Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.12.1977

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   BGH, 11.11.1977 - I ZR 80/75   

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BGH, 11.11.1977 - I ZR 80/75 (https://dejure.org/1977,718)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1977 - I ZR 80/75 (https://dejure.org/1977,718)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1977 - I ZR 80/75 (https://dejure.org/1977,718)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befugnis des Zedenten bei einer stillen Sicherungszession eine abgetretene Forderung einzuziehen - Unterbrechung der Verjährung der Forderung - Geltung der AGNB für den Vertrag

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Einziehungsbefugnis bei stiller Sicherungszession

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährungsunterbrechung durch Zedentenklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 209 Abs. 1
    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung durch den Zedenten

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 698
  • MDR 1978, 381
  • WM 1978, 140
  • DB 1978, 482
  • JR 1978, 244
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.11.1966 - VI ZR 38/65

    Fahrlässige Amtspflichtverletzung eines Notars durch Vornahme von Auszahlungen an

    Auszug aus BGH, 11.11.1977 - I ZR 80/75
    Deshalb muß bei der stillen Zession (Sicherungszession) die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung bzw. Zustellung eines Zahlungsbefehls auch dann eintreten, wenn der Zedent die Forderung im eigenen Namen geltend macht, ohne die Sicherungszession offenzulegen (vgl. BGH WM 1960, 1407, 1408; VersR 1967, 162, 164).
  • BGH, 25.03.1976 - VII ZR 32/75

    Stille Zession und Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 11.11.1977 - I ZR 80/75
    Doch soll sie nach außen zunächst jedenfalls nicht in Erscheinung treten (stille Zession) und der Zessionar von seinen Gläubigerrechten keinen Gebrauch machen dürfen, solange der Zedent ihm nicht durch Säumigkeit in der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen einen Anlaß dazu bietet (vgl. BGHZ 26, 185, 193; BGH NJW 1976, 1090, 1091).
  • BGH, 30.05.1972 - I ZR 75/71

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung durch einen Nichtberechtigten

    Auszug aus BGH, 11.11.1977 - I ZR 80/75
    Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Mai 1972 (NJW 1972, 1580 = MDR 1972, 842 = Betrieb 1972, 2107 = WM 1972, 1062 = LM ZPO § 50 Nr. 26), auf die sich das Berufungsgericht bezieht, betrifft einen anders gelagerten Fall.
  • BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 11.11.1977 - I ZR 80/75
    Doch soll sie nach außen zunächst jedenfalls nicht in Erscheinung treten (stille Zession) und der Zessionar von seinen Gläubigerrechten keinen Gebrauch machen dürfen, solange der Zedent ihm nicht durch Säumigkeit in der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen einen Anlaß dazu bietet (vgl. BGHZ 26, 185, 193; BGH NJW 1976, 1090, 1091).
  • BGH, 31.01.1975 - I ZR 28/74

    Auslegung einer Vollmachterteilung - Allgemeine Geschäftsbedinungen - Berechnung

    Auszug aus BGH, 11.11.1977 - I ZR 80/75
    Hiergegen spricht bereits, daß der Vermittler, wenn er nur die Rolle eines Vermittlers hat und nicht zugleich Generalunternehmer ist, wie der Senat bezüglich der Transportvermittlung von H. in der Sache I ZR 28/74 (Urteil vom 31.1.1975) unter anderen tatsächlichen Voraussetzungen angenommen hat, keinen Anlaß hat, mit der Baufirma oder einem Generalunternehmer die Anwendung der AGNB zu vereinbaren, da diese nur Bedingungen für Beförderungsleistungen im gewerblichen Güternahverkehr sind, er eine solche Tätigkeit aber dann nicht ausübt.
  • BGH, 23.03.1999 - VI ZR 101/98

    Unterbrechung der Verjährung bei stiller Sicherungszession

    Zum einen gilt dies jedoch nicht für die Prozeßstandschaft im Falle einer stillen Sicherungszession (BGH, Urt. vom 11. November 1977 - I ZR 80/75 - NJW 1978, 698 und vom 6. Oktober 1978 - I ZR 103/76 - WM 1978, 1406, 1407; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1327).
  • BGH, 24.02.2022 - VII ZR 13/20

    Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung: Begriff der "Berechtigung"; Hemmung

    Er werde also in diesen Fällen in seiner Verteidigung kaum behindert, wenn er von der Abtretung nichts wisse, und sei auch nicht der Gefahr von Manipulationen ausgesetzt (grundlegend BGH, Urteil vom 11. November 1977 - I ZR 80/75, NJW 1978, 698, juris Rn. 15; dem folgend BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, juris Rn. 11; vgl. zudem BGH, Urteil vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, juris Rn. 26).
  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 104/00

    Beweiskraft eines Lieferscheins im Schadensersatzprozeß wegen des Verlustes von

    Vielmehr reicht es im kaufmännischen Geschäftsverkehr für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig aus, daß der Verwender im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß auf sie hinweist und der Vertragspartner der Geltung nicht widerspricht (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1977 - I ZR 80/75, NJW 1978, 698; BGHZ 117, 190, 194).
  • BGH, 23.02.1978 - VII ZR 11/76

    Geltendmachung von abgetretenen Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüchen

    Der in gewillkürter Prozeßstandschaft klagende Einziehungsermächtigte ist auch nicht etwa gehindert, Leistung an sich zu verlangen, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint (vgl. BGH Urteil vom 11. November 1977 - I ZR 80/75 = WM 1978, 140, 142 für die stille Sicherungszession).
  • BGH, 08.07.2010 - VII ZR 195/08

    Revisionszulassung im Werklohnprozess: Gehörsverstoß bei fehlender Sinnerfassung

    a) Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 3. Juni 2008 unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei der zwischen ihr und der Kreissparkasse W. vereinbarten (Voraus-) Abtretung um eine stille Sicherungszession handelte und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, wonach der Zedent im Sonderfall einer stillen Sicherungszession berechtigt ist, die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen und damit die Unterbrechung/Hemmung der Verjährung auch dann herbeiführt, wenn er die Abtretung im Prozess nicht offen legt (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110; Urteil vom 11. November 1977 - I ZR 80/75, NJW 1978, 698).

    Es sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1972 (I ZR 75/71, NJW 1972, 1580) und 11. November 1977 (I ZR 80/75, NJW 1978, 698), wonach für eine Unterbrechung/Hemmung der Verjährung die Offenlegung von Weiterabtretung und Prozessstandschaft erforderlich sei, wenn die Klage ursprünglich auf durch Abtretung erworbenes Recht gestützt und die Wirksamkeit der Abtretung später zweifelhaft werde.

    Damit übergeht das Berufungsgericht den Sachvortrag der Klägerin zur Vereinbarung einer stillen Sicherungszession zwischen ihr und der Kreissparkasse W. Denn gerade für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11. November 1977 (I ZR 80/75, NJW 1978, 698) und in ausdrücklicher Abgrenzung zu der vom Berufungsgericht herangezogenen, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1972 (I ZR 75/71, NJW 1972, 1580) zugrunde liegenden Fallkonstellation entschieden, dass die Verjährung der zedierten Forderung auch dann durch gerichtliche Geltendmachung unterbrochen wird, wenn der Gläubiger die Sicherungszession nicht offen legt.

    Nicht nachzuvollziehen ist es im Übrigen, warum die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1977 (I ZR 80/75, NJW 1978, 698) überholt sein soll.

  • BGH, 09.02.1995 - III ZR 174/93

    Verzugsschaden bei Sicherungsabtretung einer Forderung

    Nach ständiger Rechtsprechung ist hier der Sicherungszedent, der ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran hat, die Sicherungszession nicht offenlegen zu müssen, regelmäßig befugt, die abgetretene Forderung einzuziehen und Zahlung an sich zu verlangen (BGH Urteile vom 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91 - NJW 1992, 2626, 2627 und vom 11. November 1977 - I ZR 80/75 - NJW 1978, 698, 699).
  • LG Hamburg, 16.04.2019 - 411 HKO 14/17

    Darlehensvertrag: Abwicklung eines notleidenden Kredits; ungerechtfertigte

    Durch Klage wird die Verjährung auch dann gehemmt, wenn bei einer Abtretung die Zession nicht offengelegt wird (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 50 Rn. 49, 52 m.w.N.; BGH vom 11.11.1977, I ZR 80/75; BGH vom 23.03.1999, VI ZR 101/98; BGH vom 16.09.1999; VII 385/98; BGH vom 30.09.2004, VII ZR 92/03; BGH vom 08.07.2010, VII ZR 195/08).

    Dies gilt nach Auffassung der Kammer nicht lediglich für eine Sicherungszession, sondern auch für die hier vorliegende Zession im Wege eines (endgültigen) Forderungsverkaufs, solange durch die fehlende Offenlegung keine Rechte, insbesondere Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners eingeschränkt werden (vgl. BGH vom 11.11.1977, I ZR 80/75 Rn.15 juris).

  • BGH, 09.02.1995 - VII ZR 143/93

    Auslegung eines Leistungsverzeichnisses; Sachverständige Begutachtung eines

    Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sich die Interessenlage bei der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht wesentlich von den Fällen der Einziehungsermächtigung (BGHZ 78, 1 [BGH 03.07.1980 - IVa ZR 38/80]), einer Ermächtigung durch den Zessionar (BGHZ 70, 389 [BGH 23.02.1978 - VII ZR 11/76]) oder einer stillen Sicherungszession (BGH NJW 1978, 698) unterscheidet.
  • OLG Brandenburg, 21.02.2008 - 12 U 132/07

    Schadensersatz wegen Beschädigung des vermieteten Fahrzeugkranes - Internationale

    In diesem Fall hemmt die Klage des Prozessstandschafters die Verjährung auch dann, wenn die Sicherungsabtretung im Prozess nicht offen gelegt wird (vgl. BGH NJW 1978, 698; BGH NJW 1999, 2110, 2111).
  • OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 4/20

    Kartellbetroffene Erwerbsvorgänge: Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich

    Geschieht das durch Klageerhebung, wird die Verjährung der Forderung auch dann unterbrochen, wenn die Sicherungszession nicht offengelegt wird (BGH, Urteil vom 11.11.1977, I ZR 80/75; Grothe in MüKo/BGB, 9. Aufl. 2021, § 204, Rn. 18).
  • OLG Köln, 28.03.2018 - 11 U 147/14

    Auslegung der Sicherungsabtretung von Forderungen

  • LG Bremen, 02.09.2022 - 4 S 212/20
  • OLG München, 22.02.2010 - 19 U 1544/08

    Bürgschaft für Darlehensvergabe im KfW-Mittelstandsförderungsprogramm: Widerruf

  • BGH, 05.05.1983 - VII ZR 117/82

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im zweiten Rechtszug - Voraussetzungen für

  • BGH, 06.11.1980 - VII ZR 200/79

    Unterbrechung der Verjährung: Klageerhebung

  • OLG Nürnberg, 29.11.2000 - 4 U 2053/99

    Höhe der Sowiesokosten bei Beseitigung eines Mangels

  • OLG Stuttgart, 16.12.2021 - 2 U 4/20

    Lkw-Kartell - Kartellbetroffene Erwerbsvorgänge: Bestreiten mit Nichtwissen

  • BGH, 11.05.1978 - VII ZR 55/77

    Bevorzugung eines Vergleichsgläubigers im Liquidationsvergleich

  • OLG Dresden, 25.04.2013 - 10 U 1082/12

    Architektenleistung wird nicht abgenommen: Wann beginnt die Verjährung wegen

  • OLG Koblenz, 23.01.2013 - 5 U 1276/12

    Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft

  • BGH, 22.10.1979 - II ZR 151/77

    Schuldhafter Verstoß gegen Beiratspflichten - Sinn und Zweck sowie

  • BGH, 06.10.1978 - I ZR 103/76

    Wirksamkeit einer Forderungsabtretung - Wirksamwerden der Vornahme von

  • OLG Celle, 21.07.2016 - 16 U 192/15

    Schlussrechnung vollständig und vorbehaltlos bezahlt: Leistung abgenommen!

  • BGH, 02.06.1980 - III ZR 15/79

    Kündigung eines Dienstverschaffungsvertrages - Freie Kündbarkeit

  • LG Aachen, 31.05.1991 - 5 S 97/91
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Rechtsprechung
   BGH, 16.12.1977 - V ZR 140/76   

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BGH, 16.12.1977 - V ZR 140/76 (https://dejure.org/1977,1417)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1977 - V ZR 140/76 (https://dejure.org/1977,1417)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1977 - V ZR 140/76 (https://dejure.org/1977,1417)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einsetzung zum befreiten Vorerben durch einen Miterben - Sicherung des Fortbestandes von dem Erblasser zustehenden Rechten an Grundstücken zugunsten des Nacherben - Mitberechtigung des Erblassers an einem Grundstück als Substanz der Vorerbschaft - Schutzbedürfnis des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 698
  • MDR 1978, 394
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.03.1976 - V ZB 7/72

    Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks durch Zwischenverfügung - Notwendigkeit

    Auszug aus BGH, 16.12.1977 - V ZR 140/76
    Wird einer von zwei Miterben durch den anderen zum befreiten Vorerben eingesetzt und stirbt der andere, so kann der Überlebende über ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen (Ergänzung zum Beschluß vom 10. März 1976, V ZB 7/72, NJW 1976, 893).

    Wie der Senat mit Beschluß vom 10. März 1976 - V ZB 7/72 -(NJW 1976, 893) für den Fall einer durch allgemeine (eheliche) Gütergemeinschaft begründeten Gesamthandsgemeinschaft entschieden hat, kann eine Witwe als alleinige und befreite Vorerbin unentgeltlich über ein Grundstück verfügen, das zum Gesamtgut gehörte.

  • BGH, 20.02.1970 - V ZR 54/67

    Schutz des Guten Glaubens des Grundstückserwerbers an die Vollerbenstellung des

    Auszug aus BGH, 16.12.1977 - V ZR 140/76
    In jener Entscheidung hat der Senat - unter Aufgabe der im Urteil vom 20. Februar 1970, V ZR 54/67 (NJW 1970, 943) vertretenen gegenteiligen Auffassung - den Standpunkt eingenommen, daß § 2113 BGB auf derartige Verfügungen weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden könne.
  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 145/06

    Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamthandvermögen einer Erbengemeinschaft

    Sie findet daher keine unmittelbare Anwendung, wenn die Vorerbschaft - wie hier - Anteile an einem Gesamthandvermögen umfasst, zu welchem ein Grundstück gehört (vgl. BGHZ 26, 378, 382; Senat, Urt. v. 12. Februar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698; MünchKomm-BGB/Grunsky, 4. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Soergel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB, 11. Aufl., § 2113 Rdn. 10; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, § 2113 Rdn. 3; Damrau/Hennicke, Praxiskommentar Erbrecht, § 2113 Rdn. 4; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996, S. 110 f.; K. Schmidt, FamRZ 1976, 683, 687 f.).

    a) Für den Fall, dass eine Gütergemeinschaft oder eine aus zwei Personen bestehende Erbengemeinschaft dadurch endet, dass einer der Gesamthänder stirbt und der andere Gesamthänder dessen alleiniger Vorerbe und damit alleiniger Eigentümer eines von der Gesamthand gehaltenen Grundstücks wird, ist der Bundesgerichtshof zu einer von der gesetzlichen Regelung in § 2113 BGB abweichenden Interessenabwägung gelangt (Urt. v. 12. Februar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768, 769; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698).

    Dieses Ergebnis hat der Senat als das größere Übel erachtet, zumal es namentlich im Recht der Personenhandelsgesellschaften dazu führen könnte, dass die Flexibilität der Geschäftsführung und der Verkehrsschutz leiden (Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698).

  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 228/17

    Anordnung einer Nacherbfolge nur für einen Miterben; Erlöschen der

    Dann findet § 2113 BGB weder direkte noch entsprechende Anwendung, weil der Schutz des Anteils, der dem Überlebenden schon vorher zu eigenem Recht zustand, hier Vorrang vor den Interessen des Nacherben hat (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1977 - V ZR 140/76, WM 1978, 171; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 8 f.).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2006 - 8 W 193/06

    Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit eines Nacherbenvermerks an einem

    Für Fälle eines zum Nachlass gehörenden nur gesamthänderischen Anteils an einem Grundstück aber ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine unmittelbare Anwendung des § 2113 BGB und damit auch des § 51 GBO ausscheidet (BGH WM 1976, 478; BGH NJW 1978, 698).

    Mit seiner Entscheidung vom 16.12.1977 (NJW 1978, 698) hat er dasselbe auch für den Fall gesagt, dass zwei Personen zusammen Erben eines Grundstücks sind, einer den anderen zum Vorerben einsetzt und dann stirbt.

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 330/03

    Zulässigkeit der Teilungsversteigerung bei Vereinigung der Bruchteile eines

    Andernfalls würde der dem Gesamthänder auch bisher schon zu eigenem Recht zustehende andere Gesamtgutsanteil den Verfügungsbeschränkungen der Nacherbschaft unterworfen; dies bedeute gegenüber der Schmälerung der Rechtsstellung des Nacherben das größere Übel (BGH, Beschl. v. 10. März 1976 - V ZB 7/72, NJW 1976, 893 unter III c; Urt. v. 16. Dezember 1977 - V ZR 140/76, NJW 1978, 698 unter II).
  • LG Aachen, 03.01.1991 - 3 T 323/90
    Die Kammer vertritt die Auffassung, daß im Interesse der Verfügungsfreiheit der übrigen im Grundbuch eingetragenen Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (NJW 1976, 893 und NJW 1978, 698) die Vorschrift des § 2113 BGB auf den Gesamthandsanteil des Vorerben xxx am Nachlaß nicht anwendbar ist (vgl. OLG Köln Rechtspfleger 1987, 60, 61; MünchKomm/Grunsky, § 2113 BGB Rdnr. 3; Haegele, Rechtspfleger 1977, 50 zu dem Fall, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Vorerben eines Gesellschafters fortgesetzt wird; offen gelassen von BayObLG Rechtspfleger 1988, 525, 526).

    Er hat seine Auffassung bestätigt auch für den Fall einer aus ursprünglich zwei Miterben bestehenden Erbengemeinschaft, in der ein Miterbe Vorerbe des anderen Miterben wird (BGH NJW 1978, 698) und auch in diesem Fall für angezeigt gehalten, die Erbengemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Bindung und den damit verbundenen etwaigen Beschränkungen des Vorerben nicht anders zu behandeln als die allgemeine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten.

    Gibt der BGH aber dem Vorerben, der infolge Erbfalls alleiniger Eigentümer des Grundstücks geworden ist, im Hinblick auf seine mitgesamthänderischen Rechte vor dem Erbfall (BGH NJW 1976, 893: Rechte des überlebenden Ehegatten aus der Gütergemeinschaft; BGH NJW 1978, 698: Rechte des überlebenden Miterben aus der Erbengemeinschaft) den Vorzug vor der Sicherung des Nacherben, so muß dies nach Auffassung der Kammer auch gelten, wenn durch eine entsprechende Anwendung des § 2113 BGB Dritte -nämlich andere Mitglieder der Erbengemeinschaft - beeinträchtigt würden.

    Dieses Recht stand auch dem Vorerben in dem vom BGH (NJW 1978, 698) entschiedenen Fall zu.

  • BayObLG, 25.10.1995 - 2Z BR 61/95

    Verfügung des überlebenden Ehegatten über ein Grundstück, das zum Gesamtgut

    Der BGH und andere Gerichte haben den Grundsatz auf vergleichbare Fälle der Vererbung von Gesamthandsberechtigungen an den Vorerben ausgedehnt (BGH, NJW 1978, 698 ; BayObLGZ 1994, 177, für die Vererbung eines Erbteils; OLG Köln, Rpfleger 1987, 50 für die Vererbung des Anteils am Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts).

    Es geht darum, sich in einem Konflikt zwischen widersprechenden Interessen für das »geringere Übel« zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 1978, 698 ); als dieses erscheint dem Senat nach wie vor, den Schutz des Nacherben einzuschränken.

    Reichweite des vorst. Grundsatzes (2) Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz unterliegt entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 3 keiner weiteren Differenzierung nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, aaO.); er gilt auch gleichermaßen für entgeltliche und unentgeltliche Verfügungen und ist nicht auf Grundstücke beschränkt, die zum Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft gehören (vgl. BGH, NJW 1964, 768; 1976, 893; 1978, 698).

  • OLG Saarbrücken, 03.05.1999 - 5 W 314/98

    Anspruch auf Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch; Beschränkung eines

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  • OLG Zweibrücken, 11.12.1997 - 3 W 199/97

    Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks

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  • OLG Hamm, 28.06.1984 - 15 W 186/84

    Zum Vermerk der Nacherbfolge im Grundbuch

    Die von der Beteiligten angeführte Rechtsprechung und Literatur (BGH in Rpfleger 1978, 52 [= MittBayNot 1978, 62 ]; Haegele, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Rdnr. 1791) vermag ihr Begehren nicht zu stützen.

    Zu der gleichen Interessenabwägung ist der BGH auch in seiner Entscheidung im Falle der zwei Miterben (Rpfleger 1978, 52 [= MittBayNot 1978, 62 ]) gelangt; es heißt dazu: Hier wie dort gehe es um die Frage, ob das Schutzbedürfnis des Vorerben oder des Nacherben den Vorrang verdiene.

  • OLG Stuttgart, 27.02.1997 - 19 U 202/96

    Anspruch gemäß § 894 BGB auf Erteilung der Löschungsbewilligung; Wirksamkeit

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  • LG Frankenthal, 09.02.1983 - 1 T 373/82

    Zur Zustimmung des in Gütergemeinschaft lebenden Nacherben zu Verfügungen des

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