereinbarte Honorar zahlbar sein soll (vgl. Pabst MDR 1978, 449; s. aber auch BGHSt 27, 366, 370 f.).

    Die Bestimmung gilt nicht für ein vertraglich vereinbartes Pauschalhonorar, das sich wesentlich vom gesetzlichen Tatbestand der Pauschgebühr unterscheidet und - wie hier - für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts, für die nach der gesetzlichen Gebührenregelung mehrere einzelne Pauschgebühren erwachsen würden, einen einzigen einheitlichen Honorarbetrag vorsieht (vgl. BGHSt 27, 366, 372; Senatsurteil BGHZ 86, 98, 100) [BGH 09.12.1982 - III ZR 182/81].

    Er ist Ausfluß des Systems der gesetzlichen Verfahrenspauschgebühren, nach dem der Rechtsanwalt für eine Gruppe gleichartiger Tätigkeiten jeweils eine Gebühr enthält, ohne daß es darauf ankommt, wie oft er die betreffende Tätigkeit ausgeführt hat (vgl. BGHSt 27, 366, 371; Riedel/Sußbauer/Fraunholz a.a.O. § 1 Rn. 39, 42; Schumann/Geißinger a.a.O. Einl. Rn. 9).

  • BGH, 22.05.2014 - IX ZR 147/12

    Pauschalhonorarvereinbarung mit dem Steuerberater: Vergütungsanspruch bei

    b) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei vorzeitiger Beendigung des Anwaltsvertrages aufgrund der Bestimmung des § 627 Abs. 1 BGB ein vereinbartes Pauschalhonorar nach § 628 Abs. 1 BGB auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts entspricht (BGH, Urteil vom 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 9/77, NJW 1978, 2304, 2305; vom 16. Oktober 1986 - III ZR 67/85, aaO; MünchKomm-BGB/Henssler, aaO Rn. 14).

    Diese Bestimmung ist jedoch auf den Tatbestand der Pauschgebühr zugeschnitten und findet deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf eine Pauschalvergütung, die - wie im Streitfall - mehrere Pauschgebühren abdeckt, keine Anwendung (Feiter, aaO § 12 StBVV Rn. 230; für die Parallelvorschrift des § 13 Abs. 4 BRAGO (jetzt § 15 Abs. 4 RVG) BGH, Urteil vom 27. Februar 1978, aaO; vom 16. Oktober 1986, aaO S. 316 f).

  • OLG Düsseldorf, 23.07.2009 - 24 U 200/08

    Höhe eines Pauschalhonorars bei vorzeitiger Beendigung des Mandats

    Zwischen den Parteien bestand ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art, den der Beklagte deshalb jederzeit kündigen konnte (vgl. BGH NJW 1987, 315; NJW 1978, 2304; Senat AGS 2009, 6).

    Hat der Mandant den Auftrag wirksam vorzeitig gekündigt, so kann der Anwalt grundsätzlich gemäß § 628 Abs. 1 BGB nur den Teil der Vergütung verlangen, der seiner bis zur Kündigung ausgeführten Tätigkeit entspricht (vgl. BGH NJW 1997, 188; NJW 1995, 1954; NJW 1987, 315; NJW 1978, 2304; Senat AGS 2009, 6; OLG Düsseldorf ( 22. ZS) NJW 1999, 3129; (8. ZS) MDR 1985, 845; AnwBl. 1985, 201; AnwBl. 1985, 259; OLG Zweibrücken AGS 1999, 26; Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 15 Rdnr. 67; Staudinger/Preis, BGB, 2002, § 628 Rdnr. 20).

    Die Vorschrift des § 628 Abs. 1 BGB ist zwar abdingbar (vgl. BGH NJW 1987, 315; NJW 1978, 2304), jedoch haben die Parteien in der Vergütungsvereinbarung für den Fall der vorzeitigen Mandatsbeendigung keine Regelung getroffen.

    In diesem Fall bleibt es bei der Anwendbarkeit von § 628 Abs. 1 BGB, wenn das Mandat vorzeitig endet und die Parteien keine ausdrückliche Regelung getroffen haben (vgl. zum insoweit gleichlautenden § 13 Abs. 4 BRAGO BGH NJW 1987, 315; NJW 1978, 2304; Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 15 Rdnr. 77 a).

  • OLG Köln, 17.10.2012 - 17 U 7/12

    Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung mit einem Strafverteidiger

    Zwar kann die Regelung des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB individualvertraglich abbedungen werden (vgl. BGHSt 27, 366 ff., juris Rz. 13; BGH NJW 1987, 315 ff., juris Rz. 21).

    Insoweit gilt zunächst, dass eine formularmäßige Honorarvereinbarung, die ohne Rücksicht auf eine alsbaldige Beendigung des Mandats eine Verpflichtung des Mandanten begründen soll, stets die volle Vergütung zu entrichten, in der Regel standeswidrig ist (vgl. BGHSt 27, 366 ff., juris Rz. 18).

    Mit der vorzitierten Rechtsprechung des BGH, der derartige formularmäßige Klauseln wiederholt für unzulässig erklärt hat (vgl. nur BGHZ 54, 16 ff., juris Rz. 29; BGH NJW 2010, 13 f., juris Rz. 23; BGHSt 27, 366 ff., juris Rz. 18 m.w.N.), erachtet deshalb auch der Senat die formularmäßige Vereinbarung in Ziffer 6 der streitgegenständlichen Pauschalhonorarvereinbarung wegen der Möglichkeit einer unverhältnismäßig überhöhten Vergütung im Falle frühzeitiger Kündigung sowie wegen der mit ihr verbundenen faktischen Einschränkung des Kündigungsrechts aus § 627 BGB als unwirksam gemäß §§ 308 Nr. 7 a, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

  • BGH, 17.05.1982 - AnwSt (R) 1/82

    Standeswidrigkeit der Vereinbarung einer Pauschalvergütung

    Die Vergütung bemißt sich nach diesem Gesetz (§ 1 Abs. 1 BRAGebO); es legt sie - wenn auch mit Pauschcharakter (BGH LM Nr. 1 zu § 177 BRAO = NJW 1980, 1851, 1852; BGHSt 27, 366, 371) - nach Grund und Höhe fest.

    Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Rechtsprechung für standesrechtlich unzulässig und darüber hinaus zum Teil sogar für sittenwidrig erachtet die Vereinbarung oder das Verlangen einer überhöhten Gebühr (BGHSt 27, 366, 369 f), die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, insbesondere eines Streitanteils (BGHSt 30, 22, 26 f), sowie den vorherigen allgemeinen Verzicht eines Rechtsanwalts auf Gebühren gegenüber einem Mandanten, und sei es auch gegen dessen Verpflichtung, dem Rechtsanwalt Mandate Dritter zu vermitteln (BGH NJW 1980, 2407).

  • BGH, 09.12.1982 - III ZR 182/81

    Stundung des Wahlverteidiger-Honorars

    Dagegen geht es nicht an, dem Rechtsanwalt den schon verdienten Teil der Vergütung (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB - hierzu und zum grundsätzlichen Vorrang dieser Bestimmung gegenüber § 13 Abs. 4 BRAGO vgl. BGHSt 27, 366, 368 ff.) aus der Honorarvereinbarung zu nehmen (ebenso Dans, Handbuch des Strafverteidigers 4. Aufl. Rdn. 1063; a.M. Oppe NJW 67, 2042, 2044) oder auch nur die Durchsetzung dieser hier mit dem Hauptantrag noch allein verfolgten Ansprüche von der vorherigen Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten abhängig zu machen.
  • OLG Hamm, 08.12.1994 - 28 U 55/94

    Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen eines Anwalts; Sittenwidrigkeit von

    Zwar werden Tätigkeiten eines Rechtsanwalts als Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB eingestuft (vgl. BGH NJW 1970, 1596; BGH NJW 1978, 2304; BGH NJW 1987, 315, 316 [BGH 16.10.1986 - III ZR 67/85] ), so daß grundsätzlich ohne Angaben von Gründen fristlos gekündigt werden kann.
  • LG Köln, 08.12.2011 - 30 O 448/09

    Angemessenheit einer Vergütungsvereinbarung für die Verteidigung in Strafsachen

    Insbesondere ist die gesetzliche Regelung des § 628 BGB grundsätzlich abdingbar (vgl. BGHZ 54, 106 ff., BGH LM § 611 Nr. 3, BGHSt 27, 366 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 15.05.1986 - 8 U 109/85
    Bei vorzeitiger Kündigung eines Mandatsverhältnisses über eine Vertretung in einer Strafsache ist das vereinbarte Pauschalhonorar entsprechend nach BGB § 628 Abs. 1 S 1 herabzusetzen (Vergleiche BGH, 1978-02-27, AnwSt (R) 9/77, NJW 1978, 2304).
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