Weitere Entscheidung unten: KG, 19.12.1977

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 07.12.1977 - 1 U 210/77   

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OLG Karlsruhe, 07.12.1977 - 1 U 210/77 (https://dejure.org/1977,1202)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.1977 - 1 U 210/77 (https://dejure.org/1977,1202)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Dezember 1977 - 1 U 210/77 (https://dejure.org/1977,1202)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterlassung; Grundstück; Einfahrt; Blockiert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 274
  • VersR 1978, 676
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2017 - 5 S 1044/15

    Verbot des Parkens auf schmalen Straßen in der Straßenverkehrs-Ordnung unwirksam

    Während § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO somit besondere Sorgfaltsanforderungen für den fließenden (Begegnungs-)Verkehr aufstellt und der Verkehrssicherheit dient, bezweckt das gesetzliche Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO die Aufrechterhaltung der Leichtigkeit des Verkehrs, indem demjenigen, der eine Grundstücksein- oder -ausfahrt bestimmungsgemäß benutzen will, diese Nutzung gewährleistet und der Berechtigte vor Beeinträchtigungen dieser Nutzung geschützt wird, die von gegenüber parkenden Verkehrsteilnehmern ausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1971 - 4 StR 535/70 -, BGHSt 24, 111; Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - 5 S 1121/00 -, ESVGH 52, 149; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Dezember 1977 - 1 U 210/77 -, VRS 55 (1978), 249; VG Würzburg, Urteil vom 20. August 2014 - W 6 K 13.854 -, juris).

    Zwar mögen in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1977, a. a. O.) Grenzen ermittelt werden können, bei deren Unterschreiten eine Straße "schmal" zu werden beginnt.

    Insoweit ist festzustellen, dass seit Einfügen der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 in die Straßenverkehrs-Ordnung zahlreiche Instanz- und Obergerichte eine Auslegung des Begriffs "schmal" vorgenommen haben (vgl. Urteil des Senats vom 26. April 2002 - 5 S 108/02 -, VRS 104 (2003), 71, und vom 28. Februar 2002 - 5 S 1121/00 -, ESVGH 52, 149; OLG Hamm, Beschluss vom 13. April 1978 - 4 Ss OWi 1962/77 - VRS 55 (1978), 459; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Dezember 1977 - 1 U 210/77 -, VRS (1978) 55, 249, und Beschluss vom 15. Oktober 1981 - 4 Ss 137/81 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Februar 1980 - 1 Ws (B) 26/80 OWiG -, VRS 58 (1980), 368; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Februar 1994 - Ss (Z) 227/93 -, VRS 87 (1994), 225; Bay. VGH, Urteil vom 12. Januar 1998 - 11 B 96.2895 -, VRS 98 (2005), 157; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 1999 - 7 A 12290/98 -, NJW 1999, 3573; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - 5 K 1454/12 -, juris, m. w. N.).

  • BVerwG, 24.01.2019 - 3 C 7.17

    Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Anordnung eines Parkverbots auf der

    Daraus ergibt sich bei zwei Fahrzeugen mit der höchstzulässigen Fahrzeugbreite zuzüglich eines Sicherheitsabstands von 0, 50 m zur Ermöglichung eines gefahrlosen Begegnungsverkehrs mit 5, 50 m eine Fahrbahnbreite, bei deren Unterschreitung ausgehend vom Schutzzweck Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um eine "schmale Fahrbahn" handelt (in diesem Sinne etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Dezember 1977 - 1 U 210/77 [ECLI:DE:OLGKARL:1977:1207.1U210.77.0A] - VRS 55, 249).

    Das macht bei Hinzurechnung eines Sicherheitsabstands von rund 0, 50 m für die Ermöglichung eines reibungslosen Begegnungsverkehrs eine Breite der Fahrbahn von 5, 50 m erforderlich (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Dezember 1977 - 1 U 210/77 - VRS 55, 249 ).

  • BGH, 01.07.2011 - V ZR 154/10

    Abwehranspruch des Eigentümers gegen Zugangsbehinderung zu seinem Grundstück auf

    b) Da sich der Abwehranspruch unmittelbar aus der Störung des Eigentumsrechts der Klägerin ergibt, kommt es auf die von dem Berufungsgericht als Grund für die Zulassung der Revision genannte, im Übrigen nicht streitige, sondern allgemein bejahte Frage nicht an, ob die Vorschrift über das Parkverbot vor Grundstückseinfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) ein den Schutz eines bestimmten Personenkreises (Grundstückseigentümer, Mieter und von diesen zur Einfahrt berechtigte Personen) bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1974, 1145 (Ls.); OLG Karlsruhe, NJW 1978, 274; LG München I, NJW 1974, 2288, 2289; Berr/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Auflage, Kap. III Rn. 183; Grüneberg, NJW 1992, 945, 946).
  • OLG Saarbrücken, 18.02.1994 - 1 Ws 126/93
    Rechtsprechung und Schrifttum stimmen darin überein, daß das, was eine schmale Fahrbahn ist, nach Sinn und Zweck der Vorschrift, in die der Begriff aufgenommen ist, auszulegen ist (OLG Frankfurt VRS 58, 369, 370; OLG Karlsruhe VRS 55, 249, 250; Mühlhaus/Janiszewski, StVO , 13. Aufl. Rn. 49 zu § 12 ).

    Eine Vorlage der Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG an den Bundesgerichtshof wegen eventuellen Abweichens von der Entscheidung des OLG Karlsruhe (VRS 55, 249 ) kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die genannte Entscheidung in einer Zivilrechtssache ergangen ist und deshalb keine Pflicht zur Vorlegung auslösen kann (vgl. Salger in KK 2.Aufl., Rn 19 zu § 121 GVG ).

  • VG München, 13.12.2023 - M 23 K 23.601

    Straßenverkehrsrechtliche Anordnung, Zeichen 290

    Das macht bei Hinzurechnung eines Sicherheitsabstands von rund 0, 50 m für die Ermöglichung eines reibungslosen Begegnungsverkehrs eine Breite der Fahrbahn von 5, 50 m erforderlich (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Dezember 1977 - 1 U 210/77 - VRS 55, 249 ).
  • OLG Köln, 15.01.1987 - 7 U 300/86

    Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Mithaftung; Umfang des

    Im vorliegenden Fall sollte das Halteverbot - ähnlich dem gesetzlichen Parkverbot gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten auf schmalen Fahrbahnen ( § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ; vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW 1978, 274 [OLG Karlsruhe 07.12.1977 - 1 U 210/77] ) - die Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen aus dem Posthof erleichtern.
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Rechtsprechung
   KG, 19.12.1977 - 3 WF 4093/77   

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https://dejure.org/1977,2755
KG, 19.12.1977 - 3 WF 4093/77 (https://dejure.org/1977,2755)
KG, Entscheidung vom 19.12.1977 - 3 WF 4093/77 (https://dejure.org/1977,2755)
KG, Entscheidung vom 19. Dezember 1977 - 3 WF 4093/77 (https://dejure.org/1977,2755)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Angemessener Unterhalt getrennt lebender Eheleute; Kosten der Ehewohnung als eine Familienlast; Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen; Eheleute als einander gleichberechtigte Partner einer alle Lebensbereiche umfassenden Lebensgemeinschaft; Leitbild der Hausfrauenehe; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 274
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 25.03.1977 - 3 W 713/77
    Auszug aus KG, 19.12.1977 - 3 WF 4093/77
    Es gelten vielmehr die Grundsätze, die der Senat zur Frage des Selbstbehalts aufgestellt hat (Beschluß vom 25. März 1977 - 3 W 713/77 - gekürzt veröffentlicht in NJW 77, 1689).
  • KG, 17.01.1977 - 3 W 2/77
    Auszug aus KG, 19.12.1977 - 3 WF 4093/77
    Das zu vermeiden und auf rational nicht nachprüfbare Argumente zu verzichten, hat sich der beschließende Senat seit jeher zur Aufgabe gemacht (vgl. die Ausführungen zum Unterhaltsbedarf ehelicher Kinder in dem Beschluß vom 17. Januar 1977, 3 W 2/77, DAVorm 1977, 82, 83).
  • OLG Frankfurt, 28.03.1978 - 1 WF 437/77

    Zu einer Klage auf Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen; Berücksichtigung

    Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung vom 26.04.1977 (BGBl. Teil 1 Seite 653) gilt als monatlicher Bedarf ein Betrag von 430, 00 DM und für Unterkunft ein Betrag bis zu 195, 00 DM (Abs. 2 des § 13; § 14 a i.V.m. § 9 Abs. 1 der Verordnung vom 15.07.1974 im BGBl. Teil 1 Seite 1449), insgesamt also 625, 00 DM für einen Alleinstehenden (OLG Düsseldorf a.a.O. setzt ohne Miete mindestens 600, 00 DM monatlich an; das OLG Hamm-NJW 1978, 547 Nr. 13 - setzt als Mindestbetrag 650, 00 DM an; beide Entscheidungen geben jedoch insoweit keine nähere Begründung; das Kammergericht - NJW 1978, 274/275 Nr. 13 - kommt im konkreten Fall auf rund 670, 00 DM; das AG Neuss a.a.O. geht wohl in der Regel ebenfalls von 650, 00 DM aus).

    Insbesondere darf er einverständlich begründete hohe Schuldverbindlichkeiten weiter in dem seitherigen Umfange abtragen; auch darf er die seitherige gemeinsame eheliche Wohnung voll weiter finanzieren: er ist nämlich nicht verpflichtet, eine kleinere, d. h. billigere Wohnung anzumieten, da er damit rechnen darf und muß, daß die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen werden wird (KG NJW 1978, 274/275 linke Spalte Nr. 13; im Ergebnis ebenso AG Neuss a.a.O. wenngleich die dortige Aufteilung der Mietzinszahlung nicht näher begründet ist und daher im Rahmen des § 1361 BGB methodisch nicht zu überzeugen vermag).

  • KG, 16.05.1978 - 17 UF 745/78

    Berechnung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt; Verpflichtung zur Wiederaufnahme

    Bedürftig ist derjenige, der durch eigene Kraft und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel nicht imstande ist, sich einen den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensstandard zu schaffen (KG NJW 1978, 274).

    Allerdings vermag sich der Senat der Auffassung des 3. Zivilsenats des Kammergerichts, daß die Parteien eines Eherechtsstreits während dessen Dauer das sogenannte bereinigte Familieneinkommen als einander gleichberechtigte Partner zu teilen hätten (NJW 1977, 1689; NJW 1978, 274), nicht anzuschliessen.

  • BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 674/80

    Anspruch auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt - Bemessung von

    Ob eine solche Bemessung, der auch das Berufungsgericht in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle nach dem Stand vom 1. Januar 1979 gefolgt ist, mit dem dargelegten Grundsatz der hälftigen Aufteilung des anrechnungsfähigen Einkommens in Einklang steht, mag - insbesondere in solchen Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht erst im Alter oder sonst nach längerer Berufstätigkeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, sondern nie erwerbstätig gewesen ist - zweifelhaft sein (für eine Aufteilung nach gleich hohen Quoten bei nichterwerbstätigen, Rente beziehenden Ehegatten: OLG Bremen FamRZ 1979, 121, 123; OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 551; KG NJW 1978, 274, 275; OLG Stuttgart FamRZ 1978, 249, 252 sowie 681, 683 f. und 693, 695; Entschließungen der Arbeitskreise des 2. Deutschen Familiengerichtstages in FamRZ 1979, 895, 896; vgl. auch Gernhuber, Familienrecht § 21 II 7 = S. 238; MünchKomm/Richter Ergänzung zu § 1578 Rdn. 11; Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl. § 1578 Anm. 2; Hampel FamRZ 1980, 21, 23; Rassow FamRZ 1980, 541, 545).
  • OLG Saarbrücken, 16.06.1982 - 9 UF 166/80

    Vorwegabzug von auf das gemeinschaftliche Hausanwesen gemachten Zinszahlungen und

    a) Daß die bisherige gemeinsame eheliche Wohnung im Falle der Trennung beibehalten, und mit der Folge einkommmensmindernder Berücksichtigung weiterfinanziert werden kann, ist in der Rechsprechung anerkannt (KG NJW 1978, 274, 275; OLG Frankfurt FamRZ 1978, 433, 435), und zwar selbst für den Fall, daß die Wohnung zu teuer ist (OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 269).
  • OLG Stuttgart, 11.04.1978 - 17 UF 37/78

    Gewährung von Ehegattenunterhalt; Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit

    Jedenfalls so lange, wie der Beklagte auch den auf die Klägerin entfallenden Teil der Zins- und Tilgungsleistungen erbringt, sind daher diese und die auf seinen eigenen Anteil entfallenden Leistungen vorab von seinem Einkommen abzusetzen (entsprechend für die Vorwegberücksichtigung des Mietzinses für die Familienwohnung während des Getrenntlebens als Familienlast: KG NJW 1978, 274).
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