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   OLG Frankfurt, 20.01.1978 - 1 Ws 21/78   

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OLG Frankfurt, 20.01.1978 - 1 Ws 21/78 (https://dejure.org/1978,3202)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.01.1978 - 1 Ws 21/78 (https://dejure.org/1978,3202)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Januar 1978 - 1 Ws 21/78 (https://dejure.org/1978,3202)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 841
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LG München I, 12.08.2022 - 1 Ks 121 Js 158369/19

    "Badewannenmord" wird wiederaufgenommen: Zweifel an der Schuld nach 13 Jahren

    Neue Beweismittel sind daher solche, die unbekannt, unbenutzt oder fehlerhaft wahrgenommen sind (Karlsruher Kommentar / Schmidt StPO § 359 Rn. 24; OLG Frankfurt NJW 1978, 841; OLG Karlsruhe 30.11.2001 Az. 3 Ws 193/01 nv.; Meyer-Goßner / Schmitt StPO § 359 Rn. 32 mwN; Miebach / Hohmann / Gorka Vorbereitung der Wiederaufnahme D. Rn. 33).

    Gössel JR 2000, 383; OLG Braunschweig GA 1956, 267; OLG Frankfurt NJW 1978, 841; Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO).

  • OLG Köln, 15.07.2013 - 2 Ws 288/13

    Zum Begriff des neuen Beweismittels im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO

    Die Tatsachenbehauptung des Verurteilten in seinem Wiederaufnahmegesuch, er habe seine Mittäter durch den ausdrücklichen Zuruf "Hör auf!" von einer weiteren Schussabgabe abgehalten und die damaligen Angreifer seien zumindest stillschweigend überein gekommen, dass sich die Bestrafungsaktion nur noch auf nicht lebensgefährliche Attacken beschränken sollte, wobei der Zeuge A. zu diesem Zeitpunkt erkennbar nicht lebensgefährlich verletzt gewesen sei, stellt sich als "neu" im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO dar, so dass bezüglich dieser Tatsache auch die früher benutzen Beweismittel beigebracht werden können (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.) Tatsachen sind neu, wenn sie dem erkennenden Gericht bei der Urteilberatung nicht bekannt waren und daher bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten (OLG Karlsruhe NJW 1958, 1247 OLG Frankfurt NJW 1978, 841; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 2030, Meyer-Goßner, a.a.O., § 359 Rn. 30).
  • LG Karlsruhe, 01.10.2012 - 3 Qs 62/12

    Wiederaufnahme: Darlegungs- und Beweislast für die Neuheit von Tatsachen nach

    Der Verurteilte trägt letztlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieser Umstand nicht bereits Gegenstand der Akte war (OLG Frankfurt, NJW 1978, 841; OLG Hamm, GA 1957, 90; Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 6 zu § 368; KK-Schmidt, StPO, Rn. 8 zu § 368).
  • LG Berlin, 29.07.2016 - (551 Rh) 152 Js 341/15

    Strafrechtliche Rehabilitierung wegen zu Unrecht erlittener Untersuchungshaft:

    Die Beweismittel, derer sich das erkennende Gericht nicht bedient hat, stehen den unbenutzten Beweismitteln gleich (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 359 Rn.30 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Januar 1978 - 1 Ws 21/78 -, beck-online; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. September 2006 - 2 BvR 123/06 - für das Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Strafbefehl, juris).
  • BVerwG, 28.07.1986 - 2 DW 1.86

    Rechtsmittel

    Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 1978, 841) folgt der Senat schon aus den oben dargestellten Gründen nicht.
  • BGH, 21.04.1978 - 2 StR 229/76

    Zuständigkeit des Bundegerichtshof für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren

    Eine revisionsgerichtliche Überprüfung der die Wiederaufnahme des Verfahrens ablehnenden Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20.01.1978 - 1 Ws 21/78 - kann nicht erfolgen, da ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist.".
  • LG Kiel, 21.09.2001 - 38 AR 9/01
    Als neue Tatsachen i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO haben auch solche Tatsachen zu gelten, die zwar in der Hauptverhandlung erörtert, aber von den Richtern missverstanden oder nicht zur Kenntnis genommen worden sind (OLG Düsseldorf NJW 1987, 2030; OLG Frankfurt NJW 1978, 841, 842; KK-Schmidt, § 359, Rdnr. 24; a.A. Kleinknecht/Meyer-Großner, 45.A., § 359, Rdnr. 30; Karl Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, 3. Band, 76, 77).
  • OLG Bremen, 04.05.1987 - Ws 102/86

    Wiederaufnahmeantrag zur Neuverhandlung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers

    Ob das Gegenteil einer im Urteil des Ursprungsverfahrens festgestellten Tatsache (hier: Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers bei Beginn des zur Tötung Steckers führenden Geschehens) als eine neue Tatsache im Sinne des § 359 Ziffer 5 StPO anzusehen ist, hängt davon ab, ob die mit dem Wiederaufnahmeantrag behauptete gegenteilige Annahme (hier: Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers bei Beginn des zur Tötung Steckers führenden Geschehens) vom erkennenden Gericht des Ursprungsverfahrens mitsamt ihrer jetzt beigebrachten Anknüpfungstatsachen berücksichtigt worden ist oder nicht (OLG Frankfurt NJW 1978, 841; Gössel a.a.O. § 359 StPO RN 91-93).
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