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   BVerwG, 10.02.1978 - IV C 71.75   

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BVerwG, 10.02.1978 - IV C 71.75 (https://dejure.org/1978,108)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.1978 - IV C 71.75 (https://dejure.org/1978,108)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 1978 - IV C 71.75 (https://dejure.org/1978,108)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Planfeststellung für Baggersee

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Formelle Illegalität - Materielle Illegalität - Öffentliches Baurecht - Wasserrecht - Gestattungsbedürftige Einwirkung - Legale Gewässerbenutzung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Planfeststellungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 2311
  • MDR 1978, 696
  • DVBl 1979, 67
  • DÖV 1978, 413
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 25.75

    Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG;

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 71.75
    Das hat der erkennende Senat in seinem ebenfalls am heutigen Tage ergangenen Urteil BVerwG 4 C 25.75 für einen vergleichbaren Fall mit eingehender Begründung entschieden.

    Auf das Urteil BVerwG 4 C 25.75 kann insoweit Bezug genommen werden.

    Die darin liegende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse steht, wie der erkennende Senat in seinem bereits erwähnten Urteil BVerwG 4 C 25.75 vom heutigen Tage näher dargelegt hat, mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG ebenso wie mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG in Einklang.

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 71.75
    Unter diesen Gesichtspunkten bedarf es in jedem konkreten Fall einer Abwägung zwischen dem jeweils geschützten öffentlichen Interesse und den privaten Belangen des Betroffenen (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - in BVerfGE 35, 382 [400/401]).
  • BVerwG, 19.08.1974 - IV B 2.74

    Unzulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 71.75
    Richtig ist, daß der erkennende Senat für das Baurecht wiederholt entschieden hat, in dem Verlangen der Baurechtsbehörde auf Abbruch eines formell und materiell illegalen Bauwerks werde nur in den seltensten Fällen und nur unter ganz ungewöhnlichen Umständen eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gesehen werden können; in der Regel bestehe für die Prüfung einer auf formelle und materielle Illegalität gestützten baurechtlichen Abbruchanordnung unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes daher kein Anlaß (vgl. etwa Beschluß vom 15. Juli 1969 - BVerwG IV B 133.68 - und vom 19. August 1974 - BVerwG IV B 2.74 - [insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 43]).
  • BVerwG, 16.11.1973 - IV C 44.69

    Ermessensspielraum bei einer Zurückverweisung - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 71.75
    Dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz gebietet u.a., daß hoheitliche Eingriffe nicht über das zur Gefahrenabwehr Erforderliche hinausgehen dürfen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteil vom 16. November 1973 - BVerwG IV C 44.69 - in ZfW 1974 S. 296. [301] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 71.75
    Diese Rechtsprechung beruht auf der Voraussetzung; daß das - materielle - Recht des Eigentümers, "sein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen ... durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt" ist (so Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69 - in BVerfGE 35, 263 [276]).
  • BVerwG, 03.10.1974 - IV B 130.74

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verhältnismäßigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 71.75
    Das hat aber seinen Grund darin, daß für ein formell und materiell illegales Bauwerk endgültig feststeht, daß es auch unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten baurechtswidrig ist und daß die Wiederherstellung eines baurechtsgemäßen Zustandes daher nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen anders als durch seine Beseitigung erreicht werden kann (vgl. Beschluß vom 3. Oktober 1974 - BVerwG IV B 130.74 -).
  • BVerwG, 15.07.1969 - IV B 133.68

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Errichtung eines Badebeckens

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 71.75
    Richtig ist, daß der erkennende Senat für das Baurecht wiederholt entschieden hat, in dem Verlangen der Baurechtsbehörde auf Abbruch eines formell und materiell illegalen Bauwerks werde nur in den seltensten Fällen und nur unter ganz ungewöhnlichen Umständen eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gesehen werden können; in der Regel bestehe für die Prüfung einer auf formelle und materielle Illegalität gestützten baurechtlichen Abbruchanordnung unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes daher kein Anlaß (vgl. etwa Beschluß vom 15. Juli 1969 - BVerwG IV B 133.68 - und vom 19. August 1974 - BVerwG IV B 2.74 - [insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 43]).
  • BVerwG, 13.12.1974 - IV C 74.71

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 71.75
    Und soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zu den bundesrechtlichen Überleitungsvorschriften der §§ 15 und 17 WHG Stellung genommen hat, stimmen seine Ausführungen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. z.B. Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV C 74.71 - in ZfW 1975 S. 92).
  • BVerwG, 20.10.1972 - IV CB 44.71

    Konkretisierung einer bereits erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis durch ein

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 71.75
    Das ist in seinem rechtlichen Ansatz nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisibel (vgl. z.B. Beschluß vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV CB 44.71 - in Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 4).
  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67

    Lagerung von Heizöl im engeren Schutzbereich eines Wasserschutzgebietes -

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 71.75
    Da die Verfügung der endgültigen wasserrechtlichen Entscheidung in dem anhängigen Planfeststellungsverfahren vorgreift, ist nach den gegebenen Umständen ein die privaten Belange der Klägerin zurückdrängendes öffentliches Interesse nicht schon deshalb anzuerkennen, weil es an der wasserrechtlichen Genehmigung fehlt, sondern nur dann, wenn von dem Betrieb der Klägerin eine Beeinträchtigung des oberirdischen Wassers oder des Grundwassers konkret zu erwarten ist, die nicht durch weniger einschneidende Mittel behoben werden kann (zur konkreten Gefährdung vgl. Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 99.67 - in Buchholz 445.4 § 34 WHG Nr. 2).
  • BVerwG, 28.06.1956 - I C 93.54
  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer

  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66

    Wirkung von Widerruf einer Baugenehmigung und Anordnung der Beseitigung bei

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 3 S 1253/08

    Wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung von Bootsanbindepfählen (Dalben) in

    Fehlt es an einer erforderlichen wasserrechtlichen Gestattung, so bedingt diese formelle Rechtswidrigkeit zugleich auch die materielle Rechtswidrigkeit (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71.75 -, DVBl. 1979, 67; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris).

    Freilich bedarf es in diesen Fällen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der weiteren Erwägung, ob eine wasserrechtliche Gestattung offenbar ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978, a.a.O.; Beschluss vom 28.02.1991, a.a.O.; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris).

    Es gibt keine materiell legale Gewässerbenutzung ohne formelle Legalität (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71/75 -, DVBl 1979, 67; Urteil vom 29.12.1998 - 11 B 56/98 -, juris).

    Vor Erlass einer derartigen Anordnung ist daher grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob die illegal vorgenommene Gewässerbenutzung tatsächlich zu einer konkreten Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange führt und damit auch künftig materiell nicht gestattungsfähig ist (BVerwG, Beschluss vom 22.08.1997 - 11 B 31.97 -, juris; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 7 B 119.93 -, ZfW 1994, 396 = NVwZ-RR 1994, 202; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461 = ZfW 1991, 230; Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 71.75 -, DVBl 1979, 67).

  • BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97

    Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen; Eigentumsrechtlicher Schutz

    Eine nicht (mehr) gestattete, aber nach dem Wasserhaushaltsgesetz gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist vielmehr schlechthin illegal und eine materiell legale Gewässerbenutzung ohne formelle Legalität ausgeschlossen (BVerwG NJW 1978, 2311 f).

    Die dem Eigentümer unter Umständen im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt, daß hoheitliche Eingriffe grundsätzlich nicht über das zur Gefahrenabwehr oder sonst zum Schutz öffentlicher Interessen Erforderliche hinausgehen dürfen und es deshalb im Falle eines behördlichen Beseitigungsverlangens der Abwägung zwischen dem jeweils geschützten öffentlichen Interesse und den privaten Belangen des Betroffenen bedarf (BVerwG NJW 1978, 2311 f), tatsächlich auf absehbare Zeit verschaffte Möglichkeit, eine formell und materiell illegale Anlage oder Nutzung noch weiter aufrechtzuerhalten, wird nicht vom Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG umfaßt.

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2020 - 13 ME 53/20

    Beschwerde; Beseitigungsanordnung; formelle Illegalität; vorläufiger

    Die lediglich formelle Illegalität einer Handlung im Wasserrecht rechtfertigt daher grundsätzlich - unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit - ein repressives Einschreiten der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1998 - BVerwG 11 B 56.98 -, juris Rn. 5; Urt. v. 10.2.1978 - BVerwG IV C 71.75 -, juris Rn. 25 ff.).

    Vielmehr ergibt sich, dass jede nicht zugelassene, aber nach dem Wasserhaushaltsgesetz zulassungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser schlechthin rechtswidrig ist; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formelle Legalität ausgeschlossen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 10.2.1978, a.a.O., Rn. 28).

    Das Fehlen der notwendigen behördlichen Zulassung ist nur ausnahmsweise dann kein hinreichender Grund für die behördliche Anordnung der (Wieder-)Herstellung rechtmäßiger Zustände, wenn im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Veranlassung besteht, die Möglichkeit einer Legalisierung behördlich zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.1978, a.a.O., Rn. 28ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.5.2018 - 20 B 117/18 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 -, juris Rn. 20; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 100 Rn. 42 f.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.02.1978 - IV C 4.75   

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BVerwG, 10.02.1978 - IV C 4.75 (https://dejure.org/1978,196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Straße - Zufahrt - Aussichtsturm - Sportgelände - Leistungsbescheid gerichtet auf die Zahlung von Erschließungsbeiträgen - Rechtliche Folgen der Weiterführung eines Fahrweges als Fußweg - Abgrenzung zwischen einer einheitlichen Erschließungsanlage und einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungseinheit; Zum Anbau bestimmte Straße mit Verbindungsfunktion; Erforderlichkeit der Erschließungsanlage [Zweitanlage]; Verwirkung und Verjährung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 2311
  • ZMR 1979, 159
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.06.1972 - IV C 16.71

    Voraussetzungen für die Abrechnung einer Straße als eine einzelne

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 4.75
    Zwar hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 16.71 - BVerwGE 40, 182, 183 ff.) [BVerwG 23.06.1972 - IV C 16/71] zutreffend erkannt, daß es der von der Beklagten vorgenommenen Abrechnung als eine Erschließungsanlage (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG) grundsätzlich entgegenstehen würde, wenn die beiden Teile des Verhelstweges, nämlich der als Fahrstraße mit Gehwegen ausgebaute westliche Teil und der in östliche Richtung weiterführende Fußweg, sich in ihrer Erschließungsfunktion wesentlich unterschieden.

    Die Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen trotz unterschiedlicher Erschließungsfunktionen (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG) findet ihre Rechtfertigung darin, daß zwischen ihnen ein Funktionszusammenhang besteht, der sie - mehr als es für das Verhältnis von Erschließungsanlagen untereinander üblicherweise zutrifft zueinander in Beziehung setzt und insofern voneinander abhängig macht (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 16.71 - BVerwGE 40, 182 ff., 186) [BVerwG 23.06.1972 - IV C 16/71].

    Bezüglich der insoweit gebotenen Willensbildung der Gemeinde ist hier den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG dadurch genügt, daß die Beklagte den Willen zu einer einheitlichen Abrechnung des Verhelstweges klar hat erkennen lassen (vgl. BVerwGE 40, 182 ff., 185) [BVerwG 23.06.1972 - IV C 16/71].

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 19.72

    Begriff "zum Anbau bestimmt"

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 4.75
    Daß die "Bestimmung" zum Anbau sich in der Hegel schon aus der "Eignung" zum Anbau ergibt, hat der Senat bereits durch Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 19.72 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 15 = DVBl. 1973, 887, dargelegt.

    Ausnahmen mag es in Grenzfällen geben, wie z.B. bei dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 19.72 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 15 [S. 25] - zugrunde lag.

  • BVerwG, 22.08.1975 - IV C 11.73

    Begriff der "endgültigen Herstellung" einer Erschließungsanlage; Maßgeblicher

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 4.75
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 11.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 54) hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beitragsanspruch - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - erst entstehen kann, wenn der Aufwand feststeht, d.h. regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung.
  • BVerwG, 23.05.1975 - IV C 51.73

    Nachträgliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zum Ausbau einer

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 4.75
    Der zur Herstellung eines öffentlichen Weges gemäß § 125 BBauG erforderliche Bebauungsplan bzw. die ihn ersetzende Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (vgl. § 125 Abs. 2 BBauG) sind entgegen der Auffassung der Revision noch während des Berufungsverfahrens nachholbar (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 51.73 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 8).
  • BVerwG, 24.11.1971 - IV C 24.70

    Verwirkung von Ansprüchen auf Erschließungsbeiträge

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 4.75
    Denn selbst wenn man von einem bundesrechtlichen Bezug der Verwirkung eines Beitragsanspruchs ausgeht, kann eine Verwirkung nur eintreten, wenn seit der Möglichkeit, den Beitragsanspruch durch Bescheid geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzugetreten sind, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung als treuwidrig empfunden wird, weil der Abgabenschuldner auf die Nichtheranziehung zum Beitrag vertrauen durfte (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1971 - BVerwG IV C 24.70 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 42).
  • BVerwG, 13.08.1976 - IV C 23.74

    Festlegung des Umfanges von Erschließungsstraßen; Herstellungsmerkmale und

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 4.75
    Daß Beiträge nur insoweit erhoben werden dürfen, als die Erschließungsanlage erforderlich ist, um u.a. die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Torschriften zu nutzen, gilt im Grundsatz sowohl für die Anlage schlechthin als auch für Art und Umfang des für sie verwendeten Erschließungsaufwandes (vgl. Urteile vom 13. August 1976 - BVerwG IV C 23.74 - [UA. S. 20] und vom 6. Mai 1966 - BVerwG IV C 136.65 - [UA. S. 9]).
  • BVerwG, 06.05.1966 - IV C 136.65

    Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage;

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 4.75
    Daß Beiträge nur insoweit erhoben werden dürfen, als die Erschließungsanlage erforderlich ist, um u.a. die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Torschriften zu nutzen, gilt im Grundsatz sowohl für die Anlage schlechthin als auch für Art und Umfang des für sie verwendeten Erschließungsaufwandes (vgl. Urteile vom 13. August 1976 - BVerwG IV C 23.74 - [UA. S. 20] und vom 6. Mai 1966 - BVerwG IV C 136.65 - [UA. S. 9]).
  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Denn insoweit reicht es aus, daß er seinen Willen, den Stichweg losgelöst vom Hauptzug der Alten Leerer Straße abzurechnen, klar hat erkennen lassen (vgl. ebenso zur gemeinsamen Abrechnung mehrerer selbständiger Erschließungsanlagen u.a. Urteile vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 16.71 - a.a.O. S. 185 und vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 22 ).
  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 28.76

    Umfang des Erschließungsaufwands; Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage;

    Die Vorschrift bezieht sich also auf das "Ob" und "Wie" der Herstellung einer Erschließungsanlage (vgl. dazu die Urteile des Senats vom 6. Mai 1966 - BVerwG IV C 136.65 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 8; vom 21. Mai 1969 - BVerwG IV C 93.67 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 2; vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 24.69 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 11; vom 13. August 1976 - BVerwG IV C 23.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21; vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 und vom 24. November 1978 - BVerwG 4 C 18.76 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 11).
  • BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 9.86

    Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands grundsätzlich in Orientierung

    Daß Beiträge nur insoweit erhoben werden dürfen, als die jeweilige Erschließungsanlage erforderlich ist, um u.a. die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen, gilt im Grundsatz sowohl für die Anlage schlechthin als auch für deren Art und Umfang (vgl. u.a. Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 22 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84

    Erschließung eines zwischen zwei parallel geführten Anbaustraßen selbständig und

    Bei der Beurteilung der Frage des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße müssen - im "Ob" und auch im "Inwieweit" - andere für das Grundstück schon bestehende Anbaustraßen hinweggedacht werden (Urteile vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 22 [24] und vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 [45]).
  • BVerwG, 14.02.2001 - 11 C 9.00

    Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags; Zahlungsverjährung;

    Geprüft und ggf. beanstandet wurde in der Folgezeit jeweils nur, ob das jeweilige Tatsachengericht den nach den irrevisiblen landesrechtlichen Vorschriften maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB zutreffend erkannt hatte oder nicht (vgl. Urteile vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 - UA S. 10, vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 68.85 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 98, vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 S. 3 f. und vom 26. Januar 1996 a. a. O.).
  • BVerwG, 29.09.2015 - 9 B 42.15

    Anbaustraße; Wohnweg; Fußweg; Erreichbarkeit; fußläufige Zugänglichkeit;

    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 4.75 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 26; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3) ausgeführt, hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Anlage könnten allenfalls dann Zweifel bestehen, wenn alle angrenzenden Grundstücke bereits anderweitig erschlossen und schon dadurch bebaubar oder gewerblich nutzbar seien und die Zweitanlage den von ihr erschlossenen Grundstücken ausnahmsweise keine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittele, weil sie beispielsweise ihrer Zweckbestimmung nach keine Erschließungsfunktion übernehmen soll.

    Indes kann einer weiteren Erschließungsanlage ausnahmsweise die Erforderlichkeit i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB fehlen, wenn sie - bezogen allerdings nicht nur auf ein einzelnes Grundstück, sondern auf das gesamte zu erschließende Gebiet (BVerwG, Urteile vom 6. Mai 1966 - 4 C 136.65 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 8 S. 43, vom 21. Mai 1969 - 4 C 93.67 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 2 S. 4, vom 13. August 1976 - 4 C 23.74 - BRS 37 Nr. 142 S. 288 und vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 2 f.) - ihrer Zweckbestimmung nach keine Erschließungsfunktion i.S.d. §§ 127, 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB übernehmen, sondern beispielsweise nur den Zugang zu einem Sportgelände oder einem Aussichtsturm gewährleisten soll (BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1978 - 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 26 und vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3).

  • BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 34.96

    Erschließungsbeitragsrecht - Erschließungsbeitrag; Wohnweg; Mehrfacherschließung;

    Dennoch ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 22 (26)) unerheblich, daß, "wie die Erfahrung zeigt", der Grundstückseigentümer die zusätzliche Erschließung (Zweitanlage), insbesondere wenn er sein Grundstück schon abschließend bebaut hat, nicht selten als überflüssig oder gar lästig empfindet.

    Hinsichtlich der Erschließung des Grundstücks durch zwei Anbaustraßen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die einzelnen Anlagen je für sich ein Grundstück erschließen, wenn auf dem Grundstück gerade "ihretwegen" eine beitragsrechtlich relevante (bauliche) Nutzung zulässig ist, wobei bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Erschließungsanlage andere für diese Grundstücke etwa schon bestehende Erschließungsanlagen hinweggedacht werden müssen (vgl. u.a. Urteile vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 - a.a.O. S. 24) und vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 53 S. 66 (68) = BVerwGE 68, 41 (45) [BVerwG 26.09.1983 - 8 C 86/81]).

  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81

    Verhältnis von Möglichkeit eines Zugangs und Vorliegen des Merkmals des

    Er hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 22) ausdrücklich dahin bestätigt, daß bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Erschließungsanlage "andere für diese Grundstücke etwa schon bestehende Erschließungsanlagen hinweggedacht werden" müssen (a.a.O. S. 24).
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18

    Anbaustraße; Außenbereich; Außenbereichsstraße; Bebauungsplan; Beleuchtung;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Gemeinde zu prüfen, ob die Anlage überhaupt und ob sie in Umfang und Art erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.2.1978 - IV C 4.75 - juris Rn. 14 und vom 13.8.1976 - IV C 23.74 - juris Rn. 29 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 5 B 20.14

    Erschließungsbeitrag; Vorausleistung auf Erschließungsanlage; Wohnweg;

    Der Umstand, dass die beiden Grundstücke schon anderweitig erschlossen und dadurch bebaubar sind, vermag die Erforderlichkeit allein nicht in Frage zu stellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 -, juris Rn. 14).

    Daran mag es ausnahmsweise fehlen, wenn etwa der Zweck der Anlage nur durch Umstände bestimmt wird, die außerhalb der Erschließungsfunktionen im Sinn der §§ 127, 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen, etwa wenn die Erschließungsanlage ausschließlich den Zugang zu einem Sportgelände oder zu einem Aussichtsturm gewährleisten soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1978, a.a.O., juris Rn. 14).

    Dem Umstand, dass derartige Erschließungsanlagen auch dem allgemeinen innerörtlichen Verkehr dienen, wird bereits ausreichend durch den Eigenanteil der Gemeinde an den Herstellungskosten (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) Rechnung getragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1978, a.a.O., juris Rn. 12).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2018 - 2 LB 2/17

    Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag

  • VGH Bayern, 09.03.2021 - 6 ZB 21.20

    Erschließungsbeitragspflicht bei Zweiterschließung und Erschließungseinheit

  • BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 26.84

    Erschließung durch Kinderspielplätze; Getrennte Aufwandsermittlung;

  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 70.82

    Voraussetzungen für die Selbstständigkeit einer öffentlichen Verkehrsanlage -

  • BVerwG, 03.03.1995 - 8 C 25.93

    Erforderlichkeit einer Anbaustraße - Erschließungsvorteil - Erschließungsfunktion

  • BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 34.98

    Erschließungsbeitrag; Wohnweg; Mehrfacherschließung; Erschließung eines

  • BVerwG, 31.08.2001 - 9 B 38.01

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand; Erforderlichkeit; Zweiterschließung;

  • BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 36.96

    Erschließungsbeitrag - Wohnweg - Mehrfacherschließung - Erschließung eines

  • BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 35.96

    Erschließungsbeitrag - Wohnweg - Mehrfacherschließung - Erschließung eines

  • BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 37.96

    Erschließungsbeitrag - Wohnweg - Mehrfacherschließung - Erschließung eines

  • BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 38.96

    Erschließungsbeitrag - Wohnweg - Mehrfacherschließung - Erschließung eines

  • BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 35.98

    Erschließungsbeitrag; Wohnweg; Mehrfacherschließung; Erschließung eines

  • BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 36.98

    Erschließungsbeitrag; Wohnweg; Mehrfacherschließung; Erschließung eines

  • BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 37.98

    Erschließungsbeitrag; Wohnweg; Mehrfacherschließung; Erschließung eines

  • BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 38.98

    Erschließungsbeitrag; Wohnweg; Mehrfacherschließung; Erschließung eines

  • BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82

    Merkmal des Erschlossenseins i.S. des § 131 Abs. 1 Bundesbaugesetzbuch (BBauG) -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.1998 - 3 A 834/87

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Abknickende Straße; Befahrbarkeit für

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 78.83

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag - Stichweg als

  • BVerwG, 03.03.1995 - 8 C 26.93

    Erforderlichkeit einer Anbaustraße und die damit in Zusammenhang stehende

  • BVerwG, 03.03.1995 - 8 C 27.93

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für Anbaustrasse - Merkmal der

  • BVerwG, 01.11.1993 - 8 B 155.93

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Zulässige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2004 - 3 A 2210/03

    Bauplanungsrechtliche Abgrenzung von reinem Fußverbindungsweg und Wohnweg i.R.d.

  • VGH Bayern, 30.09.2004 - 6 B 01.841

    Erschließungsbeitragsrecht: Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.03.2001 - 2 L 142/00

    Zeitpunkt für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ;

  • BVerwG, 04.01.1984 - 8 B 14.83

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 10.06.1985 - 8 B 48.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

  • VG Neustadt, 04.09.2008 - 4 K 555/08

    Voraussetzungen der Erhebung von Vorausleistungen auf kommunalrechtliche

  • VG Magdeburg, 17.02.2005 - 2 A 350/03
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.1983 - 6 A 2/82
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