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   LG Wuppertal, 14.10.1977 - 23 Qs 608/77   

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LG Wuppertal, 14.10.1977 - 23 Qs 608/77 (https://dejure.org/1977,3075)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 14.10.1977 - 23 Qs 608/77 (https://dejure.org/1977,3075)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 14. Oktober 1977 - 23 Qs 608/77 (https://dejure.org/1977,3075)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 902
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92

    Beschlagnahmefähigkeit von Behördenakten (Sperrerklärung; Gewaltenteilung;

    b) Soweit die Beschlagnahme von Behördenakten für unzulässig gehalten wird, wird dies vor allem mit dem Prinzip der Gewaltenteilung und der daraus folgenden Gleichrangigkeit von Verwaltung und Rechtsprechung (LG Wuppertal, NJW 1978, 902; ebenso - unter Hinweis auf den Amtshilfecharakter der Anforderung und Zurverfügungstellung von Behördenakten - Löwe/Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 96 Rdnr. 3 u. 4, sowie Eb. Schmidt, StPO, § 96 Rdnr. 1 u. 6; Rudolphi, SKStPO, § 96 Rdnr. 2 u. 8), mit dem Fehlen einer Eingriffsnorm (KG (ER), JR 1980, 476 u. KG, 3. Strafsenat, Beschl. v. 28. April 1980 - 3 Ws 112/80 (siehe Fußnote zu dem Beschluß des Ermittlungsrichters aaO S. 477); Reiß, StV 1988, 31, 34) oder mit dem Gewahrsamsbegriff der §§ 94 ff StPO begründet (KG (ER) aaO S. 477).

    Ausgangspunkt der Überlegungen kann daher nicht die Frage sein, ob § 94 StPO als Eingriffsnorm ausdrücklich auch die Beschlagnahme von amtlich verwahrten Gegenständen zuläßt (so aber offenbar LG Wuppertal, NJW 1978, 902 unter Hinweis auf die "globale Formulierung des § 94"); vielmehr kommt es darauf an, ob oder inwieweit die Strafprozeßordnung im 8. Abschnitt selbst oder andere Bestimmungen, einschließlich jener des Grundgesetzes, die grundsätzliche Beschlagnahmefähigkeit von potentiellen Beweismitteln einschränken.

    a) Gegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Behördenakten wird vor allem eingewandt, ein derartiger Eingriff der Rechtsprechung in einen Bereich der Verwaltung widerspreche dem konstitutionellen Gleichrang der drei Staatsgewalten; sie setze - wie jede hoheitliche Maßnahme - ein Über- oder Unterordnungsverhältnis voraus, das zwischen verschiedenen, untereinander jedoch gleichwertigen Staatsgewalten undenkbar sei (KG (ER) aaO S. 477; LG Wuppertal, NJW 1978, 902; Rudolphi aaO Rdnr. 8; ebenso wohl Eb. Schmidt aaO Rdnr. 1, der die Möglichkeit einer Beschlagnahme von Behördenakten als "ziemlich unmögliche Vorstellung" bezeichnet).

  • KG, 22.06.1989 - 4 Ws 110/89

    Zulässigkeit; Beschlagnahme; Behördenakten; Akten

    Der Senat teilt weder die Auffassung, daß Behördenakten keine Gegenstände i. S. von § 94 StPO seien (vgl. BayObLG, DRiZ 1931 Nr. 130; LR-Meyer, 23. Aufl., § 94 Rn 3), noch folgt er der Meinung, daß sie einer Beschlagnahme nicht unterliegen, weil es an einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen StA oder Strafgericht einerseits und Behörden als Teilen der zweiten Gewalt andererseits fehle (vgl. KG, JR 1980, 476 [hier: IV (449) 186 a]; LG Wuppertal, NJW 1978, 902; Kleinknecht/Meyer, § 96 Rn 2; LR-Schäfer, § 96 Rn 4..).«.
  • LG Wuppertal, 12.04.1991 - 26 Qs 3/91

    Nicht ordnungsgemäße Erstellung von Abrechnungen durch Ärzte einer

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