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   BGH, 04.10.1978 - 3 StR 232/78   

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https://dejure.org/1978,158
BGH, 04.10.1978 - 3 StR 232/78 (https://dejure.org/1978,158)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1978 - 3 StR 232/78 (https://dejure.org/1978,158)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1978 - 3 StR 232/78 (https://dejure.org/1978,158)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Haschisch - Anforderungen für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme zum unerlaubten Handeltreiben mit Rauschmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 1259
  • MDR 1979, 71
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.02.1974 - 1 StR 588/73

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - 3 StR 232/78
    Nach ständiger Rechtsprechung versteht man unter Handeltreiben jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch die nur gelegentliche oder einmalige, auchdie bloß vermittelnde (BGHSt 6, 246 f; 25, 290 f).

    Der Gesetzgeber hat in § 11 BetMG einen möglichst umfassenden Katalog zur Erfassung des Rauschgiftmißbrauchs schaffen wollen, dessen Begehungsformen sich im Einzelfall decken oder überschneiden können (BGHSt 25, 290, 292).

  • BGH, 10.01.1978 - 2 StR 716/77

    Annahme eines besonders schweren Falls aufgrund des Handeltreibens mit

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - 3 StR 232/78
    Danach ist es nicht erforderlich, daß die Tätigkeit zu eigenen Umsatzgeschäften führen soll; auch die eigennützige Förderung fremder Verkäufe etwa durch Vermittlung oder Nennung potentieller Kunden wird von dem Begriff des Handeltreibens erfaßt (RG DJZ 1932, Sp. 808; RG JW 1933, 2772; vgl. auch BGH, Beschluß vom 10. Januar 1978 - 2 StR 716/77).
  • BGH, 25.04.1978 - 1 StR 78/78

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - 3 StR 232/78
    Im Urteil desselben Senats vom 25. April 1978 - 1 StR 78/78 - handelte es sich um einen Sachverhalt, bei dem als eigener Tatbeitrag des Angeklagten außer seiner Anwesenheit bei der Abholung der Ware nur die kurze Aufbewahrung eines Autoschlüssels und eine Beobachtertätigkeit festgestellt waren, während die Tatherrschaft stets bei dem anderen Tatbeteiligten lag.
  • BGH, 09.10.1974 - 3 StR 245/74

    Strafbarkeit des Verkehrs mit und des Besitzes von Cannabisharz - Strafbarkeit

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - 3 StR 232/78
    In der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74 - (zitiert bei Pelchen a.a.O.) ging es um eine nur untergeordnete Tätigkeit als Bote, wobei es auch am Merkmal der Eigennützigkeit fehlte.
  • BGH, 13.10.1977 - 4 StR 408/77

    Anforderungen an den Begriff des "Handeltreibens" im Sinne des

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - 3 StR 232/78
    Der 4. Strafsenat hat im Beschluß vom 13. Oktober 1977 - 4 StR 408/77 - bei bloßem Verbringen einer Plastiktüte mit Rauschgift von einem Fahrzeug in ein anderes, vorgenommen im Auftrag eines Dritten, zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe eine weitere Sachaufklärung darüber verlangt, wie weit die Fahrzeuge voneinander entfernt waren, ob der Angeklagte eine "reine Botentätigkeit", möglicherweise sogar unter den Augen seines Auftraggebers, ausgeführt hat oder ob er eine gewisse Verfügungsgewalt über die Ware hatte.
  • BGH, 01.07.1954 - 3 StR 657/53

    Betäubungsmittel - Irrtümlicher Glauben - Anbieten zum Kauf - Handel

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - 3 StR 232/78
    Nach ständiger Rechtsprechung versteht man unter Handeltreiben jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch die nur gelegentliche oder einmalige, auchdie bloß vermittelnde (BGHSt 6, 246 f; 25, 290 f).
  • BGH, 17.01.1978 - 1 StR 714/77

    Erwerb und Einfuhr von Betäubungsmitteln zwecks späteren Absatzes - Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - 3 StR 232/78
    Im Urteil des 1. Strafsenats vom 17. Januar 1978 - 1 StR 714/77 - war der Angeklagte als Fahrer des Rauschgifthändlers tätig geworden, den er zweimal nach Amsterdam und zurück gefahren hatte.
  • BGH, 27.06.1978 - 2 StR 702/77

    Revision wegen Strafbarkeit aufgrund eines verbotenen Hinweises auf eine

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - 3 StR 232/78
    Es kommt weiter nicht darauf an, ob der mit der Tätigkeit erstrebte Umsatz tatsächlich erreicht wird (BGH, Beschluß vom 27. Juni 1978 - 2 StR 702/77; Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 11 BetMG Anm. 6).
  • RG, 20.10.1933 - 1 D 804/33
    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - 3 StR 232/78
    Danach ist es nicht erforderlich, daß die Tätigkeit zu eigenen Umsatzgeschäften führen soll; auch die eigennützige Förderung fremder Verkäufe etwa durch Vermittlung oder Nennung potentieller Kunden wird von dem Begriff des Handeltreibens erfaßt (RG DJZ 1932, Sp. 808; RG JW 1933, 2772; vgl. auch BGH, Beschluß vom 10. Januar 1978 - 2 StR 716/77).
  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 153/86

    Begriff des unerlaubten Handeltreibens

    Für die Willensrichtung kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Tathandlung erscheint (BGH NJW 1979, 1259).
  • BGH, 15.04.1980 - 5 StR 135/80

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Eigennützige, den Umsatz des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, selbst wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt (BGHSt 25, 290, 291; BGH NJW 1979, 1259).

    Auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen (BGH NJW 1979, 1259; BGH Urteil vom 9. Januar 1979 - 5 StR 755/78 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2001 - L 10 VS 28/00

    Lebendorgantransplantation im Ausland - Zulässigkeit einer Überkreuzspende -

    Insgesamt geht es den Strafvorschriften des BtMG darum, eine weitestgehende Lückenlosigkeit der Bestrafung zu erreichen (vgl. BGH NJW 1979, 1259; Paul in MedR 1999, 214).
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