Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.10.1977

Rechtsprechung
   BGH, 11.11.1977 - I ZR 179/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,437
BGH, 11.11.1977 - I ZR 179/75 (https://dejure.org/1977,437)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1977 - I ZR 179/75 (https://dejure.org/1977,437)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1977 - I ZR 179/75 (https://dejure.org/1977,437)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,437) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewerbetreibende als Letztverbraucher - Irreführung durch Großhandelswerbung - Betriebsfremder Privatbedarf - Toleranzgrenze von 10 % des Umsatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 18
  • NJW 1978, 267
  • MDR 1978, 204
  • GRUR 1978, 173
  • DB 1978, 81
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.12.1965 - Ib ZR 119/63

    Selbstbedienungs-Großhandlung. Ladenschlußgesetz

    Auszug aus BGH, 11.11.1977 - I ZR 179/75
    Zu den typischen Großhandelskunden gehören aber seit jeher Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und diesen gleichstehende Großverbraucher (vgl. BGH GRUR 1966, 323, 324 - Ratio; GRUR 1973, 144, 145 - Mischbetrieb; BGH - Großhandelshaus a.a.O. Seite 476; Katalog £ des Arbeitsausschusses für Begriffsdefinitionen der Kommission zur Förderung der handels- und absatzwirtschaftlichen Forschung, 2. Ausgabe Oktober 1975, Abschnitt IV Ziffer 2; Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EWG-Richtlinien Nr. 223/64 vom 25. Februar 1964, ABl 1964, 863, 864).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits in den Entscheidungen "Ratio" (GRUR 1966, 323, 325) und "Wiederverkäufer" (GRUR 1968, 595, 598) zum Ausdruck gebracht hat, liegt es noch im Rahmen eines funktionsechten Großhandels, daß dieser an seine Großhandelskunden in gewissem Umfang auch Waren für den betriebsfremden Eigenbedarf (Privatbedarf) abgibt.

  • BGH, 15.05.1968 - I ZR 63/66

    Irreführende Bezeichnung als Großhandel

    Auszug aus BGH, 11.11.1977 - I ZR 179/75
    Zwar ist in der Entscheidung "Großhandelshaus" (GRUR 1974, 474, 475) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Rabattgesetz (vgl. BGH GRUR 1968, 595, 597 - Wiederverkäufer - insoweit in BGHZ 50, 169 nicht abgedruckt; GRUR 1969, 362, 363 - Rabatt für branchenfremde Wiederverkäufer) zum Ausdruck gebracht worden, Gewerbetreibende seien letzte Verbraucher, soweit sie Ware kauften, die sie nicht weiter umsetzen wollten.

    Wie der Bundesgerichtshof bereits in den Entscheidungen "Ratio" (GRUR 1966, 323, 325) und "Wiederverkäufer" (GRUR 1968, 595, 598) zum Ausdruck gebracht hat, liegt es noch im Rahmen eines funktionsechten Großhandels, daß dieser an seine Großhandelskunden in gewissem Umfang auch Waren für den betriebsfremden Eigenbedarf (Privatbedarf) abgibt.

  • BGH, 28.09.1973 - I ZR 80/72

    Gebrauch wettbewerbsverzerrender Bezeichnungsweisen durch das Wort "Lager" -

    Auszug aus BGH, 11.11.1977 - I ZR 179/75
    Denn auf diesen vom Großhändler zu beweisenden Ausnahmetatbestand kommt es erst an, wenn die Voraussetzungen des grundsätzlichen Verbots in § 6 a Abs. 2 Satz 1 UWG - einschließlich der Überschreitung der Toleranzgrenze - erfüllt sind (vgl. BGH GRUR 1974, 225, 226 - Lagerhinweiswerbung).
  • BGH, 03.07.1974 - I ZR 91/73

    Werbegeschenke

    Auszug aus BGH, 11.11.1977 - I ZR 179/75
    Hierunter fallen - im Rahmen des § 1 RabattG - alle Arten der gewerblichen Verwertung von Gegenständen, die nicht weiter umgesetzt werden, sondern innerhalb eines Gewerbebetriebes verwendet werden und dort verbleiben, wie z.B. Arbeitsgeräte (vgl. BGH GRUR 1975, 320, 321 - Werbegeschenke).
  • BGH, 15.01.1969 - I ZR 8/68

    Klage gegen einen Möbelgroßhändler wegen Verstoßes gegen das Rabattgesetz

    Auszug aus BGH, 11.11.1977 - I ZR 179/75
    Zwar ist in der Entscheidung "Großhandelshaus" (GRUR 1974, 474, 475) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Rabattgesetz (vgl. BGH GRUR 1968, 595, 597 - Wiederverkäufer - insoweit in BGHZ 50, 169 nicht abgedruckt; GRUR 1969, 362, 363 - Rabatt für branchenfremde Wiederverkäufer) zum Ausdruck gebracht worden, Gewerbetreibende seien letzte Verbraucher, soweit sie Ware kauften, die sie nicht weiter umsetzen wollten.
  • BGH, 16.11.1973 - I ZR 98/72

    Großhandelshaus

    Auszug aus BGH, 11.11.1977 - I ZR 179/75
    Zwar ist in der Entscheidung "Großhandelshaus" (GRUR 1974, 474, 475) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Rabattgesetz (vgl. BGH GRUR 1968, 595, 597 - Wiederverkäufer - insoweit in BGHZ 50, 169 nicht abgedruckt; GRUR 1969, 362, 363 - Rabatt für branchenfremde Wiederverkäufer) zum Ausdruck gebracht worden, Gewerbetreibende seien letzte Verbraucher, soweit sie Ware kauften, die sie nicht weiter umsetzen wollten.
  • BGH, 11.10.1974 - I ZR 72/73

    Ausgabe von Kaufausweisen an branchenfremde Gewerbetreibende durch eine

    Auszug aus BGH, 11.11.1977 - I ZR 179/75
    In der Entscheidung "Kaufausweis II" (GRUR 1975, 375, 376), auf die sich das Berufungsgericht ebenfalls bezieht, ist einem Uhren- und Schmuckwarenhändler, der sich in Zeitungsinseraten an Gewerbetreibende aller Branchen wandte, die Ausgabe von Kaufausweisen nach § 6 b UWG untersagt worden, weil er insoweit Geschäftsverkehr mit dem letzten Verbraucher unterhalte.
  • BGH, 07.07.1972 - I ZR 136/70

    Verstoss gegen die Vorschriften des Ladenschlußgesetzes - Verkauf nach

    Auszug aus BGH, 11.11.1977 - I ZR 179/75
    Zu den typischen Großhandelskunden gehören aber seit jeher Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und diesen gleichstehende Großverbraucher (vgl. BGH GRUR 1966, 323, 324 - Ratio; GRUR 1973, 144, 145 - Mischbetrieb; BGH - Großhandelshaus a.a.O. Seite 476; Katalog £ des Arbeitsausschusses für Begriffsdefinitionen der Kommission zur Förderung der handels- und absatzwirtschaftlichen Forschung, 2. Ausgabe Oktober 1975, Abschnitt IV Ziffer 2; Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EWG-Richtlinien Nr. 223/64 vom 25. Februar 1964, ABl 1964, 863, 864).
  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 55/87

    Metro III

    Zum geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher rechnet auch der Verkauf betriebsfremder Waren zur Deckung des privaten Bedarfs gewerblicher Abnehmer (Bestätigung von BGHZ 70, 18 = NJW 1978, 267 = LM § 6a UWG Nr. 2 - Metro I).

    Kaufscheinhandel; Urt. v. 11.11.1977 - I ZR 179/75, BGHZ 70, 18, 26 = GRUR 1978, 173, 176 ff. - Metro I, betr.

    Als betriebsfremd sind solche Waren anzusehen, die im Betrieb des gewerblichen Abnehmers nicht verwendbar sind (vgl. BGHZ 70, 19, 29 [BGH 11.11.1977 - I ZR 179/75] = GRUR 1978, 173, 177 - Metro I; Urt. v. 02.06.1978 - I ZR 137/76, GRUR 1979, 61, 62 - Schäfer-Shop).

    Auch eine branchen- oder betriebsfremde Ware ist dann dem gewerblichen Bedarf zuzurechnen, wenn sie tatsächlich zu Betriebszwecken benötigt wird (BGHZ 70, 18, 29 = GRUR 1978, 173, 176 - Metro I).

    Dementsprechend ist es geboten, bei der rechtlichen Beurteilung hier auch Gewerbetreibende, soweit sie sich mit Einkäufen betriebsfremder Ware zur Deckung des privaten Lebensbedarfs befassen, als Letztverbraucher zu behandeln (BGHZ 70, 19, 28 [BGH 11.11.1977 - I ZR 179/75] = GRUR 1978, 173, 176 - Metro I).

    Die von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang erwähnte Toleranzgrenze von 10 % des Umsatzes des Großhandelsunternehmens zur Deckung des privaten Lebensbedarfs mit betriebsfremden Mitteln ist nicht - wie die Beklagte es verstehen will - Element eines funktionsgerechten Großhandels, sondern soll umgekehrt vielmehr verdeutlichen, welche Nebenumsätze eines durch ausreichende Kontrollmaßnahmen gesicherten Selbstbedienungsgroßhandels nach der Art der Beklagten die Funktionsechtheit als Großhandelsunternehmen unberührt lassen und dessen Privilegierung gegenüber dem Einzelhandel nicht in Frage stellen (vgl. BGHZ 45, 1, 8 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323, 325 - Ratio; BGHZ 70, 18, 30 = GRUR 1978, 173, 176 - Metro I).

    Dem Großhandelsunternehmen obliegt es nicht nur, sein Warensortiment derart zu strukturieren, daß es Im wesentlichen der betrieblichen Bedarfsdeckung der angesprochenen Gewerbetreibenden und Großverbraucher dient, es hat vielmehr auch beim Warenabsatz durch geeignete Kontrollmaßnahmen dafür zu sorgen, daß der Kunde Waren erwirbt, die betrieblich verwendbar sind, und der Einkauf von betriebsfremden Waren für den Privatbedarf weitestgehend ausgeschlossen wird (BGHZ 70, 19, 30 [BGH 11.11.1977 - I ZR 179/75] - Metro I = GRUR 1978, 173, 177).

    Eine wirkungsvolle Kontrolle erfordert jedenfalls, daß auf dem Einkaufsberechtigungsschein die jeweilige Branche des Bezugsberechtigten genau erfaßt und gegenüber diesem Berechtigten auf den Verkauf von Artikeln, die ihrer Art nach betriebsfremd oder - als Anhalt für die Betriebsfremdheit - branchenunüblich sind, verzichtet wird (BGHZ 70, 18, 38 = GRUR 1978, 173, 178 - Metro I).

    Wer mit seiner Eigenschaft als Großhändler wirbt, hat darzulegen und zu beweisen, daß er seinen überwiegenden Umsatz mit Wiederverkäufern oder gewerblichen Verbrauchern tätigt (BGH, Urt. v. 16.11.1973 - I ZR 98/72, GRUR 1974, 474, 475 - Großhandelshaus; BGHZ 70, 19, 32 [BGH 11.11.1977 - I ZR 179/75] = GRUR 1978, 173, 176 - Metro I).

    Ein Verstoß gegen das Ladenschlußgesetz ist geeignet, einen wettbewerblichen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die sich an die Ladenschlußzeiten halten; ein den Regeln des Ladenschlußgesetzes bewußt und planmäßig zuwiderlaufendes Verhalten stellt deshalb zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dax (BGHZ 45, 1, 2 f. [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323 - Ratio; BGHZ 70, 18, 36 = GRUR 1978, 173, 177 - Metro I; BGHZ 79, 99, 103 = GRUR 1981, 424, 425 - Tag der offenen Tür II; Urt. v. 19.05.1982 - I ZR 122/80, BGHZ 84, 130, 135 [BGH 19.05.1982 - I ZR 122/80] = GRUR 1982, 615, 617 f. - Flughafen-Verkaufsstellen).

    Unterbleiben aber Kontrollmaßnahmen, die den Verkauf an jedermann unterbinden sollen, so greift das Verbot des § 3 Abs. 1 LSchlG ein, die Verkaufsstellen während der gesetzlichen Ladenschlußzeiten offen zu halten (BGHZ 45, 1, 8 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323, 325 - Ratio; Urt. v. 07.07.1972 - I ZR 136/70, GRUR 1973, 144, 145 - Mischbetrieb? BGHZ 70, 18, 36 = GRUR 1978, 173, 177 - Metro I; Urt. v. 19.05.1982 - I ZR 122/80, GRUR 1982, 615, 2617 - Flughafen-Verkaufsstellen).

    Es gelten vielmehr die Grundsätze zur Abgrenzung des Letztverbrauchers gegenüber dem gewerblichen Abnehmer (vgl. o. Ziff. II 2 c aa) auch für die Anwendung des Ladenschlußgesetzes (BGHZ 70, 18, 36 f. - Metro I = GRUR 1978, 173, 177; vgl. auch Urt. v. 19.05.1982 - I ZR 122/80, GRUR 1982, 615, 617 - Flughafen-Verkaufsstellen zum Verkauf von Reisebedarf an Reisende; a.A. wohl Leisner, BB 1988, 1757, 1760 f.).

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 99/08

    Preiswerbung ohne Umsatzsteuer

    Ein Unternehmer, der sich mit seinem Angebot ausdrücklich nicht an Letztverbraucher, sondern nur an Wiederverkäufer wendet, unterliegt zwar nicht den Vorschriften der Preisangabenverordnung, wenn er durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellt, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können, Käufe für den privaten Bedarf jedoch nicht vollständig unterbinden kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1977 - I ZR 179/75, GRUR 1978, 173, 177 - Metro I; BGH GRUR 1990, 617, 623 - Metro III).
  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 184/88

    Befugnis der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels zur Verfolgung von

    Kaufscheinhandel; Urt. v. 11.11.1977 - I ZR 179/75, BGHZ 70, 18, 26 = GRUR 1978, 173, 176 ff. - Metro I, betr.

    Als betriebsfremd sind solche Waren anzusehen, die im Betrieb des gewerblichen Abnehmers nicht verwendbar sind (vgl. BGHZ 70, 19, 29 [BGH 11.11.1977 - I ZR 179/75] = GRUR 1978, 173, 177 - Metro I; Urt. v. 2.6.1978 - I ZR 137/76, GRUR 1979, 61, 62 - Schäfer-Shop).

    Auch eine branchen- oder betriebsfremde Ware ist dann dem gewerblichen Bedarf zuzurechnen und fällt nicht unter den Handel mit dem Letztverbraucher, wenn sie tatsächlich zu Betriebszwecken benötigt wird (BGHZ 70, 18, 29 = GRUR 1978, 173, 176 - Metro I).

    Soweit die Rechtsordnung dem Großhandelsunternehmen eine auf seine Funktion zugeschnittene besondere rechtliche Behandlung zuteil werden läßt, vermag dieses sie nur in Anspruch zu nehmen, wenn es durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellt, daß der im privilegierten Bereich jeweils mißbilligte Handel mit dem Letztverbraucher unterbunden wird (vgl. BGHZ 45, 1, 8 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323, 325 - Ratio; Urt. v. 16.11.1973 - I ZR 98/72, GRUR 1974, 474, 476 - Großhandelshaus; BGHZ 70, 18, 30 = GRUR 1978, 173, 176 - Metro I; Urt. v. 26.1.1979, I ZR 18/77, GRUR 1979, 411, 413 - Metro II).

    Die von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang erwähnte Toleranzgrenze von 10 % des Umsatzes des Großhandelsunternehmens zur Deckung des privaten Lebensbedarfs mit betriebsfremden Mitteln ist nicht - wie die Beklagte es verstehen will - Element eines funktionsgerechten Großhandels, sondern soll umgekehrt vielmehr verdeutlichen, welche Nebenumsätze eines durch ausreichende Kontrollmaßnahmen gesicherten Selbstbedienungsgroßhandels nach Art der Beklagten die Funktionsechtheit als Großhandelsunternehmen unberührt lassen und dessen Privilegierung gegenüber dem Einzelhandel nicht in Frage stellen (vgl. BGHZ 45, 1, 8 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323, 325 - Ratio; BGHZ 70, 18, 30 = GRUR 1978, 173, 176 - Metro I; Urt. v. 7.6.1978 - I ZR 137/76, GRUR 1979, 61, 62 - Schäfer-Shop).

    Dem Großhandelsunternehmen obliegt es nicht nur, sein Warensortiment derart zu strukturieren, daß es im wesentlichen der betrieblichen Bedarfsdeckung der angesprochenen Gewerbetreibenden und Großverbraucher dient, es hat vielmehr auch beim Warenabsatz durch geeignete Kontrollmaßnahmen dafür zu sorgen, daß der Kunde Waren erwirbt, die betrieblich verwendbar sind, und der Einkauf von betriebsfremden Waren für den Privatbedarf weitestgehend ausgeschlossen wird (BGHZ 70, 19, 30 [BGH 11.11.1977 - I ZR 179/75] - Metro I = GRUR 1978, 173, 177) - sogenannte Ausgangskontrolle -.

    Eine wirkungsvolle Kontrolle erfordert jedenfalls, daß auf dem Einkaufsberechtigungsschein die jeweilige Branche des Bezugsberechtigten genau erfaßt und gegenüber diesem Berechtigten auf den Verkauf von Artikeln, die ihrer Art nach betriebsfremd oder - als Anhalt für die Betriebsfremdheit - branchenunüblich sind, verzichtet wird (BGHZ 70, 18, 38 = GRUR 1978, 173, 178 - Metro I).

    Wer mit seiner Eigenschaft als Großhändler wirbt, hat darzulegen und zu beweisen, daß er seinen überwiegenden Umsatz mit Wiederverkäufern oder gewerblichen Verbrauchern tätigt (BGH, Urt. v. 16.11.1973 - I ZR 98/72, GRUR 1974, 474, 475 - Großhandelshaus; BGHZ 70, 19, 32 [BGH 11.11.1977 - I ZR 179/75] = GRUR 1978, 173, 176 - Metro I).

    Ein Verstoß gegen das Ladenschlußgesetz ist geeignet, einen wettbewerblichen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die sich an die Ladenschlußzeiten halten; ein den Regeln des Ladenschlußgesetzes bewußt und planmäßig zuwiderlaufendes Verhalten stellt deshalb zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar (BGHZ 45, 1, 2 f. [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323 - Ratio; BGHZ 70, 18, 36 = GRUR 1978, 173, 177 - Metro I; BGHZ 79, 99, 103 = GRUR 1981, 424, 425 - Tag der offenen Tür II; Urt. v. 19.5.1982 - I ZR 122/80, BGHZ 84, 130, 135 [BGH 19.05.1982 - I ZR 122/80] = GRUR 1982, 615, 617 f. - Flughafen-Verkaufsstellen).

    Unterbleiben aber Kontrollmaßnahmen, die den Verkauf an jedermann unterbinden sollen, so greift das Verbot des § 3 Abs. 1 LSchlG ein, die Verkaufsstellen während der gesetzlichen Ladenschlußzeiten offen zu halten (BGHZ 45, 1, 8 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] = GRUR 1966, 323, 325 - Ratio; Urt. v. 7.7.1972 - I ZR 136/70, GRUR 1973, 144, 145 - Mischbetrieb; BGHZ 70, 18, 36 = GRUR 1978, 173, 177 - Metro I; Urt. v. 19.5.1982 - I ZR 122/80, GRUR 1982, 615, 617 - Flughafen-Verkaufsstellen).

    Es gelten vielmehr die Grundsätze zur Abgrenzung des Letztverbrauchers gegenüber dem gewerblichen Abnehmer (vgl. o. II 2 c aa) auch für die Anwendung des Ladenschlußgesetzes (BGHZ 70, 18, 36 f. - Metro I = GRUR 1978, 173, 177; vgl. auch Urt. v. 19.5.1982 - I ZR 122/80, GRUR 1982, 615, 617 - Flughafen-Verkaufsstellen zum Verkauf von Reisebedarf an Reisende; a.A. wohl Leisner, BB 1988, 1757, 1760 f.).

  • BGH, 14.12.2000 - I ZR 181/99

    Metro V; Überprüfung der Toleranzgrenze für betriebsfremde Warenumsätze

    Zum geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher rechnet nicht nur der Handel mit dem privaten Endabnehmer, hierzu zählt auch der Absatz betriebsfremder Waren an gewerbliche Abnehmer zur Deckung des Privatbedarfs (vgl. BGHZ 70, 18, 28 - Metro I; BGH GRUR 1979, 411, 412 - Metro II).

    Der Gefahr dieser Irreführung unterliegt der gewerbliche Abnehmer in der Regel weit weniger in dem ihm grundsätzlich vertrauten Bereich betrieblich verwendbarer Waren als bei Einkäufen außerhalb dieses Bereichs für den rein privaten Bedarf (vgl. BGHZ 70, 18, 28 f. - Metro I; BGH GRUR 1990, 617, 623 - Metro III; GroßKomm./Piper, § 6b UWG Rdn. 12; ders. in: Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 6b Rdn. 7; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 6b UWG Rdn. 7 b).

    Diese Rechtsprechung hat er in den zu §§ 6a und 6b UWG ergangenen Entscheidungen "Metro I - III" fortgesetzt (vgl. BGHZ 70, 18, 31 - Metro I; BGH GRUR 1979, 411, 413 - Metro II; 1990, 617, 620 f. - Metro III).

  • BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 238/92

    Unterlassung der Abgabe von betriebsfremden Waren an gewerbliche Kunden durch

    Dies gelte aber nicht für Einkäufe zur Deckung des Privatbedarfs (BGH, GRUR 1978, 173 [176] - Metro I).
  • BGH, 26.01.1979 - I ZR 18/77

    Betreiben einer Selbstbedinungsverkaufsstätte nach dem sogenannten Cash-and-Carry

    Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 11. November 1977 (BGHZ 70, 18 = GRUR 1978, 173 = WRP 1978, 43 - METRO) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Letztverbraucher sind Wiederverkäufer und gewerbliche Verbraucher dann, wenn sie die Einkaufsausweise mißbräuchlich dazu verwenden, auch Waren für ihren Privatbedarf - ausgenommen Waren, die sie in ihrem Sortiment führen oder für ihren gewerblichen Bedarf ohnehin benötigen - bei der Beklagten einzukaufen, wie der Senat in seinem Urteil vom 11. November 1977 (BGHZ 70, 18, 28 = GRUR 1978, 173, 175, 176 = WRP 1978, 43, 46 - METRO I) näher ausgeführt hat.

    Zwar trägt das Berufungsgericht dem Gesichtspunkt Rechnung, daß Kunden der Beklagten hinsichtlich der Ware, die sie zur Weiterveräußerung in ihrem Gewerbebetrieb erwerben, nicht als Letztverbraucher angesehen werden können, und daß dies unabhängig davon gilt, ob es sich um brancheneigene oder branchenfremde Artikel handelt, wie der Senat in dem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen METRO-Urteil (BGHZ 70, 18, 25 = GRUR 1978, 173, 175 = WRP 1978, 43, 46) ausgeführt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1997 - 14 S 2218/96

    Versteigerergewerbe: zur Auslegung des GewO § 34b Abs 10 Nr 3

    So seien, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 11.11.1977 (NJW 1978, 267) zu § 6a Abs. 2 UWG entschieden habe, gewerbliche Verbraucher und ihnen gleichgestellte Großverbraucher, die Waren zur Verwendung in ihrem Betrieb - ohne den Willen zur Weiterveräußerung - erwürben, auch dann keine letzten Verbraucher im Sinn dieser Regelung, wenn es sich um betriebs- oder branchenfremde Ware handle.

    Der Senat betont das im Hinblick auf § 6a Abs. 2 UWG (für den geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren statuiertes Verbot des Hinweises auf die Eigenschaft als Großhändler) und das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.11.1977 (NJW 1978, 267) zu dieser Regelung.

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 29/01

    Unbefugte Hilfeleistungen in Steuersachen ; Steuerberatung; Steuerberatende

    Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages ist nicht wertlos, wenn der Mandant sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und an diese eine entsprechende Vergütung hätten zahlen müssen (BGHZ 70, 18).
  • BGH, 26.06.1981 - I ZR 71/79

    Vertragswidriger Testkauf

    Sie gelten auch unter den Umständen des Streitfalles, in denen die Klägerinnen das Recht in Anspruch nehmen, sich als Großhändler zu bezeichnen und dementsprechend von den Beschränkungen des Ladenschlußgesetzes befreit zu sein und Waren zu Preisen anbieten zu dürfen, in denen die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten ist (vgl. BGHZ 70, 18 = GRUR 1978, 173, 174 - xy I).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2019 - 13 B 950/19

    Pflichtangaben bei der Präsentation des Produkts im Internet ohne Möglichkeit zum

    Ob die Antragstellerin - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - über ihren Online-Handel ausschließlich Verträge mit Unternehmern abschließt, oder jedenfalls dann von einem Fernabsatzgeschäft mit einem Verbraucher auszugehen ist, wenn der Gewerbetreibende die Ware für eigene Zwecke erwirbt, vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1977- I ZR 179/75 -, BGHZ 70, 18 = juris, Rn. 35; so besteht im Online-Shop der Antragstellerin etwa ausdrücklich die Möglichkeit, Privatkundenpreise (inklusive MwSt.) anzeigen zu lassen, kann damit dahinstehen.
  • OLG Karlsruhe, 27.03.2008 - 4 U 74/07

    Pflicht zur Werbung mit Endpreisen einschließlich Mehrwertsteuer gegenüber einer

  • BGH, 29.04.1982 - I ZR 70/80

    Buchvertrieb und Warenvertrieb über eine Buchgemeinschaft - Anbieten von Büchern

  • BGH, 02.06.1978 - I ZR 137/76

    Begriff des Angebots gegenüber gewerblichen Letztverbrauchern - Ausweisung der

  • BGH, 30.10.1981 - I ZR 163/79
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 20.10.1977 - II ZR 167/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,3697
BGH, 20.10.1977 - II ZR 167/76 (https://dejure.org/1977,3697)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1977 - II ZR 167/76 (https://dejure.org/1977,3697)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1977 - II ZR 167/76 (https://dejure.org/1977,3697)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,3697) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fehlen der Bezeichnung des Wechselnehmers bei einem gezogenen Wechsel ergänzt durch das Indossament des Ausstellers auf der Rückseite des Wechsels - Begründung einer wirksamen Wechselverpflichtung durch Annahmeerklärung - Verweigerung der Erfüllung der Wechselforderung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 267
  • MDR 1978, 209
  • DB 1977, 2439
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.03.1968 - II ZR 208/64

    Berufung des Dritten auf die Unbeschränkbarkeit des Umfangs der Prokura;

    Auszug aus BGH, 20.10.1977 - II ZR 167/76
    Deshalb darf die Klage nur als im Wechselprozeß unstatthaft abgewiesen werden, wenn der Kläger für das ordentliche Verfahren Gegenbeweis angekündigt hat (vgl. BGHZ 50, 112 für den Fall einer Gegeneinwendung).
  • BGH, 21.09.1953 - III ZR 347/52

    Belehrung über Klagerecht nach § 143 DBG

    Auszug aus BGH, 20.10.1977 - II ZR 167/76
    Die Kosten der Revisionsinstanz hat gemäß § 97 ZPO der Kläger zu tragen, weil es bei der Abweisung der Klage bleibt, mag es auch für den Kläger möglicherweise wirtschaftlich ein Erfolg sein, daß die Klage nicht als sachlich-rechtlich unbegründet, sondern nur als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen wird (BGHZ 10, 303, 306).
  • BGH, 23.06.1955 - II ZR 348/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.10.1977 - II ZR 167/76
    Nach dem Senatsurteil vom 23. Juni 1955 - II ZR 348/53, WM 1955, 1324 läßt der Umstand, daß bei einem Wechsel, bei dem der erste Indossant, wie bei der vorliegenden Wechselurkunde, der Aussteller ist, die Auslegung zu, daß es sich um einen Wechsel an eigene Order (Art. 3 Abs. 1 WG) handelt, auch wenn die Bezeichnung des Wechselnehmers fehlt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht