Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.10.1978

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   BGH, 28.09.1978 - II ZR 10/77   

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https://dejure.org/1978,514
BGH, 28.09.1978 - II ZR 10/77 (https://dejure.org/1978,514)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1978 - II ZR 10/77 (https://dejure.org/1978,514)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1978 - II ZR 10/77 (https://dejure.org/1978,514)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 72, 174
  • NJW 1979, 105
  • MDR 1979, 207
  • VersR 1978, 1113
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.06.1972 - II ZR 101/70

    Verwirkung einer Vertragsstrafe - Anspruch auf Unterlassen - Gegenstand einer

    Auszug aus BGH, 28.09.1978 - II ZR 10/77
    Es ist richtig, daß § 339 BGB die Verwirkung einer Vertragsstrafe an ein Verschulden des Verpflichteten knüpft (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1972 - II ZR 101/70, LM § 339 BGB Nr. 16).
  • BGH, 06.11.1967 - VIII ZR 81/65

    Makierprovision als Vertragsstrafe

    Auszug aus BGH, 28.09.1978 - II ZR 10/77
    Solche Klauseln können aber grundsätzlich in Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formularverträge wirksam aufgenommen werden (vgl. BGHZ 49, 84 f.; 63, 256 f.), sofern nicht einer der - hier allerdings nicht vorliegenden - Fälle des § 11 Nr. 6 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) gegeben ist.
  • BGH, 27.11.1974 - VIII ZR 9/73

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 28.09.1978 - II ZR 10/77
    Solche Klauseln können aber grundsätzlich in Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formularverträge wirksam aufgenommen werden (vgl. BGHZ 49, 84 f.; 63, 256 f.), sofern nicht einer der - hier allerdings nicht vorliegenden - Fälle des § 11 Nr. 6 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) gegeben ist.
  • BGH, 03.04.1998 - V ZR 6/97

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem

    Das kommt in Betracht, weil nach der gesetzlichen Regelung (§ 339 BGB) die Verwirkung einer Vertragsstrafe an ein Verschulden des Verpflichteten geknüpft ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. Januar 1973, VIII ZR 147/71, WM 1973, 388; BGHZ 72, 174, 178).
  • BGH, 18.12.1981 - V ZR 233/80

    Heilung des Formmangels nach § 313 Satz 2 BGB

    Die vom Berufungsgericht angenommene, rechtlich zulässige vertragliche Abbedingung des Schulderfordernisses im Sinne des § 339 BGB gestaltet das Vertragsstrafeversprechen zwar garantieähnlich (vgl. BGH Urteil vom 29. Juni 1972, II ZR 101/70, NJW 1972, 1893; BGHZ 72, 174, 178), nimmt es aber damit nicht aus dem Anwendungsbereich der §§ 339 ff BGB heraus, da der maßgebliche Zweck des Schuldversprechens, nämlich den Schuldner zur Erbringung der Leistung anzuhalten, bestehen bleibt.
  • OLG Celle, 03.01.2014 - 2 U 164/13

    Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem geschlossenen Gewerberaummietvertrag

    Soweit nach der gesetzlichen Regelung ( § 339 BGB ) die Verwirkung einer Vertragsstrafe an ein Verschulden des Verpflichteten geknüpft ist (vgl. BGH WM 1973, 388; BGHZ 72, 174, 178 ), macht die Beklagte selbst nicht geltend, die Parteien hätten im Streitfall eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vereinbart.
  • BGH, 24.04.1991 - VIII ZR 180/90

    Formularmäßige Begrenzung von Garantieleistungen beim Kauf von

    In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine abweichend von § 339 BGB verschuldensunabhängige Vertragsstrafe nur hingenommen werden, wenn ausreichende sachliche Gründe die Unwirksamkeitsvermutung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ausräumen (BGHZ 72, 174, 178 f [BGH 28.09.1978 - II ZR 10/77]; BGH, Urteil vom 18. April 1984 aaO unter II 4 c).
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2006 - U (Kart) 33/05

    Inhaltskontrolle bei Preisvereinbarungen im Falle der unmittelbaren Regelung des

    Nach der gesetzlichen Regelung in § 339 BGB ist die Verwirkung einer Vertragsstrafe an ein Verschulden des Verpflichteten geknüpft (BGH NJW 1998, 2600, 2601; BGH WM 1973, 388; BGHZ 72, 174, 178).

    In einseitig vom Verwender aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine von § 339 BGB abweichende verschuldensunabhängige Vertragsstrafe dagegen auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nur dann wirksam vereinbart werden, wenn gewichtige Umstände vorliegen, welche die Vertragsstrafenregelung trotz der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht mit Recht und Billigkeit noch vereinbar erscheinen lassen, die verschuldensunabhängige Haftung des Vertragsstrafeschuldners also durch sachliche, die Unwirksamkeitsvermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausräumende Gründe gerechtfertigt ist (BGH NJW 1985, 57 f.; BGHZ 72, 174.178, 179).

    Der Befrachter könnte sich sonst immer darauf hinausreden, die falschen Angaben stammten vom Versender (zu dem der Verfrachter keine vertraglichen Beziehungen hat) und er habe keinen Anlass gehabt, an deren Richtigkeit zu zweifeln (BGH NJW 1979, 105, 106 f.).

  • BGH, 18.04.1984 - VIII ZR 50/83

    Unwirksamkeit eines Vertragsstrafeversprechens in einem Pachtvertrag

    § 339 BGB knüpft die Verurteilung einer Vertragsstrafe an ein Verschulden des Verpflichteten (Senatsurteil vom 24. Januar 1973 - VIII ZR 147/71 = WM 1973, 388; BGHZ 72, 174, 178 [BGH 28.09.1978 - II ZR 10/77] m.w.Nachw.).

    In einseitig vom Verwender aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermag eine von § 339 BGB abweichende verschuldensunabhängige Vertragsstrafe dagegen auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nur dann wirksam vereinbart zu werden, wenn gewichtige Umstände vorliegen, welche die Vertragsstrafenregelung trotz der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht mit Recht und Billigkeit noch vereinbar erscheinen lassen, die verschuldensunabhängige Haftung des Vertragsstrafenschuldners also durch sachliche, die Unwirksamkeitsvermutung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ausräumende Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 72, 174, 178, 179 [BGH 28.09.1978 - II ZR 10/77] ; noch weitergehend Schmidt-Salzer, Allgemeine Geschäftsbedingungen, 2. Aufl., F 200 und wohl auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 6 Rdn. 14, die in AGB geregelte verschuldensunabhängige Vertragsstrafenregelungen schlechthin für unwirksam halten).

  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 102/98

    Wirksamkeit eines Vertragsstrafeversprechens zur Absicherung von Beschäftigungs-

    Der Senat hat bereits früher verschuldensunabhängige Vertragsstrafenversprechen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann für zulässig erachtet, wenn gewichtige Umstände vorliegen, welche die Vertragsstrafenregelung trotz der Abweichung von dem Verschuldenserfordernis des § 339 BGB mit Recht und Billigkeit noch vereinbar erscheinen lassen, die verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners also durch sachliche, die Unwirksamkeitsvermutung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ausräumende Gründe gerechtfertigt ist (Urteile vom 18. April 1984 - VIII ZR 50/83 = WM 1984, 931 unter II 4 c, und vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90 = WM 1991, 1384 unter III 4 c; ebenso BGHZ 72, 174, 178 f).
  • BGH, 28.01.1997 - XI ZR 42/96

    Zulässigkeit einer Rechtswahlvereinbarung; Rechtsfolgen der Verweigerung von der

    Eine solche Vereinbarung, die der Vertragsstrafe eine garantieähnliche Funktion gibt, ist individualvertraglich möglich (BGHZ 72, 174, 178; 82, 398, 402; BGH, Urteil vom 29. Juni 1972 - II ZR 101/70, WM 1972, 1277, 1279).
  • OLG Nürnberg, 05.02.2002 - 1 U 2314/01

    Versprechen einer Vertragsstrafe in den AGB eines Bierlieferungsvertrages

    Die Rechtslage ist aber eine andere bei formularmäßigen Klauseln: Hier sind Versprechen einer Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden nur wirksam, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen (Palandt-Heinrichs a.a.O., § 339 Rn. 3 und § 11 ABGB Rn. 33; BGHZ 72, 174, 178/179; BGH NJW 85, 57 f.).
  • LG Hamburg, 09.11.2017 - 307 O 370/14

    Verschuldensunabhängige Vertragsstrafenklausel ist ausnahmsweise wirksam!

    Von diesem Grundsatz lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung indessen eine Ausnahme zu, wenn bei dem betreffenden Vertragstyp gewichtige Gründe für eine schuldunabhängige Haftung sprechen (BGH, Urteil vom 28. September 1978 - II ZR 10/77 - Rdnr. 13 ff.; BGH, Urteil vom 18. April 1984 - VW ZR 50183, Rdnr. 24; BGH, Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 6/97; Palandt1Grüneberg , § 309 BGB Rdnr. 39).
  • BGH, 14.06.2000 - VIII ZR 73/99

    Stillschweigende Zusicherung einer Eigenschaft

  • OLG Dresden, 25.01.1996 - 13 U 1449/95

    Auslegung einer strafbewehrten Arbeitsplatzsicherungsabrede

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2006 - U Kart 33/05

    Inhaltskontrolle von Vertragsklausel zur Rückgewähr von Rabatten in allgemeinen

  • OLG Hamm, 25.08.2003 - 35 W 15/03

    Zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • OLG Düsseldorf, 08.01.1998 - 6 U 283/95

    Auch im Gedächtnis gespeicherte Vertragsklauseln können AGB sein!

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2002 - 5 U 85/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe neben Schadensersatz bei

  • OLG Celle, 19.09.2013 - 2 U 125/13

    Kürzung des Milchgeldes wegen Hemmstoffbelastung

  • BGH, 28.09.1978 - II ZR 72/76

    Wirksamkeit einer Konnossementsklausel mit der Berechtigung für den Verfrachter

  • LG Aachen, 25.03.1987 - 7 S 445/86

    Begründetheit einer Berufung wegen eines Vertragsstrafeversprechens;

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Rechtsprechung
   BGH, 04.10.1978 - IV ZR 188/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1573
BGH, 04.10.1978 - IV ZR 188/77 (https://dejure.org/1978,1573)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1978 - IV ZR 188/77 (https://dejure.org/1978,1573)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1978 - IV ZR 188/77 (https://dejure.org/1978,1573)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Scheitern einer Ehe als Grundvoraussetzung für eine Scheidung - Voraussetzungen für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte - Anforderungen an das Getrenntleben

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 105
  • MDR 1979, 124
  • FamRZ 1978, 884
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZR 188/77
    Das Revisionsgericht hat zwar die Rechtslage in dem für seine Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt zugrunde zu legen (BGHZ 9, 101 ff.; 36, 348, 350).
  • BGH, 21.02.1962 - V ZR 144/60

    Revisibilität ausländischen Rechts

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZR 188/77
    Das Revisionsgericht hat zwar die Rechtslage in dem für seine Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt zugrunde zu legen (BGHZ 9, 101 ff.; 36, 348, 350).
  • BGH, 17.12.1969 - IV ZR 750/68

    Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZR 188/77
    Die Rechtsprechung hat den Grundsatz des § 561 ZPO allerdings aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit dann durchbrochen, wenn die Berücksichtigung neuer Tatsachen zur raschen und endgültigen Streitbereinigung angebracht erschien, keine schutzwürdigen Interessen einer Partei entgegenstanden und die neuen Tatsachen ohne eine dem Revisionsverfahren wesensfremde Beweisaufnahme festgestellt werden konnten (BGHZ 53, 128, 130 f. m.w.Hinw.).
  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 164/77

    Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZR 188/77
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Juni 1978 - IV ZR 164/77 (NJW 1978, 1810) ausgeführt hat, kann im Falle des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung das Erfordernis der vollkommenen tatsächlichen Trennung allerdings nicht wortwörtlich genommen werden, da bei einem Wohnen in ein und derselben Wohnung zumindest die gemeinsame Benutzung einzelner Räume (Flur, Küche, Toilette, Bad) und eine gelegentliche Absprache über deren Benutzung nicht auszuschließen ist.
  • BGH, 24.11.2021 - XII ZB 253/20

    Familiensache: Ende des Anspruchs auf Unterrichtung über vermögensrechtliche

    Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entstandene Tatsachen können im Verfahren der Rechtsbeschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie nur ausnahmsweise und nur dann zugelassen werden, wenn die neuen Tatsachen nicht weiter beweisbedürftig sind, ihre Berücksichtigung einer abschließenden Sachentscheidung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten nicht berührt werden (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128 und BGH Urteil vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77 - FamRZ 1978, 884, 885, jeweils zum Ablauf des Trennungsjahrs gemäß § 1565 Abs. 2 BGB im Revisionsverfahren).
  • BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80

    Auslegung der Härteklausel

    Daß die Jahresfrist - im Falle der Fortdauer des Getrenntlebens - im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung abgelaufen ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Behandlung, weil dieser Umstand eine nachträglich eingetretene, neue Tatsache darstellt, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 1978, 884; 1979, 1003).
  • OLG Köln, 07.12.2012 - 4 UF 182/12

    Voraussetzungen der Ehescheidung; Begriff des Getrenntlebens

    Hiervon kann entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts nicht ausgegangen werden, wenn die Haushaltsführung entsprechend der Arbeitsaufteilung zwischen den Ehegatten in wesentlichen Teilen aufrechterhalten wird ( vgl.: BGH, Urteil vom 04.10.1978 - IV ZR 188/77 - zitiert nach Juris Rn. 9; OLG Köln, Urteil vom 03.06.1982 - 25 UF 220/81 - zitiert nach BeckRS 2010, 15286 ), was aber vorliegend anzunehmen ist, weil selbst auf der Grundlage der Erklärungen des Antragstellers bei seiner persönlichen Anhörung die Antragsgegnerin auch weiterhin seine Wäsche bis auf wenige Ausnahmen pflegte und auch die Einkäufe für die Familie im Wesentlichen tätigte.
  • BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97

    Umfang der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im

    Der Grundsatz kennt zwar Durchbrechungen, etwa im Hinblick auf Tatsachen, die erst aufgrund einer im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Rechtsänderung (Urteil des BVerwG vom 28. Februar 1984 9 C 981.81, Buchholz, 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 19) oder aufgrund der von der Vorinstanz abweichenden Rechtsansicht des Revisionsgerichts Bedeutung bekommen haben; die erst nach Abschluß der Tatsacheninstanz eingetreten sind (Urteil des BVerwG vom 20. Oktober 1992 9 C 77.91, BVerwGE 91, 104; vgl. jedoch auch BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1985 1 C 24.84, Buchholz, 402.24, § 2 AuslG Nr. 71; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 1978 IV ZR 188/77, Neue Juristische Wochenschrift 1979, 105; vom 17. Dezember 1969 IV ZR 750/68, BGHZ 53, 128; vom 5. Februar 1974 VI ZR 71/72, Deutsches Verwaltungsblatt 1974, 589; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl. 1998, § 561 Rdnr. 12 f.; Zöller/Gummer, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl. 1999, § 561 Rdnr. 7) oder deren Beachtung sonst im Wege der Restitutionsklage gegen das Urteil des FG durchgesetzt werden könnte (BFH-Urteil vom 3. Juni 1987 III R 209/83, BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277).
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZR 597/80

    Rückständiger Unterhalt - Adoption - Unterhaltsanspruch - Bisheriges

    Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz jedoch aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit für Fälle durchbrochen, in denen die Berücksichtigung neuer Tatsachen zur raschen und endgültigen Streitbereinigung angebracht erscheint, keine schutzwürdigen Interessen einer Partei entgegenstehen und die neuen Tatsachen ohne eine dem Revisionverfahren wesensfremde Beweisaufnahme festgestellt werden können (BGHZ 53, 128, 130 f.; BGH FamRZ 1978 884, 885).
  • BFH, 03.06.1987 - III R 209/83

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel; keine

    Das BVerwG lehnt die Berücksichtigung unstreitiger neuer Tatsachen im Revisionsverfahren jedenfalls dann ab, wenn die Berücksichtigung dem Revisionsgericht wie hier keine abschließende Entscheidung ermöglicht (vgl. vor allem BVerwG in Buchholz, a. a. O., § 2 AuslG Nr. 71; ebenso BGH-Urteil vom 4. Oktober 1978 IV ZR 188/77, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1979, 105).
  • BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 32/85

    Recht auf Scheidung

    Dagegen wird für die seit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts geltende Rechtslage, nach der es nurmehr das Recht auf Scheidung wegen Scheiterns der Ehe gibt (vgl. BGH Urteile vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77 - FamRZ 1978, 884 und vom 23. November 1979 - IV ZR 3/79 - FamRZ 1980, 124, 125), teilweise die Ansicht vertreten, daß ein Verzicht auf das Scheidungsrecht aus institutionellen Gründen nicht zulässig sei; den Parteien könne es nicht gestattet sein, ihre Ehe mit einer Bestandsgarantie zu versehen, die einem säkularisierten Eherecht nicht eingefügt werden könne (Gernhuber aaO § 25, 6, S. 276 f.; zustimmend BGB-RGRK/Graßhof aaO Rdn. 22).
  • OLG Koblenz, 30.03.2004 - 11 UF 567/01

    Voraussetzungen des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung

    Dann darf allerdings kein gemeinsamer Haushalt geführt werden und es dürfen auch keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten mehr bestehen, wobei es aber genügt, wenn nur einer der Ehegatten die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen will (BGH NJW 1978, 1810 f.; 1979, 105; Neumann in: Bamberger/Roth aaO., § 1567 Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 606/80

    Abweisung eines Scheidungsantrags - Ausnahmsloser Ausspruch der Ehescheidung nach

    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Fortdauer des Getrenntlebens nach dem Zeitpunkt der Berufungsverhandlung entgegen dem Grundsatz des § 561 ZPO im Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77), hier gegeben wären.
  • BVerwG, 29.07.1985 - 1 C 24.84

    Anspruch eines Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis -

    Diese Ausnahmen waren so beschaffen, daß die Berücksichtigung der neuen Tatsache dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung in der Sache ermöglichte (Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77 - NJW 1979, 105).
  • BGH, 06.05.1981 - VIII ZR 45/80

    Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung nach § 14 UStG (Umsatzsteuergesetz) -

  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 102/83

    Versteigerung des streitbefangenen Grundstücks während des Revisionsverfahrens

  • BGH, 27.06.1979 - IV ZR 185/77

    Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe - Vermutung für das Scheitern einer Ehe -

  • VG Minden, 07.09.2005 - 11 K 5140/03

    Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes;

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 367/81

    Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen - Vollkommene tatsächliche Trennung der

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